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Volles Magazin lagern


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Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Speedshooter:

Da jetzt irgendeinen Fall zu konstruieren, dass jemand eine Waffe nimmt, das Magazin einführt, lädt und dann Unfug damit anstellt finde ich weit

Wenn jemand Unfug diesbezüglich unterstellt würde, müsste man ihm konsequent die Eignung zum Waffenbesitz absprechen.

Gehen wir doch ehrlicherweise einfach davon aus, dass alle am Stand zuverlässig sind. Ansonsten wäre kein Schießbetrieb möglich.

Unfug ließe sich auch viel leichter beim Schießen als in den Pausen anstellen.

Ich stecke die geladenen Magazine übrigens einfach in meine Hosentasche wenn ich vorgehe.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

 

Dann müßte man auch die lose Munition wegpacken, wenn einer damit Unfug machen wollte könnte er ja auch schnell ein paar Murmeln ins Magazin fummeln. Die meisten Waffen schießen auch ganz ohne Magazin, dann halt als Einzellader...

Genau! Habe ich auch angemerkt, wurde abgetan.

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb schiiter:

Ich stecke die geladenen Magazine übrigens einfach in meine Hosentasche wenn ich vorgehe.

Das handhabe ich mittlerweile genauso. Da wir sowieso nur eins nutzen dürfen, ist das kein Problem.

 

Könnte höchstens bei einem 50-Schuss-"Stangen"-Magazin für die Pistole die Nachfrage erzeugen "Freust Du Dich so beim Schießen oder ist das ein Magazin in deiner Hosentasche?"

Bearbeitet von Speedshooter
Geschrieben

Ich habe jetzt keine diesbezüglichen Vorschriften, insofern eine andere Situation, aber was die Sicherheit angeht: Zu USPSA-Matches fahre ich mit der verwendeten Pistole in einem passenden Plastikbehälter in meiner Tasche und in einem anderen Teil der Tasche (mit Reißverschluß und Magazinhaltern) schonmal für die erste Stage geladenen Magazinen. Zur Safety Area lasse ich die Tasche in etwas Respektabstand liegen und nehme den Plastikbehälter zum Tisch, prüfe wie immer beim Auspacken nochmal den Ladezustand, holstere, und mache vielleicht ein paar Trockenschüsse. Dann gehe ich zurück zur Tasche und stecke meine Magazine an den Gürtel und gegebenenfalls ein erstes Magazin in die Hosentasche. Ich mache mir normal nicht die Mühe, bei der Anfahrt verdeckt zu tragen, aber für diejenigen, die das tun, gibt es bei uns einen separaten Sicherheitstisch direkt an der Einfahrt wo für Cold-Range-Wettbewerbe die getragene Waffe entladen abgenommen wird. Funktioniert alles prima.

Geschrieben
Am 19.7.2009 um 20:19 schrieb Solo:

1. Darf man als Sportschütze seine Munition in einem geladenen Magazin lagern?

2. Darf man ein geladenes Magazin im Munitionsschrank haben?

 

meine Auffassung lautet:

 

zu 1: ja

zu 2: ja

 

zusätzlich denke ich (Waffenrechtskonform und sportordnungsspezifisch ohne Berücksichtigung von beliebig möglichen Hirnfürzen einer etwaigen Standordnung):

1. egal welcher Schrank, keine geladene (teil-oder fertiggeladen) Waffe im Schrank; das ist zwar nicht ausdrücklich verboten, stellt aber nach (tatsächlicher) verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein "nicht ordnungsgemäßes" Lagern dar und begründet (angeblich) berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit.

 

2. Geladenes Magazin beim Transport im verschlossenen Waffenkoffer aber nicht in der Waffe:

kein Problem, da weder schussbereit noch griffbereit. Allerdings besteht ein oft nicht erkanntes Nebenproblem des Transportrechts: Vorschriften über den Transport von Munition! Hier gibt es ab 5 kg Bruttomasse keine Freistellung und es sind die Vorschriften der GGVSE einzuhalten.

(o Das Gefahrgut muss in einem baumustergeprüften (BAM Nr.!) Karton verpackt und verschlossen sein (Klebeband, faserverstärkt).

o Der Karton muss mit dem Gefahrzetttel (bei Munition = 1.4S) belabelt werden.

o Der Karton muss mit der Gefahrgut-UN Nr. vorangestellt – gekennzeichnet werden (bei Munition = UN 0012 Patronen für Waffen mit innerem Geschoss).

o Beim Transport muss ein 2-kg-Feuerlöscher im Fahrzeug mitgeführt werden. )

 

3. Geladenes Magazin auf dem Stand beim Auspacken in der Sicherheitszone im Waffenkoffer:

kein Problem, nur das "Handling" ist verboten. Also ohne das geladene Magazin in die Hand zu nehmen: Koffer in Si-Zone rein, Koffer auf, Waffe raus, Koffer zu, Koffer raus.

- wer außerhalb der Sicherheitszone das volle Magazin aus dem Koffer nimmt, bevor er in die Sicherheitszone zum auspacken geht, vermeidet noch mehr Diskussionen.

 

4. Geladenes Magazin beim Auspacken auf dem Schützenstand im Waffenkoffer:

kein Problem, da das Haben von geladenen Magazinen dort erlaubt ist (sogar während "Sicherheit" (=Range is clear).

 Also Koffer auf Stand auf, Waffe raus und ablegen, Magazin raus und ablegen, Koffer zu.

- wer bevor er den Schützenstand betritt, das volle Magazin aus dem Koffer nimmt, vermeidet alle Diskussionen.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb webnotar:

..... Hier gibt es ab 5 kg Bruttomasse keine Freistellung

Achtung, vermutlich nicht richtige Zahl! Die genannte freigestellte Masse dürfte derzeit anders (größer) sein!

