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IGNORED

EWB gelb voll , aber nur noch 4 Waffen im " Bestand "


wjasma

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

2009 NRW 12,78 Euro und ein gelbes Stück Papier;

allerdings mit einer eigenen fortlaufenden Nummer wegen der Systematik in vorhandenen Datenbak.

Verlängeurng der beriets existierenden WBK, kein neue Prüfung, kein Antrag über Verband.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Heute kam die Antwort vom Amt auf meien Einspruch:

mit der Ausstellung der Waffenbesitzkarte X/XX wurde Ihnen die Erlaubnis zum Erwerb von acht Schußwaffen im Sinne des §14 Abs. 4 WaffG erteilt. (ACH?!)

Ein weiterer Erwerb von Schusswaffen beinhaltet zunächste die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gem §10 Abs 1 Satz 1 WaffG.

Mit Antrag vom 23.03.10 wurde der Erwerb einer BDF angezeigt (UND DAS, OBWOHL ICH DOCH NUR DIE ERLAUBNIS HATTE 8 ZU KAUFEN).

Da in der Waffenbesitzkarte X/XX bereits acht Einträge erfolgt sind, musste um Ihrem Antrag zu genügeneine neue WBK ausgestellt werden.

Eine Gebühr für den Eintrag in die Waffensitzkarte wurde nicht festgesetzt, da die Eintragung bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte erfolgte.

Die Kostenfestsetzung beruht auf §1 der Kostenverordnung zum WaffG vom 11.10.2002, BGBI. I S 3970 und dem Gebührenverzeichnis hierzu (Anl. 1, Abschnitt II Feste Gebühren, Ziff 2 - Ausstellung einer WBK für Sortschützen 56,24€ und Ziff 11 Buchstab. A - Eintragung einer Waffe in eine WBK, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der WBK oder bei der Eintraguzng einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine WBK vorgenommen wird: 12,78€) i.V.m. dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.06.1970, BGBI. I S. 821

.....

Und watt nu?

Geschrieben

wo ist das problem?

wen die gelbe voll ist, gibt es eine neue und die mußt du halt bezahlen!

ich habe auch 2 gelbe und 3 grüne ... (auf der einen grünen ist auch nur noch eine kw da, der rest ist gegen etwas neues getauscht worden!)

Geschrieben

Hallo

du hast nach §14 Abs. 4 eine Erlaubnis erteilt bekommen, bestimmte Waffenarten zu kaufen und mußt sie eintragen lassen. Die Erlaubnis wird mit der Ausstellung eines Dokumentes, sprich Gelbe WBK, erteilt. Dies kostet 56,24 Euro. Die Erlaubniss muß auch nach dem 100sten Eintrag nicht neu ausgestellt werden. Es ist reiner Zufall, daß nur 8 Spalten vorhanden sind. Es muß bei der neunten Waffe keine neue Erlaubnis erteilt werden, also wird sie nur eingetragen. Das Blatt Papier wird in der Eintragungsgebühr mit verrechnet. Leg erneut Widerspruch ein und verweise darauf, das die Erlaubnis nicht auf 8 Waffen beschränkt ist. Oder gehe gleich zu einem Fachanwalt für Waffenrecht und lass dich nicht auf einen Vergleich ein. Du wirst gewinnen.

Steven

Geschrieben

@ andreas2044:

Falsch... die Gebühr wird erhoben für die Erlaubnis. Und es wird eine Gebühr erhoben für den Eintrag in ein Dokument. Das Dokument selbst wird nicht bezahlt! Warum auch? Es hat keinerlei Wert, und keinerlei Bedeutung... es ist lediglich Informationsträger.

Geschrieben

Naja - ganz so ist es nicht.

Meine "Neue Gelbe" war auch voll. Ich habe also ganz brav einen Antrag auf Austellung eines Folgedokumentes gebeten und dieses auch gegen eine Gebühr erhalten. Es wurde ausdrücklich kein Antrag auf Erteilung einer WBK nach §14 Abs.4 WaffG. gestellt.

LG

Manfred

Anscheinend macht das zur Zeit jede Ordnungsbehörde gerade wie sie mag.

Geschrieben
mit der Ausstellung der Waffenbesitzkarte X/XX wurde Ihnen die Erlaubnis zum Erwerb von acht Schußwaffen im Sinne des §14 Abs. 4 WaffG erteilt.

