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IGNORED

B Tresor und die Befestigung


Tryon

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

ich ziehe um in ein altes Fachwerkhaus.

Nun möchte ich dem Tragwerk keinen schweren 200 kg Tresor zumuten.

Ich bin im Besitz von 2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen.

Ich möchte mir nun einen kleinen B Möbeleinbautresor zulegen.

In der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung –AWaffV – in der Fassung vom 26.03.2008

steht:... unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf...(ff)

Nun meine Frage:

Da ich eh nicht mehr als max: 5 Kurzwaffen besitzen werde: Wie muss der Tresor nun ÜBERHAUPT gesichert werden.

Wenn ich den Tresor im Holz verschraube ist er zwar nicht mit 200 kg abgesichert aber gegen die Wegnahme schon.

Gruß und Danke

stefan

Geschrieben
Hallo,

ich ziehe um in ein altes Fachwerkhaus.

Nun möchte ich dem Tragwerk keinen schweren 200 kg Tresor zumuten.

Ich bin im Besitz von 2 Kurzwaffen und 3 Langwaffen.

Ich möchte mir nun einen kleinen B Möbeleinbautresor zulegen.

In der Allgemeine Waffengesetz-Verordnung –AWaffV – in der Fassung vom 26.03.2008

steht:... unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf...(ff)

Nun meine Frage:

Da ich eh nicht mehr als max: 5 Kurzwaffen besitzen werde: Wie muss der Tresor nun ÜBERHAUPT gesichert werden.

Wenn ich den Tresor im Holz verschraube ist er zwar nicht mit 200 kg abgesichert aber gegen die Wegnahme schon.

Gruß und Danke

stefan

hallo,

kurz zu deinem Problem.

Kurzwaffen- B-Kurzwaffenschrank- Fussboden oder Wandverschraubt

Langwaffen- A-Schrank- unter 200 KG auch verschraubt

so kein Problem

Grüsse Karlchen03

Geschrieben
hallo,

kurz zu deinem Problem.

Kurzwaffen- B-Kurzwaffenschrank- Fussboden oder Wandverschraubt

Langwaffen- A-Schrank- unter 200 KG auch verschraubt

so kein Problem

Grüsse Karlchen03

BEIDES ist unter den gegebenen Umständen (max 5 Kurzwaffen) NICHT vorgeschrieben,

Gewichte sind bein A Schrank sowieso bedeutungslos.

Trotzdem ist natürlich ein Verschraubung immer sinnvoll und schon im Eigeninterersse ratsam.

Gruß

Gottfried

Geschrieben

Hallo,

danke für die Antworten.

Ich meine vom Sinn her wäre es nur logisch, einen B Tresor, der 75 kg wiegt zu verschrauben.

Dass ich darin nur max. 5 Waffen lagern darf ist klar.

Die gängigen Tresore weisen aber keine Löcher auf. Also muss ich welche bohren. Dann gibt es aber Probleme mit der Feuerbeständigkeit.

Wäre es nun im Sinne des WaffG (obwohl darin nichts steht) eine OWi / Straftat, wenn der Tresor NICHT verschraubt ist, oder handelt es sich dabei "lediglich" um Versicherungsproblem. Wobei der Wert des Inhaltes nicht dem Versicherungswert entspricht.

Es macht ja auch keinen Sinn, wenn der Schrank, samt Waffen "unter den Arm geklemmt" werden kann.

Aber 4 dicke Schrauben im Holz halten auch erstmal Stand (zumindest für die "normalen" Einbrecher: schnell rein, schnell raus").

Stefan

Geschrieben
Wäre es nun im Sinne des WaffG (obwohl darin nichts steht) eine OWi / Straftat, wenn der Tresor NICHT verschraubt ist,

Bis 5 Kurzwaffen NEIN

Es macht ja auch keinen Sinn, wenn der Schrank, samt Waffen "unter den Arm geklemmt" werden kann.

Natürlich macht das sinn, mit ner Waffe kann man jemanden erschiessen, mit einer Waffe wo ein Tresor drumrum ist kann man nur jemanden erschlagen.

Geschrieben

@Tryon

Sinvoll ist es immer einen Tresor zu verschrauben, egal wie schwer er ist. Müssen, musst Du aber nicht, wenn Du "nur" 5 KW im B-Schrank unter bringen möchtest und der Tresor unter 200 kg liegt.

