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IGNORED

Waffen auf Segelyacht


bookbuilding

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Persönlich würde ich die Benelli M4 bevorzugen (Automatik-flinte mit 7 Schuss-Magazin). Alternativ eine korrosionsgeschützte Vorderschaftrepetierflinte (ebenfalls mit ca. 7-8 Schussmagazin).

Flinten haben eine überzeugende Wirkung auf 5 - 100 m und es gibt sehr unterschiedliche Munition.

Sind halbautomatische Schrotflinten mit 7 Schuß erlaubt?

Im WaffG steht etwas über

" 2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,"

Allerdings kann ich den Zusammenhang nicht erkennen und weiß nicht, ob das nun verboten ist.

Habe mir auch sagen lassen, dass eine "Beretta Extrema 2" für solche Zwecke recht hilfreich sei. Allderings konnte derjenige mir auch nicht sagen, ob man die mit einem Jagdschein bekommt.

Geschrieben

Ach übrigens, wollte euch ja auf dem Laufenden halten: werde mich nächsten Montag hier bei einer lokalen Jagdschule anmelden.

Ich habe mir ausgesponnen, dass wenn ich dann zum Beispiel noch so ein Tontaubenwurfgerät (wo kaufen?) mit aufs Boot nehme (der wohl am meisten betriebene Sport auf hoher See), dann kann ich den Behörden auch glaubhaft machen, dass ich die Waffe nicht vorhabe zu schmuggeln, sondern meinem Hobby nachzugehen. Dazu noch eine Frage: es gibt doch bestimmt so einen internationalen Jagdschein, oder? Wir hatten früher mal einen Nachbarn, der ist zum Jagen mit seinem eigenen Gewehr immer nach Italien gefahren. Der wohnt jetzt leider schon seit 12 Jahren in Kanada und der Kontakt ist abgebrochen, sonst würd ich den mal fragen.

Geschrieben
Sind halbautomatische Schrotflinten mit 7 Schuß erlaubt?

Im WaffG steht etwas über

" 2.4

halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,"

Allerdings kann ich den Zusammenhang nicht erkennen und weiß nicht, ob das nun verboten ist.

Habe mir auch sagen lassen, dass eine "Beretta Extrema 2" für solche Zwecke recht hilfreich sei. Allderings konnte derjenige mir auch nicht sagen, ob man die mit einem Jagdschein bekommt.

Moin!

Was da steht ist ja nun zweitrangig- Waffentechnisch ist auch mehr machbar. Du kannst Dir unter Deinen G3-Clone auch ein 30 Schuß Magazin klemmen... Gehen tut das alles- Nur nicht auf der Jagd.

Das Problem ist bei Dir halt nur die Waffenrechtliche Erlaubnis.

Hast Du nun den Entschluss gefasst "Jäger" zu werden??

Geschrieben
Sind halbautomatische Schrotflinten mit 7 Schuß erlaubt?

....

Für Sportschützen mit entsprechender Disziplin (BDS und BDMP) : Ja !

Für Jäger sicherlich auch, denn es wird eine (entfernbare) Magazinbegrenzung auf 2 Schuss mitgeliefert.

Geschrieben
Übrigens, wer dachte eine Signalpistole sei zwingend tödlich, sollte sich mal folgenden Selbstversuch ansehen.

Achtung! Nichts für schwache Nerven!

Wenn ihr euch das reinpfeift, schaut euch auch mal "Flare Gun and parachute" an!

Geschrieben
Ach übrigens, wollte euch ja auf dem Laufenden halten: werde mich nächsten Montag hier bei einer lokalen Jagdschule anmelden.

Ich habe mir ausgesponnen, dass wenn ich dann zum Beispiel noch so ein Tontaubenwurfgerät (wo kaufen?) mit aufs Boot nehme (der wohl am meisten betriebene Sport auf hoher See), dann kann ich den Behörden auch glaubhaft machen, dass ich die Waffe nicht vorhabe zu schmuggeln, sondern meinem Hobby nachzugehen. Dazu noch eine Frage: es gibt doch bestimmt so einen internationalen Jagdschein, oder? Wir hatten früher mal einen Nachbarn, der ist zum Jagen mit seinem eigenen Gewehr immer nach Italien gefahren. Der wohnt jetzt leider schon seit 12 Jahren in Kanada und der Kontakt ist abgebrochen, sonst würd ich den mal fragen.

