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IGNORED

5 Kurzwaffen im B-Schrank


onlysports

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Geschrieben

Hallo,

man darf ja bis zu fünf Kurzwaffen in einem B-Schrank lagern. Gilt ein Wechselsystem hierbei als eigenständige Waffe oder sind fünf Waffen und ein oder zwei zusätzliche Wechselsysteme in einem Schrank erlaubt ?

Danke

Geschrieben
Hallo,

man darf ja bis zu fünf Kurzwaffen in einem B-Schrank lagern. Gilt ein Wechselsystem hierbei als eigenständige Waffe oder sind fünf Waffen und ein oder zwei zusätzliche Wechselsysteme in einem Schrank erlaubt ?

Danke

Alles, was zu einer Grundwaffe gehört, zählt nicht extra. Solltest Du also zu Deiner .45 ACP noch Wechselsysteme in .40 S&W und 9 mm x 19 haben, zählt dieses Spaßkonvolut als 1 Waffe. Wenn Du dagegen eine Glock und das Wechselsystem zu einer HK hast, die HK aber (noch) nicht, rechnet man das als 2 Waffen.

Selbst in kleine Würfel paßt mithin jede Menge Vergnügen ;-)

Geschrieben

Und in Ergänzung:

Das mit den 5 Kurzwaffen gilt für den Fall, dass der Schrank unter 200 kg hat. Wiegt er unter 200 kg, und Du hast ihn mit einem Abreissgewicht von 200 kg verankert, darfst Du bereits 10 KW darin lagern.

Hat der Schrank von Haus aus 200 Kg, dann darfst Du auch ohne Verankerung 10 KW darin lagern.

IMI

Geschrieben
Und in Ergänzung:

Das mit den 5 Kurzwaffen gilt für den Fall, dass der Schrank unter 200 kg hat. Wiegt er unter 200 kg, und Du hast ihn mit einem Abreissgewicht von 200 kg verankert, darfst Du bereits 10 KW darin lagern.

Hat der Schrank von Haus aus 200 Kg, dann darfst Du auch ohne Verankerung 10 KW darin lagern.

IMI

Und noch eine Ergänzung: Billige B-Würfel tragen oftmals die Bezeichnung "Möbeltresor". Dann muß auch vor dem Würfelchen noch eine irgendwie geartete Schranktür den Blick auf das Metallkäschtle versperren ;-)

Damit sollten wir jetzt aber wirklich alles erschlagen haben, was sonst zu Cola, Chips, Duck, Wech etc. führt...

Geschrieben
Und noch eine Ergänzung: Billige B-Würfel tragen oftmals die Bezeichnung "Möbeltresor". Dann muß auch vor dem Würfelchen noch eine irgendwie geartete Schranktür den Blick auf das Metallkäschtle versperren ;-)

Könntest Du mal bitte die waffenrechtlich relevante Quelle für diese Aussage nennen?

Danke

Michael

Geschrieben
kann er nicht, denn so eine gibt es nicht, wie du, michael und ich wissen.

Kann ich gerade wirklich nicht, da sich meine Weisheit auf ein länger zurückliegendes Gespräch mit einem Tresorbauer bezieht.

Aber ich forsche nach und werde meine dann quellenbasierte Erkenntnis gern teilen ;-))

Geschrieben
Und noch eine Ergänzung: Billige B-Würfel tragen oftmals die Bezeichnung "Möbeltresor". Dann muß auch vor dem Würfelchen noch eine irgendwie geartete Schranktür den Blick auf das Metallkäschtle versperren ;-)

Ein Schrank, den man nicht findet, kann man auch nicht aufbrechen! Klingt logisch! :00000733:

Wird mein B-Schrank zu Klasse 0, wenn ich ein Häkeldeckchen drüber schmeisse? :confused:

Viele Grüße

Axel

Geschrieben
ein Häkeldeckchen drüber schmeisse?

