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IGNORED

Führen - Meinung des hessischen Justizministeriums


steven

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

bei der WBK 2006 hatte ich eine kleine Meinungsverschiedenheit mit dem OA Kassel. Die daraus resultierende Anzeige gegen das OA wegen Führens auf einer Messe ohne den vom Bedürfnis umfassten Zweck wurde jetzt von der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Das hessische Ministerium der Justiz teilt diese Bewertung und weist ebenfalls alles zurück. Ich hoffe, dass der Sportschütze, der sein Sportgerät auf dem Beifahrersitz nicht ordentlich verpackt hat, ebenfalls so rücksichtsvoll behandelt wird.

Staatsanwaltschaft

bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Der Generalstaatsanwalt

Herr

Steven

In der Anzeigesache

g e g e n namentlich nicht bekannte Mitarbeiter des Ordnungsamts Kassel

w e g e n des Vorwurfs des unerlaubten Führens von Schusswaffen

wird die Dienstaufsichtsbeschwerde des Herrn Steven vom 12.03.2008 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel vom 25.02.2008 (Aktenzeichen....)

v e r w o r f e n.

G r ü n d e

Die Staatsanwaltschaft Kassel hat die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu Recht gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgelehnt. Der von mir überprüfte Bescheid ist nicht zu beanstanden.

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung.

Ein Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden setzt das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Verwirklichung eines Straftatbestandes voraus, also konkreter Hinweise auf tatsächlicher, nachprüfbarer Grundlage, die darauf hindeuten, dass über die allgemein denkbare Möglichkeit der Begehung einer Straftat hinaus eine nach materiellem Strafrecht tatbestandsmäßige sowie rechtswidrige und schuldhafte Handlung begangen wurde. Sprechen lediglich Vermutungen dafür, dass Straftaten begangen worden sind, ist der Staatsanwaltschaft ein Tätigwerden noch nicht erlaubt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Auflage, § 152 Rdnr. 4).

Anhaltspunkte dafür, dass das vom Beschwerdeführer beanstandete Verhalten der Mitarbeiter des Ordnungsamts Kassel unter dem Gesichtspunkt des unerlaubten Führens einer Schusswaffe nach §§ 51, 52 WaffG oder sonst strafbar sein könnte, liegen nicht vor.

Unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften des Waffengesetzes überhaupt auf die betroffenen Mitarbeiter des Ordnungsamts Kassel anwendbar waren (vgl. § 55 Abs. 1, 6 WaffG i. V. m. den landesrechtlichen Verordnungen) oder ob es sich zum Teil um Mitarbeiter eines beliehenen, privaten Sicherheitsdienstes handelte, ist das Tatbestandsmerkmal des „Führens“ nicht gegeben.

„Führen“ einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG - Begriffsbestimmung; BGH NStZ-RR 1999, 7). Nach dem Anzeigevorbringen befanden sich die Mitarbeiter des Ordnungsamtes indes bei ihren Kontrollen innerhalb der Messehallen mithin auf dem umfriedeten Besitztum der Stadt Kassel, der Hausrechtsinhaberin.

Zudem bedeutet die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne des Waffengesetzes die jederzeit zu realisierende Möglichkeit, nach eigenem Willen über die Sache zu verfügen (vgl. BGHSt 26, 12, 15; 42, 368, 369). Eine derartige, jederzeit vom eigenen Willen abhängige Verfügungsmöglichkeit war jedoch für die Mitarbeiter des Ordnungsamtes nicht gegeben; vielmehr befanden sich die Waffen nach dem Anzeigevorbringen jederzeit in dem Einwirkungsbereich der berechtigten Besitzer, die ihre Behältnisse für die Kontrolle öffneten und den Angezeigten die Nachschau ermöglichten. Darauf, ob die Ordnungsamtsmitarbeiter die Waffen kurzzeitig auch in die Hand nehmen, kommt es rechtlich nicht an, solange der zum Besitz Berechtigte jederzeit ebenfalls auch Zugriff darauf hatte und damit einer eigenen tatsächlichen Gewalt der städtischen Bediensteten entgegenstand.

