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IGNORED

Aktionsbündniss ................


sammael

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Der Sport muss in den Vordergrund. Das ist unser aller Bedürfnis beim Schiessen. Der Sport und nicht die Notwehr oder Nothilfe stellen und Bedürfnis dar.

Hier geht es nicht um Sport, sondern um Kriminalität und unser etwas unzureichendes Waffengesetz.

Ausserdem, ist es nicht bewiesen, dass in irgeneiner Form das vorhanden sein einer Waffe bei übergriffen wie in den Bahnstationen oder bei überfällen etwas geholfen hätten.

Im Umkehrschluß müßte ja denn die Waffenlosigkeit geholfen haben. - Hat sie das??

Wir können, und damit muss sich hier jeder abfinden, - wer sagt (befiehlt) denn das?? unser waffenrechtliches Bedürfnis in keiner Weis emit den waffenrechtlichen Brdürfnis in anderen Ländern, wie in der USA, vergleichen.

Das funktioniert nicht.

Warum soll das nicht funtionieren? Es sei denn, unsere Politiker wollen uns wehrlos an die OK und andere Subjekte ausliefern. Dann funktioniert das natürlich nicht.

Auf das Niveau des anderen Contra Waffen Bündnisses, sollten wir uns nicht begeben.

Das brauchen wir ja auch nicht.

Gruß,

André

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Nö.. um den Schießsport geht es hier eben nicht!.. es geht darum das es nicht länger akzeptabel ist, das rechtsfreie Räume,- Zeiten.. als gegeben hingenommen werden.. es kann nicht mehr sein, das eine vergewaltigte, junge Frau auch noch im Nachhinein verhöhnt wir weil sie " so dumm war, von der Disco zu Fuss nach Hause gehen zu wollen... " weil.. "man weiss ja das dies eine unsichre Gegend ist und man in unsicheren Zeiten lebt!".. UNERTRÄGLICH!.. aber E-Schocker hat man ihr ja verboten... die körperliche Unversehrtheit des Vergewaltigers ist ja sogar WÄHREND der Straftat ein höherwertiges Gut als die Unversertheit des Opfers!

Nein.. hier gehts NICHT um Schießsport!

Sorry, aber das ist für mich der Anfang der Selbstjustiz.

Ich stimme Dir ja prinzipiell zu, dass es kappes ist, den Bürgern alles zu verbieten, womit er sich verteidigen könnte, nur wo will man die Grenze ziehen?

Die meisten Menschen, die in eine Notsituation geraten, sei es eine Vergewaltigung, ein Überfall oder was auch immer haben meist weder die Ausbildung noch die Kenntnisse in solch einer Stresssituation so zu reagieren, dass sie ihre Waffen sinnvoll einsetzen können. dadurch kann mehr Schaden entstehen als es einem lieb ist.

Jeder kann darüber denken, wie er will, nur mit den ständigen rumgeeiere auf dem Selbstschutz, machen wir uns keine Freunde.

Besonders in einer Zeit wie jetzt, wo mehrere Zwischenfälle mit Schusswaffen gewesen sind, bei denen Menschen getötet wurden, wird der Selbsschutz aus meiner Sicht keinen wirklichen Zuspruch finden in der Öffentlichkeit.

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Warum soll dieses Bündnis nicht von uns initiert werden?

Weil mir dann auf Anhieb mehrere Argumente für die Antiwaffenlobby einfallen würde, weswegen wir nur das Leid der "Nicole" ausnutzen würden und weswegen die "Nicole" nur Mittel zum Zweck wäre.

Mal ehrlich... es gab tausende Nicoles... aber keine stand mir und dir bisher persönlich so Nahe, dass wir eine Aktion hätten starten wollen.

Nein, nein... ich fände eine Bündnis-Aktion gut und würde eine vorhandene unterstützen - initiiert oder vorgeschoben darf sie aber nicht sein.

Von wem denn sonst?

Von einer betroffenen Person, weil es sonst offensichtlich nur ein "Pro-Waffen-Bündnis" wäre.

PS.

Dieser fred gehört in den unsichtbaren Bereich!

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Gruß,

André

Die Kulturen sind grundlegend verschieden.

Die USA ist mit Waffen groß geworden. Die Geschichte der USA ist gefüllt von Gewalt und dem Töten.

Ich habe es schon mehrfach erwähnt, in der merikanischen Verfassung ist das echt auf Selbsverteidigung mit Waffen fest verankert. Im zweiten Zusatzartikel.

