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IGNORED

Übergangsfrist nach § 58 Abs. 12 WaffG versäumt


Sachbearbeiter

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Geschrieben

Da mich ein User von WO heute früh mit dieser Frage konfrontiert hat und dabei auf rechtliche Unklarheiten - auch unter Waffenbehörden - hingewiesen hat, nehme ich das zum Anlass, diesen Thread zu eröffnen.

Es geht um mögliche rechtliche Konsequenzen nach Versäumnis des nachträglichen Eintrags von Wechselläufen und Wechselsystemen, deren Erwerb und Besitz zuvor erlaubnisfrei war, wenn eine dazugehörige Grundwaffe gleichen oder größeren Kalibers bereits in der Waffenbesitzkarte eingetragen war.

Meines Erachtens stellt sich die Sachlage wie folgt dar:

Der Straftatbetand des unerlaubten Waffenbesitzes nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG wird erfüllt.

Auch wenn in der Zeit vom 01.04.2003 bis 31.03.2008 (bzw. für vor dem 01.04.2008 erworbene WL und WS per Übergangsfrist bis zum 30.09.2008) der Erwerb und Besitz solcher Gegenstände erlaubnisfrei war, besteht nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist unerlaubter Waffenbesitz. Dieser Tatzeitpunkt ist letztendlich maßgebend für eine Strafanzeige.

Ich gehe dabei vom Regelfall aus, also

- dass das Versäumnis schuldhaft war und keine höhere Gewalt oder besonderen Umstände im Einzelfall eine rechtzeitige Anmeldung verhindert haben

- der Erwerb tatsächlich vor dem 01.04.2008 erfolgt ist und

- sich der Gegenstand noch im Besitz des Betroffenen befindet.

Dies bedarf unter Umständen einer strafrechtlichen Prüfung.

Da die o.g. WL und WS inzwischen wie jede andere erlaubnispflichtige Komplettwaffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden müssen, stehen Sie nach der Definition der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 den Schusswaffen gleich. Im Gesetz ist also - im Gegensatz zu früher - nichts anderes für die WL und WS bestimmt. Insofern ist die o.g. Strafnorm, die auf Schusswaffen abzielt, auch für diese anwendbar.

Ob hier auch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG wurde wegen der erfolgten Trennung der materiellen Erlaubnis von der Sicherung der formalen Richtigkeit zum 01.04.2008 zu § 10 Abs. 1a WaffG und findet sich deshalb in der vorherigen Form nicht mehr im aktuellen Katalog der Bußgeldvorschriften. Da der Erwerb der o.g. Gegenstände im genannten Beispiel aber zu Zeiten dieser Grundlage erfolgt ist, erscheint der Verweis auf § 53 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht möglich. Verstöße gegen § 58 Abs. 12 WaffG sind im § 53 WaffG nicht aufgeführt (wahrscheinlich weil diese Regelung nur temporär Bewandnis hat).

Meines Erachtens kann man den § 10 Abs. 1a aber als Nachfolgeregelung betrachten, die ja auch aktuell Bestand hat. Die Anzeige als Ordnungswidrigkeit käme in den o.g. Fällen eh nur dann in Betracht, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und die Waffenbehörde der Auffassung ist, dass der Betroffene nicht ganz ungeschoren davonkommen soll.

Gibt es andere Rechtsauffassungen an Board ?

Geschrieben

Frage mich, was SB mit diesem thread will...

... ist es doch gerade SB, von dem wir uns evtl. Aufklärung in dieser Frage wünschen würden.

- Ich wäre für Eintragen beim nächsten Waffenerwerb / Veräußerung (also beim nächsten Ein-/Austrag auf der WBK). Dann geht es in einem Aufwasch und gut ist.

Andere Vorschläge?

Geschrieben
Frage mich, was SB mit diesem thread will...

... ist es doch gerade SB, von dem wir uns evtl. Aufklärung in dieser Frage wünschen würden.

