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IGNORED

B-Schrank über 200kg


Weini

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
§ 36 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) 1Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.

(2)1Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). 2Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. 3Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

(3)

§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

.......

(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.

Also wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, darf ich in meinem B-Schrank Waffen und die dazu gehörige Mun zusammen aufbewahren.

Sieht das hier jemand anders?

Mfg Weini

Geschrieben
Also wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, darf ich in meinem B-Schrank Waffen und die dazu gehörige Mun zusammen aufbewahren.

Sieht das hier jemand anders?

Mfg Weini

Also so wie ich das erklärt bekommen habe, darfst Du Waffe und Mun in einem B-Schrank haben, wenn entweder Waffe oder Mun

in einem zusätzlichen abgeschlossenen Behältnis sind.

Hier reicht meiner Info nach eine kleine Geldkasette ohne jede Norm in der Waffe oder Mun sind.

Gruß

Stephan

Geschrieben
Sieht das hier jemand anders?

Das kommt darauf an:

(Nicht) klassifiziertes Innenfach für Munition vorhanden - ja.

Nur ein Fach für Waffen und Munition - nein.

Geschrieben
Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, ...

Ich habe auch schon die Ansicht gehört, daß eine Trennung von Waffe und Munition durch das Entfernen des Magazins erfolgt und damit eine getrennte Aufbewahrung gegeben ist.

Geschrieben
Das kommt darauf an:

(Nicht) klassifiziertes Innenfach für Munition vorhanden - ja.

Nur ein Fach für Waffen und Munition - nein.

Und genau das kann ich aus den Gesetzestext nicht heraus lesen.

Mfg Weini

Geschrieben

Also soweit ich das noch weiß bzw. wissen müßte :blush: , muß die Muniton separat von der Waffe, nicht leicht zugriffsbereit im Tresor verstaut sein.

Das ist wie beim Transport der Waffe. Die Waffe und Muni, darf nicht mit einem Handgriff erreichbar sein.

Gruß Dagobert

Geschrieben
Und genau das kann ich aus den Gesetzestext nicht heraus lesen.

Mfg Weini

HI Weini,

das wird so gehandhabt wie beim Transport...

Doppelkoffer, ober Waffe unten Mun und alle sind Glücklich...

Damit ist ja die getrennte Aufbewahrung gewährleistet und der direkte Zugriff verhindert...

Wobei ich mich dann wieder Frage was da der Unterschied is....

Wer nen Klasse B Tresor knackt hat mit ner geldkasette oder sowas bestimmt kein Problem.

Und wenn des Zeug in nem Klasse 1 Tresor is, und der offen is hab ich direkt den Zugriff...

Den Sinn hinter der Regel Kapier ich auch nicht :confused:

Gruß

Stephan

P.S.: Ohne Gewehr..... So haben mir es die Kollegen im Verein erklärt... Einer von denen War wür nen WErksicherheitsdienst der Leiter und hat die Waffenaufsicht gehabt. Der sollte das eigentlich wissen....

Geschrieben

Hallo Weini, bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition verlangt das Gesetz mindestens Widerstandsgrad 0 oder gleichwertige ( aktuelle ) EU - Norm. Alte B Klassifizierung reicht hierfür nicht ( mehr ) aus, da die Richtlinie nicht mehr existent ist. Deswegen gilt auch nicht die Gleichwertigkeitsvermutung des Absatz 2. Widerstandsgrad 0 soll höherwertiger sein als B. Deshalb müßtest Du schon einen alten C1F oder höherwertig haben. Frag jetzt bitte nicht nach der Logik...

Geschrieben

Bei Aufbewahrung einer Kurzwaffe in einem B-Schrank ist es möglich auch Munition im selben Schrank zu lagen.

1. Die Munition hat ein anderes Kaliber als die Waffen im B- Schrank oder

2. es gibt ein extra abschließbares Fach. oder

3. Du stellst eine abschließbare Stahlkassette mit in den Schrank. Diese Kassette kannst du aber auch in einen Normalen Schrank stellen reicht auch aus.

Alles andere ist eine Interpretation die im Ernstfall kein Richter mitgeht.

Geschrieben
Also wenn ich das jetzt richtig gelesen habe, darf ich in meinem B-Schrank Waffen und die dazu gehörige Mun zusammen aufbewahren.

Sieht das hier jemand anders?

Mfg Weini

Das sehe ich anders. Du vermischt Aussagen in den Absätzen (1) und (2). Das funktioniert so nicht.

Geschrieben

Hallo

der Gesetzestext ist doch eindeutig. Widerstandsgrad 0 oder gleichwertig. Der Gesetzgeber setzt die alte B Klasse als gleichwertig mit Widerstandsgrad 0 an. Deshalb kann ich in meinem B Tresor die Pistole geladen lagern.

Steven

Geschrieben
Hallo

der Gesetzestext ist doch eindeutig. Widerstandsgrad 0 oder gleichwertig. Der Gesetzgeber setzt die alte B Klasse als gleichwertig mit Widerstandsgrad 0 an. Deshalb kann ich in meinem B Tresor die Pistole geladen lagern.

