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IGNORED

Wechsellauf eintragen!


evel knievel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wie siehts mit Munierwerb aus?

Wenn nicht anderweitig abgedeckt (JJS?) dann ist dies ja zweifelsohne ein Grund für einen MES. Wenn Munerwerb für die Waffe in der WBK grün abgestempelt ist, dann ist er doch abgedeckt, allenfalls bleibt das Nachweisproblem beim Händler, warum Deine .12er .38 verschießen kann und darf.

Geschrieben
Triebel hat nur auf die WBK für die passende Grundwaffe hingewiesen, nicht auf eine Eintragungspflicht.

Bitte besser lesen.

Der Erwerb des Einstecklaufs muss in die WBK eingetragen werden.

Soso.

Geschrieben
Hups, mein Fehler.

War ich wohl der, der zu schnell gelesen hat...... :huh:

Das passiert uns doch allen und sogar des Öfteren ;)

Dafür haben wir ja unsere Gemeinschaft. Hauptsache das Ergebnis stimmt.

Gruß

Geschrieben

Wenn man sich so ein Einstecklauf auf .38 special kauft und dann ein MES dafür beantragen will, fragt sich wohl der SB welche Disziplin ich denn damit schießen will.

Kommt wahrscheinlich sehr drauf an wie der SB drauf ist. :confused:

Geschrieben
Wenn man sich so ein Einstecklauf auf .38 special kauft und dann ein MES dafür beantragen will, fragt sich wohl der SB welche Disziplin ich denn damit schießen will.

Preiswertes Übungsschießen auf den läufigen Keiler als Prüfungsvorbereitung?

Geschrieben

Ob hier jetzt wirklich jeden den Unterschied Wechsellauf/Einstecklauf hinsichtlich Eintragung verstanden hat, wage ich zu bezweifeln.

Deshalb kurz zusammgefasst:

Der Erwerb und Besitz von Wechselläufen/Wechselsystemen gleicher oder kleinerer Kaliber ist immer dann erlaubnisfrei, wenn die passende Grundwaffe schon in der WBK eingetragen ist. Sie müssen dann auch innerhalb von zwei Wochen in die WBK eingetragen werden.

Bei Einsteckläufen für bereits in der WBK eingetragene Schusswaffen ist hingegen der Erwerb und Besitz ebenfalls erlaubnisfrei. Sie müssen aber nicht in die WBK eingetragen werden.

Hierzu hab ich übrigens mal was total kurioses gesehen: ein Waffenbesitzer mit einer Erben-WBK, in die nur ein Einstecklauf eingetragen war. Da muss der Erinnerungswert ja enorm hoch gewesen sein ! :huh:

Geschrieben
Bei Einsteckläufen für bereits in der WBK eingetragene Schusswaffen ist hingegen der Erwerb und Besitz ebenfalls erlaubnisfrei. Sie müssen aber nicht in die WBK eingetragen werden.

Wobei hierzu auch die dazugehörigen Verschlüsse gehören.

Z.B. Erma/Voere für Mod. 98

Geschrieben
Liest denn Triebel mit oder bleibt das jetzt für immer so unkorrekt auf der Homepage stehen?

Wir lesen nicht täglich mit, sondern schauen nur ab und zu im WO vorbei.

Deshalb konnte die Korrektur auch erst heute durchgeführt.

Bei Benachrichtigung per PN wäre dies evtl. schneller geschehen.

  • 7 Monate später...
Geschrieben

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und finde mich noch nicht so zurecht. Hoffe das kommt noch. Grins.

Aber mich beschäftigt grad ein Problem. Ich wäre froh, wenn ich eine Antwort darauf bekommen könnte.

Ich habe auf meiner Grünen WBK zwei Kurzwaffen. Eine Glock 17 und einen Revolver. Da meine Glock 9mm PARA ist und ich ein Wechselsystem in .22 lfb gesehen hab, würde ich gerne eben dieses Wechselsystem kaufen.

Brauch ich hierzu einen Voreintrag? Oder wird es nur nachträglich eingetragen?

Ich wäre über eine schnelle Antwort sehr dankbar....

V

Geschrieben
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und finde mich noch nicht so zurecht. Hoffe das kommt noch. Grins.

Aber mich beschäftigt grad ein Problem. Ich wäre froh, wenn ich eine Antwort darauf bekommen könnte.

Ich habe auf meiner Grünen WBK zwei Kurzwaffen. Eine Glock 17 und einen Revolver. Da meine Glock 9mm PARA ist und ich ein Wechselsystem in .22 lfb gesehen hab, würde ich gerne eben dieses Wechselsystem kaufen.

Brauch ich hierzu einen Voreintrag? Oder wird es nur nachträglich eingetragen?

Ich wäre über eine schnelle Antwort sehr dankbar....

V

kaufen und eintragen lassen ! kleineres kaliber zur vorhandenen waffe ist ohne voreintrag machbar !

gruss

Geschrieben
Brauch ich hierzu einen Voreintrag? Nein !

Oder wird es nur nachträglich eingetragen? Ja !

Gesetzliche Grundlage:

Anlage zum WaffG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Punkt 2.1:

2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1 Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

2.2 Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

2a. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;

für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.

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