Zeigt mir mal den Teil des deutschen Grunggesetzes, wo das hier steht.

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Sorry, aber das ist für mich der Anfang der Selbstjustiz.

Jeder kann darüber denken, wie er will, nur mit den ständigen rumgeeiere auf dem Selbstschutz, machen wir uns keine Freunde.

1. Wo siehst du da die "Selbstjustiz". In den Ländern, wo das Waffentragen erlaubt ist, ist die Selbstjustiz auch nicht an der Tagesordnung. Abgesehen davon ist die Selbstjustiz schon vorhanden - Ehrenmorde, Ehepartner bringt Ehepartner um, Streit um...., Kontahent erschlagen usw. Sind diese Morde keine Selbstjustiz?

Komisch, in diesem Land wissen alle, was passiert, wenn...... Aber keine Sau kann mir die richtigen Lottozahlen sagen.

2. Wie du schon sagst, jeder kann darüber denken, wie er will. Und jeder könnte - wenn es denn erlaubt ist - die Waffe tragen oder es sein lassen.

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Sorry, aber das ist für mich der Anfang der Selbstjustiz.

Äpfel und Birnen! Selbstjustiz wäre es, wenn die vergewaltigte Frau NACH der tat losziehen würde, ihren Vergewaltiger aufspürt und tötet..

der Abwehr einer Vergewaltigung.. auch mit Todesfolge des Vergewaltigers ist mit nichten Selbstjustiz sondern ganz klar und eindeutig NOTWEHR!.

"mehr Schaden entstehen als einem Lieb ist..." der einzige Schaden der entstehen könnte ist die durchführung des Verbrechens.. jegleiche Abwehr, mit welchem Ergebniss für den Angreifer auch immer.. ist, jedenfalls für meinen rechtssinn, akzeptabler als der tod oder der schwere körperliche UND geistige Schaden des Opfers

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Ich distanziere mich von dem Bedürfnis des Selbstschutzes.

Darauf zu pochen und es als Argument für ein Aktionsbündnis zu verwenden, wird uns nur noch mehr schaden.

Aber macht was Ihr wollt.

Nur eines noch:

"mehr Schaden entstehen als einem Lieb ist..." der einzige Schaden der entstehen könnte ist die durchführung des Verbrechens.. jegleiche Abwehr, mit welchem Ergebniss für den Angreifer auch immer.. ist, jedenfalls für meinen rechtssinn, akzeptabler als der tod oder der schwere körperliche UND geistige Schaden des Opfers

Das was dabei passieren kann, ist Schaden an unbeteiligten!

Die nicht Wahrung der Verhältnismässigkeit der Mittel in einer Notwehrsituation.

Wenn ich eine Waffe mit mir führen, muss ich bereit sein diese auch zu benutzen, egal was für eine Waffe das ist. Ob Messer, schlagstock, E-Shocker oder eine Schusswaffe.

Und wehe dem, die Verhältnismässigkeit der Mittel wird nicht gewahrt.

Nein, in der Haut möchte ich nicht stecken.

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Die Kulturen sind grundlegend verschieden.

...

Zeigt mir mal den Teil des deutschen Grunggesetzes, wo das hier steht.

Nein sind sie nicht.

GG Art 2 Abs 2 Satz 1:

"(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit"

http://dejure.org/gesetze/GG/2.html

"Nur ausnahmsweise sind Bürger berechtigt, selbst Gewalt anzuwenden, z.B. im Falle der Notwehr und generell dann, wenn zur Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut Selbsthilfe erforderlich ist, weil staatliche Hilfe nicht gegenwärtig ist."

http://www.juraforum.de/lexikon/Staatliches%20Gewaltmonopol

Mehr muss dazu eigentlich nicht mehr gesagt werden.

Beste Grüße!

PS

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Ich distanziere mich von dem Bedürfnis des Selbstschutzes.

Und wehe dem, die Verhältnismässigkeit der Mittel wird nicht gewahrt.

Nein, in der Haut möchte ich nicht stecken.

was wäre denn Verhältnissmässig beim Abwehr eines bewaffneten Sexualtäters, einer Bande Bewaffneter (Messer, Knüppel) mit Absicht zum Raub und Körperverletzung... etc? Körtings Vorschlag laut anfangen zu singen um die Täter zu verwirren?.. ein Gespräch/Diskussion zu suchen über die nicht gesellschaftskonforme Ausübung von Gewalt?

beim vergewaltigt werden still liegen damit der Täter weniger Spass hat.... ?

aber richtig.. Mann/Frau kann ja zu Hause bleiben und muss sich nicht fahrlässig der Anstiftung zu einer Straftat schuldig machen..