Nein... denn es gilt dann nämlich als ortsveränderliches Häkeldeckchen. Du mußt es natürlich noch befestigen (Abreisswiederstand > 200 kg)!

Wenn Du dagegen eine Glock und das Wechselsystem zu einer HK hast, die HK aber (noch) nicht, rechnet man das als 2 Waffen.

Wie kommst Du darauf?

Gruß Gromit

Geschrieben
Wie kommst Du darauf?

Gruß Gromit

Janz einfach: Wesentliche Teile stehen der Waffe gleich, für die sie bestimmt sind. Und den Rest sollten wir mittlerweile alle herunterbeten können. Oder etwa nicht?

Geschrieben
Janz einfach: Wesentliche Teile stehen der Waffe gleich, für die sie bestimmt sind. Und den Rest sollten wir mittlerweile alle herunterbeten können. Oder etwa nicht?

Ja aber (ich lasse mal die Frage dahingestellt, wie man ohne Handelslizenz an ein Wechselsystem kommt, ohne dafür die Waffe zu haben) Gelten die Wechselsysteme als zur Waffe dazugehörig. Also eine Waffensystem (wenn man so will).

Wenn Du ein einzelnes System ohne Griffstück hast. So handelt es sich Deiner Meinung nach um die Basiswaffe von der Teile fehlen. Insofern hast Du dort 2 Waffen eingelagert. Hast Du also zwei Tresore und in einer befindet sich die Basiswaffe, und im Anderen das Wechselsystem so hast Du nur eine Waffe mit dem entsprechenden 1nen Lagerort.

Allerdings spricht das Waffg nur von Waffen und nicht von Teilen davon. Daher zählen diese nicht mit und ich gebe Gromit Recht.

Geschrieben
Ja aber (ich lasse mal die Frage dahingestellt, wie man ohne Handelslizenz an ein Wechselsystem kommt, ohne dafür die Waffe zu haben) Gelten die Wechselsysteme als zur Waffe dazugehörig. Also eine Waffensystem (wenn man so will).

Wenn Du ein einzelnes System ohne Griffstück hast. So handelt es sich Deiner Meinung nach um die Basiswaffe von der Teile fehlen. Insofern hast Du dort 2 Waffen eingelagert. Hast Du also zwei Tresore und in einer befindet sich die Basiswaffe, und im Anderen das Wechselsystem so hast Du nur eine Waffe mit dem entsprechenden 1nen Lagerort.

Allerdings spricht das Waffg nur von Waffen und nicht von Teilen davon. Daher zählen diese nicht mit und ich gebe Gromit Recht.

... andererseits sind wesentliche waffenteile nach dem WaffG den Schusswaffen gleichgestellt. nur ob das auch in diesem fall der sicheren verwahrung zum tragen kommt entzeiht sich meiner kenntnis. man könnte jedoch auch in dieser richtung argumentieren ...

wie es zu einer situation kommen kann, in der man nur (noch) ein WS oder einen WL besitzt, will ich ja garnicht näher eingehen. denkbar wäre es zumindest.

gruß alzi

Geschrieben
Und in Ergänzung:

Das mit den 5 Kurzwaffen gilt für den Fall, dass der Schrank unter 200 kg hat. Wiegt er unter 200 kg, und Du hast ihn mit einem Abreissgewicht von 200 kg verankert, darfst Du bereits 10 KW darin lagern.

Hat der Schrank von Haus aus 200 Kg, dann darfst Du auch ohne Verankerung 10 KW darin lagern.

