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IGNORED

Bay. Innenministerium zum Waffg


reini

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

...also ich hab das ganze irgendwie anders in Erinnerung. Das Thema müsste doch hier in den verschiedensten Threads schon unendlich oft durchgekaut worden sein.

Meiner Auffassung nach muss sich die Waffe auf dem Weg ins Revier (PKW), welcher durch ein oder mehrere fremde Reviere führt (Regelfall), auf alle Fälle NICHT zurgriffsbereit im Futteral befinden.(=Transport)

Sobald Du in Deinem Revier ankommst, kannst Du führen soviel Du willst.

Falls ich mich irre, packen mein Jagdkammerad und ich u.U. seit Jahren umsonst die Büchsen in die Taschen und hinten in den Jeep.

Ich meine da gibts mehr als einen Richterspruch zu dem Thema.

Geschrieben
...also ich hab das ganze irgendwie anders in Erinnerung. Das Thema müsste doch hier in den verschiedensten Threads schon unendlich oft durchgekaut worden sein.

Meiner Auffassung nach muss sich die Waffe auf dem Weg ins Revier (PKW), welcher durch ein oder mehrere fremde Reviere führt (Regelfall), auf alle Fälle NICHT zurgriffsbereit im Futteral befinden.(=Transport)

Sobald Du in Deinem Revier ankommst, kannst Du führen soviel Du willst.

Falls ich mich irre, packen mein Jagdkammerad und ich u.U. seit Jahren umsonst die Büchsen in die Taschen und hinten in den Jeep.

Ich meine da gibts mehr als einen Richterspruch zu dem Thema.

siehe §13(6) WaffG.....

Geschrieben
...also ich hab das ganze irgendwie anders in Erinnerung. Das Thema müsste doch hier in den verschiedensten Threads schon unendlich oft durchgekaut worden sein.

Meiner Auffassung nach muss sich die Waffe auf dem Weg ins Revier (PKW), welcher durch ein oder mehrere fremde Reviere führt (Regelfall), auf alle Fälle NICHT zurgriffsbereit im Futteral befinden.(=Transport)

Sobald Du in Deinem Revier ankommst, kannst Du führen soviel Du willst.

Falls ich mich irre, packen mein Jagdkammerad und ich u.U. seit Jahren umsonst die Büchsen in die Taschen und hinten in den Jeep.

Ich meine da gibts mehr als einen Richterspruch zu dem Thema.

Du irrst Dich.

Ansonsten würde ich mich ja irren - und das würde mich schon sehr wundern...

IMI

Geschrieben
Grenzenloses Selbstbewusstsein, ein IMI irrt nie...... :eclipsee_gold_cup:

Ob nie entzieht sich meiner Kenntnis.

Aber in diesem Fall hat er ohne Zweifel Recht!

Gruß

Michael

- der in Niedersachsen wohnt und seine Waffen auf dem Weg ins Revier (durch meherere andere) nicht geladen aber zugriffsbereit führt -

Geschrieben
Im Gesetz steht nunmal (dämlicher Weise): "ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird."

Wenn es hieße: "sie ist beispielsweise nicht zugriffsbereit..." wäre es klarer Weise so dass das "verschlossene Behältnis" als lediglich hinreichend (und nicht notwendig) ausgezeichnet ist.

Ja, wenn unsere Reflexpolitiker und Beamten von denen wir regiert werden mal etwas Denke in die Gesetze stecken würden, dann käme sicher auch was vernünftigeres dabei raus. Meine Sachbearbeiterin ist sich auch nur am Beschweren. Früher war sie in ganz anderen Gebieten tätig und sie meint, dass es dort genauso daneben läuft. Scheint ein generelles Problem zu sein.

Zur Sache: Man kann ja auch umgekehrt argumentieren: Es steht ja auch nicht drin, dass eine Waffe eben nur dann nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Das wäre ja die Auslegung, die viele hier verfolgen, wenn sie meinen dass nun ein Schloss Pflicht sei.

Es ist aber völlig logisch, dass eine Waffe auch dann nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann (also nicht zugriffsbereit ist), wenn sie z.B. in einer geschenkverpackten Papschachtel liegt (mir fällt leider kein praxisrelevanteres Beispiel ein, aber es geht hier ums Prinzip) oder in der innersten Matrjoschka.

bye knight

Geschrieben
Es steht ja auch nicht drin, dass eine Waffe eben nur dann nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Eben.

