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IGNORED

Übergangsfrist nach § 58 Abs. 12 WaffG versäumt


Sachbearbeiter

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Mir ist es auch egal, wenn Du meinst, dass unerlaubter Waffenbesitz nicht strafbar ist. Deine Ausführungen überzeugen mich jedenfalls nicht.

Irgendwie reden wir wohl - insbesondere wegen der zwischenzeitlich erfolgten Gesetzesänderung, die wieder für die Gleichstellung der WS gesorgt hat - aneinander vorbei, aber vielleicht kann es ja noch jemand mit anderen Worten erklären. Die Sachlage ist nunmehr jedenfalls eindeutig.

Wer die Übergangsfrist zur Anmeldung von WS verbummelt, macht sich nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG strafbar. Ich kann nur jedem raten, das nicht auszuprobieren.

Eine nachträgliche Eintragung der WS ist im übrigen auch nach Abschluss des Strafverfahrens nicht ausgeschlossen. Hängt allerdings davon ab, wie der Staatsanwalt die Verhältnismäßigkeit nach § 74b StGB beurteilt und natürlich auch davon wie das Verfahren ausgeht bzw. ob es die Zuverlässigkeit des Betroffenen tangiert.

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Mir ist es auch egal, wenn Du meinst, dass unerlaubter Waffenbesitz nicht strafbar ist. Deine Ausführungen überzeugen mich jedenfalls nicht.

.....

@SB

Nun werd mal nicht gleich bockig und leg mir bitte so etwas nicht in den Mund. Unsere Ausführungen beziehen sich nur auf diesen einen Fall und nicht auf "unerlaubten Besitz" in jeder Lage. Du scheinst gerne Sache zu vermischen, wenn die Argumente etwas dünner werden.

Klar überzeugen Dich diese Ausführungen - die direkt ans Gesetz angelehnt sind - überhaupt nicht, da sie zu einem anderen Ergebnis kommen als von Dir gewünscht.

Ich habe da keine Probleme mit und bin Dir auch nicht böse, zudem lebt das Forum ja von unterschiedlichen Ansichten & Meinungen.

VG

Christian 555

;)

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Ich denke, dass ich alles mit Rechtsgrundlage und umfangreichen Erläuterungen recht ausführlich klargemacht habe. Und außer Dir scheint niemand bei WO Deine Meinung zu teilen. Schade allerdings, dass sich andere an der Diskussion nicht beteiligen möchten.

Mich bei all der Mühe als bockig zu bezeichnen, ist deshalb schon ein bisschen vermessen, meinst Du nicht ? ;) Das könnte man auch von Dir behaupten, weil Du nicht auf meine Argumente eingehst und ins alte Recht abgleitest.

Ich frag Dich jetzt im letzten Versuch einfach mal anders rum: wenn ein Verstoß gegen § 58 Abs. 12 WaffG angeblich nicht zum unerlaubten Waffenbesitz führen soll, warum hat der Gesetzgeber dann überhaupt eine Frist vorgegeben, wenn es eh keine Konsequenzen gibt ? :D Wahrscheinlich nur zum Spaß, klar.

Ach ja, noch was: § 58 Abs. 12 WaffG spricht sogar explizit von erlaubnisfrei erworbenen Teilen von Schusswaffen. Schon diese Formulierung lässt doch gar keinen anderen Schluss mehr zu, als dass diese das selbe Schicksal teilen wie die restlichen Teile der Schusswaffe.

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Damit ist es aber nicht getan.

Zwecks Sanktion wird eine Norm (Owi & Strafnorm) gebraucht (i.E. Rechtsfolgenseite). Was der Gesetzgeber will kann man im §58 (12) lesen (Anmeldung), was beim einem Verstoß gegen § 58 (12) passiert, dazu schreibt er leider nichts.

Wenn der Gesetzgeber so nachlässig arbeitet muß er auch ins leere greifen, ganz klar.

Ich arbeite direkt am bzw. mit dem Gesetz.......soweit fehlerfrei.

Vergleiche bringen hier überhaupt nichts, zeigen eher die fehlenden Rechtsormen auf (ansonsten müßte man ja hier nicht vergleichen). Damit ist Deine Frage auch beantwortet.

Als der Gesetzgeber die Straf- u. Bußgeldvorschriften schrieb, gab es den §58 (12) auch überhaupt noch nicht, insofern konnte dieser § auch damals nicht bedacht werden. Daran hätte man aber später denken sollen.

Das ist ein klassisches Flickenteppichproblem.