Bin ich allmächtig ? Hab ich die Weisheit mit Löffeln gegessen ? :o

Gerade weil selbst die Waffenbehörden offensichtlich damit Schwierigkeiten haben, erscheint es sinnvoll, darüber zu diskutieren. Ich hab hier bei WO schon so viel dazugelernt. Warum nicht auch hier ?

- Ich wäre für Eintragen beim nächsten Waffenerwerb / Veräußerung (also beim nächsten Ein-/Austrag auf der WBK). Dann geht es in einem Aufwasch und gut ist.

Andere Vorschläge?

Es geht nicht um persönliche Meinungen oder was Dir am liebsten wäre, sondern um die rechtliche Situation.

Geschrieben

Ich sehe keine Möglichkeit daran Vorbeizukommen. Genausowenig wie bei den Flinten und PSM.

Geschrieben

Ohne Amnestieregelung wird da wohl so manches/r WS/WL in den jeweiligen naheliegenden Flüssen "deponiert" werden. Wer ist so dämlich und riskiert eine Strafanzeige bzw. läuft direkt in eine rein?

Geschrieben
Ohne Amnestieregelung wird da wohl so manches/r WS/WL in den jeweiligen naheliegenden Flüssen "deponiert" werden. Wer ist so dämlich und riskiert eine Strafanzeige bzw. läuft direkt in eine rein?

und wenns Amt dann frag wo das WS ist???????

Geschrieben

Wer die Frist verpennt hat, sollte sich überlegen, ob er den WL oder das WS nicht in Scheiben schneidet :pro:

Geschrieben

Wann die Salamitaktik angewandt wurde, vermag selbst der strengste SB nicht zu eruieren...

Eine interessante Frage:

Wenn ich das WS vor 3 Jahren kaufte und vor zwei Jahren in Scheibchen schnitt, muss ich das meinem SB melden, oder nicht?! :lol:

Geschrieben
Wann die Salamitaktik angewandt wurde, vermag selbst der strengste SB nicht zu eruieren...

Eine interessante Frage:

Wenn ich das WS vor 3 Jahren kaufte und vor zwei Jahren in Scheibchen schnitt, muss ich das meinem SB melden, oder nicht?! :lol:

Wie gesagt, wenn er kommt und fragt, .....................................

Genau!!!!

An HornerArms. :o:lol:

Nein, war nur ein Witz!!!! :chrisgrinst:

Tja, wenns so wäre, stehts in meinen Unterlagen...und der SB wäre zufrieden!

Geschrieben
...Die Anzeige als Ordnungswidrigkeit käme in den o.g. Fällen eh nur dann in Betracht, wenn das Strafverfahren eingestellt wird und die Waffenbehörde der Auffassung ist, dass der Betroffene nicht ganz ungeschoren davonkommen soll.

Gibt es andere Rechtsauffassungen an Board ?

Einwurf vom Laien: geht das formal überhaupt? Habe da wage was in Erinnerung, bestraft (inkl. Freispruch/Einstellung) geht eben genau 1 x und dann fertich.

Geschrieben
Einwurf vom Laien: geht das formal überhaupt? Habe da wage was in Erinnerung, bestraft (inkl. Freispruch/Einstellung) geht eben genau 1 x und dann fertich.

Das geht sehr wohl, weil fürs Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitsverfahren zwei verschieden Stellen zuständig sind. Solange ein Strafverharen läuft ist die StA "Herrin" des Verfahrens. Nach Einstellung des Strafverfahrens hat die für Durchführung des WaffG zuständige Behörde als "Herrin" des Ordnungswidrigkeitenverfahrens in eigener Zuständigkeit darüber zu entscheiden ob ein Bußgeldbescheid erlassen werden soll oder auch hier die Einstellung in Betracht kommt. Laut SB ist hier fraglich ob eine Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt.

