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IGNORED

Mitteilung des BMI vom 27.05.2009


Glückspieler

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Geschrieben

Leider habe ich keinen Link gefunden und habe dirket die Info vom BMI kopiert.

Ich bin mir aber nicht ganz sicher ob die nicht doch an die Gelbe ranwollen. Unter Satz zwei steht : Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen. Es wird zwar nur auf die Halbautomaten und Kurzwaffen eingegangen. Aber wenn das unterstellte Bedürfnis nicht mehr da ist, so höhrt sich das für mich an, wer eine Waffe haben möchte benötigt grundsätzlich ein Bedürfnis vom Verband. Das ist eigentlich bei der Gelben nur einmal notwendig.

Mal sehen, was kommt. Also wer überlegt ob er noch einen Repetierer kaufen soll oder nicht, der soll doch lieber kaufen. Jetzt ist es noch einfach.

Gruß

Bionaut

Hier der Inhalt:

Die Änderungen sollen noch vor der parlamentarischen Sommerpause vom Gesetzgeber verabschiedet werden.

Die Ergebnisse in Stichpunkten:

* Waffenbehörde soll künftig nicht nur wie bisher nach Ablauf von 3 Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis, sondern auch nach Ablauf dieses Zeitraums das Fortbestehen des waffenrecht-lichen Bedürfnisses von Waffenbesitzern überprüfen können.

* Wegfall des bisher gesetzlich unterstellten waffenrechtlichen Bedürfnisses für Sportschützen.

* Anhebung der Altersgrenze für das Schießen mit sog. großkalibrigen Waffen im Schießsportverein von 14 Jahren (mit Schießstandaufsicht und Einverständnis der Sorgeberechtigten) auf 18 Jahre.

* Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition in Räumlichkeiten der Waffenbesitzer wird verfassungskonform ausgeweitet.

* BMI erhält eine Verordnungsermächtigung für Regelung neuer Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition, wobei in der VO u. a. auch die biometrische Sicherung sowohl von Waffenschränken als auch von bestimmten Schusswaffen geregelt werden soll.

* Einführung eines elektronischen nationalen Waffenregisters.

* Meldebehörde soll Waffenbehörde neben Namensänderung, Wegzug oder Tod künftig auch Zuzug von Waffenbesitzern melden.

* Behörde erhält die Möglichkeit, eingezogene Waffen zu vernichten.

* Strafbewehrung der vorschriftswidrigen Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition, wenn dadurch Gefahr besteht, dass diese Gegenstände abhanden kommen.

* Einführung einer befristeten Amnestieregelung, nach der Besitzer illegaler Waffen diese bis Ende 2009 straffrei abgeben können, sofern damit keine Straftat begangen wurde.

Im Einzelnen

* Mit der Änderung § 4 Abs. 4 WaffG wird aus der einmaligen Regelüberprüfung nach drei Jahren der Behörde das Ermessen eingeräumt, das Fortbestehen des Bedürfnisses auch fortlaufend prüfen zu können (§ 4 Abs. 4 Satz 3 WaffG neu). Bislang werden lediglich Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mindestens alle drei Jahre geprüft. Dieser Wertungswiderspruch wird durch die Änderung aufgelöst.

* Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 WaffG hebt die organisierten Sportschützen und die Inhaber gültiger Jagdscheine als Regelbeispiele eines besonders anzuerkennenden persönlichen Interesses im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 hervor. Allerdings kann hieraus nicht generell ein Bedürfnis dieser Personengruppen zum Erwerb abgeleitet werden, da § 13 für Jäger und § 14 für Sportschützen als Spezialregelungen vorgehen. Nach dem Grundsatz ""lex specialis derogat legi generali"" laufen die in Absatz 2 genannten Bedürfniskonkretisierungen deshalb praktisch ins Leere. Diese Regelung wird daher gestrichen.

Nach geltender Rechtslage muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen Schusswaffe glaubhaft machen, § 8 Abs. 1 WaffG. Die näheren Einzelheiten regelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14 WaffG. Nach § 14 Abs. 2 WaffG muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) bescheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein mit scharfen Waffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

* Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WaffG soll nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Schießen mit so genannten großkalibrigen Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden, dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrelevanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjährige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt. Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Langwaffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens auf Wurfscheiben (Trap / Skeet) Rechnung.

