Zum Inhalt springen
IGNORED

10-Schuss Begrenzung Magazin


jeff

Empfohlene Beiträge

Gruezi, verstehe ich es richtig, dass die 10-Schuss-Magazin-Begrenzung fuer Sportschuetzen nur von der Sportordnung vorgegeben und kein Waffenrecht AWaffV oder WaffG ist?

Habe naemlich die Situation, dass zwei verschiedene 10er Magazine im AR-15 immer wieder zu Ladehemmungen fuehren, waehrend die 30er Magazine (keine Sorge...nur in den USA geschossen), einwandfrei funktionieren...

Deswegen nur die Nachfrage...denn es gibt ja nicht nur die Wettbewerbsdisziplinen, sondern auch das freie Training, wo man sich nun nicht unbedingt (bin ich hier naiv?) an die Sportordnung halten muss...muesste...???!!!

Fuer einen Hinweis waer ich dankbar...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 6 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) - Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

...

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

:angry2:
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Fürs AR 15 nimm ein 20iger Magazin, mach es unten auf, steck ein 55mm langes Stück Rundholz , Durchmesser ca 10mm, rein (nach vorne ist vor der Magazinfeder noch genug Platz) und alles ist gut. Denn 20iger auf 10 blockiert sind erlaubt.

Zumindest im BDS, ansonsten sind natürlich auch blockierte 30er und 100er-Trommeln und so weiter erlaubt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...vom sportlichen Schießen....

soweit klar, jedoch sind Funktionstests auch mit 20ern 30ern etc. durchaus zulässig.

Irgendwo muß man ja die Funktion auch hierzulande testen, wenn man im Ausland

auf Matches teilnimmt.

Grüße

Genau!

Und irgendwo muß man den GLOCK FSS ja vorher testen wenn man die Waffe im Außland VA

schießen will. Oder der M16 Lower. Den muß man ja auch irgendwo probeschießen wenn man schon ein

Heiden Geld dafür ausgibt.

JENS

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...vom sportlichen Schießen....

soweit klar, jedoch sind Funktionstests auch mit 20ern 30ern etc. durchaus zulässig.

Irgendwo muß man ja die Funktion auch hierzulande testen, wenn man im Ausland

auf Matches teilnimmt.

Grüße

Hoffentlich bekommt keiner Probleme , der Dir diesen Unsinn glaubt :rolleyes:

Da ein Sportschütze auch mal in eine Notwehr Situation kommen könnte , sollte er möglichst auch mal

Combat Schießen auf Mann Scheiben üben

Das wäre ungefähr derselbe Quatsch :P

Zur Klarstellung : Ein Sportschütze kann und darf nur sportlich schießen und das im gesetzlichen Rahmen der für ihn glt !

Also HA nur mit 10 Schuß Magazin oder größerem welches bei 10 Schuß blockiert ist .

Gruß

G.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

wie macht man das unten auf?

muss ich da irgendetwas aufbiegen?

Den Halter (Offnung am Magazinabschluß) mit einer Geschoßpitze oder ähnlichem eindrücken.... dann kann man den Magazinabschluß raus schieben, geht nur in eine Richtung!

Vorsicht: Zubringerfeder steht unter Druck!!!

Gruß

Hunter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Zur Klarstellung : Ein Sportschütze kann und darf nur sportlich schießen und das im gesetzlichen Rahmen der für ihn glt !

Also HA nur mit 10 Schuß Magazin oder größerem welches bei 10 Schuß blockiert ist .

Gruß

G.

:rolleyes: Auf eine Anfrage zu dieser Sache bekam ich von der Behörde aber eine ganz andere Antwort!

Gruß

Hunter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

:rolleyes: Auf eine Anfrage zu dieser Sache bekam ich von der Behörde aber eine ganz andere Antwort!

Gruß

Hunter

Aber ziemlich sicher nur mündlich B) .

Wir alle wissen nur zu gut , daß dort oftmals Leute sitzen , die weniger Ahnung haben , als für ihren Job gut ist .

