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IGNORED

Führen von CS-Gas in Deutschland verboten!?


rainers-messerwelt

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Folgender Fall (ist tatsächlich passiert)

Ein junges Mädel will ihr Jurastudium beginnen und zieht vom Land in die Großstadt.

Zu ihrer eigenen Sicherheit trägt sie ständig eine Sprühflasche CS-Gas mit sich.

Bei einer ihrer ersten Vorlesungen die sie besucht behauptet ein Professor, daß das Führen von CS-Gas in Deutschland verboten ist. Und um seinen Worten das richtige Gewicht zu verleihen kommt die Erklärung, daß wenn man damit erwischt wird deswegen eine Verurteilung erfolgt, man dann vorbestraft ist, und als Vorbestrafter kann man das Jurastudium vergessen.

Natürlich sollte man den Prof jetzt fragen auf welche Rechtsgrundlage er seine Aussage stützt, die berühmte Frage: „wo steht das?“.

Hat natürlich keiner der Jungstudenten gemacht.

Also versuche ich das Pferd von hinten aufzuzäumen und suche im WaffG nach den entsprechenden §§.

Es bietet sich zuerst mal der § 2 Abs. 4

(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der

Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.

Also Anlage 2 Abschnitt3 (Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen)

Hier aber kein Hinweis auf Reizstoffsprühgeräte.

Also schauen wir mal auf die Verbote im § 2 Abs. 3

(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.

In der Anlage 2 Abschnitt 1 findet sich:

1.3.5

Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände - in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und - zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der

Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

Das trifft auf CS zu. Die tragen das amtliche Prüfzeichen.

Besagt aber nur, daß es nicht verboten ist. Kein Wort über das Führen.

Pfefferspray, das zur Abwehr gegen Tiere vom WaffG ausgenommen ist, interessiert mich natürlich jetzt auch.

Ein weiterer Hinweis könnte im § 2 Abs. 5 enthalten sein.

(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind

Anlage 1 Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen)

5.

Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.

Unterabschnitt 2 (Tragbare Gegenstände)

1.2.2

aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),

1.2.3

bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen

a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder

B) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung hervorgerufen werden kann,

Anlage 2 hatten wir schon.

Dann gibt es noch den § 3 Abs. 2

(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.

Der Begriff Jugendliche (schon 14 aber noch keine 18) ist in Anlage 1 Abschnitt 2 (11) erklärt.

Umgang heißt aber nicht führen. Und von Pfefferspray kein Wort.

Die AWaffV gibt auch nichts her.

Das WaffG besagt also nur, daß geprüfte Reizstoffsprühgeräte (CS nicht Pfefferspray) frei ab 14 sind und nicht verboten sind.

Wo steht jetzt aber ausdrücklich, daß das Führen von CS und Pfefferspray erlaubt ist?

Kann mir da jemand weiterhelfen?

Gruß

Rainer

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Pfefferspray zur Tierabwehr fällt nicht unter das Waffengesetz.

Daher gibt es auch kein Führen im Sinne des Gesetzes.

Darf die Frau also mit sich tragen.

CS-Reizstoffsprühgeräte fallen unter das Waffengesetz.

Um eine "Gas-Pistole" führen zu dürfen, benötigt man den kleinen Waffenschein.

Also darf man sie wohl führen.

Guck mal hier

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1. Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt. Man beachte aber andere Gesetze/Verordnungen etc., z.B. die Beförderungsbedingungen für die lokalen öffentlichen Verkehrsmittel oder das Hausrecht der Uni. Vielleicht wurde der Prof davon inspiriert?

2. Technisch gesehen ist Pfefferspray/-schaum/-gel natürlich ein Reizstoff.

3. Ob CN oder CS, in den handelsüblichen Konzentrationen sind sie als Verteidigungsmittel nicht wirklich zu empfehlen. Ich würde sagen sie sind eher gefährlich, da sie den Besitzer in falscher Sicherheit wiegen. Nicht umsonst tragen meine Kollegen jetzt Pfefferspray obwohl wir in der Vergangenheit weitaus stärkere Konzentrationen CN und CS mit der Chemischen Keule versprüht haben.