IMI

hallo !!

eins kann ich mir hierbei noch nicht so richtig erklären, wie der sb, bzw. das ordnungsamt ein abreißgewicht von 200 kg prüfen will, ich schätze mal, wenn genügend entsprechende schwerlastanker /-dübel drinn sind ?? aber wie will das das ordnungsamt überprüfen.

grüße

K-D-W

Geschrieben
hallo !!

eins kann ich mir hierbei noch nicht so richtig erklären, wie der sb, bzw. das ordnungsamt ein abreißgewicht von 200 kg prüfen will, ich schätze mal, wenn genügend entsprechende schwerlastanker /-dübel drinn sind ?? aber wie will das das ordnungsamt überprüfen.

grüße

K-D-W

der SB respektive das OA muss das nicht überprüfen. in diesen fällen ( wie bei der klassifizierung der schränke) musst du ( also du, ich und alle anderen) auf nachfrage glaubhaft machen dass dem so ist........ sei......wäre...... wie auch immer.

gruß alzi

Geschrieben
Janz einfach: Wesentliche Teile stehen der Waffe gleich, für die sie bestimmt sind.

Ach...? :rolleyes: Und wenn das WS mit der dazugehörigen Grundwaffe im Schrank liegt steht es der Waffe nicht mehr gleich?

Gruß Gromit

Geschrieben

Was stand denn vor der letzten Novelle in "Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz"? :confused:

Darauf bezieht sich der § 13 Abs. 1 AWaffV. :AZZANGEL:

Geschrieben
Ach...? :rolleyes: Und wenn das WS mit der dazugehörigen Grundwaffe im Schrank liegt steht es der Waffe nicht mehr gleich?

Gruß Gromit

Vor dem Gesetz schon, aber es zählt nicht als weitere Waffe.

Ich lasse mir bald mal dünnere Haare wachsen, wenn das so weitergeht - dann wird es mit dem Spalten schwieriger ;-)

Ach ja, zu Anlage 1 und bla: da steht nur, was eine Kurzwaffe ist. Also wirklich...

Geschrieben
Ach ja, zu Anlage 1 und bla: da steht nur, was eine Kurzwaffe ist. Also wirklich...

Interessant, bei mir steht unter der Nr. 2.6 was von Schreckschusswaffen und einen dritten Halbsatz gibts dort nicht, sondern nur einen einzigen Satz. :rolleyes:

Geschrieben
Interessant, bei mir steht unter der Nr. 2.6 was von Schreckschusswaffen und einen dritten Halbsatz gibts dort nicht, sondern nur einen einzigen Satz. :rolleyes:

Das ist bei mir 2.7 - Beck 13.Auflage.

Wir sprechen doch über WaffG von 2003, oder? ;-)

Geschrieben

Lass Dich nicht von mir ärgern. Den Passus gabs vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2008 unter der zitierten Nr. 2.6, seit dem 01.04.2008 steht er (weil die Gegenstände nach Nr. 1.2.1 aus der Aufzählung herausgenommen worden sind) einen Unterpunkt höher, also unter der dortigen Nr. 2.5.

Der Gesetzgeber hat schlichtweg vergessen, § 13 Abs. 1 AWaffV dahingehend zu ändern. Aber gut erkannt von Mausebär, ich hatte auf diesen Fehler schon im Entwurfsstadium hingewiesen, aber interessiert hat es damals anscheinend niemanden. :)

Geschrieben
Lass Dich nicht von mir ärgern. Den Passus gabs vom 01.04.2003 bis zum 31.03.2008 unter der zitierten Nr. 2.6, seit dem 01.04.2008 steht er (weil die Gegenstände nach Nr. 1.2.1 aus der Aufzählung herausgenommen worden sind) einen Unterpunkt höher, also unter der dortigen Nr. 2.5.

Der Gesetzgeber hat schlichtweg vergessen, § 13 Abs. 1 AWaffV dahingehend zu ändern. Aber gut erkannt von Mausebär, ich hatte auf diesen Fehler schon im Entwurfsstadium hingewiesen, aber interessiert hat es damals anscheinend niemanden. :)

Nö, ärger verkürzt doch nur das Leben ;-)

Gottlob kommt ja die Tage der 14. Beck ;-)

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