* Ein besonderes Augenmerk sowohl der eingesetzten Bund/ Länder Arbeitsgruppe als auch der Regierungskoalition lag in einer klaren Regelung, die auch verdachtsunabhängige Kontrollen ermöglicht.

Nach der geltenden Rechtslage in § 36 Absatz 3 WaffG hat derjenige, der Schusswaffen, Munition oder ""verbotene Waffen"" mit behördlicher Genehmigung besitzt, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen auf Verlangen nachzuweisen.

Bestehen begründete Zweifel an einer sicheren Aufbewahrung, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt.

Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Die geltende Rechtslage umfasst damit keine verdachtsunabhängigen Kontrollen der Aufbewahrung. Erst bei begründeten Zweifeln, also zusätzlichen Anhaltspunkten, kann die Behörde vom Besitzer verlangen, dass dieser ihr zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zum Ort der Aufbewahrung gewährt. Eine zusätzliche Hürde sieht § 36 Absatz 3 beim Betreten des Wohnraums vor, der eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraussetzt.

Die politische Diskussion nach den Ereignissen von Winnenden, insbesondere nach der Frage, wie der Täter an die Waffe gelangt ist, hat die Forderung nach verdachtsunabhängigen Kontrollen hervorgerufen.

Durch die Änderung des § 36 Absatz 3 Satz 1 WaffG wird klargestellt, dass die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Aus der ""Holschuld"" der Behörde wird eine ""Bringschuld"" des Waffenbesitzers bzw. Antragsstellers, da die Nachweispflicht nun unabhängig von einem behördlichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweisführung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.

Durch die Neufassung des § 36 Absatz 3 Satzes 2 WaffG wird der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen überprüfen zu können. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachlässige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nachhaltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegen treten zu können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Winnenden erst durch eine nicht ordnungsgemäß verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (allerdings nicht zur Un- oder Nachtzeit) gerechnet werden muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jederzeit im Bewusstsein ist.

Durch die Übernahme von § 36 Absatz Satz 3 WaffG der geltenden Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden dürfen.

* Eine weitere Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der sicheren Verwahrung, wird durch zusätzliche Sicherungssysteme erreicht.

Nach geltender Rechtslage hat der Besitzer von Waffen oder Munition die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 WaffG und §§ 13, 14 der Allgemeinen Waffengesetz – Verordnung (AWaffV)). In der Regel sind diese Sicherheitsbehältnisse mit Doppelbart- oder Zahlenschlössern (mechanisch oder elektronisch) ausgestattet. Durch die geänderte Verordnungsermächtigung in § 36 Absatz 5 WaffG wird dem Verordnungsgeber ermöglicht, Anforderungen an technische Siche-rungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, die Nachrüstung oder den Austausch vorhandener Sicherungssysteme bei Waffenschränken sowie die Sicherung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen in einer Rechtsverordnung zu regeln. Die gewählte Formulierung ermöglicht es dem Verordnungsgeber, nicht nur für Sicherheitsbehältnisse, sondern auch für großkalibrige Schusswaffen die dort genannten Sicherungssysteme vorzuschreiben.

* Durch Änderung der EU-Waffenrechtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister einzuführen und darin mindestens für 20 Jahre alle Schusswaffen mit folgenden Daten zu erfassen: Typ, Modell, Fabrikat, Kaliber, Seriennummer, Name und Anschrift des Verkäufers und des Waffenbesitzers.

Ein derartiges nationales Waffenregister ist nicht nur zeitgemäß, sondern auch – nach dem tragischen Ereignis des Amoklaufs von Winnenden – zentrale Voraussetzung für die genaue Kenntnis der Anzahl legaler Waffenbesitzer und Schusswaffen in Deutschland. Gegenwärtig gibt es ca. 570 Waffenerlaubnisbehörden in den Ländern, ohne dass eine Vernetzung deren Waffenregister existiert. Gesetzlich geregelt wird dieses Register, das bis Ende des Jahres 2012 – und damit zwei Jahre vor Ablauf der in der EU-Waffenrichtlinie vorgegebenen Frist – aufzubauen ist, in dem neu geschaffenen § 43 a WaffG.

