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IGNORED

IPSC Schützen haben menschenverachtende Grundhaltung


1up-schwammerl

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
PS: Obermeyer lässt gerne mal ne geladene 9mm im Auto liegen und vergisst dann, wo er es geparkt hat.

Da Winnenden nur geschehen konnte, weil jemand seine 9mm nicht ordentlich aufbewahrt hat, sollten sich die politiker vielleicht lieber an andere "Experten" halten.

Unten links.....:chrisgrinst:

Hier ist übrigens seine Website: http://www.raotto-obermeyer.de/

Interessant sind seine Vorschläge zur Kontaktaufnahme..... :secret:

Geschrieben
PS: Obermeyer lässt gerne mal ne geladene 9mm im Auto liegen und vergisst dann, wo er es geparkt hat.

Da Winnenden nur geschehen konnte, weil jemand seine 9mm nicht ordentlich aufbewahrt hat, sollten sich die politiker vielleicht lieber an andere "Experten" halten.

Versteh´ich jetzt nicht, OO ist doch Experte im Herumliegenlassen - oda nich?

Geschrieben

Warum macht die Frau einen behandlungswuerdigen Eindruck auf mich?

Nein, ich sage es geradeheraus und nehme eine Anklage in Kauf:

Die Frau ist grob inkompetent, zu sofort zu entlassen/exkommunizieren ... und bescheuert! (moeglichst oft zitieren!)

Der Schütze kann effizient üben, möglichst viele vor

ihm auftauchende oder fliehende bzw. Deckung suchende Menschen zu treffen. Ein solches Training

muss der Ausbildung bei Bundeswehr und Polizei vorbehalten sein und darf aufgrund seiner Menschen

verachtenden Grundhaltung nicht Bestandteil des Schießsports sein.

Frau "Mussdringendentkorktwerden", wenn ein Soldat auf fliehende Menschen schiesst, ist das ein KRIEGSVERBRECHEN und MORD! Ob bewaffnet oder nicht, ein fliehender Mensch darf nicht beschossen werden - zumindest nach allem, was ich so von diesem Handwerk mitbekommen habe. Ich bilde als Reservist mit monatelanger Erfahrung in der Ausbildung von Rekruten (aktive Truppe) keinesfalls aus, dass auf Fliehende geschossen wird - im Gegenteil. Wenn ich dieses Jahr noch zwei Quartale Grundausbildung mache, werde ich es auch nicht tun. Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich grad nicht sagen kann, ob es in der Genfer Konvention oder der Haager Landkriegsordnung steht, jedoch eines weis ich das ganz sicher und dies wird durch mein Unrechtsempfinden ganz klar unterstuetzt: Wer flieht, geniesst menschenrechtlichen Schutz. Ja, ich bin IPSC Schuetze und ja, ich bin Soldat (immer mal wieder ;-)), aber ich habe ein Gewissen, obwohl ich ein Atheist bin.

150:85 - geht doch noch vom Blutdruck! Nur der Puls koennt niedriger sein...

Geschrieben
..., wenn ein Soldat auf fliehende Menschen schiesst, ist das ein KRIEGSVERBRECHEN und MORD! Ob bewaffnet oder nicht, ein fliehender Mensch darf nicht beschossen werden - zumindest nach allem, was ich so von diesem Handwerk mitbekommen habe. ...

Zeit für ne Nachschulung: Wer ausweichend kämpft, bekommt auf die Mütze! Die alten Schönredezeiten sind vorbei. Die Realität hat die Bundeswehr längst eingeholt. Bitte bilde solchen Bockmist nicht aus und suche auch noch nicht existente Argumente dafür. Deine Rekruten haben auch ein Recht auf Leben!

sORRY FÜRS oFF tOPIC. Woher hat Frau IPSC Hetzerin eigentlich ihre Kenntnisse über IPSC?

Geschrieben
Unten links.....:chrisgrinst:

Hier ist übrigens seine Website: http://www.raotto-obermeyer.de/

Interessant sind seine Vorschläge zur Kontaktaufnahme..... :secret:

Nachdem ich vor Lachen schnaufen musste auch mal (seint ja in zu sein) gemessen: 124:78, Puls 48

Aber der Hinweis auf der Seite ist doch Klasse. Wenn er hier im Bereich wohnen würde, kenne ich eine Behörde, die ihn als unzuverlässig einstufen würde und sich dabei auf § 6 WaffG berufen würde. Nicht nur, aber speziell. Offensichtliche Paranoia ist doch behandlungswürdeig -oder?