Meine Meinung ist deckungsgleich mit denen einiger Behörden, auch wenn es ihnen oder anderen Leuten nicht paßt. Juristische Arbeitsweisen kann man nicht einfach über den Haufen schmeißen.

Und rechtskundig sind die da auch.

Was war jetzt überhaupt mit der Funktion der Anlage 1 & 2 (ganz allgemein)?

Wirklich schade, daß die anderen sich (noch) nicht beteiligen.

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Damit ist es aber nicht getan.

Zwecks Sanktion wird eine Norm (Owi & Strafnorm) gebraucht (i.E. Rechtsfolgenseite). Was der Gesetzgeber will kann man im §58 (12) lesen (Anmeldung), was beim einem Verstoß gegen § 58 (12) passiert, dazu schreibt er leider nichts.

Herrje ! Er braucht dazu auch nichts neues zu schreiben, weil der bestehende § 53 WaffG das bereits erfasst. Warum differenzierst Du hier unerlaubten Waffenbesitz nach Waffen und WS ? Nach Ablauf der Frist es es nicht erlaubt, das Teil uneingetragen zu besitzen. Steht doch klar dort: wer ohne Erlaubnis...eine Schusswaffe besitzt...

Da man für den Besitz der besagten WS bekannterweise nunmehr eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i.V. mit Anlage 2 A2 UA1 Satz 1 braucht, entsteht unerlaubter Waffenbesitz, wenn man sie trotzdem ohne Erlaubnis im Besitz behält. Ist das denn so schwierig zu verstehen ? :confused: Anlage 2 A2 UA 2 Nr. 2 steht dort logischerweise nicht, denn das ist ja für sich alleine - bei Einhaltung der Anzeigefrist - nicht strafbewehrt.

Als der Gesetzgeber die Straf- u. Bußgeldvorschriften schrieb, gab es den §58 (12) auch überhaupt noch nicht, insofern konnte dieser § auch damals nicht bedacht werden.

Aber unerlaubten Waffenbesitz gabs damals auch schon. Und genau hierunter fällt auch die Thematik mit den WS !

Was war jetzt überhaupt mit der Funktion der Anlage 1 & 2 (ganz allgemein)?

Anlage 1: Begriffsbestimmungen, Anlage 2: Waffenliste. Steht doch dort.

Und tschüss !

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es gibt andere bereiche aus dem waffenrecht mit denen ich mich intensiver beschäftige, noch eins kann ich meinem armen denk-apparat im moment nicht zumuten, sonst ...... :crazy:

ich bitte deswegen meine nicht-beteiligung bei diesem thema zu entschuldigen.

zumal die deutung der ganzen materie ja selbst für die fachleute ( darunter auch juristen ) schon ein problem darstellt..... da ist man als laie sowieso schnell überfordert. auch ein zusätzliches jurastudium würde da jetzt nicht viel weiterhelfen.

beim nächsten thema bin ich wieder dabei ;)

gruß alzi

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@SB

Laß uns mal abwarten was die anderen so schreiben.

Fakt ist: Keine Owi, da keine Aufzählung in den Owi-Normen, keine Aufzählung eines Verstoßes gegen §58 (12) in den Strafnormen, Rettungsinsel für die Behörden - ggf. Gleichstellung mit einer Schußwaffe und genau da sitzt das Kernproblem, falls verstanden.

Und ich brauch noch nicht einmal laut werden.

:lol:

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Herrje ! Er braucht dazu auch nichts neues zu schreiben, weil der bestehende § 53 WaffG das bereits erfasst. Warum differenzierst Du hier unerlaubten Waffenbesitz nach Waffen und WS ? Nach Ablauf der Frist es es nicht erlaubt, das Teil uneingetragen zu besitzen. Steht doch klar dort: wer ohne Erlaubnis...eine Schusswaffe besitzt...

Da man für den Besitz der besagten WS bekannterweise nunmehr eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 i.V. mit Anlage 2 A2 UA1 Satz 1 braucht, entsteht unerlaubter Waffenbesitz, wenn man sie trotzdem ohne Erlaubnis im Besitz behält. Ist das denn so schwierig zu verstehen ? :confused: Anlage 2 A2 UA 2 Nr. 2 steht dort logischerweise nicht, denn das ist ja für sich alleine - bei Einhaltung der Anzeigefrist - nicht strafbewehrt.

Aber unerlaubten Waffenbesitz gabs damals auch schon. Und genau hierunter fällt auch die Thematik mit den WS !

