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IGNORED

Einhandmesser


steven

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Wo steht denn das Teleskopschlagstöcke nicht geführt werden dürfen ?

Habe ich da was überlesen ? :confused:

Kann mir jemand weiterhelfen ?

Gruß ingo

Aprilscherz ???????? :confused:

Das Waffeng. bezieht sich auf Gegenstände die durch Ausnutzung der Muskelkraft geeignet sind durch Hieb oder Stoß Verletzungen herbeizuführen.

Den genauen Wortlaut weiß ich jetzt zwar nicht, müsste aber ungefähr hinkommen. Zum nachlesen bin ich jetzt zu faul!

Außerdem hab ich jetzt was besseres vor! :sdb79248:

Geschrieben

Am 10. 4. verkauft Aldi Süd Einhandmesser mit Tasche für 3.99 €

Auf dem Prospektfoto kann ich eins von Herbertz erkennen.

Werden für Camping, Auto, Segeln und Garten Ausrüstung angepriesen.

Machen die Hersteller jetzt Schlußverkauf???

Man sollte mit einem Plakat vor den Filialen die Käufer auf das neue Waffengesetz hiweisen, besser kann der Öffentlichkeit der Schwachsinn nicht mitgeteilt werden.

Wohne aber leider im Bereich von Aldi Nord, hoffe das dort auch so ein Angebot kommt.

Geschrieben
Wo steht denn das Teleskopschlagstöcke nicht geführt werden dürfen ?

Habe ich da was überlesen ? :confused:

Kann mir jemand weiterhelfen ?

Gruß ingo

Aprilscherz ???????? :confused:

§42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1)Es ist verboten

...

2.Hieb-und Stoßwaffen nach Anlage1 Abschnitt1 Unterabschnitt2 Nr.1.1 oder ...

( Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3994 - 3998

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen 1. )

Unterabschnitt 2:

Tragbare Gegenstände 1.

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1

Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Gruß

P9S

Geschrieben
Das Waffeng. bezieht sich auf Gegenstände die durch Ausnutzung der Muskelkraft geeignet sind durch Hieb oder Stoß Verletzungen herbeizuführen.

Den genauen Wortlaut weiß ich jetzt zwar nicht, müsste aber ungefähr hinkommen. Zum nachlesen bin ich jetzt zu faul!

Außerdem hab ich jetzt was besseres vor! :sdb79248:

Ich hab es gefunden :traurig_16:

Jetzt haben die sogar schon das Führen von Bumerangs verboten.

Damit wäre aber auch das Führen aller spitzen Messer verboten :confused: oder wie darf ich das auffassen ?

Gruß Ingo

Geschrieben
Am 10. 4. verkauft Aldi Süd Einhandmesser mit Tasche für 3.99 €

Machen die Hersteller jetzt Schlußverkauf???

Die Angebote sind schon laaaaaaaaaaange vorher festgelegt.

Es gibt sogar extra Bücher ("Schnäppchenführer"), wo man die Discounter-Angebote des nächsten Jahres jetzt schon nachlesen kann.

Das Messertrageverbot ist jedoch neueren Datums, dank unseres hochverehrten Berliner Innensenators Körting und seines ehrenwerten juristisch gebildeten Ober-Polizisten.

Geschrieben
Damit wäre aber auch das Führen aller spitzen Messer verboten :confused: oder wie darf ich das auffassen ?

Ein nur spitzes Messer ist im allgemeinen eben nicht dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen. Es fällt daher nicht unter den §1 Abs. 2a WaffG, sondern höchstens unter den 2b, aber nur wenn es im Gesetz ausdrücklich genannt ist. Bei einem Schlagstock wird man ausserdem Schwierigkeiten haben, einen allgemein anerkannten Zweck zu finden, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass Selbstverteidigung kein solcher ist. Die Frage bleibt natürlich, ob die Gerichte dem folgen werden.

