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IGNORED

Waffeneintragung, Zuverlässigkeitsprüfung, Alkohol im Verkehr


Gast cassiopaya

Empfohlene Beiträge

Gast cassiopaya
Geschrieben

Hallo Forum,

folgende Lage: Habe im August 2006 meinen Führerschein wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt (1,62°/oo) verloren. Der Strafbefehl vom September 2006 besagt eine 12 monatige Führerscheinsperre, welche unabhäning von einer evtl. Sperrfristverkürzung im September 2007 abläuft und eine Geldstrafe von 2.500€.

Wie sieht es denn nun aus, wenn ich beim Landratsamt eine neue Waffe beantragen möchte? Wie sind da die Regelungen?

Greetz,

cassio

Geschrieben
...wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt (1,62°/oo) verloren. ...

Ogh, die erste und schon gleich erwischt? So ein Pech aber auch... Wer so unzuverlässig ist sich besoffen hinters Steuer zu setzen ist in meinen Augen nicht zuverlässig genug um überhaupt eine Schusswaffe sein eigen nennen zu dürfen!

Vielen Dank an dich, cassio, das du unseren Ruf versaust. Hab es in einem anderen Thread schon geschrieben, wenn was passiert heisst es wieder "Schau die Schützen, erst wild ballern, dann saufen und betrunken fahren..."

Ich hoffe du wirst keine neue Waffe bekommen und bereits erworbene solltest du abgeben müssen!

Verantwortungsloser Vollpfosten!!

Tante Edit sagt noch: Hab deine anderen Beiträge mal angeschaut, interessant. In einem Thread fragst du nach der Wirkung von Munition auf den Menschen und hier fährst du besoffen Auto. Leute wie DU sind es die ernsthafte Schützen in Verruf bringen!

Geschrieben

Zunächst das Sachliche, aber nicht geprüft und nachgelesen, aus dem Bauch:

Für die Erteilung einer Waffenrechtlichen Erlaubnis muß (auch) die Zuverlässigkeit gegeben sein. Nach rechtskräftiger Verurteilung mit einem Strafmaß von mehr als 60 TS (mein' ich) ist die Zuverlässigkeit in Zweifel gestellt. Und zwar für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren. Wenn Du also jetzt eine neue Waffe beantragst, wird das möglicherweise abschlägig beschieden. Darüberhinaus kann die Behörde auch die bisher erteilten Erlaubnisse widerrufen.

Jetzt zum persönlichen Empfinden:

Mehrfach wurde diskutiert, daß Pegel von über 1,4 Promille nur durch regelmäßige Trinker erreicht werden. Ich unterstelle Dir daher, daß Du Dich öfters mit Alkohol außer Gefecht setzt, ja ich sehe sogar Anzeichen für Alkoholsucht. Daß Du außerdem auch noch in einem untauglichen Zustand Auto gefahren bist, setzt Deine Urteilskraft ins Zwielicht.

Bitte frage Dich selbst, ob Du geeignet bist, mit Schusswaffen umzugehen, ohne an Dir selbst etwas zu ändern. Ich empfehle diesen Link:

http://www.anonyme-alkoholiker.de

Geschrieben
Hallo Forum,

folgende Lage: Habe im August 2006 meinen Führerschein wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt (1,62°/oo) verloren. Der Strafbefehl vom September 2006 besagt eine 12 monatige Führerscheinsperre, welche unabhäning von einer evtl. Sperrfristverkürzung im September 2007 abläuft und eine Geldstrafe von 2.500€.

Wie sieht es denn nun aus, wenn ich beim Landratsamt eine neue Waffe beantragen möchte? Wie sind da die Regelungen?

Greetz,

cassio

unzuverlässig ab 60 Tagessätze - Unterstellung der Trunksucht und damit Gefahr für die persönliche Eignung ab 1,5 %o

Geschrieben
unzuverlässig ab 60 Tagessätze - Unterstellung der Trunksucht und damit Gefahr für die persönliche Eignung ab 1,5 %o

woher weisst du das mit den 1,5%o - hier wurde in meinem Thread geschrieben , das das der SB entscheidet?

Gruss David

Geschrieben

Der Sachbearbeiter muss tatsächlich entscheiden. Aber:

Unter §5 Abs(1), 2.: Tatsachen.... (Da gehört eine rekordverdächtige Blutprobe wohl dazu, aber -> Ermessen!)

Unter §5 Abs (2) WaffG stehts: Da ist in der Regel die Zuverlässigkeit nicht gegeben.

Es braucht also nur noch abgeklopft werden, ob Gründe für eine Ausnahme vorliegen..... Seh' ich nicht !

Geschrieben
Hallo Forum,

folgende Lage: Habe im August 2006 meinen Führerschein wegen einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt (1,62°/oo) verloren. Der Strafbefehl vom September 2006 besagt eine 12 monatige Führerscheinsperre, welche unabhäning von einer evtl. Sperrfristverkürzung im September 2007 abläuft und eine Geldstrafe von 2.500€.

Wie sieht es denn nun aus, wenn ich beim Landratsamt eine neue Waffe beantragen möchte? Wie sind da die Regelungen?

Greetz,

cassio

Mit 1,6 °/oo warst Du noch in der Lage das Fahrzeug anzulassen und loszufahren? Das deutet schon auf eine hohe Alkoholgewöhnung hin.