Da das von dem Beschwerdeführer angezeigte Delikt nach dem Waffengesetz als Rechtsgut ausschließlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung schützt, ist er nicht unmittelbar Verletzter im Sinne von § 172 Abs. 1 StPO. Mithin steht ihm gegen die vorliegende Entscheidung kein Klageerzwingungsantrag zu. Daher ist die Beschwerde gegen den Bescheid der landgerichtlichen Staatsanwaltschaft, die eine insoweit unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthielt, im Wege der Dienstaufsicht überprüft worden.

Im Auftrag

Staatsanwaltschaft

Steven

Geschrieben

Eine Geschichte der eigentümlichen Rechtsauslegungen sowie deren Umsetzung durch das OA Kassel bzw. beauftragter Wachdienste anläßlich der WBK 2006.

Geschrieben
Eine Geschichte der eigentümlichen Rechtsauslegungen sowie deren Umsetzung durch das OA Kassel bzw. beauftragter Wachdienste anläßlich der WBK 2006.

Genauer? Was war denn nun der Vorfall auf der Messe, außer daß irgendwelche Ordnungsamtmitarbeiter Waffen angefasst haben?!?

Und wer hat da wieso wen angezeigt?

Geschrieben
.... Ich hoffe, dass der Sportschütze, der sein Sportgerät auf dem Beifahrersitz nicht ordentlich verpackt hat, ebenfalls so rücksichtsvoll behandelt wird....

Zweifelst Du etwa(s) daran?

Geschrieben
Was stört Dich an der Begründung? Der Mann hat sich kundig gemacht und korrekt entschieden.

MMMHHHHH.....nicht so unbedingt.

Zum einen hat hier nicht die Stadt Kassel das Hausrecht inne, da der ganze Laden im Eigentum der Messe AG steht.

Zum anderen hat der Veranstalter als Mieter zum Zeitpunkt der Überlassung der Mietsache das Hausrecht.

Des weiteren hat das Ordnungsamt Kassel keine Befugnisse WBKs zu Kontrollieren die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Da fehlt einfach die rechtliche Grundlage.

Bucki :rolleyes:

Geschrieben
Des weiteren hat das Ordnungsamt Kassel keine Befugnisse WBKs zu Kontrollieren die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Da fehlt einfach die rechtliche Grundlage.

Ich meinte, das wäre im zugehörigen Thread damals geklärt worden und das Recht zur Kontrolle hätte bestanden. Strittig war m.W. lediglich, ob das OA eine Durchsuchung durchführen durfte.

Oder, steven?

Was war eigentlich bei den nachfolgenden Börsen in Sachen Kontrollen?

Geschrieben
das Recht zur Kontrolle hätte bestanden.

Hallo Thorsten

das hast du falsch in Erinnerung. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat festgestellt, daß eine Durchsuchung RECHTSWIDRIG gewesen wäre. Ebenso eine Festnahme. Da das Ordnungsamt aber Alles abgestritten hat, wurde das nur Theoretisch durchgekaut. Da helfen weder AGBs noch HSOG. Die Durchsuchung und die Festnahme waren rechtswidrig und das Ordnungsamt Kassel steht nicht zu seinen Anordnungen.

Steven

Geschrieben
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat festgestellt, daß eine Durchsuchung RECHTSWIDRIG gewesen wäre. Ebenso eine Festnahme. Da das Ordnungsamt aber Alles abgestritten hat, wurde das nur Theoretisch durchgekaut. Da helfen weder AGBs noch HSOG. Die Durchsuchung und die Festnahme waren rechtswidrig und das Ordnungsamt Kassel steht nicht zu seinen Anordnungen.

Nanu? Dazu hatte ich gar nichts gelesen, nur eben daß die Sache eingestellt wurde (was normalerweise nichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder der tatsächlichen tatbestände aussagt). Ich meine mich aber zu erinnern, daß nach einem speziell hessischen Gesetz eben die Selbsthilfe das OA rechtmäßig gewesen wäre. Allerdings kann ich den zugehörigen Beitrag nicht mehr finden.