Und solche Leute (kenne ihn nicht persönlich) weren in der Politik ernst genommen.......aber wen wundert`s, wenn man sich die "Expertenanhörung" angesehen hat? Soviel geballte Inkompetenz habe ich selten auf einen HAufen gesehen. Und die Damen/Herren Politiker kriegen von irgendwelchen Dummbeuteln suggeriert/gesagt, diese Leute müssen gehört werden.

Gut, dass mich niemand fragt - Wahrheit würde schmerzen.

Geschrieben
"sORRY FÜRS oFF tOPIC. Woher hat Frau IPSC Hetzerin eigentlich ihre Kenntnisse über IPSC?
"

Na wahrscheinlich wurde sie von Frau Stockar aufgeklärt, mit Hilfe von Panorama Beiträgen und YT!

Gruß Earl!

Geschrieben
Nachdem ich vor Lachen schnaufen musste auch mal (seint ja in zu sein) gemessen: 124:78, Puls 48

Aber der Hinweis auf der Seite ist doch Klasse. Wenn er hier im Bereich wohnen würde, kenne ich eine Behörde, die ihn als unzuverlässig einstufen würde und sich dabei auf § 6 WaffG berufen würde. Nicht nur, aber speziell. Offensichtliche Paranoia ist doch behandlungswürdeig -oder?

Und solche Leute (kenne ihn nicht persönlich) weren in der Politik ernst genommen.......aber wen wundert`s, wenn man sich die "Expertenanhörung" angesehen hat? Soviel geballte Inkompetenz habe ich selten auf einen HAufen gesehen. Und die Damen/Herren Politiker kriegen von irgendwelchen Dummbeuteln suggeriert/gesagt, diese Leute müssen gehört werden.

Gut, dass mich niemand fragt - Wahrheit würde schmerzen.

Was schreibt der Experte : OttO O

"ist es wichtig, klar zu machen, dass echter Schießsport ein Sport für Menschen ist, die Gewalt ablehnen. Von Sportschützen und ihren Waffen geht daher praktisch keine Gefahr aus. Das zeigt die Kriminalstatistik. Kein Wunder! Schießsport hat eine erzieherische Wirkung, weil er zur absoluten Selbstbeherrschung von Körper und Geist zwingt, wenn man Erfolg haben will. Gerade das Schießen mit Großkaliberwaffen verlangt wegen des großen Rückstoßes, des großen Hochschlages, des lauten Mündungsknalles und des sehr hellen Mündungsblitzes, den solche Waffen beim Schuss erzeugen, absolute Selbstbeherrschung bis hin zur Leidensfähigkeit. Jeder Schütze kennt die so genannte Schussangst, die er überwinden muss. Sie ist bei Großkaliberwaffen besonders groß. Absolute Selbstbeherrschung von Körper und Geist macht es möglich, mit solchen Waffen so präzise zu schießen wie mit einer .22er."

Dann ist ja alles klar. Euer Ehren wir sind unschuldig .

Geschrieben
@carcano und die anderen juristen hier

kann man diese frau eigentlich wg. irgendwas (üble nachrede, verleumdung, etc.) anzeigen? falls "ja" dann bitte pm - ich mach es!

"Anzeigen" kannste alles mögliche- bringt hier aber nichts. Schlichte Unkenntnis ist kein Straftatbestand (was im Übrigen auch ganz sinnvoll ist, sonst hätte sich jeder von uns schon mehrfach strafbar gemacht ^_^ )

@Glockner

Wieso sollten sich "Sachverständige" auf Unkenntniss berufen? Das wäre ja praktisch der Beweis für eine Urkundenfälschung.

Ralf, gibt doch genügend Ideen um dieser grundehrlichen Dame ein wenig das Leben spannender zu machen. Wieso sollte "§ 241 a StGB Politische Verdächtigung" oder "§ 187 StGB Verleumdung"nicht gehen? Gibt noch mehr, der Einfachheit habe ich mal was kopiert:

§ 130 StGB Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

§ 17 StGB

Seien wir kreativ und gucken wir doch mal bei dem lieben Antifaschisten, was die dazu meinen:

"Wir können es uns leisten, im Schulunterricht auf ein Fach "Strafrecht" zu verzichten, weil der durchschnittliche Bürger spontan ein Rechtsbewusstsein entwickelt, das den strafrechtlichen Regelungen genügt.

