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IGNORED

Wechselläufe für Langwaffen


627 PC

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Diese Frage geht mir gerade so durch den Kopf (Insider wissen auch warum):

Fakt ist: Wechselläufe/systeme können im Kuzwaffenbereich ohne Voreintrag erworben werden, solange das Kaliber gleich oder kleiner als das der vorhandenen Grundwaffe ist. Eine 2/6-Regelung gibt es nicht, da sich die Anzahl der Waffen nicht vermehrt. Ich könnte mir also - sofern verfügbar - einen ganzen Sack voller Wechselsysteme auf einen "Schwupps" eintragen lassen.

Wie sieht das nun bei Langwaffen aus. Einige werden ja mit einer Option hergestellt, die es zuläßt, die Läufe problemlos selbst zu tauschen. Bei Langwaffen auf - wegen mir "Neu Gelb" - gibt es bei einem Neuerwerb von Haus aus auch keinen Voreintrag - es ist nur die 2/6-Regelung zu beachten, da in diesem Fall eine Vermehrung des Waffenbestandes stattfindet. Wechselläufe können auch hier - da sind wir uns wohl einig - kalibergleich/kleiner sackweise erworben werden. Für die Wechselläufe gibt es auch keine 2/6-Regelung.

Wie sieht es nun mit einem Wechsellauf in einem größeren Kaliber aus? Wie gesagt, ein Voreintrag zum Erwerb einer vollständigen Waffe bedarf es nicht - also auch nicht für den Wechsellauf. Bei einer vollständigen Waffe gilt halt nur 2/6, da sich der Waffenbestand vermehrt. Beim Kauf eines größeren Wechsellaufes findet aber keine Vermehrung des Waffenbestandes statt. Ist trotzdem die 2/6-Regelung zu beachten?

LG

Manfred

Geschrieben

Fragen wir das Waffengesetz:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2

Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind; für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

Hier wird nicht nach Kurz- und Langwaffen unterschieden. Ein größerer Lauf ist nicht erlaubnisfrei, also braucht es zum Erwerb (und Besitz) eine Erwerbserlaubnis. Voreintrag in der Art "Wechsellauf Kaliber xy", denke ich.

Geschrieben

Mich würde mal interessieren, warum Du nach Erwerb eines WS bei der grünen WBK keine Vermehrung des Waffenbestandes siehst und bei der gelben dagegen schon. :confused:

Ob die 2/6-Regelung anzuwenden ist, dürfte in beiden Fällen höchst strittig sein. Ich tendiere allerdings ganz klar zum nein.

Geschrieben
Bei Langwaffen auf - wegen mir "Neu Gelb" - gibt es bei einem Neuerwerb von Haus aus auch keinen Voreintrag - es ist nur die 2/6-Regelung zu beachten, da in diesem Fall eine Vermehrung des Waffenbestandes stattfindet. Wechselläufe können auch hier - da sind wir uns wohl einig - kalibergleich/kleiner sackweise erworben werden. Für die Wechselläufe gibt es auch keine 2/6-Regelung.

Wie sieht es denn mit dem Eintrag von Wechselläufen aus, wenn die Ursprungs-Langwaffe auf Gelb eingetragen ist und im nachhinein ein Wechsellauf erworben wurde (Jagdschein), der nicht die Voraussetzungen "Gelbe WBK" erfüllt, sondern eigentlich in eine grüne WBK eingetragen werden müsste, also Eintrag dann in "Grüne" oder doch in "Gelbe"?

Geschrieben
Wieso sollte der Wechsellauf für eine Waffe aus der gelben WBK nicht dem Grundbedürfnis zum sportlichen Schießen entsprechen ? :confused:

Wenn er auf Gelb ne Vorderschaftrep."flinte" mit gezogenem Lauf hat, und jetzt nen glatten Lauf hinterher kaufen will...............

Geschrieben

Wobei er die VRF mit Laufprofil nur durch Unkenntnis des SB auf die Gelbe ziehen konnte:

Die WaffVwV definiert in den Anlagen:

"Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen..."

Geschrieben
Die WaffVwV definiert in den Anlagen:

"Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen..."

Der Satz ist ein Widerspruch in sich selbst!

Lest Euch den Satz mal laut vor!

Mir kann es egal sein, betrifft mich nicht selbst!

Geschrieben

Der Satz mag so komisch klingen wie er will, er steht einfach so in der WaffVwV.

Sich als Verlegenheitsgeste und allgemeiner Gesetzesohnmacht darüber lustig zu machen ist zwar verständlich, aber nur von relativ begrenztem Nährwert.

Geschrieben
Der Satz mag so komisch klingen wie er will, er steht einfach so in der WaffVwV.

