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IGNORED

Wechselsystem auf "grüne WBK"


shooterfjb

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute,

ich habe schon die Suchfunktion ausprobiert , aber nichts gefunden.

Bin ich verpflichtet ein Wechselsystem in meine WBK einzutragen und der Behörde anzuzeigen? :confused:

Einen Voreintrag brauche ich nicht, das weis ich. das es ein Vorteil ist es doch zu machen, weis ich auch.

Mir geht es nur um folgenden Punkt:

Bin ich per Gesetz dazu verpflichtet oder nicht??

Wo finde ich die Beschreibung im WaffG oder AWaffV.

Gruß

Shooterfjb

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Hallo Leute,

ich habe schon die Suchfunktion ausprobiert , aber nichts gefunden.

Bin ich verpflichtet ein Wechselsystem in meine WBK einzutragen und der Behörde anzuzeigen? :confused:

Einen Voreintrag brauche ich nicht, das weis ich. das es ein Vorteil ist es doch zu machen, weis ich auch.

Mir geht es nur um folgenden Punkt:

Bin ich per Gesetz dazu verpflichtet oder nicht??

Wo finde ich die Beschreibung im WaffG oder AWaffV.

Gruß

Shooterfjb

hallo, habe vor kurzem ein WS für ein OA 15 erworben.Das bekam sogar eine eigene "Herstellungsnummer" und wurde eingetragen.Laut SB werden Alle Ws eingetragen, was auch einleuchtend ist, die müßen ja "irgendwo" registriert sein.Ich bin da nämlich auch mit dieser Ansicht aufgeschlagen, das dafür keinen Eintrag mehr benötigt wird,laut Aussage eines gut informierten Schützenkamerades.......Da ich einen sehr netten und auch kompetenten SB( selber Sportschütze&Jäger :00000733: ) habe gehe ich mal davon aus das dies "Bundeseinheitlich" so geregelt ist.

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Wechselsysteme gleichen oder kleineren Kalibers sind nicht mehr eintragungspflichtig und können bei Besitz einer entsprechenden Basiswaffe erworben werden. Eingetragen werden können sie dennoch. Das ist z.B. sinnvoll für den Munitionserwerb.

Gruß Winzi

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Gast God of Hellfire

Zwischen des Sachbearbeiters MEINUNG und dem GESETZ liegen häufig Welten.

Ein WS kalibergleich oder kleiner muss nicht eingetragen werden.

Gruß

GOH

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Nein, mit dem neuen WaffG sind WS nicht mehr eintragungspflichtig.

Gruß

GOH

Wo steht DAS ??????????????????????????????????????????????????????? :confused:

siehe meine Antwort dazu bezüglich WS OA15.

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Die Dinger sind nicht Eintragungpflichtig. Siehe WaffG Abschnitt 2 - Erlaubnispflichtige Waffen, Unterabschnitt 2 Erlaubnisfreie Arten des Umgangs, Pkt. 2 folgend!

Ich würde dennoch eintragen lassen, zum einen um den Munitionerwerb zu bekommen und weil im Falle einer Kontrolle der mittlerweile blaue Staatsdiener das höchstwahrscheinlich nicht weiß und Ärger machen könnte.

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Gast God of Hellfire

@Floppy

...ist im Ernsfall aber doch sooooo schön klagefähig und verweist den vorwitzigen Staatsdiener in seine Schranken.

*GGG*

Was den Munerwerb angeht hast Du natürlich Recht.

Gruß

GOH

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Bei mir lief's folgender Maßen ab:

Ich hatte einen Austauschlauf in einem kleineren Kaliber erworben und dieses Ereignis vor meiner Erlaubnisbehörde "verschwiegen".

Weil der Vorbesitzer diesen Lauf aus seiner WBK ordnungsgemäß austragen lies, gab's eine Meldung an mein zuständiges Ordnungsamt, welches mir schriftlich auferlegte, diesen Lauf innerhalb einer Woche schnellstmöglich, bei Bußgeldandrohung bis zu 10.000 € , in meine WBK eintragen zu lassen.

Dabei kaufte ich doch lediglich einen Austauschlauf zu meiner vorhandenen Grundwaffe.

In einem kleineren Kaliber.

Und eine Munitionserwerbsberechtigung brauche ich als Wiederlader nicht.

Hinweise auf das Waffengesetz gegenüber der Behörde:

§2 WaffG Umgang mit Waffen und Munition.