Geschrieben

Eben, 50 KG wäre korrekt.

 

Hier dazu der Auszug aus einem Merkblatt:

 

Private Transporte von Munition auf Straßen innerhalb der BRD nach den Gefahrgutvorschriften.

 

Bei Munition handelt es sich um Gefahrgut, das beim Transport besonderen Vorschriften unterliegt. Bei Straßentransporten sind das GGBefG, GGVSEB und ADR.

 

Munition ist als UN0012, Klasse 1.4 S, Beförderungskategorie 4, zu klassifizieren. Die „richtige Versandbezeichnung“ (proper shipping name) ist:

 „Patronen für Handfeuerwaffen“

Die englische Bezeichnung ist:

„Cartridges, small arms“

 

Nach ADR 1.1.3.1 gelten die ADR Vorschriften nicht für den Transport von gefährlichen Gütern, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern die Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Die GGVSEB setzt die Grenze hier bei 50 kg Bruttomasse Munition.

 

Sollte diese Menge überschritten werden gilt:

 

Nach ADR 1.1.3.6 brauchen die Punkte 5.3 (Placards), 5.4.3 (Schriftliche Weisungen), 7.2 mit Ausnahme von V5 und V8 in 7.2.4, CV1 in 7.5.11, Teil 8 mit einigen Ausnahmen und

Teil 9 nicht beachtet zu werden.

Die 1000 Punkte Regel braucht auch nicht beachtet zu werden, da bei der Beförderungskategorie 4 die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit unbegrenzt ist.

Es gilt die Verpackungsanweisung P130 die besagt, dass Innenverpackungen und Zwischenverpackungen nicht erforderlich sind und die Munition in Kisten aus Stahl, Aluminium, Naturholz, Sperrholz, Holzfaserwerkstoffe, Pappe, Schaumstoff und starren Kunststoff oder in Fässern aus Stahl, Aluminium, Sperrholz, Pappe oder Kunststoff transportiert werden darf. Die Verpackungen müssen geprüft und zugelassen sein. Das ist an der UN Markierung zu erkennen, z. B.   4G / Y / ………….. ( in diesem Fall ein Pappkarton). Der Karton muss fest verschlossen sein und nach den Vorschriften mit Gefahrgutzettel und UN-Nummer markiert sein.

 UN0012 

 

Eine der Ausnahmen im ADR Teil 8 besagt, dass ein Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen mitzuführen ist.

Nach deutscher GGVSEB muss der Feuerlöschen alle 2 Jahre geprüft werden.

 

Die Ladung ist ordnungsgemäß zu sichern.

 

 

Zusammenfassung:

 

Munition bis 50 kg Bruttomasse

Transport in handelsüblichen Verpackungen. Keine weiteren Beschränkungen

 

Munition über 50 kg Bruttomasse

Transport im geprüften Karton, Kennzeichnung mit Gefahrgutzettel 1.4 S und UN0012 und geprüfter Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Fassungsvermögen

 

In jedem Fall ist die Ladung gegen Verrutschen und Beschädigung zu sichern.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

1. Eben, 50 KG wäre korrekt.

2. Munition bis 50 kg Bruttomasse

Transport in handelsüblichen Verpackungen. Keine weiteren Beschränkungen

 

Was macht der Wiederlader? Sind die Plasteboxen "handelsübliche Verpackungen"?

Geschrieben
Am 10/20/2016 um 11:02 schrieb Speedshooter:

Ich sehe es wie ihr, Waffe entladen, dazu Magazin (+ evtl. Patrone im Patronenlager), wenn konstruktiv möglich entnehmen, wenn nicht, integriertes Magazin entladen.

 

Nach dem Schießen sollte ein Magazin eigentlich leer sein, muss es aber nicht unbedingt sein. Es ist ja durchaus möglich, dass es eine Unterbrechung zur Scheibenkontrolle gibt und jemand das Magazin nicht geleert hat. Da sollte es eigentlich reichen das Magazin (+ Patrone im Patronenlager), wenn möglich, zu entnehmen, bzw. die Patrone/n aus der Waffe zu entfernen, die Waffe mit geöffnetem Verschluss, sofern möglich, abzulegen und fertig. Die Waffe ist damit entladen und nicht schussbereit.

 

Die Diskussion hat sich bei uns daran entzündet, dass es eigentlich bei uns üblich war, dass die Leute die vorher schon fertig waren, ihre Magazine wieder gefüllt und abgelegt haben und dann zur Scheibenkontrolle vorgegangen sind. Das (geladene Magazine neben der Waffe auf der Ablage) wäre nicht korrekt und sollte eben nicht sein. Da jetzt irgendeinen Fall zu konstruieren, dass jemand eine Waffe nimmt, das Magazin einführt, lädt und dann Unfug damit anstellt finde ich weit hergeholt. Die Tür zum Stand ist geschlossen und nur von innen zu öffnen. Die Aufsicht bleibt hinten bei den Waffen und dass keiner an den Waffen rumfingert solange nicht alle zurück sind und die Sicherheitskette geschlossen, ist auch eiserne Regel.

Ihr seid eingeschlossen? Fakt müsste doch sein, wenn der Standbetreiber das so will das ist das so. Hausrecht usw........über den Sinn möchte man sich streiten.

Geschrieben
Am ‎21‎.‎10‎.‎2016 um 13:17 schrieb callahan44er:

Ihr seid eingeschlossen? Fakt müsste doch sein, wenn der Standbetreiber das so will das ist das so. Hausrecht usw........über den Sinn möchte man sich streiten.

Wir sind nicht eingeschlossen. Die Tür kann eben nur von innen geöffnet werden oder von außen mit einem Schlüssel. So kann nicht jederzeit jemand reingestiefelt kommen.

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