* Gegenwärtig erhalten die Waffenbehörden vom Zuzug des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis erst dann Kenntnis, wenn die Übersendung der Papierakte erfolgt. Dies setzt voraus, dass sich der Bürger an seinem neuen Wohnort anmeldet, die Zuzugsmeldebehörde den Datensatz von der Fortzugsmeldebehörde abruft, letztere auf Grund des Wegzugs die Waffenbehörde am früheren Wohnort nach § 44 Abs. 2 WaffG informiert, welche dann die Akte auf dem Postwege an die nunmehr zuständige Waffenbehörde übersendet. Dieser Vorgang kann einige Zeit in Anspruch nehmen und ist zudem fehleranfällig. Bevor nicht alle beschriebenen Maßnahmen umgesetzt sind, hat die Meldebehörde der Zugangsgemeinde Kenntnis von der waffenrechtlichen Erlaubnis, nicht aber die zuständige Waffenbehörde. Die Ergänzung in § 44 Absatz 2 WaffG dient der Schließung einer Regelungslücke und der Schaffung einer normenklaren Rechtslage für die Übermittlungsbefugnis der Meldebehörden. Durch die Ergänzung wird nunmehr sichergestellt, dass die Waffenbehörde bereits im Zeitpunkt der Anmeldung von der Meldebehörde informiert wird, dass ein Inhaber einer waffenrechtlicher Erlaubnis zugezogen ist.

* Durch Änderung in § 46 Absatz 5 Satz 1 WaffG wird den Waffenbehörden die Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen Waffen verzichten zu können. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche Stellen nicht mehr als ""Waffenhändler"" gerieren müssen und sich die Anzahl der im ""Umlauf"" befindlichen Waffen reduzieren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht ausgelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einziehung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über, zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen, von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu Waffen zu zählen sind.

* Nach geltender Rechtslage ist ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften bußgeldbewehrt. Mit der Einführung des neuen § 52 a WaffG und der damit einhergehenden Strafbewehrung wird zum Ausdruck gebracht, dass die vorsätzliche Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften mit der dadurch hinzutretenden konkreten Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter kein Kavaliersdelikt darstellt.

* Im Zusammenhang mit der Waffenrechtsneuregelung 2002/2003 wurde eine Amnestieregelung normiert. Obwohl diese spätestens Ende 2003 gegenstandslos geworden ist, wurde sie nicht aufgehoben. Durch die Änderung in § 58 Absatz 8 WaffG werden die Zeitangaben in Satz 1 angepasst. Damit soll das angestrebte Ziel gefördert werden, illegalen Waffenbesitzern umfassend die Entledigung durch mehrere Möglichkeiten zu erleichtern. Durch die Differenzierung wird klargestellt, dass nicht alle verbotenen Verhaltensweisen bei der Abgabe der Waffe innerhalb des Amnestiezeitraums von fünf Monaten freigestellt sind. Die Straffreistellung erstreckt sich nicht auf das Führen von Waffen. Des Weiteren kommt kein Ausschluss der Straffreiheit in Betracht, wenn dem Täter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen waffenrechtlicher Verstöße bekannt gegeben worden ist oder die Tat im Zeitpunkt der Abgabe der Waffe bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Erscheinungsdatum

27.05.2009

Geschrieben
Leider habe ich keinen Link gefunden und habe dirket die Info vom BMI kopiert.

Gruß

Bionaut

Hallo Bionaut,

besten Dank für die ausführliche Darlegung des Sachverhalts - bist Du Rechtsanwalt?

Für mich stellen sich die Verschärfungen als einen ersten Schritt zur gesetzlich verordneten Reduzierung legaler Waffen "durch die Hintertür" dar. Sicherlich, es handelt sich hierbei um einen Gestzesentwurf, der die entsprechenden Gremien noch durchlaufen muß, aber mit Änderungen im Sinne von Rücknahme einzelner Passagen ist wohl nicht zu rechnen - LEIDER ....