In der Anlage 2 zu §2 WaffG , Abschnitt 2 , Unterabschnitt 2 , Punkt 2 heißt es:

2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

wurden so beantwortet, dass der Gesetzgeber sich hier irreführend ausgedrückt

hat.

In der neuesten Ausgabe eines bekannten Buches über das Jagdrecht, welches auch Waffenrecht behandelt, steht:

„Erwerb und Besitz von Wechselsystemen gleichen oder geringeren Kalibers (…) für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers eingetragen sind, bedürfen keiner Eintragung in die Waffenbesitzkarte.“

Leider wurden auch diese Zeilen in meinem Fall nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass es sich ist ja nur um den ein Kommentar eines Gesetzes handelt ......

Die Aussage des FWR:

"Wechselläufe usw. brauchen nicht der Behörde gemeldet werden".

Nun denn.

Es kam zu folgendem Ergebnis:

- schriftliche Verwarnung in der Waffenakte

- Vorwurf der Mißachtung des Waffengesetzes

- Aufforderung mich zukünftig an die Gesetze zu halten

Ich schaltete anschließend einen Fachanwalt für Waffenrecht ein, der die Sache aus der Welt schaffen konnte.

Die Verwarnung gegen mich wurde von der Waffenbehörde schriftlich aufgehoben.

Leute, bleibt hartnäckig ......

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Bei mir lief's folgender Maßen ab:

Ich hatte einen Austauschlauf in einem kleineren Kaliber erworben und dieses Ereignis vor meiner Erlaubnisbehörde "verschwiegen".

Weil der Vorbesitzer diesen Lauf aus seiner WBK ordnungsgemäß austragen lies, gab's eine Meldung an mein zuständiges Ordnungsamt, welches mir schriftlich auferlegte, diesen Lauf innerhalb einer Woche schnellstmöglich, bei Bußgeldandrohung bis zu 10.000 € , in meine WBK eintragen zu lassen.

Dabei kaufte ich doch lediglich einen Austauschlauf zu meiner vorhandenen Grundwaffe.

In einem kleineren Kaliber.

Und eine Munitionserwerbsberechtigung brauche ich als Wiederlader nicht.

Hinweise auf das Waffengesetz gegenüber der Behörde:

§2 WaffG Umgang mit Waffen und Munition.

In der Anlage 2 zu §2 WaffG , Abschnitt 2 , Unterabschnitt 2 , Punkt 2 heißt es:

2. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

2.1. Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

wurden so beantwortet, dass der Gesetzgeber sich hier irreführend ausgedrückt

hat.

In der neuesten Ausgabe eines bekannten Buches über das Jagdrecht, welches auch Waffenrecht behandelt, steht:

„Erwerb und Besitz von Wechselsystemen gleichen oder geringeren Kalibers (…) für Schußwaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers eingetragen sind, bedürfen keiner Eintragung in die Waffenbesitzkarte.“

Leider wurden auch diese Zeilen in meinem Fall nicht berücksichtigt, mit der Begründung, dass es sich ist ja nur um den ein Kommentar eines Gesetzes handelt ......

Die Aussage des FWR:

"Wechselläufe usw. brauchen nicht der Behörde gemeldet werden".

Nun denn.

Es kam zu folgendem Ergebnis:

- schriftliche Verwarnung in der Waffenakte

- Vorwurf der Mißachtung des Waffengesetzes

- Aufforderung mich zukünftig an die Gesetze zu halten

Ich schaltete anschließend einen Fachanwalt für Waffenrecht ein, der die Sache aus der Welt schaffen konnte.

Die Verwarnung gegen mich wurde von der Waffenbehörde schriftlich aufgehoben.

Leute, bleibt hartnäckig ......

Und ich habe auch seit einigen Jahren einen Wechsellauf, welchen ich nicht eintragen ließ...

Da kann mir also die Behörde soviel Stress wegen nichts machen :rolleyes: ? Hätte ich nicht gedacht!

IMI

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Und ich habe auch seit einigen Jahren einen Wechsellauf, welchen ich nicht eintragen ließ...

Da kann mir also die Behörde soviel Stress wegen nichts machen :rolleyes: ? Hätte ich nicht gedacht!

IMI

IMI,

ein inkompetenter SB kann Dir wegen nix einen Riesenstress machen.

Ein weiteres Beispiel gefällig: hier klicken

Gruß

Michael

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@SIG-Schütze: Du bist aba ein pöhser Pube... tststsssss....