CN und CS haben auf Tiere (Hunde), alkoholisierte, unter Btm stehende oder auch nur unter viel Adrenalin stehende Personen kaum bis gar keine Wirkung.

4. Empfehlenswert ist ein Selbstverteidigungskurs z.B. bei denen hier: http://www.bakum-sv.de/

Ähnliches sollte es in jeder Stadt geben.

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Pfefferspray zur Tierabwehr fällt nicht unter das Waffengesetz.

Daher gibt es auch kein Führen im Sinne des Gesetzes.

Darf die Frau also mit sich tragen.

CS-Reizstoffsprühgeräte fallen unter das Waffengesetz.

Um eine "Gas-Pistole" führen zu dürfen, benötigt man den kleinen Waffenschein.

Also darf man sie wohl führen.

Guck mal hier

Spooky,

die rechtliche Situation ist mir schon bekannt.

Lediglich der schriftliche Nachweis dazu fehlt mir.

Wo steht jetzt genau, daß Pfefferspray zur Tierabwehr nicht unter das WaffG fällt?

CS wird im WaffG erfasst, klar.

Ist ja auch, wie in Anlage 2 Abschnitt 1 zugelassen sofern es das amtl. Prüfzeichen (BKA) hat.

Erlaubt sind ja auch Einhandmesser. Das Führen ist aber verboten.

Wo finde ich genau den Text, der das Führen von CS Spray erlaubt?

Um Gas- und Schreckschußwaffen geht es hier nicht.

Da ist das Führen mit kleinem Waffenschein ja eindeutig im § 10 Abs. 4 geregelt.

Danke für Deinen Link.

Reinickendorfer Fuchs,

ich glaube nicht, daß die junge Studentin einem Prof. mit dem Satz

Was nicht ausdrücklich verboten ist, ist erlaubt.

kommen kann ohne gleich in tiefste Ungnade zu fallen.

Soweit mir berichtet wurde, hat der Prof. die Behauptung aufgestellt, daß das Führen von CS in der Öffentlichkeit verboten ist.

Über die Wirksamkeit von CS Spray brauchen wir nicht zu streiten.

Mir ist von Polizisten schon erzählt worden, daß stark Alkoholisierte oder unter Drogen stehende auch kaum bis gar nicht auf das RSG 4 reagiert haben.

CS Spray verschafft einem körperlich unterlegenden bestenfalls den nötigen Vorsprung um abhauen zu können.

Gruß

Rainer

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Doch,

§ 1 Abs. 3 WaffG.

Im § 1 Abs. 3 sind nur die möglichen Formen des Umganges aufgeführt.

Führen ist eine dieser möglichen Formen des Umganges.

Die Definition des Führens findest Du in Anlage 1 Abschnitt 2

4.

führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,

Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

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Das mit dem CS oder Pfefferspray wäre schon hilfreich. Wenn man den Angreifer damit richtig gut einnebelt, wird es mit gezielten Taktiken kompliziert. Was natürlich nicht heisst, dass der Angreifer damit im normalen Verhalten grossartig gestört wäre, aber ein Angriff mit Stichwaffen oder sowas wäre komplizierter.

Kein gutes Gesetz, weil viele Angreifer eine Schwelle haben, die man sinnvoll nutzen sollte. Die hauen ab, wenn man Verteidigungsmittel zieht, nur im schlimmsten Falle greifen die dann an.

Wie funktionieren denn die zivilen Abwehrmassnahmen ?

Bei meheren Angreifern, wie das zur Zeit aktuell ist, kaum, auch kein Supertaser würde mehr als Gelächter hervorbringen. Neben einer Jumboflasche CS Gas gäbe es nur Schusswaffen. Oder natürlich, wenn die Zivis nicht langsam mal Streife laufen, die theoretische nicht Schusswaffe, die aktuell in etwa so aussehen würde :heuldoch:

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Tierabwehrsprays sind in Deutschland nicht dem Waffengesetz (WaffG) unterworfen, da sie nicht dem Waffenbegriff des §1 WaffG entsprechen.

Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers (wie er in der Bauart des Gerätes zum Ausdruck kommt) zufolge nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Die Einstufung als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG entfällt daher wegen der fehlenden Zweckbestimmung.

Die Eignung des Tierabwehrsprays, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unbedeutend, da Reizstoffe zum Zwecke der Tierabwehr nicht, wie in § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gefordert, im Waffengesetz genannt sind. (Nicht erfasst in Anlage 1, Abschnitt 1, UA 2, Ziff. 2)

Quelle

Das finde ich nachvollziehbar.

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Bei einer ihrer ersten Vorlesungen die sie besucht behauptet ein Professor, daß das Führen von CS-Gas in Deutschland verboten ist. Und um seinen Worten das richtige Gewicht zu verleihen kommt die Erklärung, daß wenn man damit erwischt wird deswegen eine Verurteilung erfolgt, man dann vorbestraft ist, und als Vorbestrafter kann man das Jurastudium vergessen.

Mit Verlaub, aber für einen Jura-Dozenten wäre eine solche "Argumentation" (wenn sie denn so erfolgt ist) jämmerlich.

Wenn er schon solche Behauptungen trifft, muss er die rechtliche Grundlage hierfür unmittelbar und ungefragt liefern.

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Also, wenn CS unter das WaffG fällt, sprich als HIeb- und Stichwaffe läuft, ist das Führen verboten außer mit einem allgemein annerkannten Zweck.

Selbstverteidigung gilt nach allen Aussagen, die ich bis jetzt gesehen habe, nicht als ein solcher Zweck.

Damit wäre das Führen von CS verboten.

Eine Straftat wäre das aber nicht, sondern eine OWi. Damit wäre die Studentin nicht vorbestraft...

Kilian

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Im § 1 Abs. 3 sind nur die möglichen Formen des Umganges aufgeführt.

Führen ist eine dieser möglichen Formen des Umganges.

Die Definition des Führens findest Du in Anlage 1 Abschnitt 2

Ich verstehe Deine Antwort nicht... :confused:

DU wolltest doch wissen, ob das Führen von CS - Gas in D verboten ist.

In § 3 Abs. 2 steht, daß sogar Jugendliche Umgang damit haben dürfen.

Was "Umgang" ist, steht in § 1 Abs. 3 WaffG:

"erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,

mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet,

instand setzt oder damit Handel treibt."

Weiter finden sich keine Einschränkungen...

Also ist die Frage doch beantwortet...

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Ich verstehe Deine Antwort nicht... :confused:

Also ist die Frage doch beantwortet...

Du hast Recht Olt d.R.

Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäume nicht.

Knackpunkt ist wohl, daß der Begriff "Umgang" auch das Führen mit einschließt.

Irritiert hat mich, daß der Begriff Umgang im Gesetz auch verwendet wird, wenn das Führen mit Sicherheit nicht erlaubt ist.

Z.B. § 3 Abs. 1

weswegen ich nach der ausdrücklichen Erlaubnis des Führens gesucht habe.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Gruß

Rainer

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Quatsch.

Schlicht und ergreifend.

Deshalb ja auch WENN. Wenn nicht, dann nicht. War meinerseits vielleicht nicht geschickt formuliert. Ist keine Hieb- und Stichwaffe, klar. Die Frage ist ja, obs eine Waffe ist.

...die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;

CS ist jawohl dazu bestimmt, oder nicht? Damit fiele es mMn in die Kategorie Waffe gemäß WaffG. Pfefferspray fällt ja nur deshalb nicht drunter, weils eben nicht für den Einsatz gegen Menschen bestimmt ist.

Kilian

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1. Pfefferspray wird als Tierabwehrspray vertrieben.

Es ist im Vergleich zu anderen Reizstoffen/Reizstoffsprühgeräten von der Zweckbestimmung her nicht zum Einsatz gegen Menschen gedacht und unterliegt keinen waffenrechtlichen Bestimmungen.

Gem. Feststellungsbescheid des BKA muß der Hinweis zur Tierabwehr in geeigneter Form enthalten sein.

