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IGNORED

Alte gelbe zur neuen gelben WBK


GEB

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Hallo GEB,

dieses Thema wurde hier zwar schon "mehrfach" verhackstückt - aber hier eine kurze Zusammenfassung:

Ein "Umschreiben" ist zwar möglich, aber nicht sinnvoll.

Klassisches Beispiel: Solltest Du einmal das Bedürfnis verspüren dir eine Büchse (Einzellader) in einem Extra-Super-Magnumkaliber zuzulegen, wirst Du die Vorzüge der "alten Gelben" , sofern diese auf "Neugelb" umgeschrieben wurde, sehr schnell vermissen.

Ich würde mir, wie viele andere hier im Forum, diese Option offen halten.

LG

Manfred

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Klassisches Beispiel: Solltest Du einmal das Bedürfnis verspüren dir eine Büchse (Einzellader) in einem Extra-Super-Magnumkaliber zuzulegen, wirst Du die Vorzüge der "alten Gelben" , sofern diese auf "Neugelb" umgeschrieben wurde, sehr schnell vermissen.

Wurde wohl schon bis zum Letzten durchdiskutiert, daß das bei der Neuen genauso wenig ein Problem darstellt wie auf der Alten.

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Ich gebe Dir vollkommen recht, aber 627PC würde jetzt antworten "Mach das mal dem VG FRankfurt klar".

Und wen interessiert das ? Maßgebend ist doch bei eindeutiger Formulierung das Gesetz und nicht ein Urteil eines Gerichtes, das den § 58 Abs. 1 WaffG offensichtlich nicht gelesen hat, oder ? ;)

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Beweise, Watson. Beweise ! ^_^

Und warum gings danach nicht zum BVG weiter ? Kein Geld mehr ? Finanzkrise ? :lol:

Also die Begründung würde mich echt interessieren. Ist das Urteil nirgends im Internet abrufbar ?

Och menno.

Geld hatte meine RV vohl noch aber das OVG hat die angestrebte Revision (Berufung wurde vom LG ausgeschlossen) nicht zugelassen. Die wollten sich mit dem Kram einfach nicht mehr beschäftigen.

Tenor in der Urteilsbegründung war:

Es wurde alles an dem Begriff "Sportschütze" festgemacht. Die Begriffsbestimmung "Sportschütze" nach geltendem Recht hat wiederum den Weg nach § 14.4 gefunden. D.h. Sportschützen unterliegen nach Meinung des Gerichtes in jedem Fall dem Erwerbsstreckungsgebot. Dem würde die unbefristete Erlaubnis .... blablabla ......... nach altem Recht nicht entgegenstehen.

Manfred

PS:

Ist mir jetzt auch irgendwie egal. In gut 4 Wochen gehe ich wieder einkaufen.

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Die Begriffsbestimmung "Sportschütze" nach geltendem Recht hat wiederum den Weg nach § 14.4 gefunden. D.h. Sportschützen unterliegen nach Meinung des Gerichtes in jedem Fall dem Erwerbsstreckungsgebot.

Klingt sehr einleuchtend. Weil die Sportschützen schon früher so geheißen haben, ist auch für die Altfälle mit Bestandsschutz der neue § 14 Abs. 4 WaffG anzuwenden. :gaga:

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  • 1 Jahr später...

Hallo,

der Thread ist schon etwas älter, aber ein Vereinskamerad hat dasselbe

Thema mal angeschnitten: Er möchte WKB gelb-alt auf gelb-neu "umschreiben"

lassen?

1. Da ich auch noch relativ neu in der Branche bin: Was müsste er genau tun,

um die umzuschreiben?

2. Hat sich an der Sache mit der 2/6-gilt-nicht-für-gelb-alt was getan?

Welche Vorteile oder Nachteile hätte es?

Gruß

EDIT: Ich hab kurz gesucht, endlos Threads gefunden, aber nur den, bei dem es

einfach nur ums "Umschreiben" geht...

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Ein Umschreiben von alt-Gelb auf neu-Gelb ist rechtlich nicht möglich. Dazu gibt es auch Gerichtsentscheidungen. Du musst also wie bei der Erstbeantragung der gelben WBK verfahren. Bei einigen wenigen Behörden kann man aber dennoch einfach so umschreiben.

Gleiches gilt bei der Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot auch auf die alte gelbe WBK anzuwenden ist. Nach Rechtsprechung ist dies der Fall, einige Behörden sehen dies aber anders.

Obwohl das WaffG ein Bundesgesetz ist gibt es landes- und sogar behördenspezifische Besonderheiten, weshalb dir bei deiner Frage nur der für dich zuständige SB helfen kann.

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2. Hat sich an der Sache mit der 2/6-gilt-nicht-für-gelb-alt was getan?