Anlage 1: Begriffsbestimmungen, Anlage 2: Waffenliste. Steht doch dort.

Und tschüss !

nee, nee und nochmals nee!

Wer die Eintragungsfrist versäumt besitzt die Waffe nicht zwangsläufig ohne Erlaubnis! Im § 53(5) steht ganz klar, wer den Eintrag nach § 10(1a) nicht rechtzeitig vornehmen lässt, handelt ordnungswidrig. Er begeht also keine Straftat und besitzt die Waffe nicht unerlaubt Schließlich hat er die Waffe aufgrund einer Erlaubnis (auch WS durch eingetragene Grundwaffe) legal erworben.

Auch wenn er die Antragsfrist versäumt besteht die Erlaubnis nach wie vor. Etwas Gegenteiliges steht nirgendwo im WaffG und ist bloßes Wunschdenken von Dir.

Im Übrigen bin ich genau der Meinung von Christian 555 - dann sind wir jetzt schon 2 gegen 1.

Harlekin

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zumal die deutung der ganzen materie ja selbst für die fachleute ( darunter auch juristen ) schon ein problem darstellt.....

Bei vielen waffenrechtlichen Problemen gebe ich Dir durchaus recht, denn die Materie ist schon sehr komplex.

Aber in puncto des hiesigen Themas ist die Sache eindeutig. Deshalb war ich auch so überrascht, als der User von Auslegungsproblemen berichtet hat.

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Fakt ist: Keine Owi, da keine Aufzählung in den Owi-Normen

Das kann man so sehen. Die Hilfskonstruktionen die man dazu bauen muss, um das doch einschlägig zu sehen, sind einfach zu wacklig. Für mich ist das sogar ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber eine Strafbewehrung als ausreichend erachtet. <_<

, keine Aufzählung eines Verstoßes gegen §58 (12) in den Strafnormen

Wie schon gesagt ist das gar nicht notwendig, weil der § 53 Abs. 3 Nr. 2a WaffG bereits greift. Und Doppelregelungen sollen ja grundsätzlich im Gesetz vermieden werden. Der Gesetzgeber hat das gesehen.

Rettungsinsel für die Behörden

So ein Quatsch. Ist genau anders rum. Die Behörden sind doch (bis auf die krönenden Ausnahmen, die es überall gibt) nicht drauf aus, jemanden ins Messer laufen zu lassen und selber ganz froh, wenn sich ihre Kandidaten rechtskonform verhalten. So eine Strafanzeige und ein evtl. damit verbundener Widerruf der Erlaubnisse macht viel Arbeit. Und darauf ist keiner scharf. Bei den Behörden, die anscheinend "eingeknickt" sind, könnte das ein Beweggrund gewesen sein.

- ggf. Gleichstellung mit einer Schußwaffe und genau da sitzt das ernproblem, falls verstanden.

Offensichtlich hast DU immer noch nicht verstanden, dass die Teile inzwischen auch in puncto der Eintragungspflicht der Schusswaffe gleichgestellt worden sind ! Hallo, man muss die Dingers jetzt in die WBK eintragen lassen. Dass man das 5 Jahre lang nicht musste, ändert nix an diesem Sachverhalt.

Wie kann ich es Dir nur erklären, wenn Du all das bislang geschriebene nicht nachvollziehen kannst ? :confused:

Der Umgang mit erlaubnisfrei erworbenen WS bedarf nach Ablauf der Übergangsfrist des § 58 Abs. 12 WaffG gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 nunmehr der (Besitz-)Erlaubnis, da sie nicht nach Unterabschnitt 2 davon freigestellt sind.

In diesen Fällen passiert also seit dem 02.10.2008 das gleiche wie wenn jemand ganz neu für seine in der WBK eingetragene Grundwaffe ein WS im gleichen oder kleineren Kaliber erwirbt und dieses nicht fristgemäß eintragen lässt. Es besteht dann unerlaubter Waffenbesitz.

In beiden Fällen lautet die Strafnorm § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG. Du kannst gerne nachlesen. Das steht dort wirklich so (seit Inkrafttreten des WaffG2002 zum 01.04.2003) drin.

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Wer die Eintragungsfrist versäumt besitzt die Waffe nicht zwangsläufig ohne Erlaubnis! Im § 53(5) steht ganz klar, wer den Eintrag nach § 10(1a) nicht rechtzeitig vornehmen lässt, handelt ordnungswidrig. Er begeht also keine Straftat und besitzt die Waffe nicht unerlaubt.

