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Gelbe WBK


ill phil

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Hallo Leute...

ich hatte letztes Jahr meine Gelbe WBK beantragt, darauf eine Repetierbüchse erworben, diese wieder verkauft, und das Resultat: KEIN Bedürfnis mehr ! Weil gelbe WBK Leer, wird diese eingezogen !

Ziemlich Uncool, wie ich finde, da ich ja, falls ich nochmal eine Waffe (z.B. Repetierer kaufen möchte) WIEDER die Gebühr bezahlen muss... aber ist das "normal" ?

gruß

Phil

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Hallo Leute...

ich hatte letztes Jahr meine Gelbe WBK beantragt, darauf eine Repetierbüchse erworben, diese wieder verkauft, und das Resultat: KEIN Bedürfnis mehr ! Weil gelbe WBK Leer, wird diese eingezogen !

Ziemlich Uncool, wie ich finde, da ich ja, falls ich nochmal eine Waffe (z.B. Repetierer kaufen möchte) WIEDER die Gebühr bezahlen muss... aber ist das "normal" ?

gruß

Phil

Das wundert mich sehr. Ich habe eine alte und eine neue gelbe WBK. Auf der alten hatte ich nur eine Flinte, die habe ich nun verkauft. Die Behörde bat mich zwar zu prüfen, ob ich denn die alte Gelbe noch benötige, am ehr aber auch nicht. Meine Prüfung hat ergeben, dass ich ohne Not keine WBK abgebe.

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Das wundert mich sehr. Ich habe eine alte und eine neue gelbe WBK. Auf der alten hatte ich nur eine Flinte, die habe ich nun verkauft. Die Behörde bat mich zwar zu prüfen, ob ich denn die alte Gelbe noch benötige, am ehr aber auch nicht. Meine Prüfung hat ergeben, dass ich ohne Not keine WBK abgebe.

du hast sie bezahlt ... warum sollst du sie abgeben!

wenn abgabe dann würde ich darauf bestehen, dass sie zu deinen unterlagen kommt und dir dann bei bedarf ohne weitere kosten ausgegeben wird!

ich habe meine alte gelbe auch noch! ... die waffen darauf sind schon lange verkauft!

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Weil gelbe WBK Leer, wird diese eingezogen !

... aber ist das "normal" ?

Als WBK-Inhaber (selbst wenn diese keine Waffe eingetragen hat) hast du damit eine Berechtigung Dir eine Waffe für einige Wochen zu leihen. Schon alleine aus diesem Grund würde ich die leere WBK dem Amt nicht zurück geben. Das Recht jederzeit wieder eine andere Waffe zu kaufen besteht selbstverständlich weiterhin.

Freiwillig solltest Du die WBK nicht abgeben. Die Behörde soll doch bitte mal den Grund (die Rechtsgrundlage) nennen.

Gruß

Karlheinz

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Deshalb "parken" einige schlaue Leute bedürfnisfreie 4mm-Waffen auf ihrer gelben oder auch der grünen WBK, damit diese nicht eingezogen werden kann.......

Das ist wohl kaum notwendig, da die Gelbe nicht lediglich deswegen eingezogen werden kann, weil sie leer sei. Denn sie stellt - wie oben von JuergenG korrekt erkannt -, nach § 14 (4) WaffG "eine unbefristete Erlaubnis" dar.

D.h. es handelt sich nicht um eine EWB, die wie etwa ein Voreintrag nach einem Jahr abläuft.

Deswegen dürfte es sich bei dem von Dir beschriebenen Personenkreis auch eher weniger um besonders "schlaue Leute" handeln.

Weil gelbe WBK Leer, wird diese eingezogen !

Jetzt mal langsam mit den jungen Pferden. Liegt Dir diesbezüglich bereits ein rechtsmittelfähiger Bescheid vor?

Wenn Nein: Ausfertigen lassen.

Wenn Ja: Rechtsmittel einlegen.

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Bitte nochmal zum Auffrischen:

Es erfährt einem Unrecht in der Behörde :o

1. Rechtsmittelfähigen Bescheid erstellen lassen ( diesem dem Anwalt seines Vertrauens geben; der freut sich immer über Post)

2. Widerspruch zur Niederschrift ( kann man das in der Waffenbehörde machen? ) Wann ist hierfür der richtige Moment?

IMI

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Ich habe das Problem seit über einem Jahr. Es wird behauptet, eine (grüne) WBK hätte zurückgegeben werden müssen weil die eingetragenen Waffen verkauft wurden. Dies sei ein Verstoß gegen § 46/1 WaffG und begründe Zweifel an der Zuverlässigkeit. Sie hätte unverzüglich zurück gegeben werden müssen

Zur Erklärung: Meine Behörde/SB sieht dies ganz anders, nur der RP ist dieser Meinung. Dabei überliest er geflissentlich (bzw. die SBinnen), dass diese Rückgabeverpflichtung ausschließlich bei Widerruf oder Rücknahme der Erlaubnisdokumente greifen.

Also nicht irre machen lassen, Rechtsmittelfähigen Bescheid einfordern und Anwalt einschalten.

Manche lernen es (leider) nicht anders.

