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IGNORED

frage transport mit zwischenstopp nach neuem waffg


Lupus Alpha

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Geschrieben

hallo,

leider hab ich mit der suchfunktion nicht die frage nach der regelung nach dem neuen waffg gefunden.

folgender fall:

ein angestellter will abends zur jagd. auf dem weg ins revier liegt sein arbeitsplatz. um die sehr weite strecke nicht doppelt fahren zu müssen, würde er gern seine waffe morgens mit zur arbeit nehmen, sie dort in einem schrank, auf den nur er zugriff hat, in einem büro, das er ganztägig nicht verläßt, zu deponieren um dann abends die waffe ins revier zu nehmen. die waffe ist komplett zerlegt und würde erst im revier wieder montiert. transport würde in einem verschlossenen (tatsächlich schloss) erfolgen.

frage an die rechtsgelehrten - ist das nach neuem waffg zulässig? ist dies noch ein "vom bedürfnis umfaßter zweck"? genau das (auftauchen der waffe beim arbeitgeber) - stichwort türsteher-§ wollte ja der gesetzgeber verhindern. ist in dem fall sonst irgendwie eine umschiffung des problems ("unnötige wege") denkbar?

Geschrieben

Wenn der Schrank in seinem Büro ein A - Tresor wäre, stünde der Aufbewahrung der Waffe darin, falls der Chef nichts dagegen hat, nichts im Wege. Rechtlich dürfte während der Arbeitszeit weder Führen zur Jagdausübung, noch Transport zu einem v. Bedürfnis umfassten Zweck, sondern Aufbewahrung vorliegen. Den Arbeitstag kann man schwerlich als (kurzen) Zwischenstop auf dem Weg ins Revier ansehen. Wirtschaftlichkeitserwägungen sind fürs WaffG völlig irrelevant.

Und außerdem: Je umständlicher es für den Jäger wird, zur jagd zu kommen, desto bessere Chancen hat BAMBI, mit dem Leben davonzukommenange.gif

Geschrieben

1. im restaurant muss der wirt gefragt werden!

2. manche firmen schließen wie gesagt aus, dass mitarbeiter waffen mitbringen dürfen.

Geschrieben

"(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2.diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3.eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4.eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;

5.eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist."

Quelle:BMI Waffg für alle

Geschrieben

Wir setzen mal voraqus, dass der AG nichts dagegen hat.

Der Jaeger ist klar im Zusammenhang mit seinem vom Beduerfnis umfassten Zweck unterwegs.

Tauschi hat den § ja schon zitiert.

Da die Unterbrechung zur Jagdausuebung mit 8 Stunden Arbeit etwas laenger ist, wuerde ich in dem Fall das verschlossene Futeral gegenueber dem zugriffsbereiten Fuehren vorziehen. A-Schrank ist nicht noetig, solange die Waffe immer beaufsichtigt wird.

Kneipe: Beim Schuesseltreiben darf die Waffe sogar zugriffsbereit gefuehrt werden, also ohne Futteral.

Wenn der Wirt was dagegen hat, gehts halt zum naechsten, denn wer kein Geld verdienen will, muss auch keines verdienen.

Waffenrechtlich ists ok, Hausrecht ist Privatsache.

Geschrieben

Auch der Sportschütze ist, mit Einverständnis des Cheffes, im absolut grünen Bereich.

".......Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;"

Da steht ja auch "....oder im Zusammenhang damit führt;" Bei der Sachkunde wird scheinbar nur der "....von seinem Bedürfnis umfassten Zweck..." gelehrt. "... im Zusammenhang damit führt;" wird immer vergessen.

Was besonders nervt, ist der Bruston der Überzeugung, der aus manchen Postings herausklingt.

Gruß Tauschi

Geschrieben

@Tauschi, Schaffer

Erläuter dann doch mal bitte, wo der Zusammenhang zum Bedürfnis während der Arbeitszeit zu sehen ist.

In diesen 8 Stunden schuldest du dem Arbeitgeber deine volle Aufmerksamkeit und Zeit; der Zweck deines Aufenthaltes an der Arbeitsstelle ist ausschließlich die Erbringung der von dir geschuldeten Arbeitsleistung.

Würde mich schon interessieren, wie du dem Richter klar machst, dass du nur ganz zufällig im Betrieb warst, weil du eh grad auf dem Weg ins Revier da vorbeigekommen bist.

Den Transport auf dem Weg zu und von der Arbeit kann man mit etwas Goodwill noch als Teilstrecken eines Transports gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG werten - muss es aber nicht zwangsläufig.