In den Fällen des Neuerwerbs ab 01.04.2008 ist dieser OWI-Tatbestand ganz klar erfüllt, wenn der Erwerb nicht innerhalb der vorgegebenen Zwei-Wochen-Frist angezeigt und die WBK zum Eintrag vorgelegt worden ist.

Da das aber bei den Übergangsfällen nach § 58 Abs. 12 WaffG, um die es in diesem Thread geht, nicht so richtig passt (man hatte danach ja sechs Monate Zeit für die Anmeldung) und es bei erfolgtem Erwerb zwischen 01.04.2003 und 31.03.2008 diese Anzeigeregelung noch nicht gab, könnte man sich nur noch hilfsweise auf die Vorgängervorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG stützen, die aber im aktuellen WaffG logischerweise nicht mehr zu finden ist. Wie schon gesagt ist das eine wacklige Konstruktion, die nicht jede Bußgeldstelle so akzeptieren würde.

Nun aber zur Straftat:

Schließlich hat er die Waffe aufgrund einer Erlaubnis (auch WS durch eingetragene Grundwaffe) legal erworben.

Auch wenn er die Antragsfrist versäumt besteht die Erlaubnis nach wie vor. Etwas Gegenteiliges steht nirgendwo im WaffG und ist bloßes Wunschdenken von Dir.

Dass er die Waffe in diesen Fällen erlaubnisfrei erworben hat, habe ich nie bestritten. Und natürlich besteht diese Erlaubnis für Neuerwerb auch solange fort, wie eine passende Grundwaffe in der WBK eingetragen ist und dieser natürlich Berechtigter bleibt. Hinsichtlich des Erwerbs hat sich ja auch nichts geändert, denn dieser bleibt nach wie vor erlaubnisfrei.

Entgegen Deiner Behauptung ist es aber nicht so, dass die ehemals bestandene Besitzerlaubnis ohne WBK auch nach schuldhaftem Versäumnis der Übergangsfrist noch so bestehen darf. Der Gesetzgeber hat für die Eintragung der Teile in die Waffenbesitzkarte eine Frist bis zum 01.10.2008 gesetzt und somit die zuvor bestehende Besitzerlaubnis selbiger ohne WBK nur bis dahin geduldet. Wer nicht eintragen lässt, macht sich wegen unerlaubten Waffenbesitzes strafbar.

Deshalb hat sich die Rechtslage für WS, WL und WT, die auf eine in die WBK eingetragene Grundwaffe gleichen oder größeren Kalibers nach der Bestimmung der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 oder 2.2 erlaubnisfrei erworben wurden hinsichtlich der Besitzerlaubnis wie folgt geändert:

Vom 01.04.2003 bis 31.03.2008:

Besitz der genannten Teile ohne Eintragung in die WBK erlaubnisfrei, wenn WBK mit eingetragener Grundwaffe vorhanden.

Seit 01.04.2008:

Besitz der genannten Teile innerhalb der zweiwöchigen Anzeigefrist ohne WBK erlaubnisfrei, danach nur wenn in WBK eingetragen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist unerlaubter Waffenbesitz und Verstoß gegen die Anzeigefrist (OWI)

Übergangsfälle nach § 58 Abs. 12 WaffG:

Besitz der genannten Teile bis zum 30.09.2008 ohne WBK erlaubnisfrei, nach fruchtlosem Ablauf der Anmeldefrist unerlaubter Waffenbesitz.

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in diesen Fällen passiert also seit dem 02.10.2008 das gleiche wie wenn jemand ganz neu für seine in der WBK eingetragene Grundwaffe ein WS im gleichen oder kleineren Kaliber erwirbt und dieses nicht fristgemäß eintragen lässt. Es besteht dann unerlaubter Waffenbesitz.

und wozu gibt es dann den § 53(5), wo die nicht rechtzeitig vorgenommene Eintragung als OWI deklariert ist?

Allein das Vorhandensein dieser Sanktion beweist, dass Du mit Deiner Auslegung falsch liegst!

Würde man Deiner Ausführung folgen, wäre die Nichteintragung immer eine Straftat. Ein OWI-Tatbestand würde sich dann erübrigen.

Harlekin

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Lieber Harlekin,

die Tatsache, dass ein OWI-Tatbestand greift, schließt nicht aus, dass daneben auch eine Straftat vorliegen kann. In diesen Fällen geht die OWI im Strafverfahren unter und kann bei einer Einstellung des Strafverfahrens noch herangezogen werden.

