Guest lespaulmann Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Moin Freunde! Ich habe da ein klitzekleines Problem... Mein Vater und ich waren am Samstag mit meiner ollen P17 hier in Hessen schießen. Ich wohne leider hier. Meinem Dad hat das olle Amirohr viel Spass gemacht und fragte mich dann auch gleich ob ich ihm die Waffe ausleihen würde, damit er seine Meisterschaften in Niedersachsen damit bestreiten kann. Damit habe ich natürlich kein Problem. Ich darf ja meine Waffen für eine gewisse Zeit an WBK-Inhaber überlassen. In der Nachbarschaft des Wohnortes meiner Eltern (Nds) hat die gute Sabine Schneider ihren Laden und mein Vater kauft dort auch regelmäßig seine Munition. Mein Vater möchte natürlich auch die Munition dort erwerben, die er für den 17er benötigt aber ER hat keinen Eintrag für eine 30-06 in SEINER WBK. Nun die Frage: Wie sieht es rechtlich aus. Darf mein Vater mit beglaubigter Kopie meiner WBK und einem datierten Überlassungsvertrag dort auch 30-06 erwerben?? Ich habe nämlich auf diese ganze hin- und herschickerei überhaupt keinen Bock. Ich müsste, da ich auch bei Frau Schneider kaufe, mir die 30-06er Pillen hierher schicken lassen, nur um sie wieder dorthin zu versenden. Das wäre doch mehr als dämlich, oder? Ich habe gestern der guten S.Schneider geschrieben und ihr die gleiche Frage gestellt bekam aber nur ein "Ist ihr Vater berechtigt, dann ja! Ist er es nicht, dann nö" zurück. Damit hat mir die gute nun gerade überhaupt nicht geholfen... Ich vermute aber, dass sie selber nicht die große Ahnung hat. Ist er nun berechtigt?? Bin für jede Hilfe dankbar!! Gruß Lespaulmann Link to comment Share on other sites More sharing options...
Iggy Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 ...Nun die Frage: Wie sieht es rechtlich aus. Darf mein Vater mit beglaubigter Kopie meiner WBK und einem datierten Überlassungsvertrag dort auch 30-06 erwerben?? ... Hatte das gleiche Problem mit einem für unsere Gaumeisterschaften ausgeliehenen .44-Mag.-Revolver. Habe meinen Sachbearbeiter im Ordnungsamt berfragt und dieser hat nach Nachschlagen in div. Ordnern und Beratschlagen mit seinem Kollegen gesagt, daß es O.K. wäre, mit Leihschein die zugehörige Mun. zu erwerben. (Sinngemäße Aussage: Weil alles andere Schwachsinn wäre.) 1. Muß aber nicht jedes Ordnungsamt genauso sehen. und 2. Wenn Dir ein Händler auf "nur" Leihschein nix verkaufen will, dann kannst' Dir das O.K. des Ordnungsamtes trotzdem in die Haare schmieren. Rat: Dein Vater soll SEIN Ordnungsamt nach deren Meinung fragen und danach nochmals S.S. kontaktieren; vielleicht kann man ja ausmachen, daß sie, falls sie sich nicht traut, vom Ordnungsamt tel. das O.K. geben läßt. Grüße Iggy Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Nightingale Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Wenn ein Berechtigter eine Waffe leiht, dann ist er natürlich auch berechtigt, die dazugehörige Munition zu erwerben - andernfalls könnte er ja nicht damit schießen. Die Händler geben keine Munition ohne Eintrag raus, das ist bekannt, aber grundsätzlich wäre es erlaubt. Eigenartigerweise geben die Händler, wenn sie eine Waffe zum Probeschießen per Verleihschein rausgeben auch die dazugehörige Munition dazu. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Der Reservist Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Wenn ein Berechtigter eine Waffe leiht, dann ist er natürlich auch berechtigt, die dazugehörige Munition zu erwerben - andernfalls könnte er ja nicht damit schießen. Die Händler geben keine Munition ohne Eintrag raus, das ist bekannt, aber grundsätzlich wäre es erlaubt.Sehe ich nicht ganz so eindeutig. Eine "geliehene" Waffe berechtigt m. E. nicht zum Mun-Erwerb beim Händler. Wer kontrolliert, was mit der nicht verschossenen Munition passiert? Wenn die Waffe zurückgegeben wird, entfällt das Bedürfnis für die Munition und der weitere Besitz der Munition beim Ausleiher würde ein Verstoß gegen das WaffG bedeuten. Auf dem Schießstand kann die zum Schießen erforderliche Menge erworben werden. Eigenartigerweise geben die Händler, wenn sie eine Waffe zum Probeschießen per Verleihschein rausgeben auch die dazugehörige Munition dazu. Dazu muß aber die WBK (bei grün mit Voreintrag) vorgelegt werden und damit bin ich Berechtigter. Läßt sich also mit "ausgeliehener Waffe" nicht vergleichen Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Nightingale Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Sehe ich nicht ganz so eindeutig. Eine "geliehene" Waffe berechtigt m. E. nicht zum Mun-Erwerb beim Händler. Wer kontrolliert, was mit der nicht verschossenen Munition passiert? Munition "erwerben" bedeutet tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. Dabei sit es völlig egal, ob man die Munition geschenkt bekommt, sie selbst herstellt, stiehlt, findet oder kauft. Link to comment Share on other sites More sharing options...
HangMan69 Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 also mit wbk vorlegen beim waffenhändler beim mun kauf ist so ne sache! hab letztens mun bei frankonia gekauft, lw und kw mun, sehen wollte der aber NUR den jj! eigentlich nicht korrekt... Link to comment Share on other sites More sharing options...
IMI Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 also mit wbk vorlegen beim waffenhändler beim mun kauf ist so ne sache!hab letztens mun bei frankonia gekauft, lw und kw mun, sehen wollte der aber NUR den jj! eigentlich nicht korrekt... Naja, vielleicht wars ja doch korrekt? Schließlich gibts auch genug KW Munition, für die der Markt entsprechende LW bietet. Ich denke da an 9 mm Para, .38 Spezial, .357 Mag., .44 Mag. ... IMI Link to comment Share on other sites More sharing options...
Terrex Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Salve Alter! Sende der SBine (Sachbearbeiter) ne PN, Die Hilft eigentlich recht Kompetent und Unkompliziert! Mfg: Seilschinder P.S.: Was soll eigentlich das heißen?? hier in Hessen schießen. Ich wohne leider hier. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest lespaulmann Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Salve Alter!Sende der SBine (Sachbearbeiter) ne PN, Die Hilft eigentlich recht Kompetent und Unkompliziert! Mfg: Seilschinder P.S.: Was soll eigentlich das heißen?? Hi Scherge! Welcher Bine soll ich was schicken?? Dass ich "leider" in Hessen wohne meinte ich eher in Bezug auf die weite Entfernung zur Fa. Sabine Schneider! Sonst wohne ich hier ja ganz gerne. Und solange DU in meiner Nähe bist, habe ich auch immer ausreichend Spass hier! Hast du schon brav den Sand und das Geröll aus der Abzugsmimik entfernt und nen Liter Öl in deine 75er gekippt?? Gruß Lespaulmann Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest lespaulmann Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Naja, vielleicht wars ja doch korrekt?Schließlich gibts auch genug KW Munition, für die der Markt entsprechende LW bietet. Ich denke da an 9 mm Para, .38 Spezial, .357 Mag., .44 Mag. ... IMI ...wird okay sein. Ich habe auf meiner "gelben" eine Enfield .303 und dazu passend eine Reduzierpatrone im Kaliber .30 carbine. Lt. Aussage meiner Behörde ist es kein Problem, dass ich mich mit .30 eindecke OHNE Eintrag in der WBK. Vielleicht hat sich da etwas in den letzten 3-4 Jahren geändert aber bei Frankonia haben sie kein Problem damit mir OHNE Eintrag die Munition zu verkaufen. Oder die Frankonia-Apotheker wissen es nicht besser... Gruß Lespaulmann Link to comment Share on other sites More sharing options...
