Zeugwart Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Hallo, wollte mal Eure Meinung dazu lesen/hoeren. Macht es Sinn, bei z.B. bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einkaufen, Esseneinnhame) auf dem Weg beim Transport einer Repitier-Langwaffe den Verschluss zu Sicherheitszwecken zu entnehmen. Habe von einigen Schuetzenkollegen mir sagen lassen, dass Sie immer den Verschluss aus der Waffe nehmen, wenn Sie diese z.B. auf dem Schießstand abstellen u. auch wenn Sie z.B. bei einem Transport einer Waffe z.B. zum Schießstand bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs zum Einkaufen, Essen, Tanken den Verschluss entnehmen. Habe im WaffG, WaffVwV o. AWaffV keine Regelungen o. Vorschriften dazu gefunden. Ich finde es auch unsinnig das zu machen, da macht man aus einer Waffe ja dann dazu eigentl. 2 Waffen (abgeleitet von den verbleibenden wesentl. Waffenteilen). Macht das einer beim Transport einer Salutwaffe z.B. K98k Salutumbau nacht er dadurch aus einer freien Waffe eine nicht mehr freie Waffe. Was meint Ihr dazu, mal abgesehen o. angenommen, es hat niemand die dazugehoerige Munition dabei. Gruesse Zeugwart Michael
Silver73 Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Hallo,wollte mal Eure Meinung dazu lesen/hoeren. Macht es Sinn, bei z.B. bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einkaufen, Esseneinnhame) auf dem Weg beim Transport einer Repitier-Langwaffe den Verschluss zu Sicherheitszwecken zu entnehmen. Habe von einigen Schuetzenkollegen mir sagen lassen, dass Sie immer den Verschluss aus der Waffe nehmen, wenn Sie diese z.B. auf dem Schießstand abstellen u. auch wenn Sie z.B. bei einem Transport einer Waffe z.B. zum Schießstand bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs zum Einkaufen, Essen, Tanken den Verschluss entnehmen. Habe im WaffG, WaffVwV o. AWaffV keine Regelungen o. Vorschriften dazu gefunden. Ich finde es auch unsinnig das zu machen, da macht man aus einer Waffe ja dann dazu eigentl. 2 Waffen (abgeleitet von den verbleibenden wesentl. Waffenteilen). Macht das einer beim Transport einer Salutwaffe z.B. K98k Salutumbau nacht er dadurch aus einer freien Waffe eine nicht mehr freie Waffe. Was meint Ihr dazu, mal abgesehen o. angenommen, es hat niemand die dazugehoerige Munition dabei. Gruesse Zeugwart Michael Hallo, warum sollte man das machen ? Dann hast Du den Verschluß in der Jackentasche - UNVERSCHLOSSEN ! Laß`mal lieber die komplette Waffe verschlossen im abgeschlossenen Waffenkoffer u. im ebenfalls abgeschlossenen Kofferraum. Grüße Markus
karlyman Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Dann hast Du den Verschluß in der Jackentasche - UNVERSCHLOSSEN ! Und hieraus ergibt sich dann welches Problem ? (Bitte nicht mit den "den Waffen gleichgestellten Waffenteilen" kommen - eine Waffe wird aus dem Verschluss trotzdem nicht). Zur grundsätzlichen Frage "Verschluss entnehmen = mehr Sicherheit" äußere ich mich jetzt nicht...
nemiad Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Das musst Du Leute fragen, die einen Edelstahlverschluss haben. Natürlich nimmt man den raus, der ist nie drin, es sei denn das Gewher steht in Richtung Scheibe. Es gibt dazu Gürtelholster. Der Verschluss gehört aber nur auf dem Schiessplatz in die Jack oder Tasche. Ansonsten sollte der einfach in einer seperaten Tasche im Futteral aufbewahrt werden. Klappt supergut, Risiko sinkt auf Null, Sicherheitsgefühl steigt rapide.