@Schaffer

Wenn du niemals pinkeln musst, zum Chef gerufen wirst magst du die Waffe stets im Auge haben können (der Büroschlaf fällt dann aber auch flach), ansonsten wirt´s aber schon kritisch.

Das von dir erwähnte Schüsseltreiben ist der klassische Fall eines Führens im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck (Teilnahme an Treib-/Drückjagd = Gesellschaftsjagd).

Also tut euch doch den Gefallen und investiert einmal 130 € - mit Genehmigung des Chefs natürlich - um die vorschriftskonforme Aufbewahrung eurer Waffe sicherzustellen. Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, dass mir mal ein Gutmensch, der was gegen Bambikillers hat, die Trachtengruppe oder die schwarzen Männer auf Hausbesuch in die Firma schickt.

Geschrieben

Jau, Trapshot, mach mal. Wenn Du beim Wettkampf übernachtest, rufst Du im Hotel auch erst mal den Pagen, daß er Dir den A/B Schrank aus dem Kofferraum ins Zimmer bringt, ne ?

Vergleiche doch mal die Auflagen, die Du einem Nicht-Berechtigten, gewerblichen Transporteur machst, mit dem Zirkus, den Du von einem sachkundigen und zuverlässigen Besitzer verlangst.

Wie immer gehen da die Rechtsauffassungen auseinander, und Du darfst Dir auch den ausrangierten Geldtransporter zum Transport im ! verschlossenen Zustand ! genehmigen. Was immer Dein Boot zum Schwimmen bringt.

Die Intention der "Transport-" und Aufbewahrungsvorschriften ist es, das (verdeckte) Führen ohne Erlaubnis zu verhindern. Wenn Du mehr Bedarf hast, kein Problem. Von mir kriegst Du aber keine Keks-Punkte, weil Du so laut nach Reglement und Vorschrift schreist, und am liebsten die restriktive Auslegung durch die Ordnungsmacht forderst. Stehst Du auf Fesseln und Ketten ?

Geschrieben
Die Intention der "Transport-" und Aufbewahrungsvorschriften ist es, das (verdeckte) Führen ohne Erlaubnis zu verhindern. Wenn Du mehr Bedarf hast, kein Problem. Von mir kriegst Du aber keine Keks-Punkte, weil Du so laut nach Reglement und Vorschrift schreist, und am liebsten die restriktive Auslegung durch die Ordnungsmacht forderst. Stehst Du auf Fesseln und Ketten ?

:appl:

Wie schon oft gesagt:

Wer (auch und besonders aus unseren eigenen Reihen) ständig die 150%ige Anwendung der Vorschriften predigt bzw. fordert, trägt dazu bei, dass die "Übererfüllung" von heute die (Gesetzes-)Norm von morgen wird. Garantiert.

Geschrieben

Leute, man faehrt zur Jagd, oder zum Stand. Ob man das unterbrochen von einem Hotelaufenthalt oder einem Arbeitstag im Buero macht, ist voellig egal.

Das ist ein vom Beduerfnis umfasster zweck. Ansonsten gaebe es keine Jagdreisen per Jet nach Australien oder per Auto nach Polen mehr. Weil die alle ein bisschen laenger dauern und diverse Unterbrechungen erfordern.

Geschrieben

Jau Leute, macht man ruhig und legt euch großzügig die Gesetzestexte aus, mehr ist eure Ansicht nämlich auch nicht (Klarheit herrscht erst, wenn höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt), eher Wunschdenken.

Ich schreie auch nicht laut nach restriktiven Vorschriften, ebenso wenig mag ich das sch.. Gesetz verteidigen.

Als Jurist ist Gesetzesauslegung aber mein Geschäft und glaube ich, recht gut abschätzen zu können, wie die hier in Rede stehenden Vorschriften durch Behörden und Gerichte demnächst - jedenfalls in den waffenfeindlichen Bundesländern - angewendet werden.

Mir ist´s letztlich egal wie ihr das handhabt, sind ja eure Zuverlässigkeit und Geldbeutel die gefährdet sind, aber den Fragesteller nicht auf die möglichen Gefahren seines Vorhabens aufmerksam zu machen und ihm sichere Alternativen aufzuzeigen, halte ich für verwerflich.

@Schaffer, Tyr13,

es ist keineswegs egal, ob man auf Jagd-/Wettkampfreise oder zur Arbeit fährt.