Heinrich

Da könnten ja andere "ganz pöhse Puben "auf folgende Idee kommen: WS = Wechselsystem complet für AR15 gleiches Kaliber wird nicht eingetragen da ja nach Waffg nicht notwendig und ist somit NICHT EXISTENT, wobei hier die Frage zu klären wäre: Wo steht das Teil beim freundlichen Wahändler? Im Waffenbuch oder ist das ein E-Teil?

Dann flugs bei "Egon" für etliche Teuronen das passene Unterteil mit HERSTELLUNGSNUMMER, aber rechtlich Uninteresant da angeblich kein relevanter Teil ( sehen die Amis übrigens umgekehrt:-)))))) :00000733: ) und schon ist das Glück perfekt.Danach original AR verhöckern und gleich SL Neu beantragen da Mann/Frau doch lieber gern etwas aus Europa ( Schweiz ) hätte. :00000733:

Beitrag ist als Satire gemeint, nichts für ungut, aber habe das WS lieber mit allen Schikanen eingetragen als irgenwelchen Streß, den gibts ja wie man sieht schon wegen diesen "mörderischen Luftdruckwaffen" mit F Zeichen zur genüge. Hoffe ich habe hier niemanden auf eine Idee gebracht.......

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Dann flugs bei "Egon" für etliche Teuronen das passene Unterteil mit HERSTELLUNGSNUMMER, aber rechtlich Uninteresant da angeblich kein relevanter Teil ( sehen die Amis übrigens umgekehrt:-)))))) :00000733: )

 

ächt ... :confused:

also ich würde sagen, dass es ein "waffenrechtlich relevantes" Teil ist ...

 

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Und ich habe auch seit einigen Jahren einen Wechsellauf, welchen ich nicht eintragen ließ...

Da kann mir also die Behörde soviel Stress wegen nichts machen :rolleyes: ? Hätte ich nicht gedacht!

IMI

Ich habe schon Läufe gekauft und auch wieder verkauft, nichts angemeldet oder auch sonst nicht registrieren lassen, bis jetzt hat sich noch niemand gemeldet.

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Gast God of Hellfire

Leute,

es ist ein Unterschied, ob Ihr Euch ein Wechselsystem <= kauft oder andere freie Teile dazu und eine zusätzliche Waffe zusammenbaut.

Ihr solltet die Lücken, die durch die Inkompetenz des Gesetzgebers entstanden sind nicht nutzen um Euch strafbar zu machen.

In diesem Sinne: Ball flach halten. ;)

Gruß

GOH

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Ja, das ist so! In Egun war kürzlich ein kompletter Lower aus Vietnam drin für 1500,00EUR auf Altersnachweis.

Gruß, Frank

Wobei dieses Teil sogar "FullAuto" war, GOH hat natürlich vollkommen Recht: erstens Verboten, zweitens vom "Gesetzgeber" her absoluter Bockmist gebaut.

Waren echte Spezialisten am Werk......deswegen auch als GAG gemeint.Aber vielleicht bekommt der Neue Besitzer der obig angeführten "Version" ja demnächst Besuch.....wer so bescheuert ist und das Teil für soviel Teuronen erwirbt hängts garantiert an die Wand........ :gutidee: Falls nicht und Er wird beim "Rock&Roll FullAuto Test" erwischt, haben die kommerziellen ( privaten ) Medien ja wieder einen "tollen Aufhänger" gegen legalen Waffenbesitz zu polemisieren!!!!! Diesen "Verkäufern" gehört von Amtswegen mal ein Besuch abgestattet, egal ob der Besitz von einem "Lower FullAuto""erlaubt ist oder nicht.

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ächt ... :confused:

also ich würde sagen, dass es ein "waffenrechtlich relevantes" Teil ist ...

Nur bei Kurzwaffen ist das Griffstück ein wesentliches Teil:

WaffG: Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schusswaffen

Wesentliche Teile sind

1.3.4

bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind;

Nichtsdestotrotz: Man sollte verzichten, auf den Erleichterungen des derzeitigen WaffG herumzutrampeln, sonst ist bald Schluss damit. Alle seriösen Waffenbesitzer können sich dann bei den eifrigen Bastlern bedanken.

... nichts für ungut, aber habe das WS lieber mit allen Schikanen eingetragen als irgenwelchen Streß…

Wobei es einen gewaltigen Unterschied macht, ob man sich im Rahmen der legalen Freiräume bewegt oder diese Freiräume für illegale Vorhaben missbraucht. Im Übrigen haben Gesetze auch gar nicht die Funktion, Illegales unmöglich zu machen (ansonsten gäbe es ja auch keine Einbrüche, etc. pp. mehr).