In anderen Rechtsbereichen kommt es häufig vor, dass eine Handlung sowohl als Straftat als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Dies geht sogar soweit, dass die festellende Behörde als "Herrin" des Verfahrens darüber entscheiden kann, ob sie den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft vorlegt oder direkt als OWi behandelt (oje, jetzt werden bestimmt gleich wieder unsere Hobbyjuristen aufschreien: Laut OWiG hat die Behörde vor Einleitung eines Verfahrens die Staatsanwaltschaft zu fragen, ob sie ein Strafverfahren einleiten will.). Das OWiG sieht dies zwar vor, es gibt aber Handlungen, wo die Behörde selbst bestimmen kann, welches Verfahren betrieben werden soll.

Im vorliegenden Fall ist jedoch fraglich, was passiert, wenn jemand rechtmäßig ohne Anmeldepflicht und Anmeldung nach altem Recht einen WL oder ein WS erworben hat und seiner Anmeldepflicht aufgrund der Übergangsvorschriften des WaffG 2008 nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Zunächst dürfte fraglich sein, ob dies überhaupt vorwerfbar sein muss. Ich stelle mir gerade vor, dass jemand ein WL oder WS erworben hat und dies "mehrfach" gebraucht weiterverkauft, letztendlich "verbastelt" und "unbrauchbar" vernichtet worden ist. Und dies vor Inkrafttreten des WaffG2008.

Bei v.g. Sachverhalt dürfte es für die Behörden - nach dem Grundsatz "kein Handeln ohne Gesetz" - "unmöglich" sein eine "strafbare" Handlung zu konstruieren.

Geschrieben
.....

Ich stelle mir gerade vor, dass jemand ein WL oder WS erworben hat und dies ......... weiterverkauft,......

Ich gehe da mal einen Schritt weiter.

Stellt Euch mal vor, dass jemand zwischen dem 1.4.03 und vor dem 1.4.08 ein WS oder WL gekauft (z.B. bei einem Händler) und wieder vor dem 1.4.08 verkauft hat (z.B. an Privat mit EWB inkl. eingetr. Basiswaffe).

In der Akte des privaten Verkäufers könnte z.B. eine Vergleichsmitteilung des Händlers über den Erwerb liegen und nun ist beim Amt des privaten Verkäufers vor dem 1.10.08 nichts in die WBK eingetragen worden (Wieso auch? Das Teil mußte damals nicht eigetragen werden und war auch vor dem 1.4.08 wieder weg). Was denkt sich da wohl der zuständiges SB.

Es hat schon mit weniger Gründen "Besuch" gegeben (Klappschäfte, 20&30er Magazine, usw. nach dem alten WaffG).

Geschrieben
Ohne Amnestieregelung wird da wohl so manches/r WS/WL in den jeweiligen naheliegenden Flüssen "deponiert" werden. Wer ist so dämlich und riskiert eine Strafanzeige bzw. läuft direkt in eine rein?

Na ja, es gibt ja noch andere Möglichkeiten, im Einzelfall elegante Lösungen zu finden. Wenn ein Händler die Überlassung damals natürlich der Waffenbehörde gemeldet hat und diese das heute noch weiß, ist die Axt am Baum.

Wer beim "deponieren" erwischt wird, dürfte im übrigen ein "bissl" mehr Ärger an der Backe haben. :rolleyes: Sag jetzt bitte nicht:"Wer ist so blöd, und lässt sich dabei erwischen ?"

Eine interessante Frage:

Wenn ich das WS vor 3 Jahren kaufte und vor zwei Jahren in Scheibchen schnitt, muss ich das meinem SB melden, oder nicht?! :lol:

Muss natürlich nicht gemeldet werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt erlaubnisfrei (also mit eingetragener Grundwaffe in der WBK) besessen worden ist. Im Prinzip nicht anders als bei jedem Luftgewehr mit F im Fünfeck. Das muss man auch nicht melden.

Geschrieben
Nicht bei der PSM.

Das kann nicht bestraft werden.

Gruß

Michael

Hmm, interessante Aussage. Ob das aber auch so stimmt ? :confused:

Zum Besitz einer verbotenen PSM findet sich in der Aufzählung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, in der andere verbotene Waffen aufgeführt sind, in der Tat kein Verweis auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.5.

