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IGNORED

Neue Gelbe und Umzug nach NRW


Floppyk

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Würde mich mal interessieren:

Was passiert, wenn jemand mit einer normal und ohne Auflagen ausgestellte neue gelbe WBK - so wie es sich gehört - in den Raum NRW zieht und ein SB sichtet diese?

Reißt er sie in tausend Stücke und stellt eine Neue mit vollgesplasterten Auflagen aus?

Heftet er ein Büchlein mit selbstdefinierten Auflagen in die vorhandene WBK ein?

Läuft er knallrot an und ruft das Sondereinsatzkomando?

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Was passiert, wenn jemand mit einer normal und ohne Auflagen ausgestellte neue gelbe WBK - so wie es sich gehört - in den Raum NRW zieht und ein SB sichtet diese?

Reißt er sie in tausend Stücke und stellt eine Neue mit vollgesplasterten Auflagen aus?

Heftet er ein Büchlein mit selbstdefinierten Auflagen in die vorhandene WBK ein?

Läuft er knallrot an und ruft das Sondereinsatzkomando?

Der sollte mir mal die WBK zerfetzen. Ohne neuen Verwaltungsakt, Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz etc. sehe er ganz alt aus!

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Du wirst doch wohl nicht ohne ne Klinikpackung Betablocker als Mitbringsel zu Deinem neuen NRWSB gehen wollen :rolleyes:

Aber ansonsten ist der Gültigkeitsbereich der anderenorts erteilten WBK nicht auf den Zuständigkeitsbereich der ausstellenden Waffenbehörde beschränkt.

Hyperaktive NRWler werden aber vermutlich versuchen, Dir beim nächsten Eintrag rechtswidrige nachträgliche Einschränkungen reinzudrücken.

Vorher abgeschlossener Rechtsschutz kann dann nicht schaden.

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Du wirst doch wohl nicht ohne ne Klinikpackung Betablocker als Mitbringsel zu Deinem neuen NRWSB gehen wollen :rolleyes:

Neneee Betablocker sind Doping!!

Vorher abgeschlossener Rechtsschutz kann dann nicht schaden.

Keine Sorge. Das war eine rein hypotetische Frage. Ich habe ein Häuslein im hohen Norden - und einen sehr netten SB im Amt.

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Die waffenrechtliche Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG (in Form des Dokuments "Gelbe WBK") wurde erteilt, hat rechtlich Bestandskraft und unbefristete Gültigkeit. Geltungsbereich ist geographisch der Geltungsbereich des WaffG, also die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

Bei nachträglichen Einschränkungen der Erlaubnis in Form von Auflagen müsste, wie schon erwähnt, vorher eine Anhörung des Erlaubnisinhabers dazu erfolgen. Einschränkende Auflagen müssen bei Erlass dann schriftlich begründet werden (auf die Begründung wäre ich gespannt...), und gegen sie sind Rechtsmittel (Widerspruch, ggf. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich.

Gruß,

karlyman

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Die waffenrechtliche Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 WaffG (in Form des Dokuments "Gelbe WBK") wurde erteilt, hat rechtlich Bestandskraft und unbefristete Gültigkeit. Geltungsbereich ist geographisch der Geltungsbereich des WaffG, also die gesamte Bundesrepublik Deutschland.

Bei nachträglichen Einschränkungen der Erlaubnis in Form von Auflagen müsste, wie schon erwähnt, vorher eine Anhörung des Erlaubnisinhabers dazu erfolgen. Einschränkende Auflagen müssen bei Erlass dann schriftlich begründet werden (auf die Begründung wäre ich gespannt...), und gegen sie sind Rechtsmittel (Widerspruch, ggf. Verwaltungsgerichtsbarkeit) möglich.

Gruß,

karlyman

Daumen hoch!

Das kann so abgeschrieben, gedruck, in Schweinsleder gebunden und mit Goldschnitt versehen an die SB in NRW versandt werden, die damit ihre Probleme haben, wenn jemand einen KK-EL-Matchlangwaffe auf alte Gelbe WBK erwirbt und mit der Verweigerungshaltung des SB in NRW der auf diesen VA vertrauende Verkäufer in BW quasi in die Ecke der Illegalität gedrängt wird, denn nach "Rechts"-Auffassung des SB hätte der Käufer in NRW das gute Stück niemals erwerben dürfen, da der Verband, dem der Käufer angehört, keine entsprechende Disziplin in seinem Handbuch aufführt. Und als Übungswaffe, so die nächsthöhere Behörde, sei das Dingen sowieso ungeeignet, da es am Rückstoß mangelt.

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Würde mich mal interessieren:

Was passiert, wenn jemand mit einer normal und ohne Auflagen ausgestellte neue gelbe WBK - so wie es sich gehört - in den Raum NRW zieht und ein SB sichtet diese?

Reißt er sie in tausend Stücke und stellt eine Neue mit vollgesplasterten Auflagen aus?