Moin,

willkommen als zukünftiger segelnder Jäger ;-)

Solltes Du aus dem Lübecker-Bereich kommen, dann kannst Dich ja mal melden und wir können direkt mal ein bischen klönen.

Einen internationalen Jagdschein gibt es so nicht, entweder wird kein Jagdschein benötigt - hier muß man nur Gebühren zahlen - oder es heisst, das der heimische Jagdschein anerkannt wird, kostet natürlich auch etwas.

Geschrieben
Wir sind nicht in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt. Wir düren Fantasie haben. :AZZANGEL:

Na wenn man hier so liest, auf welche Ideen die kommen würd ich genau umgekehrt sagen, dass gerade die am meisten Fantasie haben. :lol:

Geschrieben
Na wenn man hier so liest, auf welche Ideen die kommen würd ich genau umgekehrt sagen, dass gerade die am meisten Fantasie haben. :lol:

Bezogen auf so manche "Freds" :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

Geschrieben

Noch einmal eine kurze Frage:

bin ja nun dabei, den Jagdschein zu machen und habe meinem Leher bei nem Bierchen auch mal gesgat was ich vorhabe. Jetzt meinte er, er sehe das Problem, dass wenn ich meine Waffe auf dem Schiff in einem Tresor habe, es das selbe sei, als wenn ich meine Waffe im Auto transportieren würde, was nur dann gestattet ist, wenn man gerade auf dem Weg zur Jagd, zum Sportschießen oder Büchsenmacher ist. Und das würde man mir auf ner Segelyacht garantiert nicht abnehmen. Also würde ich eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn ich mich damit in deutschen Binnen- bzw. Küstengewässern bewege.

Wenn ich mir das WaffG durchlese, sehe ich aber nirgends, dass man die Waffen zu Hause aufbewahren muss, sondern lediglich in einem Sicherheitsschrank. Kennt sich da jemand genau aus?

Geschrieben
...

Kennt sich da jemand genau aus?

AWaffV

§ 13

Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR­Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR­Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

(2) Werden mehr als zehn Langwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, erster und zweiter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Normen entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Waffengesetzes erfolgen.

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.

(5) Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder im Sinne der Absätze 1 bis 3 abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum aufbewahrt werden, der dem Stand der Technik entspricht.

(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143­1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen; in diesen Fällen soll die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle beteiligt werden.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den Vorgaben der Absätze 1 bis 6 insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Sichtbarkeit zu Ausstellungszwecken abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; bei Sammlungen von Waffen, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist, und bei Munitionssammlungen soll sie geringere Anforderungen stellen. Dem Antrag ist ein Aufbewahrungskonzept beizugeben. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle soll beteiligt werden.

(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse nach § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder nach den Absätzen 1 bis 3 oder an einen Waffenraum nach Absatz 5 Satz 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

(9) Bestehen begründete Zweifel, dass Normen anderer EWR­Mitgliedstaaten im Schutzniveau den in § 36 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes oder in den Absätzen 1 bis 4 genannten Normen gleichwertig sind, kann die Behörde vom Verpflichteten die Vorlage einer Stellungnahme insbesondere des Deutschen Instituts für Normung verlangen.

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

1) Herausgegeben im Beuth­Verlag GmbH, Berlin und Köln.

2) Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V.

3) Herausgegeben im Beuth­Verlag GmbH, Berlin und Köln.

Tschja,

was wird Dein Boot sein? Im Zweifel sollte immer noch Abs. 11 ziehen.

Geschrieben

Moin bookbuilding,

fangen wir mal mit der Aufbewahrung an:

Gemäß Waffengesetz ist eine definierte Aufbewahrung vorgeschrieben, da gibt es unterschiedliche Sicherheitsklassen. Diesen Sicherheitsklassen sind zulässige Waffentypen in Abhängigkeit von Anzahl und zu lagerndes Munition definiert. Siehe z.B. hier http://www.kreis-oh.de/media/custom/335_15...a=1&Ext=PDF

Da Du ja nur ein paar wenige Waffen mitnehmen willst, schaue mal in Baumärkten die Waffenschränke an, da hast Du denn einen Eindruck über Größe und Platzbedarf. Da Du ja Bobby Schenk gelesen hast, sollte der endgültige Waffenschrank für eine Zollverblombung geeignet sein.

Das mit der OWI sehe ich so nicht, da Du ja auf der Segelyacht wohnst und diese damit bewohnt und befriedet ist.