Wenn das OA nun etwas abstreitet, dann finde ich das ja geradezu charakterlos.

Gab es danach noch ähnliche Durchsuchungen auf der WBK?

Geschrieben

Die Entscheidung ist vollkommen korrekt, da der Mitarbeiter keinen Besitz an der Waffe erlangt hat und somit die Waffe auch nicht geführt hat.

Das nur kurzzeitige in die Hand nehmen, wenn der Besitzberechtigte daneben steht und den Besitz als solchen nicht übertragen will begründet keinen Besitz im Rechtssinne. Auch wenn dir der Büchsenmacher in seinem Geschäft eine Waffe gibt, die du prüfend in die Hand nimmst, hast du rechtlich damit keinen Besitz erlangt.

Aber ich gebe zu, das ist für Nicht-Juristen, die immer nur die Standard-Definition von Besitz lernen, nicht verständlich.

Dennoch findest du dies in allen größeren BGB-Kommentaren zum Besitz. Diese sind auch für das WaffG maßgebend, da der Besitz ein sog. Rechtsinstitut ist, das quer durch die Rechtsordnung einheitlich gilt.

Geschrieben
Dennoch findest du dies in allen größeren BGB-Kommentaren zum Besitz. Diese sind auch für das WaffG maßgebend, da der Besitz ein sog. Rechtsinstitut ist, das quer durch die Rechtsordnung einheitlich gilt.
Wenn das so ist, warum definiert das WaffG dann den Begriff des Besitzes?

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt

bye knight

Geschrieben
Wenn der Besitzer daneben steht, übt man aber nicht die tatsächliche Gewalt aus

öhm.... wenn also ein unbefugter/unsachkundiger/bedürfnisloser mensch zugriff auf die Schlüssel zu deinem waffenschrank hat ist das ja schon *bäh*

nimmt er diesen schlüssel, ist das *bääääääh*

macht er damit deinen Waffenschrank auf....... *kreiiiiiiiisch*

nimmt er da eine waffe raus..... ne dazu sag ich jetzt nix

also wenn jemand die tatsächliche gewalt über eine waffe ausübt ( jemand nimmt sie aus deinem waffenkoffer ), dann nimmt er sie in besitz. ist er im besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis die ihm das erlaubt?

hat er also die tatsächliche gewalt über die waffe erlangt, dann hat er sie erworben. ist er im besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis ?

gute fragen oder?

also um eine waffe zu erwerben bzw. zu besitzen, braucht man eine erlaubnis. und das waffengesetz regelt ganz präzise wann es sich in den einzelnen fällen nicht um eine Inbesitznahme bzw. einen Waffenerwerb handelt. dass ein SB einer waffenbehörde irgendwo, irgenwann und irgendwie deine waffen auspacken darf und damit rumhantieren, das ist dort glaube ich nicht als Ausnahme aufgeführt. ( das thema führen bzw. erlaubnisfreies führen im sinne des transportierens lass ich jetzt mal auch noch aussen vor)

aber in diesem fall müsste wohl der SB doch erstmal seine Sachkunde nachweisen oder ? desweiteren wäre da wohl noch die Lokalität zu bedenken. Hausrecht usw.

( ob der SB ne erlaubnis hat ne Schusswaffe zu führen, frag ich jetzt auch nicht)

man könnte sich also schon fragen, ob das erwähnte vorgehen der behörde bzw. des/der SB rechtlich so einwandfrei gewesen sein mag.

meine 2 cent, gruß alzi

Geschrieben
Wenn das so ist, warum definiert das WaffG dann den Begriff des Besitzes?