Heftet er ein Büchlein mit selbstdefinierten Auflagen in die vorhandene WBK ein?

Läuft er knallrot an und ruft das Sondereinsatzkomando?

Hallo Floppyk,

die Tatsache, dass Du keine Beschränkungen in die Gelbe eingetragen hast, bedeutet nicht automatisch, dass das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt.

Ich selber habe auch eine Gelbe ohne Beschränkungen hier in NRW (rheinisch bergischer Kreis) ausgestellt bekommen. Auf Nachfrage beim SB hieß es aber sehr bestimmt: Die 2/6 Regelung gilt auch für die gelbe WBK!

Hätte ich also eine Waffe im guten Glauben gekauft, 2/6 gelte nicht auf gelb, hätte man mir den Eintrag schlicht verweigert.

Ich muss nun also zähneknirrschend warten, bis die 6 Monate nach Kauf der ersten von 2 Kurzwaffen abgelaufen ist. Das geht immer noch schneller, als beim Verwaltungsgericht zu klagen. Traurig, aber wahr.

Flotti

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Hallo Floppyk,

die Tatsache, dass Du keine Beschränkungen in die Gelbe eingetragen hast, bedeutet nicht automatisch, dass das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt.

Wer sag das? :confused:

Ich habe schriftlich eine 2/6 Regelung drin. Ist mir aber völlig egal.

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Wer sag das? :confused:

Ich habe schriftlich eine 2/6 Regelung drin. Ist mir aber völlig egal.

Mein SB sagt das. Auch wenn es mir nicht gefällt.

MIR ist das nicht egal, denn wenn mir der SB nach Knarrenkauf den Eintrag verweigert, muss ich das gute Stück zurück zum Büchser oder sonstigem Berechtigtem tragen.

Denn nach Rechtsauffasung des SB, respektive des Innenministers NRW, habe ich mit dem Erwerb gegen das WaffG verstoßen.

Oder sieht Dein SB das anders?

Gruß Flotti

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Hallo Floppyk,

die Tatsache, dass Du keine Beschränkungen in die Gelbe eingetragen hast, bedeutet nicht automatisch, dass das Erwerbsstreckungsgebot nicht gilt.

Richtig, da sich die Beschränkung bereits aus dem Gesetz ergibt. Wie z.B. der Passus "Schusswaffen sind nach § 36 WaffG zu verwahren" muss man das eigentlich nicht zusätzlich auf die Erlaubnisurkunde draufpinseln. Zum Teil befinden sich die Auflagen und Beschränkungen auch nur auf dem schriftlichen Erlaubnisbescheid der Waffenbehörde und nicht dem Erlaubnisdokument selbst.

Die Behörde kann also lediglich nicht auf diejenigen Beschränkungen pochen, die sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus den im Erlaubnisbescheid bzw. der Erlaubnisurkunde verfügten Auflagen ergeben.

Zu beachten gilt allerdings, dass waffenrechtliche Erlaubnisse nach § 9 Abs. 2 WaffG (zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung !) auch nachträglich noch befristet oder mit Auflagen verbunden bzw. geändert oder ergänzt werden können !

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Alleine die Tatsache, daß die Behörden, die auf den 2/6-Krempel bestehen, dies auf die Karte pinseln, beweist, daß es nicht im Gesetz steht. Ansonsten müßte man es nicht drauf schreiben. Und so wie ich das bisher mitbekommen habe verzichten die Behörden, welche diesen Quatsch nicht reinschreiben, auch auf die "Umsetzung".

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Richtig, da sich die Beschränkung bereits aus dem Gesetz ergibt.

Hallo SB

na, na, wir wollen doch nicht flunkern. Der Wille des Gestzgebers war doch eindeutig so, daß die 2/6 Regelung gerade nicht auf §14 Abs. 4 angewendet wird. Nur dem Dilettantismus Sluggys (du weißt schon, der mit dem dutzend Sandflöhen) ist es zu verdanken, daß das WaffNeuRegG so entstand, daß dieser Paragraph bei etwas bösem Willen mißgedeutet werden kann. Die richtige Auslegung bestätigen schon die meisten Gerichtsurteile der VGs. Aber da Geld bei der Beamtenschaft keine Rolle spielt, wird vor diesen Gerichtsurteilen die Augen verschlossen. Wir müssen, damit wir unser Recht bekommen, munter weiterklagen.

Steven

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Der Wille des Gestzgebers war doch eindeutig so, daß die 2/6 Regelung gerade nicht auf §14 Abs. 4 angewendet wird.

Nö, der Wille des Gesetzgebers drückt sich im verabschiedeten Gesetzestext aus, sonst nirgends. Und ich kann dort nach wie vor nicht lesen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG von § 14 Abs. 4 WaffG ausgenommen werden soll, bzw. dass unter Sportschützen nur die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG gemeint sein sollen. ^_^ Ich habs schon mal gesagt: Rosinen picken gilt nicht. :acute:

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Nö, der Wille des Gesetzgebers drückt sich im verabschiedeten Gesetzestext aus, sonst nirgends.

