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IGNORED

Erbwaffe ohne Munitionserwerb aber Wiederladeschein ?


Tantalus

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hi,

folgend eine Frage an die Spezialisten.

Jemand hat von seinem Vater einen .38er S&W geerbt und hat natürlich

keinen Munitionserwerb bekommen.

Das Amt fordert dafür ( wie ich meine zurecht) eine Befürwortung wie für eine

Waffe ( volles Programm also).

Schiessen will dieser jemand eigentlich auch nicht ( zu teuer) aber sein

erklärtes Ziel ist es legal an Munition für sein Erbstück zu kommen ( ohne

das übliche Jahr Wartefrist und regelmässiges Schiessen)

Jetzt hat er einen Wiederladekurs abgelegt und sein "Pulverbedürfnis" liegt

beim SM zu Unterschrift vor.

Nun meine Frage:

Nach meinem Rechtsverständnis dürfte er keinen Pulvererwerb genehmigt bekommen,

weil es Ihm an der Munitionserwerbsberechtigung für sein Erbstück fehlt.

Eine Pulvererwerbsberechtigung wäre praktisch ein "erschlichener" Munitionserwerb.

Wie seht Ihr das ?

Geschrieben
Nun meine Frage:

Nach meinem Rechtsverständnis dürfte er keinen Pulvererwerb genehmigt bekommen,

weil es Ihm an der Munitionserwerbsberechtigung für sein Erbstück fehlt.

Eine Pulvererwerbsberechtigung wäre praktisch ein "erschlichener" Munitionserwerb.

Wie seht Ihr das ?

Wenn er kein anderes Bedürfnis für die Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz nachweisen kann sehe ich das genauso wie Du.

Geschrieben
Nach meinem Rechtsverständnis dürfte er keinen Pulvererwerb genehmigt bekommen,

weil es Ihm an der Munitionserwerbsberechtigung für sein Erbstück fehlt.

Eine Pulvererwerbsberechtigung wäre praktisch ein "erschlichener" Munitionserwerb.

Bedürfnis für die Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz
????

Unsinn!

Seit wann ist der Pulvererwerb bei vorhandener Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz an das Vorhandensein einer Munitionserwerbsberechtigung gekoppelt?

Was, wenn er Munition wiederladen will, die er in einer Vereinswaffe verschießt, weil sich der gute Mann zur Zeit keine eigene Waffe leisten kann und ihm die Fabrikmunition zu teuer ist?

---

Tom

Geschrieben
????

Unsinn!

Seit wann ist der Pulvererwerb bei vorhandener Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz an das Vorhandensein einer Munitionserwerbsberechtigung gekoppelt?

Er muß ein Bedürfnis nachweisen um die Erlaubnis nach § 2 Sprengstoffgesetz überhaupt zu bekommen.

Quelle: Sprengstoffgesetz § 27 Absatz 3

Zum Thema Unsinn: Ich habe ausdrücklich geschrieben "Wenn er kein anderes Bedürfnis nachweisen kann...".

Geschrieben

Ohne Bedürfnis für seine Erbwaffe und ohne WBK muss er demnächst ein Blockiersystem in seine Erbwaffe einführen lassen.

Dann schießt es sich sowieso reichlich schlecht damit...

Gruß, Ronald

Geschrieben

zur sache der berechtigung, bedürfnis, ...

was ist denn wenn der betroffene vorderladerschütze ist, sein (nehmen wir mal an) vater ist auch sportschütze schießt aber nur mit "patronenwaffen". dann hätte der vorderladerschütze doch ein bedürfnis für einen derartigen lehrgang und er könnte sich dann doch munition für die waffe (jetzt mal egal für welches kaliber), selber herstellen.

jetzt mal egal ob in der waffe solch eine sperrvorrichtung drinne ist oder nicht.

Geschrieben
zur sache der berechtigung, bedürfnis, ...

was ist denn wenn der betroffene vorderladerschütze ist, sein (nehmen wir mal an) vater ist auch sportschütze schießt aber nur mit "patronenwaffen". dann hätte der vorderladerschütze doch ein bedürfnis für einen derartigen lehrgang und er könnte sich dann doch munition für die waffe (jetzt mal egal für welches kaliber), selber herstellen.

jetzt mal egal ob in der waffe solch eine sperrvorrichtung drinne ist oder nicht.