Geschrieben
Für mich stellen sich die Verschärfungen als einen ersten Schritt zur gesetzlich verordneten Reduzierung legaler Waffen "durch die Hintertür" dar. Sicherlich, es handelt sich hierbei um einen Gestzesentwurf, der die entsprechenden Gremien noch durchlaufen muß, aber mit Änderungen im Sinne von Rücknahme einzelner Passagen ist wohl nicht zu rechnen - LEIDER ....

Sehe ich genau so - speziell wenn ich mir die Verordnungsermächtigung für GK Waffen anschaue. Vielleicht kann man mit dem anderen zähneknirschend "leben" - ich rede nicht von akzeptieren oder tolerieren! Aber wenn für jede GK Waffe ein Blockierer gefordert wird - ist das eine Enteignung durch die Hintertür und zwar durch den Finanzaspekt.

Was kann man dagegen gemeinschaftlich tun? Was kann der Einzelne von uns dagegen tun? Über Vorschläge wäre ich dankbar!

Geschrieben
Sehe ich genau so - speziell wenn ich mir die Verordnungsermächtigung für GK Waffen anschaue. Vielleicht kann man mit dem anderen zähneknirschend "leben" - ich rede nicht von akzeptieren oder tolerieren! Aber wenn für jede GK Waffe ein Blockierer gefordert wird - ist das eine Enteignung durch die Hintertür und zwar durch den Finanzaspekt.

Was kann man dagegen gemeinschaftlich tun? Was kann der Einzelne von uns dagegen tun? Über Vorschläge wäre ich dankbar!

Hallo SAR-M1,

was die Blockierer betrifft, so gebe ich Dir absolut recht. Es wird sicherlich eine ganze Reihe von legal-Waffenbesitzern geben, die sich möglicherweise den finanziellen Aufwand nicht leisten können.

Was Deine Fragen betrifft, so fallen mir ad hoc leider keine substanziellen Antworten ein. Mir sind, was die Aktivitäten der (unsere Interessen vertretenen) Lobby und Verbände betrifft, weder Informationen noch Interna bekannt, auf welche man eine zukünftige, auf Nachhaltigkeit angelegte, Strategie entwickeln könnte. Ich denke, dass in einem ersten Schritt jeder Einzelne insofern einen Beitrag leisten kann, wenn er zu einschlägigen Presseartikeln Stellung bezieht und die Abgeordneten seines Wahlbezirks in persönlichen Schreiben auffordert, den vorliegenden Gesetzentwurf unter Nennung der bekannten Argumente abzulehnen. Auch Schreiben an diesen Personenkreis, hinsichtlich ihrer Wählbarkeit bzw. Nicht-Wählbarkeit (entsprechend der Positionierung der Partei) sind sicher opportun. Was man gemeinschaftlich tun kann? - vielleicht ist es für die Zukunft sinnvoll den Verbänden von der Basis her Druck zu machen, damit die Interessen des Einzelnen in den Verbänden eindeutiger nach außen vertreten werden - offensive Öffentlichkeitsarbeit, bessere Vernetzung der Verbände (sofern möglich) untereinander und zu öffentlichen Meinungsträgern. Mehr fällt mir im Moment nicht ein ......

Aber vielleicht gibt es ja hier im Forum Personen, welche über entsprechende Informationen und Netzwerke verfügen, mit denen man mal die Sache "strategisch" angehen kann ....

Geschrieben
Na, darauf habe ich nur gewartet: Der typisch deutsche Neidkomplex und Bevormundungswahn in Reinkultur!

Wenn es MIR schlecht geht, dann müssen wir alles dafür tun, damit es ANDEREN auch schlecht geht! Gelle? :peinlich:

Und wenn MIR etwas vorgeschrieben wird, dann müssen wir alles dafür tun, damit ANDEREN mindestens das gleiche vorgeschrieben wird! :bad:

Genau dieser dämlichen Haltung haben wir unsere Sch*gesetze und die aktuelle Regierung zu verdanken!

Statt sich dafür einzusetzen, daß Regelungen FÜR ALLE auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden...

