Zum Inhalt springen
IGNORED

Lagerung in einem anderen Ort


DustyTim

Empfohlene Beiträge

Hallo und erst einmal ein Lob an dieses Forum.

Ich habe schon die Suchfunktion betätigt, aber noch nichts passendes gefunden.

Folgender Fall.

Meine Schwester lebt in Ort A (250 km entfernt). Sie besitzt einen Jagdschein und lagert bei mir, im Tresor, ihre Kurzwaffe (S&W Mod.66).

Ich bin Sportschütze und besitze ebenfalls eine grüne WBK in der eine Walther P 99 eingetragen ist. Sonst keine Waffe.

Nun verlangt die Behörde aus Ort A, dass meine Schwester ihre Waffe bei sich lagert. Sie hat jedoch nicht die Möglichkeit dazu, weswegen sie die Waffe bei mir deponiert lassen möchte.

Nun meine Frage. Was können wir tun, damit die Waffe weiterhin in meinem Tresor bleiben kann?

Meine Schwester lebt in NDS und ich in NRW.

Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Gast God of Hellfire

@Dusty Tim

Das Problem liegt wahrscheinlich darin, daß es sich nicht um eine häusliche Gemeinschaft und nur einen Tresor handelt.

Weiß die Behörde das?

Anders sähe es aus wenn Deine Schwester ihren eigenen Tresor, zu dem Du keinen Schlüssel hast, bei Dir unterstellt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Auch Eure Erstwohnsitze sind derart aufgeteilt, wie Du oben schreibst?

Übt denn Deine Schwester vielleicht die Jagd in Deiner Nähe aus? Oder doch eher näher bei ihrer Heimatstadt?

Am elegantesten ließe sich die Situation freilich mit einem Leihschrieb regelen - dieser ist jedoch nur immer einen Monat gültig...

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

das kann die Behörde verlangen, wenn deine Schwester nicht unter derselben Adresse angemeldet ist wie du

 

die einzige Möglichkeit ist der 4 - wöchentliche Verleih ... :rolleyes:

 

 

@ wahrsager,

§ 13 -

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nun verlangt die Behörde aus Ort A, dass meine Schwester ihre Waffe bei sich lagert. Sie hat jedoch nicht die Möglichkeit dazu, weswegen sie die Waffe bei mir deponiert lassen möchte.

Da kenne ich mehrere gleichgelagerte Fälle (Niedersachsen, Hessen, Bayern).

Es geht wohl darum, das sog. Vagabundieren von Waffen zu verhindern.

Eine zufriedenstellende Lösung war bislang nicht in Sicht.

Verleihen geht ja nur für max vier Wochen.

Gruß

Michael

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo und erst einmal ein Lob an dieses Forum.

Ich habe schon die Suchfunktion betätigt, aber noch nichts passendes gefunden.

Folgender Fall.

Meine Schwester lebt in Ort A (250 km entfernt). Sie besitzt einen Jagdschein und lagert bei mir, im Tresor, ihre Kurzwaffe (S&W Mod.66).

Ich bin Sportschütze und besitze ebenfalls eine grüne WBK in der eine Walther P 99 eingetragen ist. Sonst keine Waffe.

Nun verlangt die Behörde aus Ort A, dass meine Schwester ihre Waffe bei sich lagert. Sie hat jedoch nicht die Möglichkeit dazu, weswegen sie die Waffe bei mir deponiert lassen möchte.

Nun meine Frage. Was können wir tun, damit die Waffe weiterhin in meinem Tresor bleiben kann?

Meine Schwester lebt in NDS und ich in NRW.

Würde mich über hilfreiche Antworten freuen.

Moin!

Bevor wir wilde §§-schreiberei betreiben:

Wie kommt denn, bitteschön, die Behörde A

darauf, dass Deine Schwester ihre Waffe woanders lagert?

.................

gruß, k..........

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hätte die Behörde gleich nein sagen müssen..

Oder? :confused:

nein, warum auch ...

ist eben alles zeitlich begrenzt, wobei ...

man sollte da kreativ sein ...

 

also mein Postfach ist nicht überfüllt .... :rolleyes:

 

Klaus

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 13 -

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Das weiss die Behörde auch; was ist daran zeitlich begrenzt?

Bzw. es ist noch nicht mal eine häusliche gemeinschaft..

Warum also jetzt die Aufforderung; in welchem Zusammenhang??

:confused:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 13 -

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Das weiss die Behörde auch ...

 

nein - woher soll sie das denn wissen ??? -         Herr lass Hirn regnen ...

 

meine Söhne wohnenh seit 11 Jahren nicht mehr bei mir - sind aber bei mir immer noch ununterbrochen gemeldet ...

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

nein - woher soll sie das denn wissen ??? -         Herr lass Hirn regnen ...

 

meine Söhne wohnenh seit 11 Jahren nicht mehr bei mir - sind aber bei mir immer noch ununterbrochen gemeldet ...

 

 

Gut, herr Schlauklaus,

wo steht denn, dass die beiden zusammengelebt haben?

Geht aus der fragestellung jedenfalls nicht hervor..

(Als es Hirn regnete, hatten die Tüten einiger herren etwa ein Loch..??)

Gruß, k.........

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Lösung ist nicht die befristete Leihe, sondern die Verwahrung. Da der Aufbewahrer Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist, ist § 12 I Nr.1 b die zutreffende Norm.

Also: Keinen Leihschrieb, sondern Nachweis der Verwahrung führen.

Ansonsten, wie schon vorher von anderen gepostet, Rechtslage erklären lassen und auf diesen § hinweisen.

greez

DZ

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

die einzige Möglichkeit ist der 4 - wöchentliche Verleih ... :rolleyes:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1. B) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung ... erwirbt;

Also ich finde da keine 4 Wochen Frist. Doch: Herr schmeiß Hirn ra?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

 

nein - woher soll sie das denn wissen ??? -         Herr lass Hirn regnen ...