Mit Antrag vom 23.03.10 wurde der Erwerb einer BDF angezeigt (UND DAS, OBWOHL ICH DOCH NUR DIE ERLAUBNIS HATTE 8 ZU KAUFEN).

:eclipsee_gold_cup:

Schöner kann sich das Amt wohl selbst nicht mehr widersprechen.

Geschrieben
"mit der Ausstellung der Waffenbesitzkarte X/XX wurde Ihnen die Erlaubnis zum Erwerb

von acht Schußwaffen im Sinne des §14 Abs. 4 WaffG erteilt."

So ein völliger Mumpitz.

Und was für ein Armutszeugnis für die Behörde bzw. ihre Vertreter - die das Gesetz, welches sie vollziehen,

in elementaren Grundsätzen nicht verstehen.

Geschrieben

Ja, Armutszeugnis ist hier das richtige Wort. Diese Behörde erkennt nicht den Unterschied zwischen

- Erteilung einer (Erwerbs)Erlaubnis mit WBK als Urkunde nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 WaffG und der

- Eintragung des Erwerbs einer weiteren Waffe mit vorhandenen Grundvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 4 WaffG.

In der Verwaltungsschule lernt man solche Unterscheidungen eigentlich im ersten Semester.

Wahrscheinlich wird bei dieser Waffenbehörde auch vor jedem Waffeneintrag Mindestalter, Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung neu geprüft und die WBK ein Monat lang einbehalten. :peinlich:

Geschrieben
Wahrscheinlich wird bei dieser Waffenbehörde auch vor jedem Waffeneintrag Mindestalter, Sachkunde, Bedürfnis, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung neu geprüft und die WBK ein Monat lang einbehalten.

Die arme "Kundschaft"...

Geschrieben

Ich verweise auf meinen Beitrag #53. Präziser hatte ich das schon mal in einem anderen Thread beschrieben. Wehr Dich halt, wenn man Deinen Widerspruch anders nicht anerkennen will!

Geschrieben

Ich antworte mal:

""Sehr geehrte xxxxxxxxxx,

es ist mitnichten so, dass mir mit der Ausstellung der WBK die Erlaubnis zum Erwerb von lediglich 8 Schusswaffen erteilt wurde. Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist nicht beschränkt!

Da die Eintragung einer Waffe auf eine Folge-WBK einen wesentlich geringeren Verwaltungsaufwand darstellt, als die Erstausstellung (Prüfung Sachkunde, Zuverlässigkeit, Bedürfnis entfällt) kann diese nicht identische Kosten verursacht haben. Hier verweise ich auf §2III Nr. 3 WaffKostV.

In der Bezugnahme auf die von Ihnen genannten Gesetze, gehen Sie davon aus, dass es sich bei dem VA um eine Ausstellung handelt. Die waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz und unbefristeten Erwerb habe ich jedoch mit Ausstellung meiner ersten WBK erhalten, nicht durch diese Eintragung.

Bitte beachten sie den Unterschied zwischen

Erteilung einer Erlaubnis mit WBK als Urkunde nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen des § 4 WaffG

und

Eintragung des Erwerbs einer weiteren Waffe mit vorhandenen Grundvoraussetzungen gemäß §14 Ab. 4 WaffG

Freundliche Grüße"

Jetzt bin ich mal gespannt!

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

So, die Antwort vom Amt is da.

Auf Argumente wurde (wieder mal) garnicht eingegangen.

Ich solle nur mitteilen, ob mein Schreiben als Widerspruch zu werten sei, ansonsten soll ich bezahlen.

O.k., dann muß das ganze eben in den Rechtsausschuss.

Geschrieben
Vor eben diesem Hintergrund habe ich schon paarmal überlegt, ob es dann nicht angebracht wäre, das neue WBK-Dokument nicht wie üblich mit neuer WBK-Nummer zu versehen, sondern als das, was es offensichtlich ist: Eine Erweiterung der vorhandenen Erlaubnis. Wäre z.B. über einen Buchstabensuffix möglich. Original-WBK z.B. Nr. 25/2004 und dann die nächste WBK Nr. "25a/2004" oder meinetwegen "Anlage zur WBK 25/2004". Die Erlaubnis wird ja nicht neu erteilt.

...

Genauso ist es mir beim Erwerb von drei Waffen gegangen. Folge- WBK hatte eine römisch Zwo hinter der Zahl der Ersten, die nur noch zwei Zeilen frei hatte.