Geschrieben
Ich hab es gefunden :traurig_16:

Jetzt haben die sogar schon das Führen von Bumerangs verboten.

Damit wäre aber auch das Führen aller spitzen Messer verboten :confused: oder wie darf ich das auffassen ?

Gruß Ingo

Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind...

Ein Steakmesser ist ein Steakmesser, wenn Combat darauf steht wird es zur Waffe.

Es gibt aber auch geköhrte Waffen.

Gruß

P9S

Geschrieben
Am 10. 4. verkauft Aldi Süd Einhandmesser mit Tasche für 3.99 €

Auf dem Prospektfoto kann ich eins von Herbertz erkennen.

Werden für Camping, Auto, Segeln und Garten Ausrüstung angepriesen.

Machen die Hersteller jetzt Schlußverkauf???

Man sollte mit einem Plakat vor den Filialen die Käufer auf das neue Waffengesetz hiweisen, besser kann der Öffentlichkeit der Schwachsinn nicht mitgeteilt werden.

Wohne aber leider im Bereich von Aldi Nord, hoffe das dort auch so ein Angebot kommt.

Vor 10 Minuten habe ich Aldi eine entsprechende Mail geschickt, mal sehen was sich tut. Sicherheitshalber habe ich darauf hingewiesen, dass es kein Aprilscherz ist.

Geschrieben
Am 10. 4. verkauft Aldi Süd Einhandmesser mit Tasche für 3.99 €

Auf dem Prospektfoto kann ich eins von Herbertz erkennen.

Werden für Camping, Auto, Segeln und Garten Ausrüstung angepriesen.

...

Vor 10 Minuten habe ich Aldi eine entsprechende Mail geschickt, mal sehen was sich tut. Sicherheitshalber habe ich darauf hingewiesen, dass es kein Aprilscherz ist.

wo ist das problem?

1. der bloße verkauf wurde nicht eingeschränkt.

2. camping + segeln sind anerkannte legal reasons, das dabeihaben im auto ist je nach aufbewahren / behältnis kein führen bzw. als rettungs- oder gurtschneidemesser ein anerkannter gebrauch.

3. und im garten zuhause , na, ob man es denn da wohl führen darf?

Geschrieben

Na ja, wenn das Einhand-Klappmesser tatsächlich für Segeln und Camping (ersteres müsste Sportausübung bzw. letzeres könnte berechtigter Zweck sein) oder im Garten (Führen scheidet im Hausgarten aus) verwendet wird, dürfte es keine Kollision mit den neuen Vorschriften geben...

Im Auto wird's, sofern dort kein Transport sondern Führen vorgenommen wird, aber unsicherer; wobei auch dort Einhand-Rettungsmesser mit Gurtschneider und Glasbrecher unter einen anerkannten Zweck, die Unfallrettung, fallen könnnten, hierzu werde ich meines im Auto wohl weiter führen; aber nicht das von Aldi...

Gruß,

karlyman

Edith sagt, das Mer-Edith schneller war...

Geschrieben
wo ist das problem?

3. und im garten zuhause , na, ob man es denn da wohl führen darf?

...aber nur in Kombination mit einer oder mehrerer geladener/n Schußwaffe/n :)

Geschrieben
Wenn du die Regeln der deutschen Grammatik beachtest ist die Formulierung eindeutig.

Hallo Jennerwein

brösel mal auf. Ich bekomme das nicht hin. Für mich bleibt der 42 Abs. 1 Satz 3 zweideutig.

Steven

Geschrieben
Hallo Jennerwein

brösel mal auf. Ich bekomme das nicht hin. Für mich bleibt der 42 Abs. 1 Satz 3 zweideutig.

Steven

Er ist eindeutig zweideutig - je nachdem, wie man (mathematisch) die Klammern setzt.

Geschrieben
Demzufolge wäre es dann bereits heute schon auf Schraubendreher, Kulis, Flaschenöffner, Korkenzieher usw.anzuwenden.