Rolf

Moin

so kann man das sehen, stimmt.

Ich meine aber das der Gesetzgeber sich ein dummes Lamm (uns) aussucht, etwas ändert was sowieso nichts bringt und alles andere was ebenso wenig gefährlich oder ungefährlich durchgehen lässt.

Es geht nicht um die Sache, es geht um Gleichbehandlung. Das hat auch nichts mit Neid zu tun

Geschrieben
Sobald morgen der Sektrausch ausgeschlafen ist, wird das Aktionsbündnis wieder durch die Medien tingeln und rumflennen, dass die geplanten Verschärfungen doch viel zu lasch sind.

Davon kann man fest ausgehen. Das ist "Programm". Die Grünen fangen jetzt schon damit an...

Bei genauem Nachdenken ist auch den Anti-Aktivisten, Grünen etc. klar, dass der vorgelegte Kabinetts-Entwurf von Regelungen nur so strotzt,

die - über die Hintertür und mit etwas langem Atem - sehr "effektiv" die Zahl der legalen Waffenbesitzer und der legalen Waffen

reduzieren werden.

Aber sie versuchen eben NOCH etwas mehr - und das zeitlich schneller - herauszuholen.

Da sind Ideologen am Werk, mit den meisten davon ist auch keine Diskussion mehr sinnvoll.

WIR müssen jetzt - schriftlich, durch öffentliche Äußerungen, in Gesprächen soweit möglich - bei den "Entscheidern" (Abgeordnete,

Innenpolitiker/Innenminister) versuchen, die härtesten Beeinträchtigungen aus dem Entwurf noch rauszubringen oder zu entschärfen.

Ich fürchte, beim "nächsten Mal" (und das bzw. die entsprechende Verschärfungswelle wird kommen!)

wird unsere Mitglieder- bzw. Aktivisten-Basis schon um einiges kleiner sein.

Gruß,

karlyman

Geschrieben
Aber das Regelbedürfniss bleibt für 2KW + 3 HA LW bestehen oder wie verstehe ich diesen Text!. Erst wenn du mehr brauchst musst du an Wettkämpfen teilnehmen.. Gelbe WBK.. keine Ahnung wie das läuft wollte ich jetzt auch noch beantragen..hab ja nur ne Grüne bisher!

Zitat:

Schießsportdisziplin braucht. § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kontingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis darlegen.

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen ohne Änderung des o. g. Grundkontingents stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Abs. 3 WaffG um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

Quelle: http://www.bmi.bund.de/cln_144/SharedDocs/...affenrecht.html

Hallo liebe Gemeinde,

ich kann hier zur Erhellung beitragen:

Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Sprengstoffgesetzes sah in Artikel 3 Absatz 5 lediglich Änderungen des Waffengesetzes in der Folge der Novellierung des Sprengstoffgesetzes vor (§ 29 ff. WaffG).

Die von André zitierte Passage ist Bestandteil der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf, d.h. der Bundesrat wünscht Änderungen des Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzentwurfes, in der Hauptsache eben die Einführung eiens Bedürfnisnachweises für die gelbe WBK..

Die Stellungnahme des Bundesrates hat die Bundesregierung mit folgender Gegenäußerung beantwortet:

"zu Buchstabe a01 - neu - § 14 Absatz 4 Satz 1 WaffG: Die Bundesregierung sieht davon ab, das Petitum im Rahmen des vorliegenden Gesetrzentwurfs, der einer Umsetzung europäischen und internationalen Rechts dient, zu verfolgen. Es ist in die Überlegungen mit einbezogen, die derzeit in der Folge des Amoklaufs von Winnenden mit den Ländern und den betroffenen Kreisen zur Optimierung des Waffenrechts angestellt werden."

Mit anderen Worten: Der Vorschlag des Bundesrates wurde abgelehnt.

