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IGNORED

Unangemeldete Kontrolle - Wo stehts denn nu?


steven

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Hallo

ich bin jetzt stolzer Besitzer des zukünftigen WaffG in Printausführung und blau und roten Hervorhebungen.

§36 (3) habe ich auch gefunden. Aber wo steht denn jetzt genau, daß meine Waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden können, wenn ich die Kontrolleure einmal oder mehrfach nicht reinlasse?

Ich sehe bisher nur: haben .... zu gestatten, .... gegen den Willen ... nur zur Verhütung dringender Gefahren.

Steven

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Moin, moin!

Deine Zuverlässigkeit könnte infrage gestellt werden..

dieses könnte zu einem Widerrufungsverfahren führen..

Das ist aber nichts Neues; wurde, m.W., nur noch nie

durchgeführt...bei mir mal angedroht, weil

ich, kurze Zeit, keinem Verein/Verband angehörte..

Gruß, kriegerlein

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In den Erläuterungen zur Drucksache 16/13432 (Seite 114) wird es doch deutlich:

"Wer als Waffenbesitzer bei einer verdachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewahrungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen der zu repektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 (1) GG zwar nicht mit einer Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungspflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gem § 5 (2) Nr,. 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner waffenr. Erlaubnis nach § 45 (2) WaffG."

Du hast zwar ein Grundrecht, niemanden reinzulassen, nur wenn du die Behörde erzürnst, wird sie eben bockig. Was ich nicht kreig, bekommst Du dann auch nicht....

In diesem Sinne hoffe ich aufgeklärt zu haben.

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Das zentrale Problem am WaffG ist immer die "Zuverlässigkeit". Wenn die Dir etwas wollen, dann läuft das immer darauf hinaus. Es gibt einige Dinge, die Du rechtlich (noch) darfst, aber praktisch damit Deine Zuverlässigkeit verlieren würdest. Über diesen Umweg kann man natürlich auch Einschränkungen faktisch schaffen, ohne sie explizit ins Gesetz zu schreiben......

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Verdachtsunabhängig heißt ohne begründeten Verdacht.

Unangemeldet heißt ohne vorherige Ankündigung/Terminabstimmung.

Das sind 2 ganz verschiedene Dinge.

Wurde aber in den bisherigen Betrachtungen nicht differenziert.

Es wurde "verdachtsunabhängig" gesagt, aber daraus abgeleitet wurde die Option einer überraschenden Kontrolle im Morgengrauen.

Schauen wir mal, wie es gelebt wird...

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Gast Ken Smith

Ohne einen Termin zu vereinbaren, werden Kontrollen gar nicht möglich sein.

Immerhin, wenn man nicht Nachts arbeitet, gehen die meisten einer geregelten Arbeit nach und sind somit tagsüber eher nicht zu Hause.

Wer sein Gehirn einschaltet, verklickert seinen Mitbewohnern, also Frau, Freundin, Freund oder Kinder, dass sie keine Kontrolleure rein lassen sollen, während man nicht da ist.

Damit kann soweit keiner einem die Zuverlässigkeit absprechen oder anzweifeln.

Wollen die Kontrrolleure, wer auch immer das nun macht, die aufbewahrung sehen, sollen eben der/die Mitbewohner das Telefon nehmen und einen anrufen. Die Sachlage kann mit per Telefon mit dem Kontrolleur geklärt werden und ein passender Termin für die Nachschau vereinbart werden.

Denn solange kein anderer in den vier Wänden eine waffenrechtliche Berechtigung hat, haben sie eh nichts am Tresor zu suchen und dürfen auch nicht den schlüssel oder die Kombination haben.

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Ich denke vor Allem das es, anders als der Titel es beschreibt, verdachtsunabhängige Kontrollen sein werden die terminlich sehr wohl mit einem abgestimmt werden.

Unangemeldet ist nicht durchgekommen weil Hirnblähung.

T.

Ganz genau! Würde der Konrolleur ohne Terminabsprache auftauchen, wird er wohl meisstens keinen Antreffen. Diesen Aufwand kann sich das Amt garnicht leisten.

Also bitte Termin absprechen und meine schönen Schränke können gerne besichtigt werden. :icon14:

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Es gibt einige Dinge, die Du rechtlich (noch) darfst, aber praktisch damit Deine Zuverlässigkeit verlieren würdest.

Aus der Vornahme legaler Handlungen durch einen Waffenbesitzer kann diesem (zumindest rechtlich relevant)

niemand eine "Unzuverlässigkeit" konstruieren.

Ansonsten: Bitte Beispiele, wo dies konkret erfolgt bzw. "gelungen" ist.

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Aus der Vornahme legaler Handlungen durch einen Waffenbesitzer kann diesem (zumindest rechtlich relevant)

niemand eine "Unzuverlässigkeit" konstruieren.

Ich dachte in dem Thread Zuverlässigkeit bei Verweigerung der Kontrolle wirklich in Gefahr? zunächst auch, dass man zumindest eine OWi begehen muss, damit man die Zuverlässigkeit verliert. Allerdings wurde ich in dem Thread eines Besseren belehrt.

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Das ist eher die bisherige Regelung.

Im übrigen ist die BMI-Webseite für den A... denn die enthielt auch schon in der Vergangenheit Fehler, z.B. bei den Altersgrenzen.

Mann bzw. Frau ist dort auch nicht in der Lage, den gültigen Text des WaffG einzustellen. Bei dem Aufwand, das Gesetz vor der Sommerpause durchzuprügeln und in Kraft zu setzen kann man wohl erwarten, das man im BMJ auch den korrekten Text dann einstellt.

Man kann als Minister oder Staatssekretär den zuständigen Ministerialdirigenten (B10) anweisen, das ein A13 Beamten den A7 Beamten beaufsichtigt, der alles für den Tag der Gesetzesverkündigung vorbereitet, so daß der neue Gestestext unverzüglich eingestellt werden kann. Eigentlich müsste es der Ministerialdirigent von sich aus tun, denn das gehört zu seinem Aufgabengebiet.

Das aber erfordert Organistaionsfähigkeit und gesunden Menschenverstand sowie eine gewisse umfassende Grundeinstellung als Mensch.

MfG

AE

PS: Würde mich auch nicht wundern, wenn ein A13 Sachbaearbeiter die hohen Herren darauf hingewiesen hat und dann ob diesen uverschämten Hinweises runtergeputzt wurde.

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