Welche Vorteile oder Nachteile hätte es?

wurde hier schon in vielen vielen threads diskutiert. die suchfunktion ist da dein freund!

und ja 2/6 gilt auch für alt-gelb (einschlägige Urteile werden zitiert.... und die suchfunktion wird dir den weg weisen)

und so manche behörde "erweitert" die alte gelbe mit dem HInweis auf §14.4 auf die neue gelbe. wer aber die unterschiede zwischen alt-gelb und neu-gelb kennt ( auch hier ist die suchfunktion dein freund und helfer), der wird das ( selbst wenn die behörde mitmachen würde) nicht tun.

gruß alzi

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Ein Umschreiben von alt-Gelb auf neu-Gelb ist rechtlich nicht möglich.

Quatsch, JEDE WBK kann man umschreiben, wenn sich die Voraussetzungen für diese ändern. Hier einige Beispiele:

1. "Normale" grüne WBK zu gemeinsamer WBK mit Zusatzvmerk auf Rückseite

2. Einschränkung einer grünen WBK wegen Eintragung einer Waffe für Vorbereitung auf Jägerprüfung

3. Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren für GK-Besitz ohne vorheriges Gutachten

4. Umfunktionieren einer grünen WBK mit eingetragenen Sportschützen-Kurzwaffen zur WBK für Bewachungsunternehmer.

Schlaue Waffenbehörden vermeiden dies zum Teil durch geschickte Formulierung von Bedingungen und Auflagen. Theoretisch könnte man auch eine gelbe WBK zur grünen WBK umschreiben. Das wäre zwar kompletter Blödsinn, recht verwirrend und wurde wohl auch noch nie durchgeführt, aber durch entsprechende Abänderungen der Auflagentexte zumindest machbar. Letztendlich ist ein Erlaubnisdokument nämlich immer das, was auf ihm draufsteht.

Gleiches gilt bei der Frage, ob das Erwerbsstreckungsgebot auch auf die alte gelbe WBK anzuwenden ist. Nach Rechtsprechung ist dies der Fall, einige Behörden sehen dies aber anders.

Es ist genau andersrum. Einige (niedere) Gerichte sehen es anders, obwohl § 58 Abs. 1 WaffG hier eine deutliche Sprache spricht ! Wäre auch mal so ein typischer Fall für ein Grundsatzurteil... :rolleyes:

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@Sachbearbeiter: Bitte nicht persönlich nehmen, ich schätze deine Beiträge sehr, aber die Rechtsauffasung eines SB steht in ihrer Wertigkeit unter der selbst eines erstinstanzlichen Richters.

Zum Umschreiben

Quatsch, JEDE WBK kann man umschreiben, wenn sich die Voraussetzungen für diese ändern.

Das man alte gelbe WBKs nicht einfach so erweitern kann habe ich mir nicht ausgedacht, sondern wurde immerhin zweitinstanzlich so entschieden.

OVG Münster, Urt. v. 08.11.2007 - Az. 20 A 3215/06:

20 Die Rechtsänderung zum 1. April 2003 hat die waffenrechtlichen Befugnisse des Klägers aus der ihm zuvor in Form einer Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. erteilten Erlaubnis nicht erweitert. Das folgt schon aus der Übergangsregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger abweichender Bestimmungen in den nachfolgenden Regelungen - fort. Der Kläger ist also aufgrund der ihm seinerzeit in Form der alten Gelben Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnis im bisherigen Umfang berechtigt, Waffen zu erwerben und zu besitzen, d. h. beschränkt auf Einzellader-Langwaffen. Die Vorschrift dient ausschließlich der Besitzstandswahrung.

21 Eine Rechtserweiterung oder sonstige Rechtsänderung, insbesondere eine solche, die auf eine Fiktion einer nach neuem Recht erteilten (erweiterten) Erlaubnis hinausliefe, ist nicht vorgesehen. Anderes folgt nicht daraus, dass auch auf die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse die Rücknahme- und Widerrufsregelungen in § 45 Abs. 1 und 2 WaffG anzuwenden sind.

22 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, NVwZ 2007, 1201.

23 Das bedeutet nur, dass sie in ihrem Fortbestand uneingeschränkt dem neuen Recht unterliegen. Ihre innere Reichweite und der Tatbestand, auf den sie sich beziehen, wird dadurch nicht berührt. § 14 Abs. 4 WaffG erfasst keine Erlaubnistatbestände, die bereits begründet sind; die Vorschrift verhält sich nicht zu den Altfällen.