Die gestern bekannt gewordenen Änderungen beziehen sich nicht auf § 14 Abs. 4 WaffG, der die gelbe WBK regelt. Statt dessen soll § 14 Abs. 2 i.V.m. Absatz 3 WaffG derart verändert werden, dass Sportschützen, die mehr halbautomatisache Waffen als dort beschrieben (2 Kurz- und 3 Langwaffen = Grundkontingent) erwerben möchten, das Bedürfnis hierzu auch dadurch nachweisen müssen, dass sie an Meisterschaften zumindest der unteren Ebene teilnehmen - das dürfte für uns Sportschützen doch wohl keine echte Hürde darstellen.

Fazit nach derzeitigem Stand:

Bei der gelben WBK bleibt es wie bisher. Bei der grünen WBK bleibt es, das Grundkontingent betreffend, ebenfalls wie bisher. Wer das Grundkontingent allerdings überschreiten will, muss an Meisterschaften teilnehmen.

Nun gilt es abzuwarten, bis die beabsichtigten Änderungen des WaffG in den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Sprengstoffgesetzes eingeflossen sind. Dann kann man das Ganze nochmals prüfen.

So long,

Abyss

Geschrieben

Eine Frage: Was haben die "verfassungskonformen Kontrolleure" in meinem Kleiderschrank verloren?

Dies erschien dem Innenministerium offenbar zu hart. "Wer nur mal eben vergessen hat, den Waffenschrank abzuschließen, soll nicht gleich mit dem Strafrecht zu tun bekommen", sagte ein Sprecher ZEIT ONLINE. Wenn die Behörden bei Kontrollgängen dagegen Waffen etwa im Kleiderschrank fänden, könne man durchaus von einem vorsätzlichen Verstoß ausgehen.

http://www.zeit.de/online/2009/22/waffenre...inettsbeschluss

Geschrieben
Eine Frage: Was haben die "verfassungskonformen Kontrolleure" in meinem Kleiderschrank verloren?

Zunächst mal gar nichts, denn eine verdachtsunabhängige Durchsuchung gibt es nicht. Typische Unkenntnis des Schreiberlings bzw. missverständliche Wiedergabe.

Wenn allerdings z.B. bei der Kontrolle des Tresors eine Waffe fehlt und du kannst deren Verbeib nicht plausibel erklären, dann reicht dies ggf. für eine Durchsuchung. Aber diesen Fall hast du ja selbst in der Hand bzw. du kannst ihn vermeiden.

Geschrieben
Nanu, mein Post verschwunden? Hat der große Zensor wieder zugeschlagen? Langsam wird's öde hier!

MODERATIVER HINWEIS:

JA, ist er

und das wird auch jeder weitere in dem von dir ähnliches wie

Ich hätte nicht übel Lust, dem Herrn Kretschmer in die Fresse ......

egal in welcher Form geschrieben wird.

Geschrieben
MODERATIVER HINWEIS:

JA, ist er

und das wird auch jeder weitere in dem von dir ähnliches wie

egal in welcher Form geschrieben wird.

Ich habe etwas anderes damit ausgedrückt und habe es absichtlich in Grün gehalten. Und damit wurde der Satz mit Hr. Kretschmer aus dem Zusammenhang genommen. Wieso wurde das andere gleich mitgelöscht? Sind wir hier im Kindergarten? Würdet Ihr dann bitte in Zukunft die PN's der Moderatoren und anderer Mitglieder hier unterlassen, die mich auffordern, Fördermitglied bei Euch werden. Nein,danke!

Weiterhin könnt Ihr sicher sein, das ich meine Meinung weiter hier kundtun werde, und wenn es Euch nicht passen sollte, ist ja Euer gutes Recht es ist Euer Forum, dann am besten 1up-schwammerl löschen.

Mfg

Geschrieben
Unangekündigte Kontrollen, wo bleibt da eigentlich unser Grundgesetzt???? Heisst es da nicht auch in Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Unangekündigte Kontrollen, müßte dafür nicht eigentlich auch das Grundgesetz geändert werden?

Artikel 13

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

Wenn ich bei verweigerung meine WBK riskiere, ist das nicht eine Art von erpressung?

Wie ist Eure Meinung dazu?

Ist wohl eher Nötigung "Drohung mit einem empfindlichen Übel" Aber es kommt wahrscheinlich bei einer Verweigerung auf die Begründung an und ob man den richtigen Anwalt kennt <_<

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