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Waffentransport


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ÖPNV

Zum X-ten Mal:

Das Waffen-Transportier-Verbot besteht ausdrücklich so nur bei der DB AG.

Die (offenbar meisten) Beförderungsvorschriften der regionalen Verkehrsverbünde hingegen - und die führen ja den ÖPNV durch - enthalten vernünftiger Weise ein Verbot bestimmter gefährlicher Gegenstände/Substanzen etc., sind jedoch so formuliert, dass eine ordentlich (meinetwegen abgeschlossen) verpackte Sport-, Jagd- oder Sammlerwaffe nicht explizit vom Verbot betroffen ist und durchgehen müsste.

Dazu gab's hier schon einiges.

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DAS mein Gudster ist im Gegensatz zum Transport mit dem Zweirad aber ein Problem !

...

DAS mein Gudster ist gar kein Problem, denn ich sprach vom regionalen Betrieb, der die öffentlichen Verkehrsmittel managt. Ich spach nicht von der Bahn...

Also: Don't panic and do not make vorauseilenden Gehorsam. ;)

Grüße

-Matthias-

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Zum X-ten Mal:

Das Waffen-Transportier-Verbot besteht ausdrücklich so nur bei der DB AG.

Die (offenbar meisten) Beförderungsvorschriften der regionalen Verkehrsverbünde hingegen - und die führen ja den ÖPNV durch - enthalten vernünftiger Weise ein Verbot bestimmter gefährlicher Gegenstände/Substanzen etc., sind jedoch so formuliert, dass eine ordentlich (meinetwegen abgeschlossen) verpackte Sport-, Jagd- oder Sammlerwaffe nicht explizit vom Verbot betroffen ist und durchgehen müsste.

Dazu gab's hier schon einiges.

Hallo,

Zitat:

§ 2

Ausschluss von Personen von

der Beförderung

(1) Personen, die eine Gefahr für

die Sicherheit oder Ordnung des

Betriebes oder für die Fahrgäste

darstellen, sind von der Beförderung

ausgeschlossen. Unter diesen

Voraussetzungen sind insbesondere

ausgeschlossen:

1. Personen, die unter dem Einfluss

alkoholischer Getränke oder anderer

berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden

Krankheiten,

3. Personen mit Schusswaffen, es

sei denn, dass sie zum Führen von

Schusswaffen berechtigt sind.

/Zitat

So der RMV in Frankfurt am Main. Also wörtlich genommen ginge SSW mit kleinem Waffenschein, nicht aber Sportwaffe, egal wie verpackt.

Gruß vom

Loch

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Der Transport einer Waffe zum Schießstand / anderem vom bedürfnis umfassten Zweck ist eine Art des erlaubnisfreien Führens, also wird die Waffe von einem "Berechtigten" geführt. Daher dürfte die Mitnahme einer Schusswaffe laut dieser Bestimmung ja dann kein Problem sein... ;)

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Gast God of Hellfire
So der RMV in Frankfurt am Main. Also wörtlich genommen ginge SSW mit kleinem Waffenschein, nicht aber Sportwaffe, egal wie verpackt.

Gruß vom

Loch

..andererseits sind wir ja zum Führen der Waffe (verpackt im Koffer usw.) berechtigt, sofern es für einen vom Bedürfnis umfassten Zweck notwendig ist.

Sollte man mal so sehen.

Gruß

GOH

Edit

...da war jemand schneller

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darf ich mal ganz böse sein? Ein Bekannter ist als das Auto in der Werkstatt war und der Bauer rief, mit der unverpackten Waffe (Repetierbüchse) am einfachen Riemen über der Schulter auf dem Fahrrad los ins Revier - der Streifenwagen fuhr anstandslos vorbei, ohne das die Besatzung sich auch nur im mindesten interessierte. :00000733:

und langsam wird's Zeit, dass das Sportschützen auch dürfen - mir will auch nicht in den Kopf, warum ich wenn ich linksrum (ins Revier) fahre, die Waffe einfach auf dem Beifahrersitz liegen kann und wenn ich rechtsrum (zum Stand) fahre bin ich so böse, dass ich die vor mir wegschließen muss. :peinlich:

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darf ich mal ganz böse sein? Ein Bekannter ist als das Auto in der Werkstatt war und der Bauer rief, mit der unverpackten Waffe (Repetierbüchse) am einfachen Riemen über der Schulter auf dem Fahrrad los ins Revier - der Streifenwagen fuhr anstandslos vorbei, ohne das die Besatzung sich auch nur im mindesten interessierte. :00000733:

und langsam wird's Zeit, dass das Sportschützen auch dürfen - mir will auch nicht in den Kopf, warum ich wenn ich linksrum (ins Revier) fahre, die Waffe einfach auf dem Beifahrersitz liegen kann und wenn ich rechtsrum (zum Stand) fahre bin ich so böse, dass ich die vor mir wegschließen muss. :peinlich:

Hat hier nicht jemand mal vorgeschlagen Waffen in durchsichtigen Rucksäcken zu befördern? Wäre mal eine Idee... Hätte ich fast Lust zu so mal durch Bus, S-Bahn und U-Bahn zu tingeln.

Dann wissen auch alle: Waffe ist nix böse. Die liegt da nur rum...

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Zitat:

§ 2

Ausschluss von Personen von

der Beförderung

(1) Personen, die eine Gefahr für

die Sicherheit oder Ordnung des

Betriebes oder für die Fahrgäste

darstellen, sind von der Beförderung

ausgeschlossen. Unter diesen

Voraussetzungen sind insbesondere

ausgeschlossen:

1. Personen, die unter dem Einfluss

alkoholischer Getränke oder anderer

berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden

Krankheiten,

3. Personen mit Schusswaffen, es

sei denn, dass sie zum Führen von

Schusswaffen berechtigt sind.