Und selbst wenn man das verschlossene Behältnis als Voraussetzung eines - vom Führen abgegrenzten - Transports interpretiert, ist dann noch lange nicht gesagt, dass dieses Verschließen mittels eines angehängten oder anmontierten Schlosses erfolgen muss, denn dies ist rein technisch auch mittels anderer Vorrichtungen möglich...

Geschrieben
… Früher war sie in ganz anderen Gebieten tätig und sie meint, dass es dort genauso daneben läuft. Scheint ein generelles Problem zu sein.

Mir wird immer himmelangst, wenn ich an all die Bereiche denke, in denen man zu wenig Hintergrundwissen hat, um die Unsinnigkeiten zu erkennen.

… Man kann ja auch umgekehrt argumentieren: Es steht ja auch nicht drin, dass eine Waffe eben nur dann nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird…

Da hast Du generell schon recht, das Problem ist einfach, dass das o.g. genauso wenig explizit im Gesetz steht. Es sind lediglich zwei Kriterien, ein Positivkriterium und ein Negativkriterium für Zugriffsbereitschaft im WaffG genannt. Kein Wort davon, wie diese korreliert sind und keine Erläuterungen zu einer irgendwie gearteten Logik dahinter.

Dass die beiden Kriterien realiter keine perfekten Komplemente sein können, sagt der gesunde Menschenverstand – nur nach dem richtet sich (wie wir alle wissen) das WaffG leider nicht.

Gerade bei dem im Gesetz verwendeten Wortlaut werde ich (in Verbindung mit den oben angesprochenen Unsinnigkeiten) aber äußerst hellhörig. Denn die gleiche Formulierung hat man in der WaffVwV verwendet; nebst einer „bombastischen“ Klarstellung dazu:

„Sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer verschlossenen Aktentasche, einem verschlossenen Futteral oder einem verschlossenen PKW-Kofferraum (nicht Kombi-Kofferraum) mitgeführt wird. Voraussetzung für die Erfüllung des Begriffs „nicht zugriffsbereit“ ist also, dass man an die Waffe nur durch die Überwindung einer Sicherheitseinrichtung, z. B. ein Vorhänge- oder Zahlenschloss, gelangen kann.“

D.h. dass das „verschlossene Behältnis“ hier als notwendige Bedingung gesetzt wurde. Versteht mich richtig, ich will mich nicht an der WaffVwV hochziehen – für mich sind die dort skizzierten Rahmenbedingungen lediglich ein Hinweis darauf, wie das, was jetzt im Gesetz steht, mit signifikanter Wahrscheinlichkeit ausgelegt werden könnte.

Die „Überwindung einer [separaten] Sicherheitseinrichtung“ bezeichnet übrigens den „verschlossen-Part“ des Begriffs „verschlossenes Behältnis“. Das Kriterium entspricht 1:1 den Voraussetzungen (wie sie durch Lehrmeinungen und Kommentare gefestigt sind) im Hintergrund von § 243 I Nr. 2 StGB. Das ist kein Wunder, denn dieser Paragraph ist die zentrale Fundstelle wenn es um „verschlossene Behältnisse“ geht.

Im Rahmen dieser zentralen Norm ist z.B. festgelegt, dass ein verschließbares Behältnis ein Schloss oder eine diesem vergleichbare Sicherungsvorrichtung aufzuweisen hat. Zusätzlich ist noch wichtig, dass die Sicherungsvorrichtung/Verschließvorrichtung eine zusätzliche Erschwernis bei der Öffnung bedingt und dass sie den Hauptzweck einer gesonderten Sicherung erfüllen muss und nicht nur ein Nebenprodukt sein darf. Als Beispiel ist die Verriegelung der Tür eines Hasenstalls zu nennen (das steht wirklich so in Kommentaren), die nicht der geforderten Sicherung entspricht, da sie primär nur das Entweichen der Tiere verhindern soll.

Drittens muss – das ist eigentlich die erste Voraussetzung – die zum Transport verwendete Verpackung ein Behältnis darstellen (zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, aber keine Briefumschläge, Hosentaschen oder ähnlich durch Nebenzwecke gebundenes).

Und selbst wenn man das verschlossene Behältnis als Voraussetzung eines - vom Führen abgegrenzten - Transports interpretiert, ist dann noch lange nicht gesagt, dass dieses Verschließen mittels eines angehängten oder anmontierten Schlosses erfolgen muss, denn dies ist rein technisch auch mittels anderer Vorrichtungen möglich...

Das ist schon richtig, nur stellt sich die Frage, wie das Verschließen praktischer Weise erfolgt. Sicher, du könntest mittels Kabelbinder oder einer ganzen Rolle Klebeband sichern (modulo möglichen Diskussionen mit der Rennleitung) – aber ob das unbedingt pragmatisch ist.