Schlimm dann , wenn sich Sportschützen auf diese zumeist natürlich nur mündlich gegebenen und durch nichts belegbaren Aussagen verlassen

und wirklich Probleme bekommen .

Immerhin , lesen sollten alle können und der Reinickendorfer Fuchs hat es eingestellt .

Mißzuverstehen oder interpretationsfähig ist das doch eigentlich nicht .

Gruß

G

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Wir alle wissen nur zu gut , daß dort oftmals Leute sitzen , die weniger Ahnung haben , als für ihren Job gut ist .

Gruß

G

Das mag in vielen Behörden durchaus der Fall sein..... aber die Leute in meiner Behörde kennen sich aus... und zwar absolut!

Such mal die Stelle im WaffG wo geschrieben steht das nicht ausserhalb dem Rahmen einer Disziplin geschoßen werden darf... z.B. Waffentest, Munitionstest usw.

Es mag sein das hier (in den Augen mancher Zeitgenossen) eine §§-Lücke besteht.... aber es steht nun mal nicht im WaffG!

Gruß

Hunter

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Such mal die Stelle im WaffG wo geschrieben steht das nicht ausserhalb dem Rahmen einer Disziplin geschoßen werden darf... z.B. Waffentest, Munitionstest usw.

aber es steht nun mal nicht im WaffG!

Dafür aber in der Verordnung die Magazinregelung klar und eindeutig , da ist keine §§ Lücke in Sicht .

Natürlich darf außerhalb der Disziplin geschossen werden .

Das tust Du bereits , wenn Du Ordonnanzgewehr sitzend aufgelegt auf 50 Meter schießt ,

oder KK auf LG Scheibe , oder SpoPi beidhändig und aufgelegt .

Das alles läuft unter Übungen , Test , was auch immer - aber immer noch im Rahmen sportlichen Schießens .

Eine Waffe zu verwenden , die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist , ist doch eine ganz andere Baustelle .

Deiner Logik folgend dürfte man dann auch mal Schalldämpfer oder Rotpunkt (also den Richtigen jetzt) oder montierte Stableuchte

etc. probieren.

Würde alles unheimlich Spaß machen , auch mir , glaub es , aber es ist halt nicht .

Stinkmarders Beitrag war doch eigentlich auch schon klar genug zu verstehen .

So ein Hebelchen füpr Full Auto würde doch jeder gerne mal funktionstesten :00000733:

Ich könnte das auch einfacher ausdrücken , so wie es mir bei

meinem Lehrgang beim BDS zur Standaufsicht vermittelt wurde :

Hat jemand von Euch Aufsicht und es kommt einer mit HA und HiCap Mags - dann schmeißt ihn vom Stand bevor ihr und er Probleme

bekommt.

Zitat Ende .

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... Zur Klarstellung : Ein Sportschütze kann und darf nur sportlich schießen ...

Das ist Quark, Gottfried. Sportliches Schießen liegt nämlich dann - und ausschließlich dann - vor, wenn streng nach den Regeln einer durch das Bundesverwaltungsamt genehmigten Sportordnung geschossen wird.

Du dürftest dann weder dein ZF einschießen, geschweige denn einen Einschießbock und Anschußschreiben verwenden und müsstest Dich nicht nur in den Disziplinen sondern auch in den zu schießenden Serien wortwörtlich an das jeweilige Sporthandbuch halten. D.h. man müsste im Training auch immer genau die vorgeschriebenen Scheiben, die Schusszahlen, die Schussanzahl pro Scheibe etc. einhalten. In der Praxis ist das im freien Training überhaupt nicht möglich.

Der § 6 (1) Nr. 3 AWaffV bezeichnet demnach das Verbot für Verbände entsprechende Disziplinen zu kreieren.

Darüber hinaus entfaltet er für den Sportschützen direkte Wirkung, sofern es um den Erwerb erlaubnispflichtiger Gegenstände geht für die definitorisch kein Bedürfnis für Sportschützen gegeben ist.

Ein entnehmbares Kastenmagazin zählt aber nun nicht zu den wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe.