Sich als Verlegenheitsgeste und allgemeiner Gesetzesohnmacht darüber lustig zu machen ist zwar verständlich, aber nur von relativ begrenztem Nährwert.

Und die Banane ist ein Apfel, steht so in der Apfelverordnung!

Alles klar!

Geschrieben
Die WaffVwV definiert in den Anlagen:

"Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen..."

Im Gesetz steht etwas von Repetierlangwaffen und nicht von Flinten, somit kann die WaffVwV überhaupt keinen Bezug nehmen.

Geschrieben
Der Satz mag so komisch klingen wie er will, er steht einfach so in der WaffVwV.

Sich als Verlegenheitsgeste und allgemeiner Gesetzesohnmacht darüber lustig zu machen ist zwar verständlich, aber nur von relativ begrenztem Nährwert.

Seit wann ist die WaffVwV ein Gesetz? ;)

Geschrieben

Sie ist eine Rechtsnorm, die zwar im Bundestag nie verabschiedet, aber aufgrund von diversen Ländererlassen trotzdem angewandt wird.

Da das Waffenrecht zwar Bundesrecht, die Umsetzung aber Ländersache ist, bleibt es gerade egal, welchen formellen Status das Ding hat.

Nebenbei bemerkt sind manche durch die WaffVwV vorgenommenen Erläuterungen gar nicht mal schlecht.

Mir ging es aber eigentlich nur darum zu argumentieren, dass ich grundsätzlich keine Konflikte zwischen auf die gelbe WBK eingetragenen Waffen und deren Wechselläufen hinsichtlich des schießsportlichen Grundbedürfnisses sehe.

Und darauf hinzuweisen, dass bei dem, was in WBKs so eingetragen wird auch die Behörde einmal einen Fehler machen kann; nur ist man für den Fall, dass aufgrund irgendwelcher Umstände Ungemach resultiert als sachkundiger Waffenbesitzer mit in der Verantwortung. Genauso wie der Sammler z.B., der eine Waffe erwirbt, welche nicht zum jeweiligen Sammelgebiet gehört.

Im Gesetz steht etwas von Repetierlangwaffen und nicht von Flinten, somit kann die WaffVwV überhaupt keinen Bezug nehmen.

Ist eine VRF keine Repetierlangwaffe?

Die WaffVwV stellt nur klar, dass diese nicht wie konventionelle Schusswaffen mit gezogenen Läufen zu behandeln sind.

Und das macht sie sogar aus einem guten Grund für Waffenbesitzer: Ansonsten wäre es nämlich z.B. Essig mit Sabot-Slugs (Treibspiegelverbot... was im Zusammenhang mit stinknormalen Schrotbechern einen ganz lustigen Einzugsbereich eröffenen könnte). So wie das geregelt ist, ist es gar nicht schlecht.

Allerdings hat auch das nicht gereicht um zu verhindern, dass F&M einem Schützenkollegen erzählen wollte, es handle sich um verbotene Munition.

Manche Sachen sollte man nicht zu tief hinterfragen, es tun sich ungeahnte Abgründe auf. Manche Verbote sind durchaus geeignet, um noch schlimmere zu verhindern.

Man denke mal in Ruhe drüber nach. Mir verschließt sich auch, wo da Problem sein soll, die VRF, so wie es sich gehört, auf Grün zu erwerben.

Und die Banane ist ein Apfel, steht so in der Apfelverordnung!

Meinetwegen behandeln wir das Ding als Repetierer mit gezogenem Lauf. Die Munition ist zwar dann verboten aber Hauptsache, der Krachmacher geht auf Gelb. :00000733:

Geschrieben
Sie ist eine Rechtsnorm, die zwar im Bundestag nie verabschiedet, aber aufgrund von diversen Ländererlassen trotzdem angewandt wird.

Da das Waffenrecht zwar Bundesrecht, die Umsetzung aber Ländersache ist, bleibt es gerade egal, welchen formellen Status das Ding hat.

Versteh ich jetzt nicht.

WaffVwV ist nie verabschiedet worden, wird aber angewandt, formeller Status ist egal?

Konkret, welchen Stellenwert hat eine WaffVwV, die nie verabschiedet wurde?

Wenn wir das nicht klären, können wir genausogut als Norm annehmen, was Lieschen Müller auf dem Einkaufszettel stehen hat.

Also, wenn ich es richtig verstehe, existiert diese Norm eigentlich überhaupt nicht?

Geschrieben
... aber aufgrund von diversen Ländererlassen trotzdem angewandt wird...
Konkret, welchen Stellenwert hat eine WaffVwV, die nie verabschiedet wurde?

Den einer aufgrund eines Landeserlasses angewandten Verwaltungsvorschrift.

Im Zweifel kann sich jeder mit der letztendlich entscheidenden Behörde über die heranzuziehenden Entscheidungsgrundlagen auseinandersetzen und Rechtsschritte unternehmen.