Diese „anderen Vorrichtungen“ kommen eher für stationäre oder semi-stationäre Behältnisse in Betracht, denn meistens handelt es sich um „bauliche Einrichtungen oder Gegebenheiten“ die man nicht so einfach auf ein Transportbehältnis übertragen kann.

In den Kommentaren findest Du dabei lang und breit Beispiele, wann eine Registrierkasse ein verschlossenes Behältnis ist und wann nicht. Das ist hier wenig weiterführend.

Es ist aber völlig logisch, dass eine Waffe auch dann nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann (also nicht zugriffsbereit ist), wenn sie z.B. in einer geschenkverpackten Papschachtel liegt (mir fällt leider kein praxisrelevanteres Beispiel ein, aber es geht hier ums Prinzip) oder in der innersten Matrjoschka.

Wenn der Richter gut drauf ist, lässt er das als „verschlossenes Behältnis“ durchlaufen (je nach Art und Umfang der Verpackung) :D

Nein im Ernst: So wie es jetzt im Gesetz steht ist das imo total Banane und ohne Zusatzinformationen noch nicht einmal auslegungsfähig, sondern prima facie einfach widersinnig.

Geschrieben
...Wenn der Richter gut drauf ist, lässt er das als „verschlossenes Behältnis“ durchlaufen (je nach Art und Umfang der Verpackung) :D

Nein im Ernst: So wie es jetzt im Gesetz steht ist das imo total Banane und ohne Zusatzinformationen noch nicht einmal auslegungsfähig, sondern prima facie einfach widersinnig.

Was mich wieder zu der Überlegung bringt, wie Geschäfte nun ihre Kunden auf die Straße entlassen, wenn diese ein 20cm Küchenmesser gekauft haben.

Sollte evtl. eine eingeschweißte Verpackung ausreichen, dann könnte ich mir meine Kurzwaffe ja auch in einen Vakuumbeutel einschweißen - und ab damit ins Großstadtgetümmel und zum nächsten Schießstand.

IMI

Geschrieben

Na ja, der Vakuumbeutel wirds wahrscheinlich nicht bringen ;).

Eine Blisterkarte aus härterem Kunststoff als Umverpackung ist bei einem Küchenmesser sicher unproblematisch (die Verpackung sollte halt nach Art und Umfang einem „verschlossenen Behältnis“ entsprechen). Ich habe beim Öffnen dieser Dinger ohne Werkzeug immer so meine liebe Not…

Wobei es schon bezeichnend und todtraurig ist, mit welchem Kokolores man sich mittlerweile auseinandersetzen muss.

Geschrieben

Warum hat man mir als "Gesetznehmer" bloss von Waffg-Novelle zu Novelle immer mehr die Möglichkeit genommen, durch Lektüre des schnöden Gesetzestextes ohne Querverweise etc. zu erfahren was ich darf und was nicht??? :angry2:

Geschrieben

Um auf Nr. Sicher zu gehen, habe ich mir schon vor Jahren einen Satz winziger Nummernvorhängeschlösser für 3 Teuros im Baumarkt geholt. Klein genug für jeden Reißverschluß und jede Mun Box.

Neuerdings brauch ich die Schlösser und Futterale ja auch, wenn ich mit dem Motorrad ins Nachbardorf zu Freunden fahre und die Softairs mitnehme.

Ist schon ein ungeheures Bedrohungspotential, was da von uns ausgeht...

Aber so ist das mit der Zuverlässigkeit: Der eine wird wegen Steuervergehen verurteilt und durfte dann noch Verteidigungsminister werden. Bei dem anderen "verschwanden" irgendwie 20Mio Parteispenden, nu isser Innenminister . Aber wenn wir mal ein Sportgerät nicht richtig davor schützen, von uns selber in Anschlag gebracht zu werden, kanns uns die Zuverlässigkeit kosten... :wacko: Das soll wer verstehen.

Geschrieben
... im Hintergrund von § 243 I Nr. 2 StGB.

...dieser Paragraph ist die zentrale Fundstelle wenn es um „verschlossene Behältnisse“ geht.

Nein.

Dieser Zusammenhang ist von Dir völlig willkürlich und sachfremd konstruiert und vom ständigen Wiederholen wird's auch nicht richtiger.

CM

Geschrieben
Dieser Zusammenhang ist von Dir völlig willkürlich und sachfremd konstruiert und vom ständigen Wiederholen wird's auch nicht richtiger.

Das glaubst nun auch nur Du, wobei Glauben in die Kirche gehört.