In euren Beispielen stehen Hotelaufenthalte oä. nämlich in eindeutigem Zusammenhang zum vom Bedürfnis umfassten Zweck, i.e. Teilnahme an Jagd bzw. Schießsport, also darf die Waffe auch ohne Tresor dabei sein.

An seiner Arbeitsstätte hält sich aber niemand (außer vielleicht Förster u. Schießtrainer) auf, weil er dem Schießsport oder der Jagd frönen will. Die Waffe wird nur deshalb mitgenommen, weil man (bei den heutigen Fahrtkosten verständlich) keine doppelten Wege machen will.

Btw. Tyr, über Fesseln und Ketten entscheide ich regelmäßig und noch über viel schönere "Spielzeuge".

Aber von mir aus genug der Diskussion, der Fragesteller dürfte ausreichend Stoff haben, sich selbst seine Meinung zu bilden.

Geschrieben
Jau Leute, macht man ruhig und legt euch großzügig die Gesetzestexte aus, mehr ist eure Ansicht nämlich auch nicht (Klarheit herrscht erst, wenn höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt), eher Wunschdenken.

Ich schreie auch nicht laut nach restriktiven Vorschriften, ebenso wenig mag ich das sch.. Gesetz verteidigen.

Als Jurist ist Gesetzesauslegung aber mein Geschäft und glaube ich, recht gut abschätzen zu können, wie die hier in Rede stehenden Vorschriften durch Behörden und Gerichte demnächst - jedenfalls in den waffenfeindlichen Bundesländern - angewendet werden.

Mir ist´s letztlich egal wie ihr das handhabt, sind ja eure Zuverlässigkeit und Geldbeutel die gefährdet sind, aber den Fragesteller nicht auf die möglichen Gefahren seines Vorhabens aufmerksam zu machen und ihm sichere Alternativen aufzuzeigen, halte ich für verwerflich.

@Schaffer, Tyr13,

es ist keineswegs egal, ob man auf Jagd-/Wettkampfreise oder zur Arbeit fährt.

In euren Beispielen stehen Hotelaufenthalte oä. nämlich in eindeutigem Zusammenhang zum vom Bedürfnis umfassten Zweck, i.e. Teilnahme an Jagd bzw. Schießsport, also darf die Waffe auch ohne Tresor dabei sein.

An seiner Arbeitsstätte hält sich aber niemand (außer vielleicht Förster u. Schießtrainer) auf, weil er dem Schießsport oder der Jagd frönen will. Die Waffe wird nur deshalb mitgenommen, weil man (bei den heutigen Fahrtkosten verständlich) keine doppelten Wege machen will.

Btw. Tyr, über Fesseln und Ketten entscheide ich regelmäßig und noch über viel schönere "Spielzeuge".

Aber von mir aus genug der Diskussion, der Fragesteller dürfte ausreichend Stoff haben, sich selbst seine Meinung zu bilden.

Dem ist absolut nichts hinzuzufügen. :appl:

Geschrieben
nimmt eigentlich eine polizeidienststelle eine waffe in kurzfristige verwahrung?

Klar:

1. Beschlagnahme gem. StPO nach Straftat oder OWI

2. Sicherstellung nach dem ASOG zur Gefahrenabwehr

jedoch nicht als private Dienstleistung.

Geschrieben

Trapshot, ich bin da schon bei Dir, mir ist bewusst, daß die Feinde des privaten Waffenbesitzes genau die restriktiven Regelungen durchsetzen wollen, die Du hier propagierst. Deine gute Absicht sei ja an dieser Stelle honoriert, aber Du erledigst da widerwillig die Arbeit Deiner Gegner, in dem Du Dich und andere in die Ecke einer unerfüllbaren Restriktionswelt pinselst.

Gerade als Rechtsgelehrter stünde es Dir doch an, Deine eigenen Interessen mit einer fundierten Rechtsauffassung und -auslegung zu vertreten. Es ist ja schön, die Text-Sprache mit Ihrer inhärenten Logik zum konsequenten Ende zu verfolgen, aber da versteigst Du Dich doch in den Elfenbeinturm. Vor allem bei einem handwerklich mäßig gelungenen Ausgangspunkt.

In der Theorie kann ich nachvollziehen, daß Du mit dem Hinweis auf die Schlingen des Gesetzes auch Änderungen im Körper des Rechts erzielen möchtest, dafür ist aber dieser apodiktische Ton gänzlich ungeeignet. Ganz im Gegenteil steht jetzt plötzlich eine Rechtsmeinung im Raum, die genau die Gängelung zur Konsequenz hat, die Du in Deinem eigenen Post kritisierst. Ich versteh' das einfach nicht.