2. Reizstoffsprühgeräte:

Frei ab 14 Jahren, wenn

die Geräte amtl. zugelassen und

in der Reichweite u. Sprühdauer begrenzt sind und

ein amtl. Prüfzeichen tragen

§ 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG

Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 zum WaffG

§ 3 Abs. 2 WaffG

Bei Fehlen von Zulassungs- oder Prüfzeichen handelt es sich um verbotene Waffen/ Gegenstände !

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In der Regel schon, aber gegen Regeln wird eben auch verstoßen!

Ich würde mich nicht darauf verlassen, sondern prüfen, ob die BKA Raute drauf ist.

Prüfen kannst Du ja, ist auch Dein gutes Recht.

Ich halte es aber für (will jetzt nicht sagen unmöglich) aber doch für absolut unwahrscheinlich,

daß sich ein Händler dazu verleiten läßt.

Der Mehrverdienst beim Verkauf illegaler Ware kann gar nicht so hoch sein, daß es das Risiko lohnt.

Der Händler verliert mit Sicherheit seine Handelsgenehmigung.

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Was "Umgang" ist, steht in § 1 Abs. 3 WaffG:

"erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt,

mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet,

instand setzt oder damit Handel treibt."

Weiter finden sich keine Einschränkungen...

Also ist die Frage doch beantwortet...

Hallo Olt d.R.,

Du hast (auch hier) wieder einmal Recht.

MfG

Pirol 2

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CS CN Gas Sprühflasche/ÄGeräte sind tragbare Gegenstände lt. Waffengesetz. Pfeffer eben nicht.

Das führen ist somit erlaubt. Da es Waffen sind, gilt dies natürlich nicht bei öffentlichen Veranstaltungen Aufzügen usw.

Gaspistolen stehen den Schusswaffen gleich, sind KEIne Schusswaffen, da keine Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Hierzu wurde der KWS eingeführt.

'Für Sprühgeräte gibt es keinen Waffenschein und keine gesonderte Erlaubnis, es sei denn ich will/muss diese auf öffentlichen Veranstaltungen führen.

Bei der Waffensachkunde aufpassen, da lernt man das.

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Ein junges Mädel will ihr Jurastudium beginnen und zieht vom Land in die Großstadt.

Zu ihrer eigenen Sicherheit trägt sie ständig eine Sprühflasche CS-Gas mit sich.

Bei einer ihrer ersten Vorlesungen die sie besucht behauptet ein Professor, daß das Führen von CS-Gas in Deutschland verboten ist.

Nochmal zum Eingangsfall zurück; und jetzt ohne juristische Bewertung (die ist hier ausreichend erfolgt),

sondern ganz profan und praktisch:

Das Mädel sollte sich m.E. statt einer auffälligen Sprüh"flasche" (der Begriff deutet recht große Dimensionen an; derartige Behältnisse werden offenbar von Gastwirten für "unterm Tresen" oder z.T. im Security-Bereich verwendet) etwas dezentes (30- bis 50 ml-Döschen wird für mehrere ordentliche Sprühstöße ausreichen) zulegen. Das kann und sollte sie verdeckt und greifbar tragen. Dann erübrigen sich auch zweifelhafte Anmerkungen eines Uni-Dozenten. Letzteren würde ich bei dem Thema übrigens links liegen lassen, denn der sorgt im Zweifelsfall nicht für ihre Sicherheit und Unversehrtheit.

Das mit dem CS sollte sie sich aber grundsätzlich überlegen; es ist eine Binsenweisheit und mehrfach belegt,

dass ein OC-/Pfefferspray (und da vor allem die höher konzentrierten wie SabreRed u.a.) in der Wirksamkeit zuverlässiger und gleichzeitig bezüglich unverwünschter "Nachwirkungen" unbedenklicher ist. Ein 40- oder 50- ml-Döschen verdeckt tragen, und gut ist's.

Gruß,

karlyman

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OK, das ist ja eher noch ein "Fläschchen", sprich die recht verbreitete Behältnisgröße von ca. 110 x 35 mm.

Ich denke, das beste wäre es gewesen, das kompakte Ding einfach mitzuführen und die Pferde nicht scheu zu machen

(nach dem Motto: Geh' nur zum Fürst, wenn du gerufen wirst...).

Gruß,

karlyman

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