Auch politische Straftäter haben gewöhnlich hinreichende Vorstellungen davon, was erlaubt und verboten ist.

Aber ihre Straftaten begehen sie gleichwohl, weil sie in ihrer eigenen Vorstellungswelt "für eine wichtigere Sache" handeln. "

Quelle: www.inidia.de/stgb_017_schuld.htm

§ 164 StGB Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(Stand 200605)

§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage

1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen .... geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (...) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 241 a StGB Politische Verdächtigung

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

(Stand 200605)

Gast God of Hellfire
Geschrieben

@ David H

Dann begründe und präzisiere doch mal eine möglich Klage im Zusammenhang mit den von Dir geposteten Gesetzestexten.

Welcher konkreten Aussage kann man mit welchem Gesetz/Paragraphen begegnen?

Das interessiert mich jetzt wirklich mal.

Geschrieben
...wenn ein Soldat auf fliehende Menschen schiesst, ist das ein KRIEGSVERBRECHEN und MORD! Ob bewaffnet oder nicht, ein fliehender Mensch darf nicht beschossen werden - zumindest nach allem, was ich so von diesem Handwerk mitbekommen habe. ,

Dann hast du ja nicht allzu viel vom HVR mitbekommen.

Geschrieben
@Glockner

(...) Das wäre ja praktisch der Beweis für eine Urkundenfälschung.

Weder praktisch noch juristisch.

Aber ehe wir uns hier gegenseitig die Köpfe einschlagen: Wer partout meint, das Geschwätz von Frau Professor sei strafrechtlich relevant, der kann ohne negative rechtliche und finanzielle Konsequenzen ganz einfach Strafanzeige stellen. Dazu bedarf es weder eines Rechtsanwalts noch irgendwelcher juristischer Fertigkeiten.

Lediglich das "Gutachten" mit den entsprechenden Äußerungen der Polizei, StA oder einem Amtsgericht zukommen lassen mit dem schlichten Zusatz "Ich stelle Strafanzeige", ggf. garniert mit der Angabe einiger Tatbestände. Alles weitere erledigen dann die Strafverfolgungsbehörden.

Dies soll keine Aufforderung zu einer Anzeige darstellen (ich halte eine Anzeige für albern), aber bevor hier keine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden vorliegt, wird wohl keine Ruhe einkehren...

Geschrieben
Versteh´ich jetzt nicht, OO ist doch Experte im Herumliegenlassen - oda nich?

Seine Vorschläge auf seiner Seite gefallen mir dennoch sehr gut! Ich muß ja nicht mit ihm in Urlaub fahren, aber wo er Recht hat...

Geschrieben
Weder praktisch noch juristisch.

Aber ehe wir uns hier gegenseitig die Köpfe einschlagen: Wer partout meint, das Geschwätz von Frau Professor sei strafrechtlich relevant, der kann ohne negative rechtliche und finanzielle Konsequenzen ganz einfach Strafanzeige stellen. Dazu bedarf es weder eines Rechtsanwalts noch irgendwelcher juristischer Fertigkeiten.

Lediglich das "Gutachten" mit den entsprechenden Äußerungen der Polizei, StA oder einem Amtsgericht zukommen lassen mit dem schlichten Zusatz "Ich stelle Strafanzeige", ggf. garniert mit der Angabe einiger Tatbestände. Alles weitere erledigen dann die Strafverfolgungsbehörden.

Dies soll keine Aufforderung zu einer Anzeige darstellen (ich halte eine Anzeige für albern), aber bevor hier keine Entscheidung der Strafverfolgungsbehörden vorliegt, wird wohl keine Ruhe einkehren...

die anzeige wird heute gestellt ... wäre schön, wenn sich noch andere "beteiligen", damit das öffentliche interesse erhöht wird ...

Geschrieben
@Glockner

Wieso sollten sich "Sachverständige" auf Unkenntniss berufen? Das wäre ja praktisch der Beweis für eine Urkundenfälschung.