Auf die Spitze getrieben dürfte nach Deiner Auslegung der Sportschütze sogar viel weniger als die Nicht-WBK Inhaber Kreti und Pleti, die sich auf Schießständen kurze Halbautomaten mit langen Bananenmagazinen erlaubnisfrei ausleihen und damit schießen können.

Natürlich darf außerhalb der Disziplin geschossen werden .

Das tust Du bereits , wenn Du Ordonnanzgewehr sitzend aufgelegt auf 50 Meter schießt ,

oder KK auf LG Scheibe , oder SpoPi beidhändig und aufgelegt .

Nach Deinem Argument oben dürfte das eben kein Sportschütze, da es nicht dem Regelwerk einer durch das BVA genehmigten Sportordnung entspricht und somit nicht unter den Begriff des "sportlichen Schießens" fällt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hinsichtlich des Quarks bin ich mir da nicht so sicher. Und Gottfried hat vielleicht im Ergebnis, mit dem was er sagt, gar nicht so unrecht.

Es ist interessant, wie viele etwas zum Schießen auf Schießstätten schreiben, aber nicht einer mal auf den §9 der Allgemeinen Waffenverordnung hinweist. Vermutlich, weil dieser derart hirnrissig formuliert ist, dass ihn kaum einer versteht und er damit auch keine Wirkung entfaltet. Das ist ja nicht schade. Aber natürlich steht er da und gilt - eigentlich.

Bezüglich der großen Magazine sei auf folgendes hingewiesen:

1. die optisch herausragend negative Wirkung auf Nicht-Lieberhaber oder Nicht-Freaks von halbautomatischen Nachbauten von Armeegewehren – und das ist die große Mehrheit von was auch immer - wird in aller ersten Linie durch das lange herausragende Magazin erzielt. Ist diese dann auch noch gekrümmt wie besonders bei dem AK47 und ähnlichen wird der Effekt noch verstärkt. Ein AR oder eine AK mit einem nicht herausragendem Magazin (5er oder höchstens 10er) sieht für den Nichtfachmann ziemlich fremd und eben viel wenig bedrohlich aus, wie eine Waffe, die ihm jedem Abend in der Tagesschau bzw. anderen Sendungen begegnet. Diese kennt er aus der Hand der Terroristen und derer, die diese bekämpfen. Im Allgemeinen hält die Bevölkerung Sportschützen nicht für Terroristen oder für jene, die Terroristen bekämpfen.

2. die sportliche Notwendigkeit von Selbstlader-Magazinen mit einer Kapazität von mehr als 10 Patronen besteht nur beim IPSC Langwaffenschießen. Dort wird das Schießen im Ablauf deutlich beeinträchtigt. Vielleicht sogar mehr als das. Dazu aber nichts hier.

3. Zum Zeitpunkt der Formulierung des §6 der VO – dies war n a c h Inkrafttreten des Waffengesetzes im Mai 2003 - gab es in vielen Ministerialbüros die hellste Aufragung, dass nun (2003) 27 Jahre nach der sportlichen Zulassung von „anscheinsfreien“ Halbautomaten gar Anscheinshalbautomaten zum Sportschießen erlaubt sein sollten. Durch Waffenbörsenauftritte, Berichte und Werbung in den Waffenmagazinen wurde diesem Personenkreis erst so richtig deutlich, was die Abschaffung des §37 bedeutet und da auf das Vaterland zukommt. Für viele Beamte, auch Polizeibeamte war die Vorstellung ein Albtraum, dass Sportschützen so etwas erwerben könnten. 27 Jahre haben ihre Wirkung nicht verfehlt.

4. In 2008 sieht die Welt ganz anders aus. Nämlich so wie in vielen anderen europäischen Ländern, wo halbautomatischen Nachbauten von Armeegewehren seit Jahrzehnten Sportschützen zugänglich sind. :icon14: Entgegen den Befürchtungen, sind diese Gewehre nicht zu einem Problem geworden. Sowenig wie in den ganzen 27 Jahren davor die anscheinsfreien Selbstlader in den Händen der Sportschützen ein Problem waren. Technisch unterscheiden sich diese Waffen ja oft auch überhaupt nicht.

