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IGNORED

Definition "Kurzwaffe"


Gunmen67

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen

Ich habe mal eine Frage an die Wissenden. Zählt eigendlich ein Uzi-Nachbau bzw. Klon (Beispiel hier)

http://www.waffen-kolo.de/catalog/product_...products_id=852

als Lang oder Kurzwaffe?????

Über den sportlichen bzw. jagdlichen Sinn oder Unsinn möchte ich mich hier nicht auslassen. Mich interessiert hier eigendlich nur die rechtliche Definition.

Wenn es denn eine Kurzwaffe ist, dürfte doch eigendlich ein Sportschütze das Teil ohne Probleme auf "grün" mit Voreintrag bekommen, oder? In dem Falle eine völlig neue Sichtweise des "sportlichen Grundbedürfnisses"! :rolleyes:

Gruß

gunmen67

Geschrieben
Zählt eigendlich ein Uzi-Nachbau bzw. Klon (Beispiel hier) ...als Lang oder Kurzwaffe?????

Wenn Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung nicht länger als 30 cm sind oder die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, handelt es sich um eine Kurzwaffe, was in deinem Beispiellink der Fall ist.

... Wenn es denn eine Kurzwaffe ist, dürfte doch eigendlich ein Sportschütze das Teil ohne Probleme auf "grün" mit Voreintrag bekommen, oder?...

Nein, denn der § 6 (1), Textziffer 2, Buchstabe a) steht dem entgegen: Der Lauf ist Kürzer als 42 cm, mit langem Lauf wird das Ding aber zur Langwaffe und damit schlägt wieder § 6 (1), Textziffer 2, Buchstabe c) zu (Hülsenlängekriterium).

Geschrieben

selbst wenn kw, ist sie immer noch nicht zum sportlichen zugelassen und somit für sportschützen selbst mit voreintrag nicht erwerbbar! sollte der freundliche büma es dennoch tun und dein sb es beim eintragen merken was du da eingetragen haben möchtest...

:boese040:

Geschrieben
Wenn Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung nicht länger als 30 cm sind oder die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, handelt es sich um eine Kurzwaffe, was in deinem Beispiellink der Fall ist.

Nein, denn der § 6 (1), Textziffer 2, Buchstabe a) steht dem entgegen: Der Lauf ist Kürzer als 42 cm, mit langem Lauf wird das Ding aber zur Langwaffe und damit schlägt wieder § 6 (1), Textziffer 2, Buchstabe c) zu (Hülsenlängekriterium).

Ich habe jetzt keinen Schleimermodus an, aber das ist doch unglaublich, was der Junge, sorry, S.P. alles so weiss und wirklich in vielen Beiträgen schon fundiert belegt... Es wäre schön, wenn dieses Münch´ner Kindl im nächsten Ausschuss wäre, wenn wieder eine neue Waffenrechtsnovelle ansteht. Anstatt dieser ....

Hut Ab und auch mal ein großes Dankeschön an SeinePestilenz!!!

Gruss

SWJ

Geschrieben

Das Ding ist ja mit eigeklappter Schulterstütze zu sehen. Muß nicht sowieso mit voller Länge gemessen werden? Dann wäre es doch in jedem Fall eine Langwaffe, oder?

Geschrieben
Wenn Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung nicht länger als 30 cm sind oder die kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet, handelt es sich um eine Kurzwaffe, was in deinem Beispiellink der Fall ist.

Nein, denn der § 6 (1), Textziffer 2, Buchstabe a) steht dem entgegen: Der Lauf ist Kürzer als 42 cm, mit langem Lauf wird das Ding aber zur Langwaffe und damit schlägt wieder § 6 (1), Textziffer 2, Buchstabe c) zu (Hülsenlängekriterium).

Sorry, wenn ich nachfrage: Aber der § 6 von welchem Gesetz? Möglich, dass ich da ein wenig auf dem Schlauch steh... :blink:

Doc

Geschrieben
Das Ding ist ja mit eigeklappter Schulterstütze zu sehen. Muß nicht sowieso mit voller Länge gemessen werden? Dann wäre es doch in jedem Fall eine Langwaffe, oder?