Auch wenn diese nicht als "Waffen" hergestellt wurden, so hätten sie aber doch die Eigenschaft den Tatbestand des

Gesetzestextes in dem Fall Ausnutzung der Muskelkraft zu entsprechen? :confused:

Neien.

Im Gesetz steht "dem Wesen nach dazu bestimmt..." ODER geeignet UND explizit genannt.

Kilian

Geschrieben
Hallo Steven, :rolleyes:

wem hast Du denn so den Text vorgelegt?

Die von Dir und Diesen erfolgte Auslegung des Gesetzestextes ist schlicht falsch.

Liebe Grüsse + :bb1:

Hallo Dayti

schön, daß du auch wieder dabei bist.

Gestern habe ich mal mit einigen aus Berlin telefoniert. War eigentlich ganz angenehm.

Ein Herr Dr. Borger, Büro Wiefelspütz. Und ein Herr Roth, Büro Stokar von Neufarn. Der hat sogar lange Zeit Kampfsport betrieben.

Beide behauteten zwar, nach der deutschen Sprache wäre der Satz eindeutig, um die Bestätigung lt. Duden drückten sich aber beide herum.

Welcher Deutschlehrer oder sonstwie der deutschen Sprache Mächtige erklärt mir mal im Einzelnen den Satzbau und die eindeutigkeit des Satzes?

Die Aussage wie: du liest den Satz falsch hatten wir schon.

Voran Dayti

Gruß

Steven

Geschrieben
Bei einem Schlagstock wird man ausserdem Schwierigkeiten haben, einen allgemein anerkannten Zweck zu finden, wenn der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass Selbstverteidigung kein solcher ist. Die Frage bleibt natürlich, ob die Gerichte dem folgen werden.

Hat der Gesetzgeber das irgendwo so bestimmt?

Das wäre dann doch wohl mal langsam höchstrichterlich zu klären.

Schliesslich gibt es Notwehr und Nothilfe ausdrücklich im Gesetz, also sollte Selbstverteidigung wohl auch ein allgemein anerkannter Zweck sein.

Die haben doch langsam nen Schaden da in Berlin. Selbst trauen sie sich ohne (mit scharfen Schusswaffen) bewaffneten Personenschutz nicht mal vor die Tür, aber den normalen Bürgern, die sich sowas weder leisten können, noch es zugestanden bekommen, verbieten sie noch die einfachsten Verteidigungsmittel. :icon13:

MfG caligula

Geschrieben
Hat der Gesetzgeber das irgendwo so bestimmt?

Das wäre dann doch wohl mal langsam höchstrichterlich zu klären.

Schliesslich gibt es Notwehr und Nothilfe ausdrücklich im Gesetz, also sollte Selbstverteidigung wohl auch ein allgemein anerkannter Zweck sein.

Die haben doch langsam nen Schaden da in Berlin. Selbst trauen sie sich ohne (mit scharfen Schusswaffen) bewaffneten Personenschutz nicht mal vor die Tür, aber den normalen Bürgern, die sich sowas weder leisten können, noch es zugestanden bekommen, verbieten sie noch die einfachsten Verteidigungsmittel. :icon13:

MfG caligula

Angriff oder zur Verteidigung wird im Waffengesetz leider in einem Atemzug genannt.

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3994 - 3998

Abschnitt 1:

Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1:

Schusswaffen 1.

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,

zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind

und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.2

Gleichgestellte Gegenstände

Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, ...

Unterabschnitt 2:

Tragbare Gegenstände 1.

Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1

Hieb- und Stoßwaffen

Gruß

P9S

Geschrieben
Angriff oder zur Verteidigung wird im Waffengesetz leider in einem Atemzug genannt.

.................

1.1

Schusswaffen

Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung,

zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind

und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

1.2

Bei der Definition von Schusswaffen sehe ich hier Angriff und Verteidigung im Zusammenhang erwähnt, sonst aber nicht.