Da eine Ausnahme des BKA vom Besitzverbot nach § 40 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit dem daraufhin erfolgten Eintrag einer solchen Waffe in eine WBK aber den Erlaubnistatbestand im Sinne von § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erfüllt, kann man den unerlaubten Besitz ohne eine solche Erlaubnis doch - wie bei den unerlaubten Pumpen - nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG zur Anzeige bringen.

Geschrieben
Einwurf vom Laien: geht das formal überhaupt? Habe da wage was in Erinnerung, bestraft (inkl. Freispruch/Einstellung) geht eben genau 1 x und dann fertich.

Du verwechselst das wahrscheinlich mit dem Grundsatz, dass jemand nicht zweimal wegen der selben Sache belangt werden darf. Wenn eine strafrechtiche Verurteilung erfolgt, geht ein zusätzlicher OWI-Tatbestand darin unter. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens ist die Waffenbehörde jedoch nicht daran gehindert, eine OWI-Anzeige bei der Bußgeldbehörde anzustrengen. Im Gegensatz zur Straftat muss sie das allerdings nicht zwingend tun.

Geschrieben
Stellt Euch mal vor, dass jemand zwischen dem 1.4.03 und vor dem 1.4.08 ein WS oder WL gekauft (z.B. bei einem Händler) und wieder vor dem 1.4.08 verkauft hat (z.B. an Privat mit EWB inkl. eingetr. Basiswaffe).

In der Akte des privaten Verkäufers könnte z.B. eine Vergleichsmitteilung des Händlers über den Erwerb liegen und nun ist beim Amt des privaten Verkäufers vor dem 1.10.08 nichts in die WBK eingetragen worden (Wieso auch? Das Teil mußte damals nicht eigetragen werden und war auch vor dem 1.4.08 wieder weg).

Letztendlich ist das eine Sache der Glaubhaftmachung und der neue Besitzer müsste den Lauf dann halt in seine WBK eintragen lassen (bzw. wenns ein Händler ist, findet sich das Teil im Waffenhandelsbuch wieder).

Wenn das Teil (derzeit noch) erlaubnisfrei in einen Drittstaat verschippert worden ist oder in der Zwischenzeit anstelle des Originallaufs einer Kombinationswaffe einverleibt worden ist, wird man auch schwer das Gegenteil nachweisen können.

Geschrieben
Zum Besitz einer verbotenen PSM findet sich in der Aufzählung des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, in der andere verbotene Waffen aufgeführt sind, in der Tat kein Verweis auf Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.5.

Da eine Ausnahme des BKA vom Besitzverbot nach § 40 Abs. 4 WaffG in Verbindung mit dem daraufhin erfolgten Eintrag einer solchen Waffe in eine WBK aber den Erlaubnistatbestand im Sinne von § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 erfüllt, kann man den unerlaubten Besitz ohne eine solche Erlaubnis doch - wie bei den unerlaubten Pumpen - nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG zur Anzeige bringen.

Nun denn:

Wir haben eine vor Jahren legal erworbene und auf WBK eingetragene Waffe. Also Altbesitz §58.

Diese wird jetzt verboten.

Das BKA könnte nach §40(4) jetzt eine Ausnahmegenehmigung erteilen, hat aber keine Möglichkeit dies nach §58 zu tun, weil die Waffe dort "vergessen" wurde.

Da bei einem Legalwaffenbesitzer nachgewiesenermaßen definitiv keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit befürchtet werden muß kann die Entscheidung des BKA nur in dem Sinne ausfallen, daß die Ausnahmegenehmigung für den weiteren -uneingeschränkten- Besitz erteilt wird, so wie dies in der Vergangenheit mit Altbesitz (z.B. KWKG-Problematik) eben auch geregelt wurde.

Jede andere Entscheidung würde dem §14 GG widersprechen.

Ich sehe gute Chancen für eine Klage. (Dies ist keine Rechtsberatung!)

Gruß

Michael

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