 

meine Söhne wohnenh seit 11 Jahren nicht mehr bei mir - sind aber bei mir immer noch ununterbrochen gemeldet ...

 

 

Wer immer wieder polemisch oder gar beleidigend, der gern sein schwaches ich zur schau stellt. :peinlich::peinlich::peinlich::peinlich:

Und wer schreit, dies besonders hervorhebt….

Mit freundlichen Grüßen Ice Bear :beach:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ziel des TEs ist es doch offenkundig, die Waffe seiner Schwester dauerhaft bei sich aufzubewahren.

Diese Möglichkeit besteht nur, wie bereits erwähnt, i.R. einer häuslichen Gemeinschaft. Eine solche liegt aber nicht vor, wenn seine Schwester 250 km entfernt lebt. Sporadische oder auch regelmäßige Besuche führen nicht zu einer "häuslichen Gemeinschaft".

Auch die angesprochene Verwahrung nach § 12 I Ziff. 1 Buchst.b WaffG hilft nicht weiter, da diese explizit nur "vorübergehend" gestattet ist.

Anders als bei § 12 I Ziff.1 Buchst.a) WaffG gilt insoweit zwar keine strikte Höchstfrist von einem Monat.

So kann u.U. auch eine Verwahrung von einem Jahr oder mehr rechtmäßig sein. Dies ist aber einzelfallabhängig anhand des jeweiligen Verwahrgrundes zu beurteilen. Lebt jemand z.B. für ein Jahr im Ausland und gibt er seine Waffen deshalb bei einem anderen Berechtigten in sichere Verwahrung, ist dies vom Gesetzeszweck gedeckt.

NICHT hingegen die Verwahrung auf unbestimmte Zeit, weil man selbst über keinen Tresor verfügt.

Fazit: Entweder macht man der Behörde glaubhaft, dass die Verwahrung tatsächlich nur vorübergehend erfolgen soll, dann hat man ein wenig Aufschub. Am eigenen Tresor führt letztlich aber kein Weg vorbei. (EDITIERT wg. missverständlicher Formulierung).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

1. B ) vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung ... erwirbt;

Also ich finde da keine 4 Wochen Frist. Doch: Herr schmeiß Hirn ra?

Die 4 Wochen Frist gibt es bei dem Verleihen von Waffen. Bei der Verwahrung nicht. Aber das Wort "vorübergehend" drückt aus dass es nur zeitlich befristet erlaubt ist. Das Ende muss feststehen (nach dem Auslandsaufenthalt, bis der neue Tresor da ist, nach dem Umzug,...).

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich glaube ich hatte es an anderer Stelle schon einmal geschrieben.

Ich habe bzw. hatte ein ähnliches "Problem". Ich habe den Jagdschein und jage in einem Revier in dem Wohnort meiner Eltern. Da ich aber ca. 200km von diesen entfernt wohne, wollte ich die Waffen dort bei meinem Vater (Sportschütze) unterstellen. Die Quintessenz war die, dass ich für die dauerhafte Aufbewahrung meiner Waffen einen Waffenschrank bei meinen Eltern nachweisen musste, was ich dann auch getan habe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vielleicht legt Ihr das mit der häuslichen Gemeinschaft etwas zu eng aus?

Evtl. muss man am Ort der häuslichen Gemeinschaft NICHT gemeldet sein.

Evtl. reicht es, wenn man dort als naher Angehöriger ( Sohn, Tochter, etc. )in gewissen Abständen, aber regelmäßig, das Familienhaus aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit hat...

IMI

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Vielleicht legt Ihr das mit der häuslichen Gemeinschaft etwas zu eng aus?

Da könntest du durchaus Recht haben. Einschlägige waffenrechtliche Rechtsprechung gibts meines Wissens dazu aber noch nicht - dann müsste man es im Zweifel vor Gericht ausfechten.

Allerdings - wenn der Gesetzgeber auf verwandtschaftliche Beziehungen hätte abstellen wollen, dann hätte er wohl nicht den insoweit neutralen Begriff "häusliche Gemeinschaft" gewählt.

Deshalb kommt es wohl eher auf das tatsächliche dauerhafte Zusammenleben an, unabhängig von familienrechtlichen Beziehungen und (formalen) Melderechtserfordernissen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Leute, wenn's danach ginge, dann wäre die Lagerung im Schützenverein sogar verboten. :rotfl2:

Bedenkt mal bitte, dass der Passus mit der häuslichen Gemeinschaft nicht bedeutet, dass alles andere explizit verboten ist. Die 4 Wochen stehen auch nirgendwo im Gesetz.

Also: Der Bruder bewahrt die Waffe vorübergehend für die Schwester auf, bis die einen günstigen Tresor gefunden hat und die Aufstellung bzw. Anbringung desselben mit dem Vermieter geklärt hat.

Es gibt keine Pflicht zur "Heimlagerung". Es gibt keine Pflicht zum Tresorbesitz. Punkt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also: Der Bruder bewahrt die Waffe vorübergehend für die Schwester auf, bis die einen günstigen Tresor gefunden hat und die Aufstellung bzw. Anbringung desselben mit dem Vermieter geklärt hat.

DAS ist ja völlig unproblematisch und wird hier gar nicht diskutiert.

Die Frage dreht sich doch um die dauerhafte Aufbewahrung (Verwahrung) der Waffe im Tresor des Bruders:

Nun meine Frage. Was können wir tun, damit die Waffe weiterhin in meinem Tresor bleiben kann?

Deshalb liegen auch deine anderen Bemerkungen in deinem letzten Beitrag neben der Sache :)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.