Es geht hier um NC.

NC im Vorderlader ?

Viel Spass.

Ich hatte die Fakten klar beschrieben.

Wie Du jetzt auf VL kommst ist mir schleierhaft.

Geschrieben
????

Unsinn!

Seit wann ist der Pulvererwerb bei vorhandener Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz an das Vorhandensein einer Munitionserwerbsberechtigung gekoppelt?

Was, wenn er Munition wiederladen will, die er in einer Vereinswaffe verschießt, weil sich der gute Mann zur Zeit keine eigene Waffe leisten kann und ihm die Fabrikmunition zu teuer ist?

---

Tom

Den Unsinn geb ich Dir zurück.

Der Pulvererwerb ist sehr wohl an das Bedürfnis gekoppelt.

Bedürfnis als Sportschütze ( Munerwerb vorh.) berechtigt dich zum Pulvererwerb ( Erl. nach §27).

Erbe : kein Bedürfnis, Erlaubnis des Besitzes aber KEIN Munerwerb also auch keine Grundlage

zum Pulvererwerb.

Der oben angeführte Jemand ist reiner Erbe.

Jetzt klar ????????????

Geschrieben

Mal eine Frage (habe selber keine §27-Erlaubnis): Was hat es denn mit dem Bedürfnis in diesem Zusammenhang auf sich? Soweit ich weiß, darf ein Wiederlader (der die Erlaubnis zum Pulvererwerb woher auch immer schon hat) für beliebige Munition Patronen laden, solange dies nicht gewerbsmäßig erfolgt. Er hat sogar ausdrücklich dadurch die Berechtigung zum Besitz dieser Munition, nach aktueller Rechtslage nach Wegfall der §27-Erlaubnis noch weitere sechs Monate, bevor sie erlischt.

Braucht der Wiederlader somit also (nur) für die erstmalige Erlaubnis ein Bedürfnis (beliebige Munitionssorte) und kann dann nach Belieben loslegen?

Gruß, Ronald

Geschrieben
Braucht der Wiederlader somit also (nur) für die erstmalige Erlaubnis ein Bedürfnis (beliebige Munitionssorte) und kann dann nach Belieben loslegen?

Ein Bedürfnis muß er auch für die Verlängerung der Erlaubnis haben, ansonsten: Ja, so ist das.

Geschrieben
Ein Bedürfnis muß er auch für die Verlängerung der Erlaubnis haben

Meine Erlaubnis wurde schon oft verlängert.

Dabei interessierte es nur ob und wie viel Pulver ich jeweils in den vergangen fünf Jahren gekauft habe.

Ob ich Sportschütze oder Jäger bin, oder überhaupt Waffen besitze spielte dabei keine Rolle.

Z.B. habe ich die Berechtigung 3kg Schwarzpulver pro Jahr zu kaufen, obwohl ich gar keinen Vorderlader besitze!

---

Tom

Geschrieben

Na ja, aber bei der ursprünglichen Beantragung der § 27-Erlaubnis musstest du ein Bedürfnis nachweisen.

Und daran wird auch der am Threadanfang genannte "Nur-Erbe" nicht vorbeikommen.

Gruß,

karlyman

P.S.: Schwarzpulverwerwendung zum Schießen ist ja nicht nur in VL-Waffen möglich.

Es ist bekanntlich auch Treibladungspulver für etliche Zentralfeuer-Kaliber/Patronen.

Geschrieben
Den Unsinn geb ich Dir zurück.

Der Pulvererwerb ist sehr wohl an das Bedürfnis gekoppelt.

Bedürfnis als Sportschütze ( Munerwerb vorh.) berechtigt dich zum Pulvererwerb ( Erl. nach §27).

Erbe : kein Bedürfnis, Erlaubnis des Besitzes aber KEIN Munerwerb also auch keine Grundlage

zum Pulvererwerb.

Der oben angeführte Jemand ist reiner Erbe.

Jetzt klar ????????????