Eismann Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Hallo,wollte mal Eure Meinung dazu lesen/hoeren. Macht es Sinn, bei z.B. bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einkaufen, Esseneinnhame) auf dem Weg beim Transport einer Repitier-Langwaffe den Verschluss zu Sicherheitszwecken zu entnehmen. Habe von einigen Schuetzenkollegen mir sagen lassen, dass Sie immer den Verschluss aus der Waffe nehmen, wenn Sie diese z.B. auf dem Schießstand abstellen u. auch wenn Sie z.B. bei einem Transport einer Waffe z.B. zum Schießstand bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs zum Einkaufen, Essen, Tanken den Verschluss entnehmen. Habe im WaffG, WaffVwV o. AWaffV keine Regelungen o. Vorschriften dazu gefunden. Ich finde es auch unsinnig das zu machen, da macht man aus einer Waffe ja dann dazu eigentl. 2 Waffen (abgeleitet von den verbleibenden wesentl. Waffenteilen). Macht das einer beim Transport einer Salutwaffe z.B. K98k Salutumbau nacht er dadurch aus einer freien Waffe eine nicht mehr freie Waffe. Was meint Ihr dazu, mal abgesehen o. angenommen, es hat niemand die dazugehoerige Munition dabei. Gruesse Zeugwart Michael ?? versteh das nicht so recht. wenn man den wagen für 5 minuten kurz verlässt - tanken und bezahlen.. warum so übermässig vorgehen und den verschluss entfernen? denkt ihr ernsthaft, dass hinter jeder ecke böse kriminelle hocken die es auf dich und deine waffen abgesehen haben? echt... und wegen essen, einkaufen etc nach/vor dem schiessen.. soweit ich mich entsinne, ist das verboten (direktes verbringen)
Guest Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Wer ganz sicher sein will, nimmt die Waffe am Mann mit. Sinnigerweise wirds dazu ein verschlossenes!!! Futteral gepackt. Dann ist sie nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit und dem Gesetz ist voll genuege getan. Fertig. Ausnahmen bei der Jagd und im zusammenhang damit, wo die Waffe nicht schussbereit gefuehrt wird, lass ich der Einfachheit halber aussen vor. Teile mitnehmen ist ganz nett, aber ob es sich im Fall des Klaufalls der Restwaffe positiv auswirkt, ist nicht vorhersehbar. Ok, negativ wird sichs aber sicher nicht auswirken.
Sniper Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Ich möchte der Vollständigkeit halber kurz die österreichische Situation schildern: Aufbewahrung einer Schußwaffe im Auto ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahme: kurzzeitige (max. 4 Std) Verwahrung einer LW im Auto im Zuge von z.B. jagdlichen Veranstaltungen, wenn diesen ein funktionswichtiges Bauteil entnommen wurde. Darunter ist bei Repetierern der Verschluß zu verstehen, bei Kipplaufwaffen der Vorderschaft. Das ist einer der Aspekte, wo mich mein R93 nervt: der Verschluß ist so sperrig, und es besteht bei entnommenem Verschluß die Gefahr des Verlustes des Magazins. Persönliche Anmerkung: selbst ohne diese gesetzliche Vorgabe würde ich niemals eine funktionsfähige Waffe im Auto lassen, wenn ich dieses nicht in Beobachtung halten kann.
SeinePestilenz Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Macht es Sinn, bei z.B. bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einkaufen, Esseneinnhame) auf dem Weg beim Transport einer Repitier-Langwaffe den Verschluss zu Sicherheitszwecken zu entnehmen. Das ist absoluter Quatsch. Außerdem wäre es bereits ein erlaubnispflichtiges Führen, wenn Du z.B. an der Tanke den Verschluss aus der Waffe entnimmst (völlig egal, ob diese Aktion im Fahrzeuginnenraum stattfindet).
Druss Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Das ist absoluter Quatsch. Außerdem wäre es bereits ein erlaubnispflichtiges Führen, wenn Du z.B. an der Tanke den Verschluss aus der Waffe entnimmst (völlig egal, ob diese Aktion im Fahrzeuginnenraum stattfindet). ist doch ganz einfach, teile die der waffe gleichgestellt sind, müssen auch wie eine waffe behandelt werden. der verschluss muss auch abgeschlossen sein. wenn du den in der tasche hast und die polizei kontrolliert dich, kannste deine zuverlässigkeit genau so verlieren, als wenn du die ganze waffe unterm mantel versteckt hast.
SeinePestilenz Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 ist doch ganz einfach, teile die der waffe gleichgestellt sind, müssen auch wie eine waffe behandelt werden.der verschluss muss auch abgeschlossen sein. Das ist umstritten (im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelungen bzgl. des Führens einer Schusswaffe), wird aber aufgrund der Gleichstellung vielfach bejaht. In aller Regel kommt aber die Erfordernis eines Waffenscheins zum bloßen Führen einzelner Waffenteile nicht in Betracht, da der Erlaubnisvorbehalt hinsichtlich eines schnellen Zugriffs auf eine einsatzbereite Schusswaffe eigentlich nicht gegeben ist. Das wird aber wieder anders aussehen, wenn sämtliche Teile einer Schusswaffe zusammensetzbar in unmittelabrer räumlicher Nähe versammelt sind oder wenn durch das Führen eines Waffenteils der Eindruck einer kompletten Schusswaffe vermittelt wird oder werden kann. Fazit ist: Ich würde dringend davon abraten, wesentliche Teile zugriffsbereit und "einfach so" am Mann zu tragen. Im Zweifelsfall ist man der Mops.
hailey Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Einkaufen und Essen gehen sind wohl kaum vom Bedürfnis umfasste Zwecke, der Transpot zur Schießstätte hat direkt zu erfolgen.