24 Ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz von Äußerungen aus dem Gesetzgebungsverfahren angesichts eines klaren Gesetzestextes sei darauf hingewiesen, dass - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - der Ausgestaltung der Vorschrift auch keine spezifischen Vorstellungen zum Umfang fortgeltender Alt-Erlaubnisse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. zugrunde lagen, die das klägerische Verständnis stützen. Die zitierten Ausführungen in BT-Drs. 14/8886, S. 112, beziehen sich allein auf die Frage, ob von Inhabern einer auf der Grundlage des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG n.F. ausgestellten Erlaubnis, die die Eintragung bereits erworbener Waffen beantragen, jeweils noch ein Bedürfnisnachweis in Form von Bescheinigungen nach § 14 Abs. 2 WaffG gefordert werden soll. Die von dem Kläger angeführte abweichende Verwaltungspraxis, die insbesondere für andere Bundesländer festzustellen sein soll, führt zu keiner anderen Bewertung. Es geht um Rechtsfragen, die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

Zur Anwendbarkeit des Erwerbsstreckungsgebots auch auf die alte gelbe WBK

Es ist genau andersrum. Einige (niedere) Gerichte sehen es anders, obwohl § 58 Abs. 1 WaffG hier eine deutliche Sprache spricht ! Wäre auch mal so ein typischer Fall für ein Grundsatzurteil...

Vom BVerwG wurde mit Urt. v. 16.05.2007 (Az. 6 C 24.06) bereits höchstinstanzlich geklärt, dass alte WBKs voll dem neuen Recht unterliegen (und damit auch dem Erwerbsstreckungsgebot):

50 Dies wird bestätigt durch den Umstand, dass das Gesetz in § 58 WaffG 2002 den Altbesitz von Waffen berücksichtigt hat. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 grundsätzlich fortgelten (§ 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG 2002), also nicht mit dem Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 ihre Gültigkeit verloren und neu beantragt werden mussten. Sie sind vielmehr, wie bereits in anderem Zusammenhang erwähnt, als Erlaubnisse nach diesem Gesetz anzusehen und unterliegen daher hinsichtlich ihres Fortbestands uneingeschränkt dem neuen Recht. Eine gegenteilige, die Altbesitzer schonende Vorschrift, die die weitere Anwendung des bisherigen Rechts vorsieht, ist in § 58 WaffG 2002 nicht enthalten.

51 Dass die Verschärfungen durch das Waffenrechtsneuregelungsgesetz auch Altbestände erfassen sollen, wird durch die Regelung des § 58 Abs. 7 WaffG 2002 bestätigt. Diese Vorschrift greift den Umstand auf, dass nach § 37 Abs. 1 WaffG 1976 der Umgang mit bestimmten waffenrechtlich relevanten Gegenständen verboten war. Anlage 2 Abschnitt 1 zum Waffengesetz 2002 verbietet darüber hinausgehend den Umgang mit bestimmten Waffen. Für Fälle des Besitzes von Waffen, die zwar nicht dem § 37 Abs. 1 WaffG 1976 unterlagen, wohl aber nunmehr durch die Anlage 2 Abschnitt 1 erfasst werden, ordnet die Regelung des § 58 Abs. 7 WaffG 2002 an, dass das nunmehr angeordnete Verbot nur unter bestimmten Voraussetzungen nicht eingreift. Daraus folgt, dass sich das verschärfte Umgangsverbot der Neuregelung grundsätzlich auch gegenüber dem Altbestand durchsetzen soll. In dieselbe Richtung weist auch die weitere Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 9 WaffG 2002.

Siehe dazu auch das zitierte Urt. des VG Ansbach v. 29.06.2005 (Az. AN 15 K 05.00592) im Thread Gelbe WBK / Hilfe .....! (Beitrag #19)

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Hallo,

der Thread ist schon etwas älter, aber ein Vereinskamerad hat dasselbe

Thema mal angeschnitten: Er möchte WKB gelb-alt auf gelb-neu "umschreiben"

lassen?

1. Da ich auch noch relativ neu in der Branche bin: Was müsste er genau tun,

um die umzuschreiben?

2. Hat sich an der Sache mit der 2/6-gilt-nicht-für-gelb-alt was getan?

Welche Vorteile oder Nachteile hätte es?

Gruß

EDIT: Ich hab kurz gesucht, endlos Threads gefunden, aber nur den, bei dem es

einfach nur ums "Umschreiben" geht...

Dazu mal eine ganz doofe Frage: Warum will er das tun, ohne Notwendigkeit?

Warum unnötig Geld ausgeben? :confused:

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Dazu mal eine ganz doofe Frage: Warum will er das tun, ohne Notwendigkeit?

Warum unnötig Geld ausgeben? :confused:

Hmm... Weiss ich auch net genau. Ich denke wohl, er meinte, dass man mit

der neuen gelben "andere" Waffen kaufen kann.

Wie gesagt, ich kenne den Unterschied alt und neu überhaupt nicht, ich weiss

nur, dass auf meiner gelben hinten drauf genau definiert ist, was ich auf gelb

kaufen darf. Bei ihm steht das nicht.

Gruß

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