Im Zusammenhang mit "allgemein anerkannten Zwecken" hingegen tauchen Schusswaffen nicht auf.

Darum meine ich ja, daß das unbedingt höchstrichterlich geklärt werden muss. Und das BVerfG hat (gerade in letzter Zeit!) schon manches völlig anders gesehen, als es den Komikern in Berlin lieb gewesen wäre. Wobei ich auch das pauschale Mitführ-Verbot aller Einhandmesser sehr kritisch sehe. Das gehört auch mal juristisch beleuchtet.

Zumal es ja bspw. auch den KWS gibt, der ja nun dazu berechtigt, Gas-/Schreckschusswaffen (wahrscheinlich wohl ausschliesslich?) zum "allgemein anerkannten (?)" Zweck der Notwehr zu führen, ebenso wie ab 18 die (normalen) Elektroschocker und das Abwehrspray ab 14 Jahren.

Wäre Notwehr also kein "allgemein anerkannter Zweck", hätte der Gesetzgeber wohl kaum explizit dazu bestimmte Gegenstände zugelassen, oder? Zu welchem legalen Zweck können sich (theoretisch) CS-Gas, SSW und Elektroschocker denn sonst noch eignen? So spontan fällt mir da jetzt nix ein......

MfG caligula

Geschrieben
Wäre Notwehr also kein "allgemein anerkannter Zweck", hätte der Gesetzgeber wohl kaum explizit dazu bestimmte Gegenstände zugelassen, oder? Zu welchem legalen Zweck können sich (theoretisch) CS-Gas, SSW und Elektroschocker denn sonst noch eignen? So spontan fällt mir da jetzt nix ein......

Notwehr ist definitiv KEIN "allgemein anerkannter Zweck" in Deutschland.

Du darfst dich zwar wehren, aber wenn du dich auf diese Abwehr vorbereitest, wird das als potentielle Agression (und ggf. geplante Körperverletzung) gewertet.

Stirb' leise.:rolleyes:

absehen4

Geschrieben
Notwehr ist definitiv KEIN "allgemein anerkannter Zweck" in Deutschland.

Du darfst dich zwar wehren, aber wenn du dich auf diese Abwehr vorbereitest, wird das als potentielle Agression (und ggf. geplante Körperverletzung) gewertet.

Stirb' leise.:rolleyes:

absehen4

Wie ist das unter dem Aspekt des KWS, des CS-Gases und des Elektroschockers zu sehen? Wer also erlaubte "Waffen" mitführt, um sich im Falle des Falles verteidigen zu können, gilt nach Auffassung unserer Helden in Berlin als "Aggressor"?

Dann müsste ja jeder Polizist auch ein Aggressor sein, denn schliesslich sind die ja auch alle bewaffnet, oder?

Kann man Deinen Standpunkt irgendwo gerichtlich belegt nachlesen?

MfG caligula

PS: "Geplante Körperverletzung" ist kein Delikt, was im StGB aufgeführt ist und geahndet wird. Da haben die Grünen mit ihrer Waffenphobie ja voll was übersehen..... :lol:

Geschrieben

Ein guter alter langer Kreuzschlitzschraubendreher... Leicht ausgenudelt.. mit großem Griff. Muss man immer dabei haben, um z.B. was festzuschrauben, usw.. ;)

Geschrieben
Hallo Jennerwein

brösel mal auf. Ich bekomme das nicht hin. Für mich bleibt der 42 Abs. 1 Satz 3 zweideutig.

Steven

Also bitte:

Der fragliche Satz lautet:

"3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen"

Es handelt sich um zwei eigenständige Teilsätze die mit dem Bindewort "oder" verbunden sind.

a) "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) zuführen."

B) "Feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen."

Anders ergibt es grammatikalisch keinen korrekten Satz. Hätten sich die 12 cm auch auf die Einhandmesser beziehen sollen, so hätte man z. B. geschrieben "Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) und feststehende Messer zu führen wenn die Klingenlänge 12 cm überschreitet."

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