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt

bye knight

Weil der Erwerb zivilrechtlich etwas anderes ist. Auch an anderer Stelle verwendet das WaffG einige Begriffe mit eigener Bedeutung, die dann im WaffG definiert werden. Beim Besitz wird allerdings nur die allgemeine Definition des BGB wiedergegeben. Dies dürfte aus Gründen der Klarstellung erfolgt sein.

Geschrieben
öhm.... wenn also ein unbefugter/unsachkundiger/bedürfnisloser mensch zugriff auf die Schlüssel zu deinem waffenschrank hat ist das ja schon *bäh*

Nein, dann hat er lediglich die Möglichkeit, eigenen Besitz (zukünftig) zu begründen. Mehr noch nicht. Wer als Waffenbesitzer fahrlässig mit seinem Schlüssel umgeht, hat sich insofern sorgfaltswidrig verhalten. Er hat aber noch nicht jemand anderem den Besitz überlassen.

nimmt er diesen schlüssel, ist das *bääääääh*

macht er damit deinen Waffenschrank auf....... *kreiiiiiiiisch*

nimmt er da eine waffe raus..... ne dazu sag ich jetzt nix

Erst dann hätte er den Besitz erlangt, weil er in dem Moment den Besitz des rechtmäßigen Besitzers widerrechtlich gebrochen hat.

also wenn jemand die tatsächliche gewalt über eine waffe ausübt ( jemand nimmt sie aus deinem waffenkoffer ), dann nimmt er sie in besitz. ist er im besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis die ihm das erlaubt?

Das kommt eben darauf an. Macht das ein Dieb oder ein Unbefugter, der den Besitz an sich bringen will, hätte er in dem Moment in der Tat Besitz erlangt.

Bei einer Kontrolle durch die Polizei oder durch einen Beamten des Ordnungsamtes ist dies aber nicht der Fall, da dieser einen eigenen Besitz unter Ausschluss des rechtmäßigen Besitzers nicht begründen will. Insofern liegt hier weder verbotene Eigenmacht noch ein Fall der Besitzübertragung durch Einigung vor.

hat er also die tatsächliche gewalt über die waffe erlangt, dann hat er sie erworben. ist er im besitz einer waffenrechtlichen erlaubnis ?

gute fragen oder?

Meiner Ansicht nach nicht so sehr. Diese und ähnliche Fälle sind für den "Besitz" nicht untypisch und füllen seit jeher die juristischen Lehrbücher und Kommentare. Wen's interessiert, dem empfehle ich eine weiterführende Lektüre des BGB-Sachenrechts. Ist aber nur für juristisch Interessierte zu empfehlen.

meine 2 cent, gruß alzi

Geschrieben

So oder so, die WBK Kassel werde ich nicht mehr mit meinem Eintrittsgeld beglücken. 2008 hat mir den Rest gegeben. Nicht nur, dass Aussteller und Besucher unter Generalverdacht stehen dort unter dem Ladentisch einen illegalen Waffenhandel etc. zu betreiben - so sind mir und meinen Bekannten die Durchsuchungsmaßnahmen vom Sicherungspersonal "unterschwellig" begründet worden. Außerdem gab es für mich als Jäger und Sportschütze max. interessante Aussteller (einschließlich der Verlage).

Geschrieben

Hat schon mal einer bei all den Konstruktione daran gedacht, dass sowohl der Polizeibeamte im Dienst als auch (wenn das entsprechende Ministerium/RP einen nach dem WaffG möglichen Erlass rausgegeben hat (bei der Polizei steht es direkt im Gesetz) der Ordnungsmensch NICHT dem WAffG unterliegen.

Nur mal so - von wegen Führen und Besitz ....

Geschrieben
Hat schon mal einer bei all den Konstruktione daran gedacht, dass sowohl der Polizeibeamte im Dienst als auch (wenn das entsprechende Ministerium/RP einen nach dem WaffG möglichen Erlass rausgegeben hat (bei der Polizei steht es direkt im Gesetz) der Ordnungsmensch NICHT dem WAffG unterliegen.