Wenn der Schrank keine Bohrungen hat und Du keine setzten möchtest, schweiß Dir einen Winkel an die Rückwand und schraub das Teil an die Wand. Abrißgewicht ist wurscht......

Wenn Du die Tür mal etwas zu heftig öffnest und Dir 75 kg Schrank nebst Inhalt entgegen kommen weißt Du warum auch bei Möbeln aus dem schwedischen Möbelhaus immer derartige Wandbefestigungen beiligen....... B)

Gruß Inst200

Geschrieben

Einen A-Schrank mit <200kg sieht man nicht so oft, de facto müssten alle A-Schränke verschraubt werden aber dem ist nicht so! Das mit den Verschrauben gilt nur bei B-Schränken unter 200kg wenn mehr als 5 Kurzwaffen bzw. Kurz- u. Langwaffen gemeinsam gelagert werden sollen. Richtig heißt es so: "Bis zu 10 Kurzwaffen und/oder mehr als 10 Langwaffen"

Geschrieben
und wie siehts nun mit dem A-Schrank aus? Verschrauben egal wie schwer? oder muss ich ihn nicht Verschrauben?

Macht sich einer der anwesenden Fragensteller mit Sachkunde vielleicht mal die Mühe, den § 13 AWaffV zu lesen?

Dort werden nämlich die hier immer und immer wieder gestellten Fragen eindeutig beantwortet.

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR-Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Geschrieben
Macht sich einer der anwesenden Fragensteller mit Sachkunde vielleicht mal die Mühe, den § 13 AWaffV zu lesen?

Dort werden nämlich die hier immer und immer wieder gestellten Fragen eindeutig beantwortet.

Du bist gemein! Widerlegst Stammtischgeschwafel mit Fakten :00000733:

Wie sag ich immer: Ein Blick ins Gesetz steigert die Rechtsfindung ungemein.

Gruß

Michael

Geschrieben
Du bist gemein! Widerlegst Stammtischgeschwafel mit Fakten :00000733:

Wie sag ich immer: Ein Blick ins Gesetz steigert die Rechtsfindung ungemein.

Gruß

Michael

Offen ist trotz Gesetz, ob in einem A Schrank mit 7 Gewehhalterungen tats. 10 Langwaffen gelagert werden dürfen.

Die Waffenzahl steht verklausuliert z.B. WSA7 oder WSA5 auf dem Silberetikett.

Ich meine, wenn sich ein Kasper bei der Nachschau auf die Hinterbeine stellt.

Offen ist auch, ob in einem A Schrank mit B Innenfach, welcher gegen Abrisswiderstand 200 kg angeschraubt ist, im B Fach dann auch

10 Kurzwaffen gelagert werden dürfen. Wenn man dem Gesetzestext bez. eines B Würfels alleine mit Abrisswiderstand 200kg folgt.

Geschrieben
Offen ist trotz Gesetz, ob in einem A Schrank mit 7 Gewehhalterungen tats. 10 Langwaffen gelagert werden dürfen.

Die Waffenzahl steht verklausuliert z.B. WSA7 oder WSA5 auf dem Silberetikett.

Ich meine, wenn sich ein Kasper bei der Nachschau auf die Hinterbeine stellt.

Offen ist auch, ob in einem A Schrank mit B Innenfach, welcher gegen Abrisswiderstand 200 kg angeschraubt ist, im B Fach dann auch

10 Kurzwaffen gelagert werden dürfen. Wenn man dem Gesetzestext bez. eines B Würfels alleine mit Abrisswiderstand 200kg folgt.

Ich habe da meine Meinung zu, aber schreib doch Deinem SB mal und frag ihn nach seiner Meinung.

Einen auf Deine Bedürfnisse exakt zugeschnittenen Gesetztestext wirst Du nirgendwo finden.

Michael

Geschrieben
Offen ist trotz Gesetz, ob in einem A Schrank mit 7 Gewehhalterungen tats. 10 Langwaffen gelagert werden dürfen.

Die Waffenzahl steht verklausuliert z.B. WSA7 oder WSA5 auf dem Silberetikett.

:rotfl2::00000733:

Geschrieben
Offen ist trotz Gesetz, ob in einem A Schrank mit 7 Gewehhalterungen tats. 10 Langwaffen gelagert werden dürfen.