Es ist z.B. auch eine OWI, wenn man eine Waffe nicht rechtzeitig aus der WBK austragen lässt. Erfolgte die Überlassung an einen Nichtberechtigten, wird zusätzlich ein Straftatbestand erfüllt.

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Mal etwas zum nachdenken, nur ganz am Rande:

Ein WBK-Inhaber kauft in der Zeit vom 01.04.2003 bis zum 30.03.2008 ein Wechselsystem (Kaliber kleiner o. gleich) für seine in der WBK eingetragene Waffe. Der ganze Erwerb und spätere Besitz läuft gesetzeskonform.

Der gleiche WBK-Inhaber kauft am 17.09.2008 ein weiteres Wechselsystem (Kaliber kleiner o. gleich) für seine in der WBK eingetragene Waffe (s.o., z.B. von Privat).

In den nächsten zwei Wochen meldet er seiner Behörde blöderweise nichts.

Der 01.10.2008 zieht ins Land.

Mögliches Ergebnis für das erste WS: Verwirklichung einer Strafvorschrift (?) Freiheitsstrafe bis zu xy-Jahren oder Geldstrafe, ggf. WBK futsch, usw.

Ergebnis für das zweite WS: Bußgeld

Wie soll man hier den "höheren Strafrahmen" für die gleiche Handlung (Anmeldefrist jeweils um zwei Wochen verpennt) logisch rechtfertigen?

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Wie soll man hier den "höheren Strafrahmen" für die gleiche Handlung (Anmeldefrist jeweils um zwei Wochen verpennt) logisch rechtfertigen?

Wieso höherer Strafrahmen ? Aus beiden Fällen folgt nach Versäumnis der Frist unerlaubter Waffenbesitz.

Nur ist halt im zweiten Fall zusätzlich ein OWI-Tatbestand erfüllt (was im ersten Fall eben nur unter Zweifeln so gesehen werden kann).

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Lieber Harlekin,

die Tatsache, dass ein OWI-Tatbestand greift, schließt nicht aus, dass daneben auch eine Straftat vorliegen kann. In diesen Fällen geht die OWI im Strafverfahren unter und kann bei einer Einstellung des Strafverfahrens noch herangezogen werden.

Es ist z.B. auch eine OWI, wenn man eine Waffe nicht rechtzeitig aus der WBK austragen lässt. Erfolgte die Überlassung an einen Nichtberechtigten, wird zusätzlich ein Straftatbestand erfüllt.

grundsätzlich ja, dass weiß ich auch.

Es trifft für diesen besonderen Fall aber nicht zu!

Rücksprache mit meiner Lieblingssachbearbeiterin und eine Deiner Kolleginnen aus HH:

die Überschreitung der Anmeldefrist bei WS-Systemen, gekauft zwischen 01.04.2003 und 31.03.2008, ist definitiv keine Straftat!Eindeutig erkennbar durch den § 53(5) der auf den neu eingefügten Abs. 1a des § 10 verweist.

Da ich weiß, dass HH solche Fragen eingehend prüft, traue ich Ihrer Aussage mehr (nicht nur weil es auch meine Auffassung ist) als Deiner.

Also Vorsicht bei einer vorschnellen Kriminalisierung von unbescholtenen Bürgern!

Harlekin

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@Harlekin

Frau E.?

Und was ist es nach ihrer Meinung? Konnte sie es auch am Gesetz prüfen?

VG

Christian 555

ja!

Und es ist eine OWI.

Harlekin

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Au weia !

Da hätte ich gerade von Hamburg aber mehr Sachverstand erwartet. :o Interessant finde ich zudem, dass dort offenbar zweifelsfrei eine OWI gesehen wird.

Ganz allgemein ist es zu 100% auf jeden Fall gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG so, dass unerlaubter Waffenbesitz erfolgt, wenn jemand ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 WaffG i.V. mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 im Besitz einer Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (Schusswaffe oder ihr gleichgestellter Gegenstand) ist.

Da man für die besagten WS nach Ablauf der Übergangsfrist inzwischen genau so eine Erlaubnis in Form eines WBK-Eintrages braucht, trifft das logischerweise auch in diesen Fällen zu.

Aber ich hab jetzt alles lang und breit geschildert. Wer es immer noch nicht verstanden hat, dem kann ich leider auch nicht mehr helfen. Gegen Beratungsresistenz ist halt kein Kraut gewachsen... :rolleyes:

Ein straffreies äh schönes Wochenende wünscht allen hier

SBine

:angel:

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