5. Bemerkenswerter Weise wurde bereits in der ersten Begründung zur Waffengesetznovellierung 2008 darauf hingewiesen, dass die Anscheinsselbstlader bei den Sportschützen kein Problem darstellten, das diese die Waffen ja nicht in der Öffentlichkeit führten. Somit seien die Sportschützen von den Beschränkungen, die für diese Waffen mit der Novellierung vorgesehen seien, ausdrücklich nicht betroffen. In WO hat dies scheinbar kaum einer bemerkt.

6. Als Problem wurde das Führen der völlig frei verkäuflichen Softairwaffen angesehen und entsprechend mit der Novellierung unterbunden.

7. Das bei EU Kategorie B Halbautomaten jede Einschränkung der zugelassenen Magazinkapazität unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit absolut abstrus ist, ist völlig offensichtlich.

8. Dies ändert nichts an der oben beschriebenen negativen Wirkung großer Magazine auf viele Zeitgenossen aller Art. Warum man deshalb diese permanent in der Öffentlichkeit zugänglichen Medien abbilden muss, ist mir schleierhaft.

9. Zudem macht es keinen guten Eindruck, wenn man sich dauernd sei es augenzwinkernd oder unter Angabe geradezu haarsträubend falscher Gesetzesinterpretationen über eben dieses Gesetz (konkret die Verordnung) hinwegsetzt. Immer nur schön provozieren.

10. Der Krug geht zum Brunnen bis er bricht. :huh:

Friedrich Gepperth

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Es ist interessant, wie viele etwas zum Schießen auf Schießstätten schreiben, aber nicht einer mal auf den §9 der Allgemeinen Waffenverordnung hinweist. Vermutlich, weil dieser derart hirnrissig formuliert ist, dass ihn kaum einer versteht und er damit auch keine Wirkung entfaltet. Das ist ja nicht schade. Aber natürlich steht er da und gilt - eigentlich.

Mir ist der § 9 AwaffV wohlbekannt und so weiß ich auch, dass die Textziffern 1 mit 3 des Absatzes 1 durch eine logische ODER-Verknüpfung miteinander verquickt sind.

Nun steht da in der bezeichneten Textziffer 1, dass „die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann“, was unproblematisch ist sowie ferner „und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt“. Explizit vom Schießen nur nach einer genehmigten Sportordnung steht dort nichts geschrieben - diese taucht als Oder-Beziehung in Textziffer 2, Buchstabe a auf, damit z.B. auch die noch WBK-losen Vereinsmitglieder (die darüber hinaus ja vielleicht noch nicht einmal eine waffenrechtliche Sachkunde vorweisen können) die Teilnahme am Sportgeschehen zu ermöglichen.

Dass das „Bedürfnis“ bzw. der „vom Bedürfnis umfasste Zweck“ nochmals etwas anderes ist, als das „sportliche Schießen“ weißt Du ja wohl selbst.

Darüber hinaus existiert, dies nur am Rande, da eben primär für Betreiber relevant, auch noch der § 9 (2) AWaffV:

Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Schießstätte oder im Einzelfall dem Benutzer Ausnahmen von den Beschränkungen des Absatzes 1 gestatten, soweit Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen.

Die restlichen Punkte stellen eher einen emotionalen als einen formalen Faktor dar, dem man aber meiner bescheidenen Meinung nach sicher nicht damit begegnet, indem man faktisch ins selbe Horn stößt, wie die Gutmenschenfraktion. Gehörte das entsprechende Bild zur lebensweltlichen Praxis, kein Hahn würde danach krähen oder einen Gedanken darauf vergeuden. Natürlich braucht das Zeit und Vorarbeit.

Bemerkenswerter Weise wurde bereits in der ersten Begründung zur Waffengesetznovellierung 2008 darauf hingewiesen, dass die Anscheinsselbstlader bei den Sportschützen kein Problem darstellten, das diese die Waffen ja nicht in der Öffentlichkeit führten. Somit seien die Sportschützen von den Beschränkungen, die für diese Waffen mit der Novellierung vorgesehen seien, ausdrücklich nicht betroffen. In WO hat dies scheinbar kaum einer bemerkt.