Ich habe das schon verstanden!

Der Unsinn bezog sich auf die Aussage, dass ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungsmittel nur bei vorhandener Munitionserwerbsberechtigung gegeben ist.

Klar muss man in Deutschland wieder mal ein Bedürfnis nachweisen wenn man Pulver kaufen will. Aber es genügt als Bedürfnis auch, wenn ich mit Vereinswaffen schieße. Siehe mein Beispiel oben.

Deshalb ist es auch rechtlich nicht zulässig, eine Auflage in die Erlaubnis nach $27 zu machen, dass nur solche Patronen wiedergeladen werden dürfen, für die der Inhaber der Erlaubnis die Erwerbsberechtigung hat.

Sollte sich tatsächlich an der Rechtslage in den letzen Jahren daran etwas geändert haben, bitte ich um Angabe der entsprechenden Quelle.

Und bitte nicht falsch verstehen - ich bin auch der Meinung, dass das nicht richtig ist, wenn ein "nur" Erbe so an Munition kommt.

---

Tom

Geschrieben
Den Unsinn geb ich Dir zurück.

Der Pulvererwerb ist sehr wohl an das Bedürfnis gekoppelt.

Bedürfnis als Sportschütze ( Munerwerb vorh.) berechtigt dich zum Pulvererwerb ( Erl. nach §27).

Erbe : kein Bedürfnis, Erlaubnis des Besitzes aber KEIN Munerwerb also auch keine Grundlage

zum Pulvererwerb.

Der oben angeführte Jemand ist reiner Erbe.

Jetzt klar ????????????

wenn er reiner Erbe ist, wer sollihn dann ein bedürfniss nach § 27Abs. 3 Ziff. 2 Sprengstoffgesetz (SprengG) in Verbindung mit Ziff.27.8.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)

bescheinigen :confused:

Geschrieben
wenn er reiner Erbe ist, wer sollihn dann ein bedürfniss nach § 27Abs. 3 Ziff. 2 Sprengstoffgesetz (SprengG) in Verbindung mit Ziff.27.8.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)

bescheinigen :confused:

Du hast ja Recht.

Es ging mir nur um die Feststellung, das ein Bedürfnis zum Pulvererwerb nicht an das Vorhandensein einer Erlaubnis zum Munitionserwerb geknüpft ist.

Die hat nämlich ein Sportschütze ohne eigene Waffe i.d.R. auch nicht und trotzdem hat er ein Bedürfnis zum Pulvererwerb.

---

Tom

Geschrieben
wenn er reiner Erbe ist, wer sollihn dann ein bedürfniss nach § 27Abs. 3 Ziff. 2 Sprengstoffgesetz (SprengG) in Verbindung mit Ziff.27.8.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV)

bescheinigen :confused:

Hi GunnerySergeant,

nachdem er sporadisch die Wand neben der Scheibe mit der LuPi locht

und Mitlied bei uns ist will er, daß der SM ihm das bescheinigt.

Servus

Geschrieben
Du hast ja Recht.

Die hat nämlich ein Sportschütze ohne eigene Waffe i.d.R. auch nicht und trotzdem hat er ein Bedürfnis zum Pulvererwerb.

---

Tom

da liegst Du falsch.

Hier bekommst Du nur eine Erwerbserlaubnis für Pulver, wenn Du eine entsprechende Waffe auf Deiner

WBK stehen hast.

Mit einer WBK auf der nur eine 22er (lfB) steht gibts hier kein NC, da die lfB nicht wiederladbar ist.