Gruß Jägermeister

P.S.: Der Eintrag der drei Waffen hat 12,78.-€ insgesamt gekostet... :00000733:

Geschrieben

In meiner Behörde gibt es eine neue Nummer mit Jahreszahl. Sie könnne nicht anders, wurde mir erläutert, weil das Erfassungssystem so ist.

Schlicht gesagt, die Datenbank, in der die WBK erfasst wird läßt bei einem neuen Dokument nur die nächstfolgende Nummer mit Jahr der Ausstellung zu.

Schöne heile Computerwelt läßt grüßen.

Mein Name wird von keiner Software, die ich bisher kennenglernt habe, korrekt verwaltet.

  • 4 Wochen später...
  • 4 Wochen später...
Geschrieben
So. mein Einspruch liegt dem Rechtsausschuss nun vor, mal sehn!

Schon etwas Neues zu vermelden?

Gruß Jägermeister

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Schon etwas Neues zu vermelden?

Gruß Jägermeister

Jo, die Post ist gekommen, und wie nicht anders zu erwarten, wurde der Widerspruch abgewisen, muß nun also für eine neue WBK zahlen und noch 20€ obendrauf.

Wer sich für die Begründung interessiert; hab die 2 Seiten eingescannt und kann sie gern verschicken.

Eine Seite konnt ich hochladen!

Geschrieben
...

Wer sich für die Begründung interessiert; hab die 2 Seiten eingescannt und kann sie gern verschicken.

Da wäre der User carcano der richtige Ansprechpartner für.

Gruß Jägermeister

Geschrieben

Tach,

ich hab mich mal schnell reingelesen. Also: meine Info ist so, da meine "Gelbneu" auch fast voll ist.

Nach Aussage der Rennleitung, das Bedürfnis besteht weiterhin, trotz voller WBK, es wurde nicht widerrufen, es ist kein neuer Antrag nötig (trotz gegenteiliger Ansage meines Verbands), einfach zur Behörde gehen, da das Bedürfnis (weiterhin unverändert) dort vorliegt wird auf einfachen Antrag eine 2. "GelbNeu" ausgestellt. Kostet bei mir 24.-€.

Ohne Neuantrag über Verein oder Verband.

Die Behörde stellt aufgrund des vorliegenden, bestehenden Bedürfnisses aus.

MFG Andi!

Geschrieben
Tach,

ich hab mich mal schnell reingelesen. Also: meine Info ist so, da meine "Gelbneu" auch fast voll ist.

Nach Aussage der Rennleitung, das Bedürfnis besteht weiterhin, trotz voller WBK, es wurde nicht widerrufen, es ist kein neuer Antrag nötig (trotz gegenteiliger Ansage meines Verbands), einfach zur Behörde gehen, da das Bedürfnis (weiterhin unverändert) dort vorliegt wird auf einfachen Antrag eine 2. "GelbNeu" ausgestellt. Kostet bei mir 24.-€.

Ohne Neuantrag über Verein oder Verband.

Die Behörde stellt aufgrund des vorliegenden, bestehenden Bedürfnisses aus.

MFG Andi!

Hallo,

ich mußte auch keinen neuen Antrag stellen, die 2. WBK wurde in Minutenschnelle und anstaltslos erstellt; nur beim Preis wurden wir uns nicht einig.

Geschrieben

Bei der ersten Beantragung nach Neugelb wurde das Bedürfnis für begründet befunden und eien zeitliche unbefristet Eralubnis für den Erwerb und Besitz von kategorisierten Schußwaffen wie sie im §14 Abs 4 erteilt.

Wenn das Ursprungsdokumetn voll ist, ist halt eien Verlängerung der Eintragungsplätze anzutackern. Wie, ist das Problem der Behörde. Kosten für eine neue WBK kann nicht sein, da keien neue WBK im rechtlichen Sinne mit Bedürfnisprüfung ausgestellt wird.

Mein SB hat das wie eiene Eintrag in die bestehende WBK abgehandelt. War noch vor der Gebührenreform in NRW. War so auch in der Gebührenordnung ausgewiesen. An der Gestzeslage hat sich nichts geändert, dafür allerdings die Gebührenordnugen in bester kleindeutscher Manier des 16. und 17. Jahrhunderts.

Archiviert

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