Die Waffenzahl steht verklausuliert z.B. WSA7 oder WSA5 auf dem Silberetikett.

Das ist jetzt aber nicht dein Ernst, oder? :huh:

Geschrieben
Offen ist trotz Gesetz, ob in einem A Schrank mit 7 Gewehhalterungen tats. 10 Langwaffen gelagert werden dürfen.

Die Waffenzahl steht verklausuliert z.B. WSA7 oder WSA5 auf dem Silberetikett.

Ich meine, wenn sich ein Kasper bei der Nachschau auf die Hinterbeine stellt.

cool, auf meinem steht "verklausuliert" die bezeichnung WS357 !

darf ich dann nur .357 kaliber oder nur 357 waffen drin verstauen?

Geschrieben
Hallo,

...........................

Gruß und Danke

stefan

frage bei deiner Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle nach und du bekommst es schriftlich ...

da genügt ein Anruf und die schicken dir sogar ein Protokoll - nach der Begehung, die latürnich kostenlos ist - und sicherer kann es nicht sein

nachdem mir die KpBSt "geraten" hatte bekam mein Sachbearbeiter das Protokoll - was natürlich auch nicht kostenpflichtig war - und die Unterbringung war nachgewiesen ...

Gruß Klaus

Geschrieben
Offen ist trotz Gesetz, ob in einem A Schrank mit 7 Gewehhalterungen tats. 10 Langwaffen gelagert werden dürfen.

Also erstmal :rotfl2::rotfl2:

Auf Grund des Gelächters ist normal die Antwort überflüssig, besonders für Leute mit Sachkunde, aber bevo du nochmal fragst und das Forum morgen wegen Krankheit geschlossen ist (Muskelfaserrisse in der Bauchgegend aufgrund von Lachanfällen o.ä.)

Selbst wenn in deinem Schrank garkeine also 0 Waffenhalter sind, darfs du 10 reinpacken.

Zu der zweiten Frage, das B Innenfach ist doch mit deinem Schrank verschweisst, das sollte wohl ausreichen. Selbst wenn es vollflächig mit Loctite angeklebt wäre, hätte es wohl mehr wie 200 kg Abrisswiderstand.

Gruss

Dadde

Geschrieben
Zu der zweiten Frage, das B Innenfach ist doch mit deinem Schrank verschweisst, das sollte wohl ausreichen. Selbst wenn es vollflächig mit Loctite angeklebt wäre, hätte es wohl mehr wie 200 kg Abrisswiderstand.

Was? A-Schrank mit B-Innenfach und dann 10 Kurzwaffen?

Nie und nimmer!!! Siehe §13(4) AWaffV weiter vorn

Michael

Geschrieben

Man sollte aber auch bedenken, daß es B-Würfel gibt die nur dann die B-Zertifizierung haben, wenn sie fest mit einer Wand verschraubt / eingebaut sind.

Steht aber auf dem Etikett!

Ansonsten wurde schon alles gesagt - nur nicht von jedem! :P

Grüße

BW

Geschrieben
Was? A-Schrank mit B-Innenfach und dann 10 Kurzwaffen?

Nie und nimmer!!! Siehe §13(4) AWaffV weiter vorn

Michael

Hast vollkommen Recht, es gehen nur 5! Ich hab auf meiner Grafik geschaut, bin vor lauter :rotfl2: und Tränen in den Augen eine Zeile nach unten Gerutscht.... 10 bei B > 200 kg...

Dadde

Geschrieben
Aber wenn man den A/B Schrank andübelt, oder er 200kg schwer ist, dann dürfen schon 10 KW ins Innenfach. Nur wenn man passende Munition und Kurzwaffen zusammenlagern will, dann sind wieder nur 5 KW.

Darf ich dann in diesen Schrank (A mit zwei B-Fächern, bis auf kleinstes Modell >=200kg) 20 KW legen:

http://www.tresor-discount.de/pdf/waffensc...k/iss/RM530.pdf

Nein, denn es ist ein A-Schrank, in dessen B-Innenfach maximal 5 KW gelagert werden dürfen.

Bei A-Schränken kennt der Gesetzgeber keine "Gewichtsklassen" und kein Andübeln.

Michael

Archiviert

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