Die Möglichkeit zum Selbstschutz sollte.. nein MUSS ein , wenn nicht das Erste Grundrecht eines Bürgers in einem Rechtstaat sein!

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Es ist auch hahnebüchener Unsinn, daß Leute, die zur SV eine Waffe führen, plötzlich zum schießwütigen Hilfssheriff mutieren.

Die Polizei kann Verbrechen nicht verhindern. Sie kann nur den Dreck wegmachen und im besten Fall den Täter stellen.

Das Verbrechen verhindern können nur Anwesende (so sie denn nicht wegschauen) und das Opfer.

Wer keine Waffe führen möchte, braucht dies ja auch nicht zu tun.

Rahmenbedingungen könnten sein:

- Zuverlässigkeit

- Sachkunde

- Schießfertigkeit (Nachweis von x SV-Trainingseinheit(en) pro Jahr), dient natürlich auch der Sicherheit Unbeteiligter

- Vertiefte Rechtskenntnisse im Bereich Notwehr, Nothilfe, Notstand

- Beschränkung auf reine Verteidigungswaffen (ich weiß,ist etwas schwierig zu definieren, denke aber an die Kaliber .22lr, 7,65 Br u.ä.) und

- Beschränkung auf 16 / 24 Schuß Munition. - Man will ja keinen Krieg führen, sondern im Notfall etwas Aua androhen und verursachen. Diese Sorten Munition sind auch nur bei bestimmten Treffern letal.

Wenn, dann richtig

+ Haftplichtversicherung

+ Erste Hilfe-Nachweis

und ansonsten...

StGB § 32 Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

http://dejure.org/gesetze/StGB/32.html

http://dejure.org/dienste/hrr/StGB/32/1.html und folgende

http://metalaw.de/cgi-bin/new/search.cgi?s...mp;suchart=ohne

§ 32 StGB Notwehr; Erforderlichkeit (Einsatz eines lebensgefährlichen Mittels)

Erläuterung: Ob die Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB erforderlich ist, hängt im wesentlichen von Art und Maß des Angriffs ab. Dabei darf sich der Angegriffene grundsätzlich des Abwehrmittels bedienen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt. Das schließt auch den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Zwar kann dieser nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen und darf auch nur das letzte Mittel der Verteidigung sein; doch ist der Angegriffene nicht genötigt, auf die Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel zurückzugreifen, wenn deren Wirkung für die Abwehr zweifelhaft ist. Auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang braucht er sich nicht einzulassen (st.Rspr., vgl. nur BGH NStZ 1998, 508; NStZ-RR 1999, 40; StV 2001, 566).

BGH 1 StR 48/01 - Beschluß v. 21. März 2001 (LG Ellwangen)

Notwehrlage; Fahrlässige Verletzung des Angreifers; Erforderlichkeit; Vermeidbarkeit; Pflichtwidrigkeitszusammenhang; Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers (Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel); Zweifelssatz; Angst; Schrecken; Furcht; Affekt § 32 StGB; § 33 StGB; § 222 StGB

Leitsätze

1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können. (BGHR)

2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel. (BGHR)

3. Der lebensgefährliche Einsatz einer Schußwaffe kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein. Grundsätzlich muß der Verteidiger - wenn eine bloß verbale Androhung von vornherein aussichtslos erscheint - vor dem tödlichen Schuß einen weniger gefährlichen Waffeneinsatz wie etwa einen ungezielten Warnschuß versuchen. Jedoch gilt auch für die Verwendung einer Schußwaffe, selbst einer solchen, die vom Angeklagten ohne waffenrechtliche Erlaubnis eingesetzt wird, der allgemeine notwehrrechtliche Grundsatz, daß der Verteidiger berechtigt ist, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, das er zur Hand hat und das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; unter mehreren Abwehrmöglichkeiten ist er auf die für den Angreifer, minder einschneidenden nur dann verwiesen, wenn ihm Zeit zur Auswahl sowie zur Abschätzung der Gefährlichkeit zur Verfügung steht und die für den Angreifer weniger gefährliche Abwehr geeignet ist, die Gefahr zweifelsfrei und sofort endgültig auszuräumen. Ein nicht bloß geringes Risiko, daß das mildere Mittel fehlschlägt und dann keine Gelegenheit für den Einsatz des stärkeren bleibt, braucht der Verteidiger zur Schonung des rechtswidrig Angreifenden nicht einzugehen. (Bearbeiter)