Woher die Institution des "veschlossenen Behältnisses" kommt ist hinreichend bekannt. Der ganze Kokolores wird in Analogie angewandt, was auch die Formulierungen in der WaffVwV zeigen.

Ist aber immer wieder schön zu sehen, dass fehlende Sachkenntnis noch immer die beste Diskussionsgrundlage ist.

Geschrieben

Wenn man da nun noch ein Schlösschen aus dem Baumarkt dran macht, dann darf ich darin meine Kurzwaffe autofahrend zum Schießstand transportieren?

Mitunter eine der sichersten Transportvarianten!

Geschrieben
Mitunter eine der sichersten Transportvarianten!

Da gebe ich Dir recht, nur liegt das ganze sicher daran, ob diese Schutzhülle als (adäquates) "Behältnis" durchgeht. Ich bin mir da, ehrlich gesagt, überhaupt nicht sicher.

Da es für mich in dem Thread darum geht, zu was man Schützenkollegen nach derzeitigem Stand guten Gewissens raten kann und zu was nicht, würde ich eher abraten. Ein etwaiges Urteil zu dem Thema kann (und will) hier keiner vorweg nehmen. Das mit der Schutzhülle ist sicher eine interessante Idee, die aber imo randständig ist.

Geschrieben

Hallo Waffenfans,

ich verfolge schon eine ganze Zeit eure Diskussion. Ich verstehe euch auch, aber mal ehrlich was bringt´s? Die ganze Änderung des Gesetzes ist nun mal mit Hilfe

der sogen. Waffenexperten durchgepeitscht worden, wobei einige dabei noch alte Western im Kopf hatten. Jedenfalls ändern kann man im Monent nichts.

Ich bin bisher immer gut damit gefahren, mich an den Rat meines Waffenhändlers zu halten. Der hat einen guten Draht zur zuständigen Pol.-Behörde.

Ansonsten, verschließt doch beim Transport der Waffe das Futeral mit einem Schloß, entfernt vorher, wenn möglich aus dem Gewehr das Verschlußstück, damit

dürfte auch der dümmste Mützenträger bei einer Kontrolle feststellen, daß die Waffe nicht schußbereit ist.

Allerdings würde ich auch empfehlen, das Schild "Waffentransport" vom Autodach zu entfernen.icon1.gif

Geschrieben

Also, ob nun definitiv das "echte" Schloss vorgeschrieben ist oder nicht, aber um Ärger aus dem Weg zu gehen habe ich folgendes gefunden:

Burgwächter hat 4'er Sets mit Minivorhängeschlössern mit Gleichschließung (~16€ für 4 Schlösser). Dazu habe ich mir im Eisenwarenhandel ein kleines Stahlseil mit gecrimpten, kleinen Schlaufen fertigen lassen - 1€. Das verwende ich für Flinten-Doppeltaschen mit 4 Reißverschlusszippern. Das kann man auch um ein Futteral schlingen, wenn kein Doppelreißverschluss dran ist und, und, und.

Transport, bzw. Führen im Zusammenhang zur Jagd. Ist das immer noch erlaubtes Führen oder wäre das schon reichlich gedehnt:

Ich habe eine Einladung bekommen, die zum 650 Km entfernten Revier gehört. Jedoch endete die lange Fahrt erstmal beim Pächter zu Hause, wo ich auch erstmal nicht benötigte Waffen deponiert habe.

Ist nun auch die Fahrt zum Pächter bereits im Zusammenhang zur Jagd im Sinne des Führens der Jagdwaffen zu sehen?

Muss ich im Falle einer Kontrolle diese Einladung schriftlich belegen können? Meist wird so eine Einladung ja mündlich ausgesprochen.

Geschrieben
Eben.

Und selbst wenn man das verschlossene Behältnis als Voraussetzung eines - vom Führen abgegrenzten - Transports interpretiert, ist dann noch lange nicht gesagt, dass dieses Verschließen mittels eines angehängten oder anmontierten Schlosses erfolgen muss, denn dies ist rein technisch auch mittels anderer Vorrichtungen möglich...

ich glaube, ich hab's kappiert. Juhuuu ! :s73:

Gruß

.338 Lapua

Geschrieben

Sofern der Leo2 aber einen außenliegenden (oder im Innenraum befindlichen), separaten und verschließbaren Kasten zum Verstauen von Ausrüstungsgegenständen hat, dürfen die Besatzungsmitglieder darin ihre Bw-Einhandklappmesser verwahren...

Edith sagt, dass ich den :rotfl2:

vergessen habe

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