Im Waffengesetz wirst Du auch nichts finden, da Dein Fall zu speziell ist. Grundsätzlich ist der Waffenbesitz im befriedeten Bereich ohne extra Lizenz (Waffenschein) frei, wenn der Besitzer damit einverstanden ist. Ferner ist der "Transport" ohne Waffenschein zwischen zweier solcher Orte zulässig, sofern er vom Bedürfnis gedeckt ist.

Für Segelyachten findest Du keine Regelung, das diese befriedet sind, aber Wohnmobile sind schon gerichtlich anerkannt worden, somit ist eine Segelyacht auch befriedet, wenn man darauf wohnt.

Geschrieben

Wie wird es ablaufen ?

Du schaffst alles an Bord und segelst los. Kein deutscher Zoll prüft/fragt, was Du wie mitnimmst.

Du besuchst andere Länder. Deren lokale Bestimmungen sind dort relevant. Deutsche Aufbewahrungsvorschriften kennt außer Dir keiner.

Die deutsche Waffenbesitzkarte und der europäische Feuerwaffenpass sind eher nützlich, um Eindruck zu machen (Waffe amtlich registriert, Stempel etc.).

(Für die Perfektionisten: Selbstverständlich hast Du die Absicht unterwegs auf Jagd zu gehen ... (Die Absicht reicht eigentlich.))

Irgendwann kommst Du (hoffentlich gesund) wieder nach Hause. Beim Zoll meldest Du Dich mit deutscher Waffenbesitzkarte an.

Hier steht der Import im Vordergrund. Rechtlich sehe ich hier einen Transport zu Dir nach Hause. Im Auto hat auch keiner einen Tresor.

Ich würde es ähnlich sehen wie einen Wettkampf im Ausland. Die Geschwindigkeit des Verkehrsmittels ist dabei belanglos.

Fazit: Solange Dir Deine Waffe nicht abhanden kommt, wird niemand Theater machen.

Geschrieben
Na wenn man hier so liest, auf welche Ideen die kommen würd ich genau umgekehrt sagen, dass gerade die am meisten Fantasie haben. :lol:

Man denke nur an den Ameisenthread...

Sag mal, wenn dir die Ameisen die Zeit dazu lassen - kommst du dann zur Kerwe? Muß ich doch wissen - normalerweise bremse ich nicht für Katzen... :lol:

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hallo!

Ich würde einfach mal sämtliche Botschaften / Konsulate der in Frage kommenden Länder anschreiben und das Anliegen vorstellen, die werden sich dann schon melden. Viel Spaß und Geduld beim Briefmarkenaufkleben..... . Im Zweifelsfall kann das jeweilig für das Führen von Waffen durch Ausländer zuständige Ministerium in den Gaststaaten auch Auskünfte erteilen sofern in den Staaten keine Anarchie herrscht (Somalia würde ich allerdings zur Zeit nicht als primäres Ziel ansteuern wollen......), zuweilen finden sich hier auch schon Informationen auf deren ggf. vorhandenen Homepages. Ich würde einfach mal 4-5 Wochen frei nehmen nur um das zu klären, dann dürften die Antworten bei 20-30% der in Frage kommenden Staaten vorliegen und überwiegend so lauten "nö, Waffen mögen wir nicht bei Ausländern"..... :rolleyes: . Bevor ich mehrere Jahre in einem afrikanischen, lateinamerikanischen oder südostasiatischen Kellerloch auf Staatskosten verrotte würde ich mich vorher WIRKLICH bei den Gaststaaten kundtun und ggf. eine Erlaubniss einholen - ob die dann auch von den regional zuständigen Beamten, Richtern etc. anerkannt wird ist natürlich die andere Seite der Medallie.

Als Waffen würde ICH bei einer realen Bedrohung am ehesten zwei Selbstladegewehre (z.B. eines in .308 (z.B. XR41 / AO10...), eines in .223 (SL8, AR15-Klon......), eine Selbstladeflinte 12/76 und eine Kurzwaffe vorschlagen, dazu einige SK4 - Westen - wenn man nicht als Einhandsegler unterwegs ist können da mehrere "hochgerüstete" Mannschaftsmitglieder mehr "Eindruck schinden" bei ggf. auftauchenden Piraten und Küstenwache - oder man könnte selbst mal eine Prise übernehmen... :contra: , ich bin da aber kein Experte für Seekriegsführung von der Segelyacht aus..... . Zwölfpfünder oder vierundzwanzigpfünder (Vorderladesystem) sollen aber in der Vergangenheit das traditionelle mittel zur Abwehr von Piratenschiffen gewesen sein :bud: . Und Vielleicht kann man sowas ja als dekoratives Element geltend machen :confused: . Wenn das Boot aus Holz / Alu / Stahl ist hält es das vielleicht sogar aus.... .