Ich habe dies z.B. deshalb gemerkt, da ich nach Bekanntwerden der ersten Entwürfe zur „neuen Anscheinsregelung“ sämtliche Mitglieder des Innenausschusses sowie später alle Bundestagsabgeordneten (und in Bezug auf andere Punkte auch sämtliche Mitglieder des Bundesrats sowie den Bundespräsidenten) persönlich angeschrieben hatte. Auf meinem Briefkopf steht übrigens auch nicht „Max Müller“ und die mehrseitigen Schreiben waren weder profan noch unfundiert, aber das nur nebenbei.

wenn man sich dauernd sei es augenzwinkernd oder unter Angabe geradezu haarsträubend falscher Gesetzesinterpretationen über eben dieses Gesetz (konkret die Verordnung) hinwegsetzt.

Mit Verlaub, damit verwehre ich mich entschieden, wobei ich hier auch berufsbedingt sensibel (nennen wir es mal so) bin.

Ich wollte sogar schon einen Fachartikel über den § 6 (1) Nr. 3 AWaffV schreiben, denke aber mittlerweile schon länger, dass die Zeit anderweitig besser investiert ist.

Der Krug geht zum Brunnen bis er bricht. :huh:

Gilt das auch für den BDS? Ich habe da nämlich irgendwie das Gefühl, meine anscheinsfreie TP9 aka „TSP A2“ (nach deren sportlichen Verwendbarkeit und Duldung ich mich im Vorfeld dezidiert erkundigt hatte) findet sich auf so einer komischen internen Liste.

Ein gut gemeinter Rat von jemandem, der sich mit der Materie doch „geringfügig“ und fortlaufend beschäftigt: Die Formulierung "Kurzwaffenversionen von halbautomatischen Langwaffen" ist dringend überarbeitungsbedürftig und greift nach dem wohl dahinter stehenden Zweck ins Leere. Erstens gilt der der § 6 (1) Nr. 2 für Schusswaffen allgemein und nicht etwa nur für Langwaffen. Zweitens vermag zumindest ich nicht zu erkennen, was eine „Kurzwaffenversion von halbautomatischen Langwaffen“ sein soll. Sogar bei einem MP5K-Klon unterscheidet sich das Griffstück wesentlich von einem Klon der normalen MP5, also kann man selbst diesen nahen Artverwandten schlecht als KW-Version einer halbautomatischen Langwaffe bezeichnen. Drittens gibt es jede Menge KW-Modelle, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe nach dem KWKG erwecken bzw. erwecken würden, ohne dass es eine dezidierte Langwaffe als Pendant gibt. Viertens sollten per BKA-Bescheid (das BKA ist die nach § 6 (4) AwaffV zuständige Behörde für derartige Beurteilungen) anscheinsfreien Waffen ohnehin davon ausgenommen bleiben, da sie ja den Anschein definitionsgemäß erst gar nicht erwecken.

Mir ist diese Regelung an sich nichtsdestotrotz unsympathisch aber im Endeffekt persönlich relativ egal, da ich mich in Zukunft mehr den rein waffentechnischen Belangen widmen werde.

Sicher erkennen alle Standbesucher instantan, dass ich beim zwangsläufig erforderlichen Schießen mit teilweise sehr kurzen Waffen mit langen Magazinen nicht als Sportschütze agiere...

Vielleicht schaden - und das ist ausdrücklich keine Bösartigkeit von meiner Seite, sondern dient nur dazu aufzuzeigen, wie schlüpfrig emotionale Argumente stets sind - aber auch alle Jäger mit MP5-Klonen dem Ansehen des Legalwaffenbesitzers, so sie sich denn damit auf die Stände trauen. Letzeres ist ironisch und nicht etwa sarkastisch gemeint.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Natürlich darf außerhalb der Disziplin geschossen werden .

Das tust Du bereits , wenn Du Ordonnanzgewehr sitzend aufgelegt auf 50 Meter schießt ,

oder KK auf LG Scheibe , oder SpoPi beidhändig und aufgelegt .