Terrex Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Hi Scherge!Welcher Bine soll ich was schicken?? Dass ich "leider" in Hessen wohne meinte ich eher in Bezug auf die weite Entfernung zur Fa. Sabine Schneider! Sonst wohne ich hier ja ganz gerne. Und solange DU in meiner Nähe bist, habe ich auch immer ausreichend Spass hier! Hast du schon brav den Sand und das Geröll aus der Abzugsmimik entfernt und nen Liter Öl in deine 75er gekippt?? Gruß Lespaulmann Ich meine Unsere "Sachbearbeiter" im Forum! Die sitzt auf`m Amt und hat Ahnung! Die 75er liegt im Öl! Ne, die soll der Artur mal unter seine Fitiche nehmen! Gruß: Der Spindelquäler Link to comment Share on other sites More sharing options...
Rene2109 Posted May 12, 2008 Share Posted May 12, 2008 Rein von der Logik her sollte er nicht berechtigt sein. Mit einer EIGENEN in der WBK eingetragenen Waffe ohne Munitionserwerbsberechtigung (weil Wiederlader, z.B.) bekommt man ja auch keine Munition, obwohl die Waffe da und sogar Eigentum. Mit einer Fremdwaffe und einem noch nichtmal von einer Behörde gestempelten Stück Papier bekomme ich aber Munition??? "Hallo Kurt, schreib mir mal schnell nen Wisch, das Du mir Deine Knarre geliehen hast, damit ich mir morgen für meine Muni kaufen kann." Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 23, 2008 Share Posted May 23, 2008 Um das Thema nochmals rauszukramen, weil es bei mir gerade selbst aktuell ist. Rein von der Logik her sollte er nicht berechtigt sein. Leute, lest doch mal im WaffG, der § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ist wirklich zu empfehlen. Ich verstehe nicht, warum sich keiner die Mühe macht, bei solchen Dingen erst einmal nachzulesen. § 12 Abs. 1, Ziffer 1, Buchtstabe a): Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt Auf den Schmackes rekurriert dann der Abs. 2, Ziffer 1: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt; Damit ist der Käse gebissen, was heißen soll, dass man für eine Waffe auf Leihschein selbstverständlich Munition erwerben kann. Dass es selbst Händler gibt, die diese regelung nicht kennen oder anerkennen wollen, steht auf einem anderen Blatt. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Pirol 2 Posted May 23, 2008 Share Posted May 23, 2008 Leute, lest doch mal im WaffG, der § 12 Abs. 1 und Abs. 2 ist wirklich zu empfehlen. Ich verstehe nicht, warum sich keiner die Mühe macht, bei solchen Dingen erst einmal nachzulesen. Dass es selbst Händler gibt, die diese regelung nicht kennen oder anerkennen wollen, steht auf einem anderen Blatt. Hallo SeinePestilenz, auch hier hast Du absolut Recht! MfG Pirol 2 Link to comment Share on other sites More sharing options...
Sachbearbeiter Posted May 26, 2008 Share Posted May 26, 2008 Edit... Link to comment Share on other sites More sharing options...