4. Ist dem Angreifer die Existenz einer dem Verteidiger zur Verfügung stehenden Waffe unbekannt, muß je nach Lage vom Verteidiger regelmäßig verlangt werden, daß er die Verwendung der Waffe androht, ehe er sie lebensgefährlich einsetzt (vgl. nur BGHSt 26, 143, 146; 26, 256, 258). Dabei kann je nach den Umständen eine konkludente Drohung ausreichend sein. (Bearbeiter)

5. Stand dem Angegriffenen für die Abgabe eines erforderlichen Schusses nur eine einzige Patrone zur Verfügung, kann dies unter Umständen (akute Gefahrenlage) dazu führen, daß sich der Angegriffene nicht auf die Abgabe eines Schusses etwa auf die Beine des Angreifers beschränken mußte. (Bearbeiter)

6. Zwischen dem Schwiegersohn und der Schwiegermutter (und deren Lebensgefährten) besteht grundsätzlich kein zu erhöhter Rücksichtnahme in der gegebenen Lage verpflichtendes persönliches Näheverhältnis. (Bearbeiter)

7. Die Begrenzung des Notwehrrechts im Näheverhältnis kann unanwendbar sein, weil der Angriff nach gewaltsamem Eindringen in die Wohnung als besonders schutzwürdigen Bereich erfolgte. (Bearbeiter)

8. Für die Annahme einer strafbefreienden Notwehrüberschreitung ist nicht schon jedes Angstgefühl als Furcht im Sinne des § 33 StGB zu beurteilen; vielmehr muß durch das Gefühl des Bedrohtseins die Fähigkeit, das Geschehen zu verarbeiten und ihm angemessen zu begegnen erheblich reduziert sein (vgl. BGHR StGB § 33 Furcht 2, 4). Der Affekt muß nicht die alleinige oder auch nur überwiegende Ursache für die etwaige Überschreitung der Notwehrgrenzen gewesen sein; es genügt, daß er - neben anderen gefühlsmäßigen Regungen - für die Notwehrüberschreitung mitursächlich war. (Bearbeiter)

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/1/01/1-48-01.php3

StGB § 33 Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/33.html

BGB § 227 Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

BGB § 229 Selbsthilfe

Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.

BGB § 859 Selbsthilfe des Besitzers

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.

(2) Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen.

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen.

(4) Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach § 858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.

StPO § 127

(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

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Körtings Vorschlag laut anfangen zu singen um die Täter zu verwirren?

Ja. So könntest Du z.B. in einem eher links orientiertem Viertel das "Deutschlandlied" anstimmen... So hättest du sofort die volle Aufmerksamkeit. :rotfl2:

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Das "Gewaltmonopol" des Staates stellt niemand in Frage. Dieses kann allerdings nur dann wirksam werden, wenn es - in Gestalt der Polizei - auch zugegen ist.

Verbrechensopfer müssen die Situation meist ohne Hilfe des Staates meistern. Im Falle eines gewalttätigen Angriffs braucht man also ein wirksames(!) Mittel zur Selbstverteidigung. Dieses Mittel muss es möglich machen, die Zeit zwischen Beginn des Angriffs und Polizeiankunft, zu überleben.

Die Schusswaffe ist ein wirksames Mittel zur Selbstverteidigung. Bürger, die gesetzlich verpflichtet wären ihre Fähigkeiten im Umgang mit der Waffe zu schulen und nachzuweisen sind meiner Meinung nach sicherheitsbezogen nicht anders zu bewerten als die waffentragende Polizei.

Außerdem hätte der bewaffnete Bürger ja auch nur Handlungsspielraum im Rahmen von Notwehr/Notstand und nicht die erweiterten Befugnisse von Polizeibeamten.

Es gibt meiner Meinung nach keinen vernünftigen Grund ihm dies zu verwehren, da das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein grundgesetzlich geschütztes Gut ist.

Gruß, Wheelgun

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...

Jeder kann darüber denken, wie er will, nur mit den ständigen rumgeeiere auf dem Selbstschutz, machen wir uns keine Freunde.