Soweit ich weiß, die "kürzeste verwendbare Länge"! Steht (soweit ich weiß) in Anlage 1 zum WaffG

Doc

Geschrieben
Waffengesetz, was hast Du denn gedacht?

Aha... :acute: Und ich Dummerle :munky2: habe gedacht, §6 der Weinbergschneckenverordnung!!! Gott. wie :peinlich: ...

Doc

P.S.: @hexoplast: danke, jetzt hab ich's gefunden!

Geschrieben
... Hut Ab und auch mal ein großes Dankeschön an SeinePestilenz!!!...

Gern geschehen! Freut mich zu lesen, wenn Beiträge als nützlich/informativ empfunden werden. :s75:

Sorry, wenn ich nachfrage: Aber der § 6 von welchem Gesetz? Möglich, dass ich da ein wenig auf dem Schlauch steh... :blink:

Die Fundstelle hatte ich (unabsichtlich) versäumt, mit anzugeben: Wie von hexoplast75 richtig geschrieben war die AWaffV gemeint.

Geschrieben
Nein, nicht das Waffengesetz. Die Definition der Waffen die sportlich nicht zugelassen sind findet sich in §6 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung.

Irren ist menschlich? :rolleyes:

Geschrieben

Hallo zusammen

Also ich wüßte nicht woraus man ein Verbot als Kurzwaffe herleiten kann. WffG und Sportordnung eines jeweiligen Verbandes sind doch zwei verschiedene Paar Schuhe, oder?

Eine C96 z.B. ist doch auch eine Kurzwaffe. Obwohl vom Kaliber her eher weniger. Einen Anschlagschaft kann man (muß man aber nicht) jederzeit wieder demontieren.

Spinnen wir es mal weiter. Wie verhält es sich mit kleineren Exemplaren (z.B. Scorpion)? Die techn. Eigenschaften sind doch immer gleich. Halbautomatisch und unter 60cm = Kurzwaffe, zumindest nach meinem Verständnis.

Ich wiederhole nochmals, mich interessiert nur der rechtliche Status. Also Äpfel sind Äpfel und Birnen sind Birnen.

Gruß

Gunmen67

Geschrieben
Spinnen wir es mal weiter. Wie verhält es sich mit kleineren Exemplaren (z.B. Scorpion)? Die techn. Eigenschaften sind doch immer gleich. Halbautomatisch und unter 60cm = Kurzwaffe, zumindest nach meinem Verständnis.

Ich wiederhole nochmals, mich interessiert nur der rechtliche Status. Also Äpfel sind Äpfel und Birnen sind Birnen.

Gruß

Gunmen67

ja, und? Der §6 gilt für SCHUSSWAFFEN!!! Nicht nur Langwaffen

Geschrieben
Also ich wüßte nicht woraus man ein Verbot als Kurzwaffe herleiten kann.

Verboten ist: (in erster Näherung)

- VA

- Kal. <6,3 mm und Mehrschüssig

vom sportlichen Schießen Ausgenommen:

- Lauf < 3 Zoll

- KW oder LW mit Lauf <42 cm mit Anschein einer VA-Kriegswaffe

Für die Snubbies haben die BDMP'ler eine Ausnahme erstritten. Keine Regel also ohne Ausnahme. Was willst Du eigentlich genau wissen ? Denk außerdem daran, daß Kriegswaffen nach Kriegsende eingeführt sein müssen, die C96 kann also keine Kriegswaffe sein.

Geschrieben

Also, man kann die Kurz- und langwaffen auch anders unterscheiden....

Ich habe einen Kurzwaffenschrank - da passen keine Langwaffen rein. Also ist alles was nicht in den Kurzwaffenschrank passt eine Langwaffe.

Ich habe einen Langwaffenschrank - da passen Kurzwaffen rein. Diese sehen aber im Verhältnis zu den Langwaffen, die ich nicht in den Kurzwaffenschrank bringe und deshalb im Langwaffenschrank sind, kurz aus. Ergo müssen es Kurzwaffen sein :eclipsee_gold_cup:

Wo ist das Problem :confused:

Gruß Tauschi

P.S. Ja, der Pestheini ist schon ein wandelndes Repetitorium :D

Geschrieben
So ist es, es gibt in Bezug auf die Erweckung des Anscheins einer VA Kriegswaffe (§ 6 Abs. 1, Nr. 2 AWaffV) keine Differenzierung zwischen Lang- und Kurzwaffen!