Das man neue Voreinträge vornehmen lassen kann - davon ist wohl auch in einigen Behörden nichts bekannt

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@Lobo-s: Bei einer grünen WBK ist das etwas anders. Da gelten die Voreinträge ja nur zeitlich befristet. Wenn die Voreinträge durch Zeitablauf oder durch Waffenerwerb erloschen sind und sich keine eingetragene Waffe mehr auf der WBK befindet wird damit die WBK ungültig (also auch nix Waffen ausleihen). Die Rückgabepflicht ergibt sich dann aus § 46 Abs. 1 WaffG:

Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

Das man neue Voreinträge beantragen könnte spielt dabei keine Rolle. Die Erlaubnis ist erloschen und wenn man das Dokument noch hätte könnte man sich damit verbotenerweise Waffen ausleihen.

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Andere Behörden sehen dies anders. Der Voreintrag ist erloschen- nicht die WBK. Neue Voreinträge können jederzeit wieder vorgenommen werden. Erlöschen bebeutet m.E. nach auch, dass von vorne herein ein "Ablaufdatum" des Dokumentes, nicht einzelner teile davon, festgelegt wurde.

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Andere Behörden sehen dies anders. Der Voreintrag ist erloschen- nicht die WBK. Neue Voreinträge können jederzeit wieder vorgenommen werden. Erlöschen bebeutet m.E. nach auch, dass von vorne herein ein "Ablaufdatum" des Dokumentes, nicht einzelner teile davon, festgelegt wurde.

Das Gesetz differenziert in dem zitierten § 46 Abs. 1 WaffG begrifflich zwischen Erlaubnisurkunde und Erlaubnis. Die Erlaubnisurkunde ist das Dokument, in dem die Erlaubnisse verkörpert sind (Voreintrag, Eintrag, Munitionserwerbsstempel). Das Dokument selbst steht unter keinem Ablaufdatum und kann nicht erlöschen. Konsequenterweise setzt § 46 Abs. 1 S. 2 WaffG für die Rückgabepflicht auch nur ein Erlöschen der Erlaubnisse und nicht der WBK selbst voraus.

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Ich habe das Problem seit über einem Jahr. Es wird behauptet, eine (grüne) WBK hätte zurückgegeben werden müssen weil die eingetragenen Waffen verkauft wurden. Dies sei ein Verstoß gegen § 46/1 WaffG und begründe Zweifel an der Zuverlässigkeit. Sie hätte unverzüglich zurück gegeben werden müssen.....

Das man neue Voreinträge vornehmen lassen kann - davon ist wohl auch in einigen Behörden nichts bekannt

Das verstehe ich jetzt aber nicht.

Wenn die letzte eingetragene Waffe auf der WBK verkauft wurde, und die WBK zwecks Austragung der Behörde übergeben wurde,

dann ist sie ja nicht mehr in den Händen des Besitzers.

Die Behörde müsste dann ja die leere WBK an den Besitzer zurück gesendet haben.

Wer hat den dann gegen §46/1 verstossen?

Gruß Grisu

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vielen dank schonmal für all eure antworten... nun, der tenor scheint ja zu sein, um es mal ohne umschweife zu vormulieren: das was MIR da auf dem PP erzählt wurde IST SCHWACHSINNIGER SCHWACHSINN ! danke euch ! ich werd nächste woch dort anrufen und das klären!

:bb1:

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werd nächste woch dort anrufen und das klären!

ja genau tu das!

... also ne "geleerte" grüne ist eine sache, aber eine gelbe wird ja eben unbefristet erteilt, und da ist es wurscht ob ne waffe eingetragen ist oder nicht! die unbefristete ERWERBSERLAUBNIS ist weiterhin gültig, und somit auch das ausgestellte dokument = gelbe WBK.

gruß alzi

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ich hatte letztes Jahr meine Gelbe WBK beantragt, darauf eine Repetierbüchse erworben, diese wieder verkauft, und das Resultat: KEIN Bedürfnis mehr ! Weil gelbe WBK Leer, wird diese eingezogen !

Ziemlich Uncool, wie ich finde, da ich ja, falls ich nochmal eine Waffe (z.B. Repetierer kaufen möchte) WIEDER die Gebühr bezahlen muss... aber ist das "normal" ?

Nein, das ist nicht normal! Ich hatte mehrere Jahre eine "leere", gelbe WBK. Ich habe zuvor den Sachbearbeiter gefragt, ob diese eingezogen wird, was er erstaunt verneinte.

Mein Tip: Mit dem SB reden und ggf. Rechtsmittel einlegen (hast Du eine (Waffen)rechtsschutzversicherung? Wenn nicht, dann weißt Du jetzt, warum man eine solche benötigt).

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Ich habe meine neue Gelbe leer erhalten und erst sehr viel später ein KK eintragen lassen. Mein Schützenkollege hatte über 10 Jahre lang eine alte Gelbe, die wurde nur eingezogen weil nie etwas eingetragen war und er nun die neue Gelbe bekommen hatte. Die neue Gelbe ist die Berechtigung zum Erwerb der in §14 Abs.4 genannten Waffen und der dazugehörigen Munition. Von irgendwelchen Fristen ist nirgends die Rede.

Traurig, wenn man wegen unsachkundigen Behördenmitarbeitern erst einen Rechtsanwalt einschalten muß!

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Hier auch. Neue Gelbe WBK erhalten. Leer. Dann nach ein paar Monaten die erste Langwaffe erworben und eintragen lassen.

Meine Frau hat seit ca. 8 Monaten eine leere Gelbe WBK. Lass dich nicht verarschen.

Hinnerk

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