Sniper Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Einkaufen und Essen gehen sind wohl kaum vom Bedürfnis umfasste Zwecke, der Transpot zur Schießstätte hat direkt zu erfolgen. Ich kenne das deutsche Waffenrecht nicht, denke aber, daß Du da ziemlichen Quatsch schreibst. Tanken ist auch nicht vom Bedürfnis umfasst. Was machst Du, wenn Dein leerer Tank es unmöglich macht, den Schießstand zu erreichen ?
Guest God of Hellfire Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Ich kenne das deutsche Waffenrecht nicht, denke aber, daß Du da ziemlichen Quatsch schreibst. Du kennst es sicher besser als viele hier, die so einen Unsinn schreiben.
SeinePestilenz Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 ... Einkaufen und Essen gehen sind wohl kaum vom Bedürfnis umfasste Zwecke... Aha! Ja da fahren wir doch einfach mal zu einem etwas weiter entfernten Wettkampf. Ich bin gespannt wie Du das ohne Tanken, Essen, Einkaufen und/oder Übernachten bewerkstelligen willst! ...der Transpot zur Schießstätte hat direkt zu erfolgen... Ja klar, einmal quer durch die Republik zum Wettkampf und dann ohne Ruhepausen schnurstracks wieder zurück. Tanken dürfte man nach Deiner Darstellung dann auch nicht. Sorry, aber das ist Unsinn.
karlyman Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Fazit ist: Ich würde dringend davon abraten, wesentliche Teile zugriffsbereit und "einfach so" am Mann zu tragen. Im Zweifelsfall ist man der Mops. Rechtlich kann man sich da in der Tat trefflich streiten. Meines Erachtens gelten die Führvorschriften für die WAFFE, ein Verschluß ist aber keine Waffe, sondern ihr lediglich im Hinblick auf die waffenrechtliche Erlaubnispflicht gleichgestellt. Die potentielle Schießbereitschaft bzw. Drohwirkung eines ausgebauten Verschlusses ist enorm... Aber Spaß beiseite, ich würde die ganze Aktion bleibenlassen. Gründe dafür wurden von Vorpostern schon benannt.
Scorpio2002 Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Rechtlich kann man sich da in der Tat trefflich streiten. Meines Erachtens gelten die Führvorschriften für die WAFFE, ein Verschluß ist aber keine Waffe, sondern ihr lediglich im Hinblick auf die waffenrechtliche Erlaubnispflicht gleichgestellt. Die potentielle Schießbereitschaft bzw. Drohwirkung eines ausgebauten Verschlusses ist enorm... Aber Spaß beiseite, ich würde die ganze Aktion bleibenlassen. Gründe dafür wurden von Vorpostern schon benannt. Kann meinen Vorrednern nur zustimmen, die Waffe ist als ganzes unter Versczhluss zu halten. Alle wesentlichen Teile einer Schusswaffe sind aufzubewahren und zu transportieren wie die Schusswaffe als ganze. In einzelnen Fragen streitet man sich, im Ergebnis dürfte aber wohl klar sein, dass du als WBK Inhaber nur verlieren kannst. Und bedenke auch, wie blöd es ist, wenn du ohne Verschluss auf dem Stand stehst. Ich schäm mich schon fast es zuzugeben, ist mir aber leider mal passiert, Waffe hatte ich eingpackt, Verschluss lag nach der Reinigung noch im Waffenschrank, hatte schlicht vergessen ihn wieder einzusetzen. MfG Scorpio2002
Michael Grote Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Ich kenne das deutsche Waffenrecht nicht, denke aber, daß Du da ziemlichen Quatsch schreibst.Tanken ist auch nicht vom Bedürfnis umfasst. Was machst Du, wenn Dein leerer Tank es unmöglich macht, den Schießstand zu erreichen ? Sniper, Du kennst das dt Waffenrecht, insbesondere §13(11) AWaffV besser als hailey Lieben Gruß Michael
Schwarzwildjäger Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 ...Macht das einer beim Transport einer Salutwaffe z.B. K98k Salutumbau nacht er dadurch aus einer freien Waffe eine nicht mehr freie Waffe. Was meint Ihr dazu, mal abgesehen o. angenommen, es hat niemand die dazugehoerige Munition dabei. Gruesse Zeugwart Michael Fragen über Fragen!