Ralf, gibt doch genügend Ideen um dieser grundehrlichen Dame ein wenig das Leben spannender zu machen. Wieso sollte "§ 241 a StGB Politische Verdächtigung" oder "§ 187 StGB Verleumdung"nicht gehen? Gibt noch mehr, der Einfachheit habe ich mal was kopiert:

§ 130 StGB Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Abs. 3), die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

1. verbreitet,

2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder

4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften (§ 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

§ 17 StGB

Seien wir kreativ und gucken wir doch mal bei dem lieben Antifaschisten, was die dazu meinen:

"Wir können es uns leisten, im Schulunterricht auf ein Fach "Strafrecht" zu verzichten, weil der durchschnittliche Bürger spontan ein Rechtsbewusstsein entwickelt, das den strafrechtlichen Regelungen genügt.

Auch politische Straftäter haben gewöhnlich hinreichende Vorstellungen davon, was erlaubt und verboten ist.

Aber ihre Straftaten begehen sie gleichwohl, weil sie in ihrer eigenen Vorstellungswelt "für eine wichtigere Sache" handeln. "

Quelle: www.inidia.de/stgb_017_schuld.htm

§ 164 StGB Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(Stand 200605)

§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage

1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 187 StGB Verleumdung

Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen .... geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (...) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 185 StGB Beleidigung

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 241 a StGB Politische Verdächtigung

(1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.

(Stand 200605)

Geschrieben

david h

was meinst du mit dem folgenden ?

§ 17 StGB

Seien wir kreativ und gucken wir doch mal bei dem lieben Antifaschisten, was die dazu meinen:

Geschrieben
david h

was meinst du mit dem folgenden ?

§ 17 StGB

Seien wir kreativ und gucken wir doch mal bei dem lieben Antifaschisten, was die dazu meinen:

...es ist jetzt halb fünf und ich weiss immer noch nicht was die meinen? Aber wahrscheinlich lassen sich die Antifaschistem gerade von der Polizei in Bad Nenndorf verhauen (oder von den Faschos), also mal bis heute Abend warten. Wird wohl schwer für dich im Moment einen von denen ans Mikro zu kriegen!

Ey, war ein Spass! ;)

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Wer von Euch studiert hat, der weiß, was man von einigen Vertretern der Zunft der Hochschullehrer zu halten hat. Da laufen seltsame Exemplare mit dem Titel Professor rum. Ist halt auch nur ein Querschnitt der Bevölkerung. Bildung schützt vor Schwachsinn nicht.

Geschrieben
Wer von Euch studiert hat, der weiß, was man von einigen Vertretern der Zunft der Hochschullehrer zu halten hat. Da laufen seltsame Exemplare mit dem Titel Professor rum. Ist halt auch nur ein Querschnitt der Bevölkerung. Bildung schützt vor Schwachsinn nicht.

Oooooouuukay...

Diese Aussage in Verbindung mit Deinem Nick.

Ironie oder Selbsterkenntniss ???

....undganzschnellwech....

Geschrieben
"Die Paintball-Lobby hat inzwischen Rechtsanwälte mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. In einem Brief an Kanzlerin Angela Merkel (CDU) und sämtliche Mitglieder der Bundesregierung bestreitet eine Anwaltskanzlei im Auftrag des Verbandes „Forum Pro Paintballsport“ die von der Politik vorgenommene Beurteilung des Spiels. Paintball simuliere keine Tötungshandlungen, sei kein Kriegsspiel und fördere in keiner Weise Gewaltbereitschaft, heißt es in dem Schreiben."

Zitiert aus: http://www.suedkurier.de/region/schwarzwal...t372512,3771020

So macht man Lobbyarbeit. Danach war das Verbot vom Tisch.

Hinnerk

Um das mal wieder aufzugreifen, wieso können wir das denn nicht auch?

Parralel zur Strafanzeige (die dauert ca 0,5 Jahre bis die Betroffende das mitbekommt) kann man ja vielleicht auch mal so ein Schreiben fertigen lassen.

Geschrieben
Um das mal wieder aufzugreifen, wieso können wir das denn nicht auch?

Parralel zur Strafanzeige (die dauert ca 0,5 Jahre bis die Betroffende das mitbekommt) kann man ja vielleicht auch mal so ein Schreiben fertigen lassen.

ja, hätte man ...

Gast 275-mezger@fvlw.de
Geschrieben
die anzeige wird heute gestellt ... wäre schön, wenn sich noch andere "beteiligen", damit das öffentliche interesse erhöht wird ...

Mach mal dein Postfach leer.

  • 1 Jahr später...

Archiviert

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