Eben...

Das alles läuft unter Übungen , Test , was auch immer - aber immer noch im Rahmen sportlichen Schießens .

Eine Waffe zu verwenden , die vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist , ist doch eine ganz andere Baustelle .

Tut man ja nicht, man benutzt höchstens ein nicht zugelassenes, nicht wesentliches Waffenteil. Das tut man ja auch wenn man an seine Waffe eine Einspannung befestigt, Eingespannt kann man nicht sportlich schießen, also sind wohl alle KK Schützen mit getesteter Munition Verbrecher?

Deiner Logik folgend dürfte man dann auch mal Schalldämpfer oder Rotpunkt (also den Richtigen jetzt) oder montierte Stableuchte

etc. probieren.

Mit Schalldämpfer ist IMHO tatsächlich kein Problem solange er legal erworben wurde. Und ich kenne sogar Schützen die an Wettbewerben in Finnland teil nehmen und so sogar ihr Bedürfnis für einen Dämpfer begründet haben. Laser und Lampe für Waffen hingegen sind für sich schon verbotene Gegenstände. Da der Besitz verboten ist, ist deine Argumentation in diesem Punkt hinfällig. Magazine und sei es mit 100 Schuss sind hingegen völlig frei für jedermann zu erwerben.

Dein vergleich mit dem Voll-Auto-Hebel ist auch nicht ganz passend, da die Änderung der Schußfolge an sich schon ein Erlaubnispflichtiges bearbeiten ist, und die Waffenkategorie von B auf A verändert. Das ist beim verwenden eines anderen Magazins hingegen nicht gegeben.

Das Thema wurde aber auch schon an anderen Stellen hinreichend behandelt. Ins besondere wenn es um die Nutzung von Magazinen mit mehr als 2 Schuß durch Jäger beim ein- und anschießen geht. Deiner Argumentation zu folge währe das ja dann auch nicht möglich.

meinem Lehrgang beim BDS zur Standaufsicht vermittelt wurde :

Hat jemand von Euch Aufsicht und es kommt einer mit HA und HiCap Mags - dann schmeißt ihn vom Stand bevor ihr und er Probleme

bekommt.

Und was beweist das, außer dem allgemein bekannten Umstand das Verbände in Deutschland immer gerne zum vorauseilenden Gehorsam aufrufen?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

....

Ich könnte das auch einfacher ausdrücken , so wie es mir bei

meinem Lehrgang beim BDS zur Standaufsicht vermittelt wurde :

Hat jemand von Euch Aufsicht und es kommt einer mit HA und HiCap Mags - dann schmeißt ihn vom Stand bevor ihr und er Probleme

bekommt.

Zitat Ende .

Ich schmeiß doch keinen vom Stand, weil er seine IPSC-Büchse testen will, die er nächste Woche im Ausland benutzen möchte. Geht noch was!?

Vom Stand fliegen müssen Leute, die die Sicherheit anderer Personen oder sich selbst gefährden...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...oder sich nicht an die Standordnung halten (wollen). Und die sagt in meinem Verein halt nur sportliches Schießen nach Regeln des DSB/BSSB. Ebenso keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffen oder mehr-als-10-Schuss-Magazine. Wer das Schießen will muss halt auf einen anderen (z.B. komerziellen) Stand gehen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

...oder sich nicht an die Standordnung halten (wollen). Und die sagt in meinem Verein halt nur sportliches Schießen nach Regeln des DSB/BSSB. Ebenso keine vom Schießsport ausgeschlossene Waffen oder mehr-als-10-Schuss-Magazine. Wer das Schießen will muss halt auf einen anderen (z.B. komerziellen) Stand gehen.

Da dann schmeiß mal schön den Kerle mit dem 11 Schüssigen Repetierer raus. Viel Freude wünsche ich!

Und immer daran denken: Kurzwaffen immer nur mit 5 Patronen laden.

brrrrr... Mich schüttelt es... Und dabei ist es doch angenehm warm in meiner Bude...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hinsichtlich des Quarks bin ich mir da nicht so sicher. Und Gottfried hat vielleicht im Ergebnis, mit dem was er sagt, gar nicht so unrecht.