Bei Egun zur Zeit im Angebot: 1409968_1.jpg

Mit ein paar nicht-handelsüblichen Werkzeugen liesse sich da doch vielleicht was machen..... .

Artiranmor

Geschrieben
Als Waffen würde ICH bei einer realen Bedrohung am ehesten zwei Selbstladegewehre (z.B. eines in .308 (z.B. XR41 / AO10...), eines in .223 (SL8, AR15-Klon......), eine Selbstladeflinte 12/76 und eine Kurzwaffe vorschlagen, dazu einige SK4 - Westen -

Von der rein praktischen Seite ( die rechtliche bzw. das Problem des Erwerbs mal aussen vor gelassen ) stimme ich dem zu,nur bei der Waffenwahl nicht so ganz. Ich würde nicht zu viele verschiedene Kaliber und Waffentypen verwenden und auch keine Kriegswaffenklone.

Für den genannten zweck finde ich das Ruger Mini 14 nicht schlecht. Gibt es auch in .222 ( es soll ja Länder geben, wo es mit Militärkalibern Probleme gibt ), sieht "harmlos aus ( kann von irgendwelchen Hafenpolizisten nicht mit "bösen" G3, M16 oder AK verwechselt werden )kostet nicht die Welt, ist mit guten Magazinen zuverlässig und mit einem Reflexvisier kann man doch recht schnell die nötige Menge Blei an den Mann bringen.

IMHO ist das einer der wenigen Anwendungsbereiche, wo das Mini 14 auch heute noch eine Daseinsberechtigung hat.

Als Kurzwaffe eine Glock in .357 SIG.

Das dann jeweils 2x, je eine für Dich und deine Partnerin. Eventuell noch eine Ersatzwaffe.

Ich denke diese Waffenwahl lässt sich auch durchaus realisieren - besser zumindest als Kriegswaffen, die natürlich erfolgversprechender sind.

Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, besorgt sich dieser JoHan vom Sondereinheiten-Forum seine Waffen vor Ort, was in einigen Drittweltländern anscheinend legal möglich ist.

Ich denke zwar auch das man bei vielen Piratenüberfällen ( die "echten" mit Schnellboten und Sturmgewehren ) keine große Chance hat, da die aber meist ohnehin keine Gefangenen machen, kommt man zumindest um den Verteidigungsversuch nicht rum.

Und da muss es dann schnell und heftig gehen. Von Repetieren halte ich aus dem Grunde nicht viel.

Die Angesprochenen Pfeffergranaten finde ich interessant. Könnte, wenn der Feind schon auf dem Boot ist, die letzte Chance sein, auch wenn der Skipper dann natürlich selbst auch kampfunfähig ist.

SK 4 Platten oder auch über die Reling gespannte Westen halte ich für eine sehr gute Idee.

Geschrieben

Oh Mann,

wer von den Experten hier:

- War schon mal in den relevanten Seegebieten

- Hat schon mal (länger) eine Weste mit SK4 getragen

- Ist überhaupt schon mal gesegelt?

TheHun

Geschrieben

Was haben denn andere bisher für Erfahrungen gemacht ?

Gibt es im anglo-amerikanischen keine Webseite, die sich mit Waffen an Bord befasst ??

Kann ich mir bei den Amis nicht wirklich vorstellen....

Geschrieben
Oh Mann,

wer von den Experten hier:

- War schon mal in den relevanten Seegebieten

- Hat schon mal (länger) eine Weste mit SK4 getragen

- Ist überhaupt schon mal gesegelt?

TheHun

Wahrscheinlich kann hier keiner alle drei Fragen mit "ja" beantworten, aber wenn das ein Ausschlusskriterium darstellt, dürften die Antworten auf die Grundfrage bei 0 liegen, womit dem Fragesteller auch nicht geholfen wäre.

Geschrieben
Frag mal den hier, bei DEN Ohren weiß der das bestimmt. :lol:

In der Schule hieß es mal, man gibt sich die Zensuren selbst.

Dort hat man auch andere noch wegen ihres Aussehens gehänselt. Schade, dass manche dem nicht entwachsen zu sein scheinen.

TheHun

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