Abgesehen vom Mun-Erwerb gibts keinen wirklichen Grund, den Umstand einer Eintragung für ein Wechselsystem einzugehen. Vor etwaigem Stress schützt auch eine Eintragung nicht, denn eventuelle Inkompetenz bei Sachbearbeitern wird dadurch nicht geheilt. Was will man beispielsweise machen, wenn der SB die aufgrund von Mun-Erwerb gewünschte Eintragung verweigert (und sich vielleicht als Gipfel noch auf den Standpunkt stellt, dass man das WS auch so nicht einfach besitzen dürfe)? Gegen Querelen wird man nie ganz gefeit sein.

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Meine Sachbearbeiterin war sehr ungehalten darüber, daß ich ein Wechselsystem eintragen lassen wollte. Nun sie hat ja auch recht und normalerweise mach ich das nicht. Aber ich wollte daß es im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen ist. Und da ist sie wiederum (mir unverständlich) der Meinung, daß nur eingetragen werden kann, was auch in einer WBK steht.

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Meine Sachbearbeiterin war sehr ungehalten darüber, daß ich ein Wechselsystem eintragen lassen wollte.

Hallo

und das mit Recht.

Das Waffengesetz sieht es nicht mehr vor, ein Wechselsystem einzutragen, wenn die Grundwaffe besessen wird. Genausowenig, wie eine Schleuder, eine Armbrust, ein Dekoteil oder eine Gaswaffe eingetragen werden kann, kann doch nur eingetragen werden, was im Waffengesetz dazu bestimmt ist. Auch wenn einige SBs es nicht glauben können. Haltet euch an das Waffengesetz. Genauso verhält es sich mit Wechselsystem und einer legal besessenen Salutbüchse. Das Gesetz verbietet es, das legal besessene Wechselsystem mit der legal besessenen Salutbüchse zu kombinieren. Es ist verboten und derjenige der das macht, vertstößt gegen das Gesetz. Wie oft soll es noch verboten werden. Und derjenige, der so eine Salutbüchse kauft, sollte auch keinen Besuch der Staatsmacht bekommen. Er hat nicht gegen das Gesetz verstoßen und hat auch keinen Besuch verdient. Auch wenn hier einige der Meinung sind. Willkür hat in einem Rechtsstaat nichts zu suchen.

Steven

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http://bundesrecht.juris.de/waffg_2002/anlage_2_75.html

...führe Dir Punkt 2.1 zu Gemüte und lächle.

Auch mal die Anlagen zum WaffG lesen. ;)

Gruß

GOH

Gut. So haben wir gelernt, dass es zum Erwerb und Besitz keiner Erlaubnis bedarf.

Und wo steht, dass es nicht eingetragen werden muss?

Zum Erwerb und Besitz eines KKs brauche ich Dank meiner Gelben WBK auch keine Erlaubnis. Eintragen lassen muss ich es aber.

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Alles gesagt, bloß noch nicht von Jedem.

Gesetzlich besteht keine Verpflichtung, ein Wechselsystem für eine Grundwaffe einzutragen, wenn das Wechselkaliber kleiner oder gleich dem Originalkaliber ist. Weil: Bedürfnisfreier Erwerb.....

Zum Thema ob man bei .22 lfb auch ein WS in .223 Rem erwerben kann, gibt es andere Threads.

Es gibt gute Gründe es trotzdem zu tun:

- Mit dem Wechselkaliber verbindet sich die Munitionserwerbsberechtigung.

- Das Waffenhandelsbuch des Händlers beweist den Verkauf, diese Info geht an die Waffenbehörde. Dann gibt's je nach Stimmungslage des SB Mecker.... (Fall 1)

- Wie oben geschildert, lässt der Vorbesitzer austragen, dann SB wieder sauer. (Fall 2)

- Ein Weiterverkauf an einen Händler ist sicher einfacher wenn man vollständige Dokumentation hat.

- es ist halt ein wesentliches Teil, erklärt mal bei einer Kontrolle einem Beamten, daß man da keine Erlaubnis braucht. Das ist dann wieder "Snckers- Werbung"

Meine 0,02 €

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Ein Händerl hat mir damals die Wahl abgenommen. Ich hatte eine CZ 75 in 9 Para samt 22'er Kadett WS erstanden. Ich also die WBK mit 9 x 19 Voreintrag hingeschickt. Zurück kam die Ware und beides eingetragen. Mein SB hat ohne zu zucken beides abgestempelt.

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