Geschrieben

Hallo alle beisammen,

das Bedürfnis nach § 27 bescheinigt der Verein. Es ist nicht gekoppelt an eine eigene Großkaliberwaffe. Es kann möglich sein, dass der Schütze im verein ist und mit der Vereinswaffe schießt und dafür auch das Bedürfnis hat wiederzuladen. Wie gesagt, wenn der verein dies dann bestätigt, hat er auch das Bedürfnis. Klar kann der SB beim Verein nochmals nachfragen, aber ablehnen kann er dann aus Bedürfnisgründen nicht mehr. Wenn nun der Pulverschein ausgestellt ist, kann der Inhaber NC Pulver in der angegebenen Menge erwerben ( Eine Begrenzung Menge pro Jahr ist m.E. unzulässig ) Durch das zusammenführen der Komponenten entsteht dann die Munition, die dann nach Waffengesetz geregelt ist ( bisher bewegten wir uns im Sprengstoffgesetz/ -recht ) Nun ist seit 1.04. meines Wissens neu gereglt, dass die Erlaubnis zur Herstellung von Patronenmunition auch zu dessen besitz berechtigt. Somit kann jemand der den Pulverschein hat auch Munition herstellen, für die er gar keine Waffe besitzt.

Somit kann auch für eine Erbwaffe Munition hergestellt und besessen werden.

Sollte ich Falsch liegen, bitte Korrektur.

gruß

sts

Geschrieben
da liegst Du falsch.

Hier bekommst Du nur eine Erwerbserlaubnis für Pulver, wenn Du eine entsprechende Waffe auf Deiner

WBK stehen hast.

Mit einer WBK auf der nur eine 22er (lfB) steht gibts hier kein NC, da die lfB nicht wiederladbar ist.

Ich weiß zwar nicht, wie das bei euch gehandhabt wird.

Aber ich kenne einen Sportschützen der finanziell nicht ganz so gut gestellt ist, der schießt nur mit Vereinswaffen und damit auch GK.

Er hat keine WBK und keinen MES aber eine Erlaubnis nach §27 und lädt seine .38er selbst.

---

Tom

Geschrieben
Ich weiß zwar nicht, wie das bei euch gehandhabt wird.

Aber ich kenne einen Sportschützen der finanziell nicht ganz so gut gestellt ist, der schießt nur mit Vereinswaffen und damit auch GK.

Er hat keine WBK und keinen MES aber eine Erlaubnis nach §27 und lädt seine .38er selbst.

---

Tom

das wäre hier nicht möglich.

Geschrieben
Ich weiß zwar nicht, wie das bei euch gehandhabt wird.

Anders als bei waffenrechtlichen Bedürfnissen sind solche nach dem Sprengstoffgesetz nicht bis ins Detail geregelt. Der Entscheidungsspielraum der Behörde ist beim Sprengstoffrecht größer. Was in A-Stadt problemlos geht kann in B-Stadt völlig unmöglich sein. Eine "Bedürfnisbescheinigung" vom Verein kann die Behörde akzeptieren, oder eben auch nicht.

Geschrieben

Nach meinem Rechtsverständnis dürfte er keinen Pulvererwerb genehmigt bekommen,

weil es Ihm an der Munitionserwerbsberechtigung für sein Erbstück fehlt.

Eine Pulvererwerbsberechtigung wäre praktisch ein "erschlichener" Munitionserwerb.

Wie seht Ihr das ?

Pssssssssssssssssssssssssssssssst !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Gruß

Gunmen67

Geschrieben

Wie schon oben beschrieben hat die Erlaubnis zum Erwerb des Pulvers nichts mit dem Besitz einer MES zu tun. Der Verein bescheinigt das Du regelmäßig GK schießt und damit hast Du ein Bedürfnis. Fertig. Vor einigen Monaten gab es dazu hier schoneinmal einen Beitrag und darin ist nachzulesen das es damit in einem Großteil der Bundesländer keine Probleme gibt. Ich habe meine WBK auch ein halbes Jahr später nachgereicht und vorab meine Selbstgemachten mit der Vereins-9mm und -38er verschossen.

Geschrieben

Eine Erlaubnis nach §27 berechtigt zum Besitz der wiedergeladenen Munition.

Die Erlaubnis ist zudem nicht an den Besitz einer eigenen Waffe gebunden, ansonsten hätte ich nämlich im zarten Alter von 17 auch keine Erlaubnis nach §27 bekommen können.

Wenn der Verein (das müsste im SprengG noch so sein) ein Bedürfnis bescheinigt, dann sollte es kein Problem darstellen, die Erlaubnis zu bekommen.

Also wäre der Besitz von wiedergelandener Munition auch legal.

MfG

Stefan

Archiviert

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