MarlboroMan Posted May 26, 2008 Share Posted May 26, 2008 Wenn man die Waffe aber wieder abgibt, bzw der Leihschein nicht mehr gültig ist, darf man aber auch keine Munition des entsprechenden Kalibers mehr zu Hause bevorraten, korrekt? Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 26, 2008 Share Posted May 26, 2008 Korrekt, mit Waffenrückgabe entfällt die Erlaubnisvoraussetzung. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Jagdgegner Posted May 27, 2008 Share Posted May 27, 2008 Macht Sinn, ne ? Aber eine Ausnahme scheint's dennoch zu geben: Während meiner Jagdausbildung hatte ich natürlich schon eine Bockflinte - bis zum Datum der Jägerprüfung befristet in der WBK eingetragen. Dennoch durfte ich passende Munition weder erwerben noch mit nach Hause nehmen, einzig auf Schießständen war der Erwerb möglich. Es scheint also entweder doch noch Ausnahmen zu geben - oder jeder, mit dem ich zusammentraf, hatte einfach keine Ahnung. :/ Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 27, 2008 Share Posted May 27, 2008 Naja, das war schon rein formell keine Überlassung, denn die Flinte war ja auf Deiner WBK eingetragen. Dass die Bedingungen in diesem Fall absolut blödsinnig sind, ist auch klar. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Kellerassel1604 Posted May 27, 2008 Share Posted May 27, 2008 Macht Sinn, ne ?Aber eine Ausnahme scheint's dennoch zu geben: Während meiner Jagdausbildung hatte ich natürlich schon eine Bockflinte - bis zum Datum der Jägerprüfung befristet in der WBK eingetragen. Dennoch durfte ich passende Munition weder erwerben noch mit nach Hause nehmen, einzig auf Schießständen war der Erwerb möglich. Es scheint also entweder doch noch Ausnahmen zu geben - oder jeder, mit dem ich zusammentraf, hatte einfach keine Ahnung. :/ Die Bockflinte war warscheinlich auf grün eingetragen. Wenn dem so war ,dann war auch kein Mun-Erwerb eingetragen und somit war das korrekt. mfg Kellerassel Link to comment Share on other sites More sharing options...
SeinePestilenz Posted May 27, 2008 Share Posted May 27, 2008 Update hierzu: ... Aber eine Ausnahme scheint's dennoch zu geben: Während meiner Jagdausbildung hatte ... Mal abgesehen davon, dass es keine Überlassung war, habe ich die Fragezeichen etwas tiefer gesetzt und win der WaffVwV Folgendes (man beachte den letzten Satz) gefunden - wo das sonst noch potentiell verankert ist, habe ich nicht eruiert: Personen in der Ausbildung zum Jäger (Jagdscheinanwärter) dürfen nichtschussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung unter Aufsicht eines Ausbilders unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 erwerben, besitzen und führen. Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagdbehörde bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich ihr Einverständnis. Diese Berechtigungsbescheinigung ist in der Ausbildung mitzuführen und muss bei jugendlichen Jagdscheinanwärtern (vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten unterzeichnet sein. Entsprechende Regelungen zum erlaubnisfreien Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Abs. 5. Jagdscheinanwärtern kann darüber hinaus zur Erlangung der erforderlichen Schießfertigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein Bedürfnis auf der Grundlage des § 8 zum Erwerb und Besitz einer Einzelladerlangwaffe mit glattem Lauf/glatten Läufen (Doppel- oder Bockdoppelflinte) mit Kaliber 12 oder kleiner anerkannt werden, wenn eine geeignete Waffe ausnahmsweise vom Ausbilder nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Voraussetzungen hierfür sind: - Vollendung des 18. Lebensjahres, - Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach §§ 5 und 6; Jagdscheinanwärter in der Ausbildung sind hinsichtlich der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 als Jäger anzusehen, - Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 3. Fall AWaffV oder geeigneter anderweitiger Nachweis der Sachkunde, - Bedürfnisnachweis, Darlegung der Erforderlichkeit durch die verantwortliche Ausbildungsstelle oder die zuständige Kreisgruppe (Landesjagdverband). Die WBK ist unter den Vorbehalt des Bestehens der Jägerprüfung zu stellen und daher mit Blick auf eine mögliche Wiederholungsprüfung in der Regel längstens für die Dauer von zwei Jahren zu befristen; maßgeblich sind die jeweiligen Jägerprüfungsordnungen der Länder. Die WBK berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Link to comment Share on other sites More sharing options...
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