Ich für meinen Teil halte nichts von Anscheinswaffenkoffer-Verbergeattrappen in Kürbisform.

Geschrieben
Klar:

1. Beschlagnahme gem. StPO nach Straftat oder OWI

2. Sicherstellung nach dem ASOG zur Gefahrenabwehr

jedoch nicht als private Dienstleistung.

Würde mich auch sehr wundern, wenn die das jenseits ihrer dienstlichen Aufgaben dürften.

Denn erstens darfst Du als Waffenbesitzer die Waffe gar nicht an jemanden rausrücken, der keine waffenrechtlichen Befugnisse hat (mal vorausgesetzt, auf der Wache hat niemand eine WBK). Der Verweis, daß die Polizei nicht unters Waffengesetz fällt, zieht hier nicht, weil das nur für dienstliche Aufgaben gilt.

Und zweitens wäre dieser "Service" auch schnell beendet, wenn das erste mal eine Waffe abhanden kommt/beschädigt wird und der Verwahrende damit entschädigungspflichtig wird.

Das Problem taucht ja bei Beschlagnahme/Sicherstellung regelmäßig auf und hat nach Info z.B. der bayrischen Behörden schon dazu geführt, daß wertvolle Jagdwaffen nur noch sehr ungern sichergestellt werden.

Geschrieben
frage an die rechtsgelehrten - ist das nach neuem waffg zulässig? ist dies noch ein "vom bedürfnis umfaßter zweck"? genau das (auftauchen der waffe beim arbeitgeber) - stichwort türsteher-§ wollte ja der gesetzgeber verhindern. ist in dem fall sonst irgendwie eine umschiffung des problems ("unnötige wege") denkbar?

Nochmal zurück zur Ausgangsfrage: Ich hatte vor 2 Jahren genau das gleiche Anliegen und habe mich mit meiner Frage zunächst an das Forum Waffenrecht gewandt.

Man hat mir geantwortet, dass es kein Problem sei, in der von dir beschriebenen Weise zu verfahren - also Waffe im Büro in den eigenen Tresor packen. Eine Rechtsanwältin, die auf Waffenrecht spezialisiert ist, hat mir dies später noch einmal bestätigt. Der Chef muss natürlich einverstanden sein. Am besten lässt Du Dir das schriftlich geben, falls man sich mal im Bösen trennt.

Der Transport von Deinem Zuhause ins Büro ist unkritisch, weil Du die Waffe von Verwahrungsort zu Verwahrungsort verbringst. Dies steht Dir jederzeit frei - egal, ob Dein zweiter Tresor im Büro oder bei Tante Erna hinter'm Kleiderschrank steht. Deine Waffe muss nicht notwendigerweise in Deinem eigenen Haus oder Deiner Wohnung aufbewahrt werden. Das WaffG stellt nur Anforderungen an die Art der Behausung, in welcher der Tresor steht, d.h. ständig bewohnt usw.

Das Führen der Waffe am Arbeitsplatz, sprich die Aufbewahrung wo auch immer außerhalb eines Tresors mit ausreichender Schutzklasse, ist hingegen kritisch zu sehen, selbst mit Einwilligung des Chefs. Denn hier fehlt der vom Bedürfnis umfasste Zweck, bzw. muss mühsam konstruiert werden. "Ich wollt' den Chef von den Vorzügen des Schießsports überzeugen" wäre so eine Konstrukt, das Du im Zweifelsfall dann mit dem Richter diskutieren darfst.

Also: Tresor kaufen, ins Büro stellen und gut is'. Amokläufer-Witze der Kollegen muss man natürlich abkönnen ...

Gruß Flotti

Geschrieben
Trapshot, ich bin da schon bei Dir, mir ist bewusst, daß die Feinde des privaten Waffenbesitzes genau die restriktiven Regelungen durchsetzen wollen, die Du hier propagierst. Deine gute Absicht sei ja an dieser Stelle honoriert, aber Du erledigst da widerwillig die Arbeit Deiner Gegner, in dem Du Dich und andere in die Ecke einer unerfüllbaren Restriktionswelt pinselst.