/Zitat

So der RMV in Frankfurt am Main. Also wörtlich genommen ginge SSW mit kleinem Waffenschein, nicht aber Sportwaffe, egal wie verpackt.

Du liest den Paragraphen falsch. Der Transport der verpackten Sportwaffe ist formalrechtlich ebenfalls ein erlaubtes Führen.

Das absolute Waffenverbot in den Beförderungsbedingungen der DB ist klar rechtswidrig. Es fehlt jede gesetzliche Grundlage dafür.

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Das absolute Waffenverbot in den Beförderungsbedingungen der DB ist klar rechtswidrig. Es fehlt jede gesetzliche Grundlage dafür.

Jennerwein,

aus welchem Gesetz liest Du eine Beförderungspflicht für Schusswaffen heraus?

Auch wenn wir alle die Bahn hier verurteilen, aber Jeder (auch die Bahn) kann sich seine ertraglichen Regelungen im Rahmen des geltenden Rechts selber stricken. Ich kann meine Haustür auch ein Schild machen, dass ich in meine Haus keine ... äh Mobiltelefone ... dulde (nur mal als Beispiel).

Gruß

Michael

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Du liest den Paragraphen falsch. Der Transport der verpackten Sportwaffe ist formalrechtlich ebenfalls ein erlaubtes Führen.

Das absolute Waffenverbot in den Beförderungsbedingungen der DB ist klar rechtswidrig. Es fehlt jede gesetzliche Grundlage dafür.

§12

...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort

befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

...

Da steht nix von 'erlaubtem Führen', nur daß eben keine Erlaubnis zum Führen gebraucht wird. Lt. RMV-Bedingungen müßte aber eine Berechtigung zum Führen vorliegen.

Gruß vom

Loch

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§12

...

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis

umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort

befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten

Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

...

Da steht nix von 'erlaubtem Führen', nur daß eben keine Erlaubnis zum Führen gebraucht wird. Lt. RMV-Bedingungen müßte aber eine Berechtigung zum Führen vorliegen.

Gruß vom

Loch

Häää?

Wenn ich keine Erlaubnis brauche, bin ich berechtigt dazu, oder wie siehst Du das??

Wenn ich die Waffe entladen und nicht zugriffsbereit durch die Gegend schleppe darf ich das. Ganz einfach.

Oder meinst Du ist dürfte das dann nur ein bisschen? Sozusagen unter Vorbehalt der totalen Erlaubnis des Königs?

Es gilt immernoch-> Was nicht verboten ist ist erlaubt. Wo sind wir denn hier?? :confused:

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Häää?

Wenn ich keine Erlaubnis brauche, bin ich berechtigt dazu, oder wie siehst Du das??

Wenn ich die Waffe entladen und nicht zugriffsbereit durch die Gegend schleppe darf ich das. Ganz einfach.

Oder meinst Du ist dürfte das dann nur ein bisschen? Sozusagen unter Vorbehalt der totalen Erlaubnis des Königs?

Es gilt immernoch-> Was nicht verboten ist ist erlaubt. Wo sind wir denn hier?? :confused:

... versteh' ich nicht! ... ist das sachbezogen?

Gruß vom

Loch

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.... müßte aber eine Berechtigung zum Führen vorliegen.

wenn ich meine Waffen gemäß WaffG (blablabla und sowieso) transportiere bin ich zum Führen dieser waffen gemäß WaffG berechtigt und benötige keine besondere/ausdrückliche/zusätzliche erlaubnis dafür.

ich bin laut WaffG berechtigt die schusswaffe zu führen (egal ob im erlaubnisfreien sinn des transports oder mit waffenschein oder kleinem waffenschein)! ergo......... ja genau.

es geht um die berechtigung zum führen... und die habe ich nun mal auch als sportschütze, wenn ich meine knarre zum schießstand verbringe (im rahmen der vorgaben durch das WaffG)

gruß alzi

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aus welchem Gesetz liest Du eine Beförderungspflicht für Schusswaffen heraus?

Aus dem Personenbeförderungsgesetz.

Auch wenn wir alle die Bahn hier verurteilen, aber Jeder (auch die Bahn) kann sich seine ertraglichen Regelungen im Rahmen des geltenden Rechts selber stricken. Ich kann meine Haustür auch ein Schild machen, dass ich in meine Haus keine ... äh Mobiltelefone ... dulde (nur mal als Beispiel).

Das gilt nicht für Personenbeförderungsunternehmen. Diese sind zur Beförderung gesetzlich verpflichtet wenn keine Ausschlußgründe vorliegen. Das erlaubte Führen von Schußwaffen ist kein Ausschlußgrund.

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Aus dem Personenbeförderungsgesetz.

Das gilt nicht für Personenbeförderungsunternehmen. Diese sind zur Beförderung gesetzlich verpflichtet wenn keine Ausschlußgründe vorliegen. Das erlaubte Führen von Schußwaffen ist kein Ausschlußgrund.

§ 22 Beförderungspflicht

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

1.

die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,

2.

die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und

3.

die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.

Wenn da drinnen steht: Nix Waffen ist das natürlich erstmal Mist.

Also ab vor's Bundesverfassungsgericht. Als Diskriminierung sollte sowas schon eingestuft werden.

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Es gibt zusätzlich eine Verordnung die aufführt welche Ausschlußkriterien in den Beförderungsbedingungen zulässig sind.

Jennerwein,

Du stellt hier eine Aussage nach der anderen in den Raum und läßt uns dann fleißig raten, wo sie wie belegt sind.

Mach doch mal Nägel mit Köppen und beleg Deine Aussagen mit den entsprechenden Stellen aus dem Gesetzen und Verordnungen! :gutidee:

Gruß

Michael

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