Hier rumjammern bringt jedenfalls nur eins: gar nichts!

Geschrieben
Die WaffVwV definiert in den Anlagen:

"Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen..."

Bleiben wir doch bei diesem Satz:

Nehmen wir einfach mal an der Satz wäre richtig und logisch :rotfl2: , dann wäre die Schlußfolgerung Folgende:

entweder:

Flinten sind keine Schusswaffen

oder:

ein Lauf mit Zügen und Felder ist kein gezogener Lauf, also wäre ein Lauf mit Zügen und Felder genau nach dieser Definition ein glatter Lauf.

(Hoffentlich erkennt jeder, dass diese Definition an Widersprüchlichkeiten nicht mehr zu übertreffen ist.)

Im Fall: "Flinten sind keine Schusswaffen", gehe ich morgen sofort los und kauf mir ein Dutzend Flinten, weil diese ja nicht unter das Waffengesetz fallen.

Geschrieben
Bleiben wir doch bei diesem Satz:

Nehmen wir einfach mal an der Satz wäre richtig und logisch :rotfl2: , dann wäre die Schlußfolgerung Folgende:

entweder:

Flinten sind keine Schusswaffen

oder:

ein Lauf mit Zügen und Felder ist kein gezogener Lauf, also wäre ein Lauf mit Zügen und Felder genau nach dieser Definition ein glatter Lauf.

(Hoffentlich erkennt jeder, dass diese Definition an Widersprüchlichkeiten nicht mehr zu übertreffen ist.)

Im Fall: "Flinten sind keine Schusswaffen", gehe ich morgen sofort los und kauf mir ein Dutzend Flinten, weil diese ja nicht unter das Waffengesetz fallen.

Du behauptest, dass das logische Gegenteil der Aussage von "alle Bananen sind grün" die Aussage "alle Bananen sind gelb" sei.

Was falsch ist. Das logische Gegenteil der erstgenannten Aussage ist schlicht und einfach "mindestens eine Banane ist nicht grün".

Die Aussage "Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen..." bedeutet nichts weiter als "Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen zu den Schusswaffen aber nicht zu jenen mit gezogenen Läufen".

Die Verneinung bezieht sich auf die Ganze Phrase [Schusswaffen mit gezogenen Läufen].

Setze dafür X:

"Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu X".

X:= "Schusswaffen mit gezogenen Läufen".

Setze ein: "Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen"

Die {Menge der Schusswaffen mit gezogenen Läufen} ist eine Teilmenge der {Schuswaffen}. Daneben gibt es aber auch andere {Schusswaffen}, nämlich die Menge der {Schusswaffen ohne gezogene Läufe}.

Zu letzterer zählen "Flinten mit speziellen Laufprofilen".

Wo sein Problem?

Geschrieben
"Flinten mit speziellen Laufprofilen".

Vielleicht müssen wir mit der Definiererei auch weiter "vorne" anfangen.

Definiere bitte "Flinte". In Abgrenzung zu "Büchse".

Eigentlich ein klare Sache. Oder...? Legt mal los.

Geschrieben

Ich habe eine Vorderschaft-Repetier-Langwaffe von Remington. Die ist auf dem 20-Ga.-Flintensystem dieser Firma aufgebaut. Sie hat einen gezogenen Lauf im Kal. .223 Remington. Der Hersteller nennt dieses Teil "rifle". Der deutsche Importeur und der Waffenfachhändler nennen sie Vorderschaftrepetierbüchse. Schaut man den Systemkasten an, meint man, eine 20er VRF von Remington vor sich zu haben.

Abgrenzung zu "Flinten mit speziellen Laufprofilen" ??

Und komme nun bitte niemand mit "typischem Flintenkaliber" bzw. Büchsenkaliber als entscheidendem Differenzierungs-Merkmal. Da gibt es bekanntlich viele Kaliber unter der Sonne...

Geschrieben
... Der deutsche Importeur und der Waffenfachhändler nennen sie Vorderschaftrepetierbüchse.

Solange der Händler sie Dir nicht als Pump-Büchse in die (gelbe) WBK einträgt, ist alles ok (das war ein Insider-Witz, mal sehen ob der betreffende Schützenkollege das entdeckt).

Schaut man den Systemkasten an, meint man, eine 20er VRF von Remington vor sich zu haben.

Schaut bei der auch der Magazinschacht eines AR15-Kastenmagazins unten heraus?

Ansonsten führt die Diskussion hier aber zu nichts. Sie mag bisweilen intellektuell unterhaltsam sein, aber das war es dann auch.

Bei gefühlten und wie auch immer beschaffenen "Unzulänglichkeiten" des Waffenrechts wird sie jedenfalls keine Änderung herbeiführen.

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