...

Haben wir Freunde? Nenn Sie mir bitte,bitte.

Wie Sniper oben zum x-ten Male sagt: Nur in Verbindung mit SV wird Waffenbesitz ein Recht und nicht ein Privileg, das jederzeit widerrufen werden kann.

Du kaust hier nur die ewig dummen Behauptungen der Waffengegner wieder. Natürlich hat jemand, dem man verbietet Waffen zu besitzen nicht das erforderliche Training um eine Waffe in einer Notwehrsituation einzusetzen. Er kann es aber lernen, wenn er will. Dafür kann man Kriterien aufstellen, die zu erfüllen wären. Es lernt ja auch fast jeder Holzkopf 2 Tonnen Stahl mit 180km/h auf überfüllten Autobahnen zu bewegen.

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Das "Gewaltmonopol" des Staates stellt niemand in Frage. Dieses kann allerdings nur dann wirksam werden, wenn es - in Gestalt der Polizei - auch zugegen ist.

Verbrechensopfer müssen die Situation meist ohne Hilfe des Staates meistern. Im Falle eines gewalttätigen Angriffs braucht man also ein wirksames(!) Mittel zur Selbstverteidigung. Dieses Mittel muss es möglich machen, die Zeit zwischen Beginn des Angriffs und Polizeiankunft, zu überleben.

(Die Schusswaffe ist ein wirksames Mittel zur Selbstverteidigung. Bürger, die gesetzlich verpflichtet wären ihre Fähigkeiten im Umgang mit der Waffe zu schulen und nachzuweisen sind meiner Meinung nach sicherheitsbezogen nicht anders zu bewerten als die waffentragende Polizei.) " würde ich etwas umformulieren.. und den Bezug zur Polizei weglassen"

Es gibt meiner Meinung nach keinen vernünftigen Grund ihm dies zu verwehren, da das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ein grundgesetzlich geschütztes Gut ist.

Gruß, Wheelgun

könnte man , alles in allem fast schon so für einen Text für das "Aktionsbündniss XXXXX " übernehmen.. sehr gut formuliert!

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könnte man , alles in allem fast schon so für einen Text für das "Aktionsbündniss XXXXX " übernehmen.. sehr gut formuliert!

Danke! Leider konnte ich es daher auch erst 20 Minuten später einstellen als ich eigentlich wollte.....

Gruß, Wheelgun

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Sind Dir die vielbesungenen "amerikanischen Verhältnisse" überhaupt bekannt ?

Gun-forum.de ist ein Fehler unterlaufen: nicht in einigen Staaten, die das CCW erlaubt haben, ist die Gewaltkriminialität zurückgegangen, sondern in allen diesen. Das ist der Grund, wieso sich immer mehr Staaten angeschlossen haben - oder denkt da wer, das wäre passiert, wenn der Waffenmißbrauch gestiegen wäre ? Die schauen alle über den Tellerrand. Nur der Europäer nicht - der strebt eher englische Verhältnisse an ...

Richtig !

Man muss die Vorteile für die Gesellschaft und für den unwissenden Betrachter herausstellen. Ebenso die Tatsache, das der Missbrauch legaler Waffen minimal ist.

Mit einer reinen oder thematisch überbetonten "Haben-Wollen-Strategie" kommt man nicht weiter. Nach Gutmensch Lesart ist der Waffenbesitz Quelle aller Übel. Und genau dieses Thema wird ausgeklammert.

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Der Sport muss in den Vordergrund. Das ist unser aller Bedürfnis beim Schiessen...

Das ist impertinent, anmaßend und intolerant!

Was ist mit den Jägern?

Was ist mit den Sammlern?

Was ist mit den Sachverständigen?

Was ist mit den §19-Leuten?

Deinen sogenannten Sport kannst Du Dir alsbald in die Haare schmieren. Man wird Dich einfach auffordern, Dir einen anderen zu suchen oder gleich vorweg anzweifeln, dass Schießen überhaupt ein Sport sein kann.

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Bei Einbeziehung des Schusswaffen-Führens in die Argumentation Pro-Waffen kann man endlich auch einmal dem ewig dümmlichen Argument, Waffen seien nur zum Töten entwickelt worden, begegnen.

Sie sind nämlich nicht nur zum Töten entwickelt worden sondern auch dazu, zu verhindern, getötet zu werden.

Gruß, Wheelgun

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