Demnach gäbe es ja keine Glock 17 da diese aussieht wie eine VA Glock 18 :huh:

Geschrieben

Nein, denn eine Glock 18 ist keine Kriegswaffe, sondern ein "einfacher" verbotener Gegenstand.

Nach den Erläuterungen zur Kriegswaffenliste sind Pistolen mit Reihenfeuer (Glock 18 ist explizit hier aufgeführt) nie Kriegswaffen.

Siehe Randziffer 29 b der besagten Fundstelle:

Pistolen mit Reihenfeuer (vollautomatische Pistolen, wie z.B. Glock 18) sind keine Kriegswaffen. Sie fallen unter den Verbotstatbestand der Anlage 2 zum WaffG Textziffer 1.2.1.

Was nicht aussieht wie eine vollautomatische Kriegswaffe kann folglich auch nicht deren Anschein erwecken.

€: Der Begriff "Kriegswaffe" hat nullkommanichts mit dem Merkmal "Vollautomat" zu schaffen - es gibt jede Menge Kriegswaffen, die keine Vollautomaten sind.

Genauso, wie es jede Menge Vollautomaten gibt, die keine Kriegswaffen sind.

Geschrieben
- es gibt jede Menge Kriegswaffen, die keine Vollautomaten sind.

Genauso, wie es jede Menge Vollautomaten gibt, die keine Kriegswaffen sind.

Und die Vollernter gehen eben in die Waffenkategorie A, Umgang für Privatpersonen verrrbotten ! Dabei ist es gleichgültig, ob Lang-, Kurz- oder Kriegswaffe.

Geschrieben

Naja, für die VA besteht unter gewissen Rahmenbedingungen die Möglichkeit, eine Ausnahmeerlaubnis des BKA zu erhalten.

Für Erlaubnisse zum Umgang mit Kriegswaffen ist das BMWi zuständig, eine solchen Wisch erhalten Privatpersonen aber gar nicht.

Weil das eher hypothetisch ist und die Leute die es potentiell betreffen könnte, das ohnehin wissen, hier nur der Vollständigkeit halber.

Geschrieben

Wenn es aber da nur um die Optik geht ,weshalb gibt es dann eigentlich AK-Klone die sehen doch aus wie das Original ? das ganze ist doch eigentlich nur eine Auslegungssache .

Wenn man das genau betrachtet kann so ziemlich Jeder Halbautomat früher oder später dem Anschein zum Opfer fallen .

Geschrieben
Wenn es aber da nur um die Optik geht ,weshalb gibt es dann eigentlich AK-Klone die sehen doch aus wie das Original ?

Wo ist das Problem? :confused:

Einmal erfüllen alle sportlich verwendbaren AK-Klone die Voraussetzungen des § 6 (1) Nr. 2 AWaffV: Lauflänge von wenigstens 42 cm, kein Originalkaliber mit einer Hülsenlänge von weniger als 40 mm, Bullpup trifft sowieso nicht zu.

Wenn der Kokolores gegeben ist, dürfen die Dinger doch aussehen, wie sie wollen - da beißt die Maus keinen Faden ab.

Die Jäger, Sammler und Waffensachverständigen interessiert der § 6 AWaffV sowieso nicht die Bohne, die dürfen also auch einen AK-Klon im Originalkaliber 7,62 x 39 mm bzw. 5,45 x 39 mm kaufen, bei dem zusätzlich noch die Lauflänge 42 cm unterschreitet. Bei letztgenanntem Kaliber sollte es aber keine Kurzwaffe sein (wegen des Verbots der Anlage 2, Abschnitt 1, Textziffer 1.2.5 WaffG).

Geschrieben

@Gunmen67:

Lies mal den Thread, da siehst Du, was als Sportschuetze mit modernen Waffen und kurzer Hülse noch so möglich ist:

Link

Obacht allerdings, falls Du im BDS bist. Der hat die Anscheinsregelungen für Sportschützen neuerdings verschärft.

Grüße

Schwarzwälder

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