Steven

Der Gesetzestext ist tatsächlich eindeutig, aber Du liest ihn falsch.

Die getrennte Aufbewahrung wird in Absatz (1) geregelt. Da ist ein B-Schrank nicht als gleichwertig genannt.

Gleichwertig ist der B-Schrank nur für die in Absatz (2) genannten Anforderungen.

Geschrieben
Die getrennte gemeinsame Aufbewahrung wird in Absatz (1) geregelt. Da ist ein B-Schrank nicht als gleichwertig genannt.

Gleichwertig ist der B-Schrank nur für die in Absatz (2) genannten Anforderungen.

Ansonsten: :icon14:

Gruß Gromit

Geschrieben
Da ist ein B-Schrank nicht als gleichwertig genannt.

Hallo Jennerwein

wa ist deiner Meinung nach gleichwertig Stufe 0 im Absatz 1? Da das in diesem Absatz nicht geregelt ist, aber im WaffG mehrmals B = gleichwertig 0 gewertet wird, muß ich doch davon ausgehen, das das auch für Abs. 1 gilt. Vorallem vor dem Hintergrund, daß Sluggy keine Ahnung von Gesetzesschreiberei hatte.

Steven

Geschrieben

Nein! Es gibt im EU - Bereich offensichtlich noch andere Vorschriften, so beispielsweise in Österreich und den skandinavischen Ländern. Wenn B mit gleichwertig im Sinne des Absatz 1 gemeint gewesen wäre, so stünde dies auch in Absatz 1! Dies ist aber gerade nicht der Fall, daher ist es so auch nicht gewollt. Ergibt sich auch nicht anders durch Rechtsauslegung.

Geschrieben
Wenn B mit gleichwertig im Sinne des Absatz 1 gemeint gewesen wäre, so stünde dies auch in Absatz 1! Dies ist aber gerade nicht der Fall, daher ist es so auch nicht gewollt. Ergibt sich auch nicht anders durch Rechtsauslegung.

genau so siehts aus!

männers! jeder sachkundige weiß, dass in einem b-schrank waffen und die dazugehörige munition nicht gemeinsam gelagert werden dürfen! warum zum kuckuck versuchen einige unbelehrbare schon wieder, an den gesetzlichen voraussetzungen rumzuknabbern?

wer nicht weiß, wie ein gesetz zu lesen ist, soll von eigeninterpretationen die finger lassen! gesetzlesen und -verstehen setzt ein mindestmaß an "juristischem sachverstand" voraus, den ich insbesondere bei den "warum darf ich nicht" nörglern vermisse.

grüße

Geschrieben
Wenn B mit gleichwertig im Sinne des Absatz 1 gemeint gewesen wäre, so stünde dies auch in Absatz 1! Dies ist aber gerade nicht der Fall, daher ist es so auch nicht gewollt.

Hallo XP

hast recht.

Diese Diskussion erinnert mich fatal an den 14 Abs. 4 und die 2/6 Regelung. Wenn der Gesetzgeber die 2/6 Regelung bei der Gelben gewollt hätte, wäre sie doch im Abs 4 aufgenommen worden. Nur so am Rande wg. Auslegung.

Steven

Geschrieben
Wenn der Gesetzgeber die 2/6 Regelung bei der Gelben gewollt hätte, wäre sie doch im Abs 4 aufgenommen worden. Nur so am Rande wg. Auslegung.

Steven

Irgendwie unlogisch, denn dann würde sie ja ohne zusätzlichen Verweis des Absatzes 2 auf Absatz 4 nur für die neue gelbe WBK gelten. ^_^

Geschrieben
Irgendwie unlogisch, denn dann würde sie ja ohne zusätzlichen Verweis des Absatzes 2 auf Absatz 4 nur für die neue gelbe WBK gelten. ^_^

Hallo SB

wieso unlogisch?

Abs. 2: Innerhalb von sechs Monaten bla bla bla.

Abs. 4 ist nichts von innerhalb von...

Wenn der Gesetzgeber die 2/6 Regelung gewollt hätte, hätte er sie doch da rein schreiben können.

Steven

Geschrieben

Wenn der Stufe B Schrank ein Innenfach mit Schwenkriegelschloss hat, darf die Muntion dort gelagert werden.

Natürlich getrennt von den Kurzwaffen. Die dürfen schon im selben Schrank, nicht aber im Innenfach bei der Muni schlummern. :rolleyes:

Das hatten wir hier doch schon bis zum Erbrechen.

Geschrieben
Das hatten wir hier doch schon bis zum Erbrechen.

Nicht ganz.

NIcht ganz.

Meist warens irgentwelche A-Schränke mit irgentwelchen innen Schränken. Aber meiner ist ja ganz "B".Naj was solls - muß halt eine Blechkiste her und der Schrank wird mit Eisen gefüllt.

Danke für die Antworten.

Mfg Weini

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