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IGNORED

Munitionserwerb mit WBK-gelb ohne Eintrag


k98

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§ 10 III WaffG "Erteilung von Erlaubnissen..."

"Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt."

An diesen Grundsatz muß sich sowohl der Regelungsinhalt der "grünen" als auch der "gelben" WBK halten, zumal der § 14 IV WaffG (die Regelungen zur "gelben" WBK) nur die Waffenarten und Fristen aufführt, jedoch keine weiteren Regelungen trifft.

Leere WBK (egal ob "grün" oder "gelb") = kein Munitionserwerb im Waffengeschäft.

§ 14 II regelt die Bedürfnisanerkennung bei Sportschützen und gilt deshalb auch wieder für "grün" und "gelb". Dann hat der WBK-Inhaber ein anerkanntes Bedürfnis zum Munitionserwerb. Schön. Ein anerkanntes Bedürfnis ist aber noch keine Erwerbsberechtigung. Der allgemeine Grundsatz zur Erteilung der Erwerbserlaubnis ist in § 10 III zu finden (oder obenstehend nachzulesen) und danach gilt die Munitions-Erwerbserlaubnis eben nur für eingetragene Schußwaffen.

In unserem Beispielsfall darf die "gelbe" WBK dann eben nicht leer sein !

So ist kein Munitionserwerb möglich.

Gut herausgearbeitet... :icon14:

PePe

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§ 10 III WaffG "Erteilung von Erlaubnissen..."

"Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt."

Stimmt, dieser Argumentation kann man sich wahrlich nicht verschließen. Eigentlich ist eine andere Auslegung gar nicht möglich. :santa:

Mein Denkfehler lag darin, dass ich die materielle Erlaubnis in Verbindung mit der Urkundenausstellung (hier also der gelben WBK) bereits als erfolgten Erwerb gewertet habe. Dies ist aber erst nach Herbeiführung der Übereinstimmung der materiellen Erlaubnis mit der Erlaubnisurkunde bzw. nach erfolgter Erwerbsanzeige einer Waffe mit Vorlage der WBK zum Eintrag der Fall, wie Ziff. 10.1. des Entwurfs zur WaffVwV verdeutlicht. Folgerichtig bezieht sich § 14 Abs. 4 WaffG auch nur auf den Waffenerwerb.

Oder anders gesagt gilt eine Waffe erst dann als in die WBK eingetragen, wenn dies durch amtliche Registrierung erfolgt und mit dem Dienstsiegel bestätigt ist. Das gleiche gilt wohl auch, wenn eine ursprünglich eingetragene Waffe nach Überlassung wieder aus der WBK ausgetragen worden ist. Sie zählt dann nicht mehr als eingetragene Waffe, auch wenn sie in den Spalten 1-5 (bei der gelben WBK) bzw. 1-6 (bei der grünen WBK) noch "physisch" anwesend ist.

Solange die WBK leer ist und diese somit lediglich eine materielle Erwerbserlaubnis darstellt, kann deshalb kein rechtskonformer Munitionserwerb erfolgen.

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Danke euch allen.

Tala22 und Bine´s letzter Beitrag klären die Sachlage erschöpfend. Die Vorgehensweise des Verkäufers ist nicht korrekt.

Möglicherweise haben die Überkapazitäten an 22lfb und 12er Dingens.

Sich mit der "Sonderregel" nur für diese beiden Kaliber festzulegen und alle anderen ausschliessen, entbehrt primär schon jeglicher Logik.

Gruss Horst

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abgesehen davon, dass ich den sinn einer solchen handhabung nicht verstehe (sammler ausgenommen / was will ich mit muni, fuer die ich kein eisen habe... :confused: ) m

Um z.B. billige Mun. für die Vereinswaffe zu kaufen, oder Mun. geschenkt zu bekommen usw.

So theoretisch ist es gar nicht, da ich mehrere Leute kenne, die mir ihre Munvoräte geben würden, da sie vor längerem mit der Jagd / dem Sportschießen aufhörten. Bisher war ich der Meinung (eigentlich auch jetzt noch) dass Mun nur dann legal zu besitzen ist, wenn entweder ein MES auf der Grünen ist oder die dazugehörige Plempe auf der Gelben.

Mal sehen.

TheHun

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Gründe für vorzeitigen Munerwerb gibt es schon, aber wie wir ja festgestellt haben geht das aus rechtlicher Sicht halt nicht.

The Hun, warum bist Du immer noch anderer Meinung ? Der Schlussteil Deiner These mit der dazugehörigen Plempe auf gelbe WBK stimmt ja soweit, nur eine nackte MEB (MES auf grüne WBK hab ich noch nie gesehen :blum: ) reicht halt - nach meinem eigenen Dafürhalten ja auch unverständlicherweise - nicht aus.