Sollte der Wille des Gesetzgebers jedoch aus den Gesetzestexten nicht eindeutig hervorgehen, so ist entweder die Durchführungsverordnung als Hilfe heranzuziehen oder vor Gericht kann auch mit dem Gesetzgebungsprozess und der dort geäußerten Intention argumentiert werden.

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Ich habs schon mal gesagt: Rosinen picken gilt nicht. :acute:

hmm... ich glaub', das machst Du doch auch oder?

Jeder pickt sich halt die Rosinen, die ihm schmecken :rolleyes:

Harlekin

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Sollte der Wille des Gesetzgebers jedoch aus den Gesetzestexten nicht eindeutig hervorgehen, so ist entweder die Durchführungsverordnung als Hilfe heranzuziehen oder vor Gericht kann auch mit dem Gesetzgebungsprozess und der dort geäußerten Intention argumentiert werden.

Ich hab da mal was markiert. Trifft bezüglich § 14 WaffG ja nicht zu. :rolleyes:

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Man so gefragt:

Jemand geht also mit seiner WBK zum SB.

Der nimmt die WBK, schreddert sie umgehend & stellt eine neue WBK aus mit was- weiß- ich- für Einschränkungen, wogegen der Sportschütze dann klagen muß , was sich dann ergebnislos 1,5 Jahre hinzieht.

Frage : Wenn man das ahnen würde und sich vorher absichern wollte, um beweisen zu können, was überhaupt auf der alten, zur Schredderung anstehenden WBK draufsteht, wie muß so eine WBK Kopie dann sein ?

Gibts da "Beglaubigungsstufen" unterschiedlicher "Wertigkeit" & welche sollte man haben & wo machen lassen ( wenn man gerade nicht beim Waffen - SB beglaubigen lassen will ) ?

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..... Der nimmt die WBK, schreddert sie umgehend & stellt eine neue WBK aus mit was- weiß- ich- für Einschränkungen, wogegen der Sportschütze dann klagen muß , was sich dann ergebnislos 1,5 Jahre hinzieht. ..... Wenn man das ahnen würde und sich vorher absichern wollte, um beweisen zu können, was überhaupt auf der alten, zur Schredderung anstehenden WBK draufsteht, wie muß so eine WBK Kopie dann sein ? .....
Wenn überhaupt, dann würde die WBK eingezogen und durch eine "Neufassung" ersetzt. Die Ursprungsfassung käme mit einen entsprechenden Vermerk in die Akte.

Aber was soll's, es ist doch in diesem Thema alles sehr hypotetisch diskutiert worden. Verwaltungsverfahrenmäßig würde das anders ablaufen. Der WBK-Inhaber bekäme zunächst einmal - vergleichbar mit Owi-Verfahren - eine Anhöhrung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz. Mit diesem Schreiben würde ihm angekündigt, dass die Behörde beabsichtigt, die WBK mit Auflagen zu versehen oder an Nebenfolgen zu binden. Der WBK-Inhaber hat dann schon Gelegenheit sich entsprechend einzustellen. Sollte eine Anhörung nicht erfolgt sein, dann scheitert der Vorgang schon an einem Verfahrensfehler. Allerdings heilt schon ein Widerspruch die unterlassene Anhörung. Verwaltungsverfahrensrecht ist sehr komplex. Hier sollte man nur mit einem Fachanwalt dran.

Was soll's, Phantasie hier!

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Und ich kann dort nach wie vor nicht lesen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG von § 14 Abs. 4 WaffG ausgenommen werden soll, bzw. dass unter Sportschützen nur die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG gemeint sein sollen.

§ 14 Abs.2 sagt aber nur in Satz 1 und Satz 2 Nr.1 etwas zu den Sportschützen aus. Satz 2 Nr.2 und Satz 3 beziehen sich auf Waffen. :heuldoch:

Oder bin ich als Sportschütze eine Waffe? Muß ich mich im Waffenschrank einschließen, um mich vor unberechtigtem Zugriff zu schützen? Darf ich mich nur ungeladen und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern? Und das auch nur zum vom Bedürfnis umfaßten Zweck? :o

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Witzbold. :rolleyes:

Sportschützen nach Absatz 2 sind Personen, die die dortigen Bedingungen erfüllen müssen um ein Bedürfnis nach § 14 Abs. 4 WaffG geltend machen zu können. Und dazu zählt nun mal alles aus dem Absatz 2 und nicht nur das, was sich manche daraus wünschen.

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Darf ich mal fragen, ob nach landläufiger Meinung das Erwerbsstreckungsgebot auch auf die "alte gelbe" WBK angewendet werden darf? Hier in Mannheim tun sie denn dieses.

Zum Glück betrifft es mich nicht, aber einen Schützenfreund.

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