Gerade als Rechtsgelehrter stünde es Dir doch an, Deine eigenen Interessen mit einer fundierten Rechtsauffassung und -auslegung zu vertreten. Es ist ja schön, die Text-Sprache mit Ihrer inhärenten Logik zum konsequenten Ende zu verfolgen, aber da versteigst Du Dich doch in den Elfenbeinturm. Vor allem bei einem handwerklich mäßig gelungenen Ausgangspunkt.

In der Theorie kann ich nachvollziehen, daß Du mit dem Hinweis auf die Schlingen des Gesetzes auch Änderungen im Körper des Rechts erzielen möchtest, dafür ist aber dieser apodiktische Ton gänzlich ungeeignet. Ganz im Gegenteil steht jetzt plötzlich eine Rechtsmeinung im Raum, die genau die Gängelung zur Konsequenz hat, die Du in Deinem eigenen Post kritisierst. Ich versteh' das einfach nicht.

Ich für meinen Teil halte nichts von Anscheinswaffenkoffer-Verbergeattrappen in Kürbisform.

Gut, dann kommen wir uns ja schon näherhug.gif

In diesem Fred geht es mir aber ausschließlich darum, dem Fragesteller zu sagen, was er sicher darf und was gefährlich werden könnte, nicht um Rechtsfortbildung/Durchsetzung uns genehmer Auslegung. Auf restriktive Auslegung kommen die Kollegen im IM von ganz allein, dafür brauchen die unser Forum nicht - die leider gibt es auch zur genüge Richter, die diese Repressalien absegnen (NRW´s 2/6 lässt grüßen).

Dass dieser Schwachfug von Gesetz abgeschafft gehört, ist zwischen uns nicht streitig.

Wer sich auf den Kreuzzug dagegen begeben will, soll das gerne selber tun, er hätte meinen Respekt - aber bitte nicht andere in etwas reinschupsen, das sie ja gerade vermeiden wollen.

Mein eigenes Verhalten richte ich an rein wirtschaftlichen Überlegungen aus, ich bin schließlich nicht Michael Kohlhaas. MaW, wenn´s um Kleinigkeiten geht und die Rechtsdurchsetzung langwierig und stressig/kostenriskant wäre, stecke ich gern auch mal zurück; geht es aber um mir wichtige Dinge/Rechte, wird die Sache voll durchgezogen.

Wunschdiskussionen (ich wünsche mir ua. CCP für WBK-Inhaber in Deutschland) in diesem Forum bewirken ohne handfeste Argumente leider gar nichts.

Geschrieben
ergibt sich eigentlich eine änderung des falles, wenn nur wesentllicher teil einer waffe transportiert wird? also z.b. nur das griffstück einer pistole? oder gilt hier wesentliches teil = waffe?

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1:

1.3

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem

Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt

sind.

[...]

Wesentliche Teile sind

1.3.1

der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager,

wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem

ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die

hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel

als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses

bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf,

der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das

unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;

1.3.2

bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges

Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung

des Gemisches;

1.3.3

bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit

der Schusswaffe verbunden ist;

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die

Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.

Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen

sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein

gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind

Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für

Schusswaffen bestimmt sind;

Gruß, Ronald

Geschrieben
Klar:

1. Beschlagnahme gem. StPO nach Straftat oder OWI

2. Sicherstellung nach dem ASOG zur Gefahrenabwehr

jedoch nicht als private Dienstleistung.

Doch. Als ich noch seinerzeit an der Ostgrenze für den damaligen BGS tätig war, haben wir regelmäßig Jäger gehabt, die auf Jagdreise nach Polen fahren wollten und dann mit dem polnischen Zoll Probleme gekriegt hatten, weil sie bei einer ihrer Waffen in den Einfuhrpapieren einen Zahlendreher in der Seriennummer hatten und die Waffe nicht einführen durften. Damit sie ihre Reise fortsetzen konnten, haben wir dann eben die Waffe gegen Haftungsausschlußerklärung in Verwahrung genommen und der Eigentümer ist halt mit fünf statt mit sechs Knarren weitergefahren. Auf der Rückreise wurde der Prügel dann wieder abgeholt. Allerdings hat unser Dienststellenleiter uns diese bürgerfreundliche Praxis irgendwann untersagt, weil er trotz Haftungsausschluß Schiß hatte.

Ich habe auch selber schon mal meine Sportwaffe bei der Nachbardienststelle (allerdings unter Vorlage meines Dienstausweises ;)) einen Abend lang gebunkert, weil ich nach dem Training noch mit ein paar Leuten in die Stadt wollte und keine Lust hatte, erst nach Hause und wieder zurück zu fahren.

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