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Um jetzt noch für mehr Verwirrung zu sorgen, folgende Konstellation:

- Jemand kauft auf eine leere WBK gelb eine Büchse und der Verkäufer gibt ihm auch noch die Muni mit. Sagen wir mal aus irgendeinen Grund

gibt es 2 Rechnungen (1x Waffe, 1x Muni). Innerhalb der nächsten 2 Wochen möchte der Kunde das Gewehr zurückgeben (aus welchem Grund auch immer), eingetragen ist es noch nicht auf der gelben.

Der Verkäufer nimmt es zurück (viell. wg. Mängeln) und der Käufer erhält sein Geld zurück.

Jetzt hätte doch der Käufer illegal besessene Muni, oder ? Wie sieht´s da mit dem Händler aus? Der hat die dem doch verkauft. Munitionshandelsbuch

gibt es m.W. ja nicht mehr. Der Käufer stellt was an, die Grünen finden die Muni und den Kassenzettel, wird´s da nicht eng für den Verkäufer?

Evt. lieg ich jetzt total falsch und hab was nicht verstanden, aber könnte doch so sein oder? Oder nicht?

Grüße Hunnnter

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Jetzt wirds aber hochtheoretisch. Ui ui. Na gut. :)

Du liegst falsch, denn der Verkäufer muss lediglich beachten, dass er die Munition einem Berechtigten überlässt. Und das war ja in Deinem Beispiel der Fall, wenn er diese zusammen mit der Waffe an den Käufer aushändigt.

Wenn der Inhaber der gelben WBK die Munition behält und sich keine Waffe eintragen lässt, handelt er rechtswidrig. ER muss dann halt dafür sorgen, dass er zusammen mit der Waffe auch die Munition wieder zurückgibt bzw. sich im Zuge der Rückgabe der kaputten Waffe eine Ersatzwaffe besorgen.

Der ganze Thread hat in der Praxis meines Erachtens eh keine Relevanz.

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- sondersitzung des bundestages ?

- verabschiedung einer gemeinsamen presseerklaerung aller fraktionen ?

- verschaerfung des lebensmittelrechts ?

- abbruch diplomatischer beziehungen zu china ?

- verbot von "anscheinsreis" ? (beispw. naturreis, brauner reis, ...)

- kategoriesierung von risotto unter das reiswaffen-kontrollgesetz ?

- sushi-verbot ?

- ...

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Der ganze Thread hat in der Praxis meines Erachtens eh keine Relevanz.

Wie meinstn das. Jedenfalls der besagte Verkäufer händelt das in seiner Praxis so wie Eingangs beschrieben.

O.K. die Auswirkungen sind nicht wirklich erschütternd.

Gruss Horst

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MES = Munitionerwerbsschein?

Gibt es bei meiner Waffenbehörde leider nicht automatisch zur Gelben! :traurig_16::rolleyes:

Des ist doch jetzt Dibbelesschisserei... Du weißt sicher, was ich gemeint habe, oder?

Bei diesen ganzen drei-Buchstaben-Abkürzungen (dBA... dezibal-A-Bewertung, Doppel-Besteuerungs-Abkommen, Flugsellschaft...), wer soll denn da noch durchblicken? Und MES oder EWB klingt doch fast gleich :rolleyes: .

MFG

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- verbot von "anscheinsreis" ? (beispw. naturreis, brauner reis, ...)

:rotfl2:

O.K. die Auswirkungen sind nicht wirklich erschütternd.

Gruss Horst

Das meine ich doch auch. <_< Aber Du hast schon recht - dem Händler sollte man das sagen bzw. diesen auf den Wortlaut des § 10 Abs. 3 WaffG hinweisen. Gerade frage ich mich hierzu, was dem eigentlich passieren könnte. Im Prinzip überlässt er ja Munition an einen Berechtigten.

Bin ich doch gar nicht. Keine Plempe - keine Mun. So einfach!

Hüstel* Du hast aber auch das hier geschrieben:

"Bisher war ich der Meinung (eigentlich auch jetzt noch) dass Mun nur dann legal zu besitzen ist, wenn entweder ein MES auf der Grünen ist..."

Und genau das ist eben falsch. <_<

Und MES oder EWB klingt doch fast gleich :rolleyes: .

MFG

Jetzt wirds noch falscher (zumal EE für Erwerbserlaubnis wohl zutreffender wäre, obwohl im Sprachgebrauch EWB für Erwerbsberechtigung verwendet wird), weil das nun wahrlich zwei paar Schuhe sind. Versuchs mal mit MEB. ;)

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Hüstel* Du hast aber auch das hier geschrieben:

"Bisher war ich der Meinung (eigentlich auch jetzt noch) dass Mun nur dann legal zu besitzen ist, wenn entweder ein MES auf der Grünen ist..."

Und genau das ist eben falsch. <_<

Als Reaktion auf Deine Falsche Aussage, die mich eben etwas verwirrte. Aber nun sind ja alle Klarheiten beseitigt.

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: Gerade frage ich mich hierzu, was dem eigentlich passieren könnte. Im Prinzip überlässt er ja Munition an einen Berechtigten.

Mit ner nackten gelben WBK ist man also "berechtigt". Soso.

Eher "bedürftig" würd ich sagen.

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