SeinePestilenz Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 ... insbesondere §13(10) AWaffV... Meinst Du nicht den § 13 (11) AWaffV?
Michael Grote Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Meinst Du nicht den § 13 (11) AWaffV? Stimmt, Werde mein Posting korrigieren Dank & Gruß Michael
hailey Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Du kennst das dt Waffenrecht, insbesondere §13(11) AWaffV besser als hailey Die Aufbewahrung der Waffen nach §13(11) AWaffV im Auto unter entsprechender Sicherung, mag nicht illegal sein. Auf die Legalität des Führen, welches zu dieser Aufbewahrung führt, hat sie aber keinen Einfluss.
Michael Grote Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Die Aufbewahrung der Waffen nach §13(11) AWaffV im Auto unter entsprechender Sicherung, mag nicht illegal sein.Auf die Legalität des Führen, welches zu dieser Aufbewahrung führt, hat sie aber keinen Einfluss. Da hat mir wohl die Grippe gestern das Hirn vernebelt. Es ging mir um Deine Aussage, man dürfe keine Umwege machen, was nicht §12 Abs 3 Satz 1 entspricht: Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer ... (2) diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (Unterstreichung durch mich)Sorry für die Verwirrung. Gruß Michael
SeinePestilenz Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Naja, der § 13 (11) AWaffV verdeutlicht schon das Bewusstsein des Gesetzgebers, dass direkte Wege u.U. gar nicht möglich sind (Hotelaufenthalte, Jagd- oder Wettkampfpausen, etc.).
Murmelgießer Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 Hallo,wollte mal Eure Meinung dazu lesen/hoeren. Macht es Sinn, bei z.B. bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einkaufen, Esseneinnhame) auf dem Weg beim Transport einer Repitier-Langwaffe den Verschluss zu Sicherheitszwecken zu entnehmen. Habe von einigen Schuetzenkollegen mir sagen lassen, dass Sie immer den Verschluss aus der Waffe nehmen, wenn Sie diese z.B. auf dem Schießstand abstellen u. auch wenn Sie z.B. bei einem Transport einer Waffe z.B. zum Schießstand bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs zum Einkaufen, Essen, Tanken den Verschluss entnehmen. Habe im WaffG, WaffVwV o. AWaffV keine Regelungen o. Vorschriften dazu gefunden. Ich finde es auch unsinnig das zu machen, da macht man aus einer Waffe ja dann dazu eigentl. 2 Waffen (abgeleitet von den verbleibenden wesentl. Waffenteilen). Macht das einer beim Transport einer Salutwaffe z.B. K98k Salutumbau nacht er dadurch aus einer freien Waffe eine nicht mehr freie Waffe. Was meint Ihr dazu, mal abgesehen o. angenommen, es hat niemand die dazugehoerige Munition dabei. Gruesse Zeugwart Michael Meines Wissens ist es nicht zulässig Waffen bzw. erlaubnisplichtige Teile, in einem Kofferraum zu belassen um einkaufen zu gehen. Wenn Waffen im Kofferraum sind, muß das Fahrzeug immer im Sichtfeld des Besitzers sein oder das Fahrzeug hat einen Tresor. das Mitnehmen in einen Supermarkt oder Pizzeria ist auch untersagt, meine ich zu wissen. Ich transportiere meinen Repetierer immer mit herausgenommenem Verschluß und verschlossenem Behältnis. Den Verschluß setze ich auf der Pritsche ein. Beim UHR bleibt der Bügel offen, auch im Koffer. Bei Kontrollen bleiben die Waffen immer im Behältnis, die Gesetzeshüter dürfen in den Koffer/Tasche reinschauen, mehr aber nicht. Wenn ich alleine schieße, nehme ich die Waffe mit zum Abkleben oder Scheibenwechsel.
Guest Posted April 2, 2009 Posted April 2, 2009 ...das Mitnehmen in einen Supermarkt oder Pizzeria ist auch untersagt, meine ich zu wissen. ... Noe, sie muessen da nur nicht zugriffs- und nicht schussbereit sein. Nach WaffG ok, sofern im Zusammenhang mit dem vom Beduerfnis umfassten Zweck, nur nach Hausrecht (Privatsache) kanns einzelne waffenfreie Zonen geben.
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