.

.

.

9. Zudem macht es keinen guten Eindruck, wenn man sich dauernd sei es augenzwinkernd oder unter Angabe geradezu haarsträubend falscher Gesetzesinterpretationen über eben dieses Gesetz (konkret die Verordnung) hinwegsetzt. Immer nur schön provozieren.

10. Der Krug geht zum Brunnen bis er bricht. :huh:

Friedrich Gepperth

Danke dafür , das jemand , dessen Kenntnis der Materie unbestritten ist , es mal auf den Punkt bringt ,

den zu vermitteln ich offenbar nicht in der Lage bin .

Es ist für einen Sportschützen gesetzwidrig , mit einer vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffe zu schießen :boese040:

Darüber und was das bedeutet , sollte sich jeder klar sein

und da wir alle erwachsen sind , trägt jeder die Folgen selbst , wenn er sich nicht ans Gesetz hält .

Und so lange anerkannte Verbände eben diese Anerkennung behalten möchten ,

u.a. dafür , das sie ihren Mitgliedern weiterhin Bedürfnisse bescheinigen dürfen ,

haben sie auch das Recht auf ihren Ständen für die Einhaltung gültiger,gesetzlicher Bestimmungen zu sorgen.

Es ist mir persömlich sch....... egal , ob jemand just for fun ein funktionsfähiges HiCap durchrattern läßt ,

ich sehe darin auch keine Gefährdung und ich erkenne keinen Sinn in der Regel der 10er Begrenzung ,

ich bin auch kein Freizeit Hilfspolizist des BVA .

Ich sehe allerdings auch , wie F.G. , keinen Sinn darin , hier dauernd und öffentlich die Nichtbeachtung dieser Regelung zu propagieren

und wenn ich auf dem Stand Aufsicht habe , dann schießt KEINER damit .

Eine Minute danach ist mir das egal ,

denn nicht nur Wiederlader handeln eigenverantwortlich !

Damit ist von meiner Seite das Thema klar , warum soll ich wieder und wieder auf Gefahren hinweisen , die viele offenbar nicht verstehen wollen

und bei den anderen kann man davon ausgehen , daß es zwischenzeitlich jedem verständlich geworden ist B)

Fröhlich ins Neue Jahr rutschen ist gut ,

Ausrutschen in den Fallstricken der §§ eher nicht

Gruß

Gottfried

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Tupperwarefan:

OK, falsch formuliert. Keine vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen. Da sind die HAs mit mehr als 10 Schuss drin. Ebenso ist bei uns auch kein kampfmäßiges Schießen erlaubt. Steht halt so in der Schießstandordnung des DSB so drin. In dem Gutachten unseres Schießstandsachverständigen steht wörtlich drin (ich gebe nur wieder, zu der Zeit des Gutachtens war ich noch nicht in dem Verein):

...

Die Schießstandordnung des Deutschen Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung muss allgemein sichtbar aushängen.

In Verbindung mit § 9 [Zulässige Schießübungen auf Schießstätten] und § 11 [Aufsicht] ist der gesamte Schießbetrieb danach zu Regeln.

...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da dann schmeiß mal schön den Kerle mit dem 11 Schüssigen Repetierer raus. Viel Freude wünsche ich!

Und immer daran denken: Kurzwaffen immer nur mit 5 Patronen laden.

brrrrr... Mich schüttelt es... Und dabei ist es doch angenehm warm in meiner Bude...

Sag mal , Gedrucktes Lesen kannst Du ja.

Versuch doch einfach mal zu verstehen , was da steht :

§ 6 AWaffV (Allgemeine Waffengesetz-Verordnung) - Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

...

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Also den Unterschied zwischen

Repetierer und Halbautomat ,

zwischen Kurzwaffe und Langwaffe

sollte Dir doch irgend jemand in der Sachkunde mal vermittelt haben :rolleyes:

Ich geb auf . Es ist wirklich verlorene Liebesmühe , dabei ist es doch so einfach .

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.