Nur mal so - von wegen Führen und Besitz ....

siehste Lobo, an was man so als totaler Laie alles denken muss....... und wenn dann noch einer vom Amt kommt und was will....... wie soll man da noch wissen was rechtmäßig ist und was nicht!... nicht jeder ist Jurist, oder in der Waffenbranche beschäftigt/tätig.

morgääääähndlichen gruß

alzi

Geschrieben
der Ordnungsmensch NICHT dem WAffG unterliegen.

Nur mal so - von wegen Führen und Besitz ....

Hallo Lobo-s

begründet wurde die Maßnahme mit AGBs. Also nichts mit hoheitlichem Tätigwerden. Hausrecht und Vertragsbestandteile waren die Argumente für die Herausnahme der Waffen. Also greift das WaffG.

Wieso reiten hier einige auf dem Begriff "Besitz" herum? Es geht um Führen. Kann ich etwa nur eine Waffe führen, wenn ich sie auch besitze? Das würde ja wiederum bedeuten, daß ein Sportschütze beim Transport der Waffe zum Schießstand sie verschlossen transportieren muß und ein neben ihm gehender Freund sie locker aus der Tasche holen dürfte. Das kanns doch nicht sein.

Auch das Hausrecht ist ein mageres Argument. Genau deswegen ist ja der "vom Bedürfniss umfasste Zweck" in das Gesetz gekommen. Wir erinnern uns alle noch gerne an den Discobesitzer, der den Sportschützen gestattete, in Seiner Disco, in der er das Hausrecht hatte, die Kanone tiefgeschnallt zur Einlaßkontrolle zu führen. Wo war bei der Auslaßkontrolle in Kassel der "vom Bedürniss uumfasste Zweck"? Wenn keiner da war, ist das ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

Steven

Geschrieben
Hallo Lobo-s

begründet wurde die Maßnahme mit AGBs. Also nichts mit hoheitlichem Tätigwerden. Hausrecht und Vertragsbestandteile waren die Argumente für die Herausnahme der Waffen. Also greift das WaffG.

Wieso reiten hier einige auf dem Begriff "Besitz" herum? Es geht um Führen. Kann ich etwa nur eine Waffe führen, wenn ich sie auch besitze? Das würde ja wiederum bedeuten, daß ein Sportschütze beim Transport der Waffe zum Schießstand sie verschlossen transportieren muß und ein neben ihm gehender Freund sie locker aus der Tasche holen dürfte. Das kanns doch nicht sein.

Auch das Hausrecht ist ein mageres Argument. Genau deswegen ist ja der "vom Bedürfniss umfasste Zweck" in das Gesetz gekommen. Wir erinnern uns alle noch gerne an den Discobesitzer, der den Sportschützen gestattete, in Seiner Disco, in der er das Hausrecht hatte, die Kanone tiefgeschnallt zur Einlaßkontrolle zu führen. Wo war bei der Auslaßkontrolle in Kassel der "vom Bedürniss umfasste Zweck"? Wenn keiner da war, ist das ein Verstoß gegen das Waffengesetz.

Steven

Man rennt also auf dieser Messe immer "schwebend strafbar" rum, die ganze Veranstaltung ist ein einziger juristischer Super-GAU, im Sinne von: nichts ist sicher, alles ist von Kassels Gnaden abhängig und zwar sowohl die Besucher als auch die Aussteller, als auch die Mietsheriffs...Klasse!

Geschrieben

Hatte heute ein leichtes Streitgespräch zum Thema "Führen", was zu umfangreichen Recherchen führte.

Das Ergebnis:

Auch ein nur kurzfristiges Entgegennehmen einer Pistole zwecks näherer Untersuchung stellt sich jedenfalls dann als Führen einer Waffe dar, wenn dabei der Abzug betätigt und ein Schuß gelöst wird.

Oberlandesgericht Hamm (Urt v. 11.08.1977-2 Ss 462/77-Verlags Archiv Nr. 6204)

Wenn jemand hierzu etwas neueres rechtsverbindliches hinzufügen könnte, wäre ich dankbar.

Archiviert

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