Das mit dem "erstmalig" ist wohl so zu verstehen, daß Du erstmalig erwischt wurdest, oder?

Zur Frage selbst: Entscheidend ist nicht die absolute Höhe der Geldstrafe, sondern die Zahl der Tagessätze im Urteil oder im Strafbefehl. Ab 60 Tagessätzen war es das. Bei einem Pegel von 1,6 am Steuer würde ich persönlich die Eignung zum Umgang mit genehmigungspflichtigen Schußwaffen ernsthaft bezweifeln.

Geschrieben

Tja, ich will nicht den Moralapostel spielen, aber 1,62 erfordert Übung.. und leider oder vielleicht zum Glück 0,02 Umdrehungen zuviel. Der Kollege MUSS eine MPU ablegen, um den Lappen wiederzubekommen. Vielleicht gibt es ja in dem Fall so etwas wie eine erweiterte Fragestellung bzgl. Zuverlässigkeit. Ich würde versuchen, die Waffe einfach zu beantragen. Da der Strafbefehl schon ergangen ist, kann die Frage nach einem aktuell anhängigen Strafverfahren verneint werden.

Geschrieben

Mit dem Pegel war es sicher nicht die erste Trunkenheitsfahrt.

Wurdest halt vorher ( leider) noch nie erwischt!!

Der Strafbefehl hätte ruhig höher ausfallen können, und der Fürerschein gerne auf LEBENSZEIT eingezogen werden!!

Ich hoffe, dein Amt bekommt Wind von der Sache und wiederruft alle Erlaubnisse mangels Zuverlässiglkeit!!!!

Geschrieben
woher weisst du das mit den 1,5%o - hier wurde in meinem Thread geschrieben , das das der SB entscheidet?

Gruss David

Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kann chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 Promille angenommen werden. Daher stammt diese Zahl. Aber wie hier schon gesagt wurde, kann man das abgesehen davon auch schon bei 1,4 Promille annehmen. Und das führt unmittelbar dazu, dass die Waffenbehörde zur Überprüfung der persönlichen Eignung ein fachärztliches Gutachten anfordert. Dazu ist sie verpflichtet, wenn die o.g. Tatsachen vorliegen.

Alkoholsucht und Waffen passen auf jeden Fall nicht zusammen. Ab 60 Tagessätzen ist trotz Regelunzuverlässigkeit IMMER Ende Gelände, weil es laut einem BVerwG-Grundsatzurteil bei Trunkenheitsfällen im Gegensatz zu anderen Verstößen generell keine besonderen Umstände gibt, die noch für eine Zuverlässigkeit sprechen können. Und das ist auch gut so.

Geschrieben
Nach den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kann chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos ab einer Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 Promille angenommen werden. Daher stammt diese Zahl. Aber wie hier schon gesagt wurde, kann man das abgesehen davon auch schon bei 1,4 Promille annehmen. Und das führt unmittelbar dazu, dass die Waffenbehörde zur Überprüfung der persönlichen Eignung ein fachärztliches Gutachten anfordert. Dazu ist sie verpflichtet, wenn die o.g. Tatsachen vorliegen.

Alkoholsucht und Waffen passen auf jeden Fall nicht zusammen. Ab 60 Tagessätzen ist trotz Regelunzuverlässigkeit IMMER Ende Gelände, weil es laut einem BVerwG-Grundsatzurteil bei Trunkenheitsfällen im Gegensatz zu anderen Verstößen generell keine besonderen Umstände gibt, die noch für eine Zuverlässigkeit sprechen können. Und das ist auch gut so.

Ne das passt micht zusammen, fahren und trinken. Aber das ist ja alles mehr als schwammig. Wann liegen denn die Tatsachen vor? Bei 1,2 ;1,3;1,4 oder 1,5 . Da muss es doch eine Grenze geben.

Man kann ja sagen das es dumm ist betrunken zu fahren, aber deshalb sind das doch noch keine Alkoholabhängigen!

Das ist es was ich nicht verstehe. Das man irgendwo eine Grenze ziehen muss (promille) verstehe ich. Aber entweder bei X,XX oder bei X,XX.

Geschrieben
Da muss es doch eine Grenze geben.

@David

Die Grenze für's Autofahren ist klar oder ? 0,5 °/oo !

Danach ist keine sichere Teilnahme am (Straßen-)Verkehr mehr möglich. Wer's dennoch tut gefährdet sich und andere. Wer solche Gefährdung herbeiführt, ob fahrlässig oder vorsätzlich, von dem kann man annehmen, er ist nicht zuverlässig.

Wieviel Regeln, Grenzwerte und Vorschriften willste denn noch haben. Wenn Du mit 'ner Kanone hantierst und hast überhaupt was getrunken bist du unzuverlässig. SB und joe haben Dir doch die Handhabe erklärt.

Ob das Übertragen von Alkohol am Steuer auf Alkohol mit Waffen rechtlich einwandfrei ist, weiß ich nicht. Logisch ist es aber: Wer mit Alkohol fährt, der ballert auch wenn er gesoffen hat, offensichtlich sind ihm sinnvolle Regeln egal. Die gelten ja nur für Doofe, oder für solche, die nix vertragen ?!? :gaga:

Wie Du im Verlauf dieses Threads merkst, verschlechtert sich meine Stimmung. Cassio hat ja noch ordentlich gefragt, aber wieso Du Dich auf die Seite von Leuten schlägst, die ganz klar im Unrecht sind, entzieht sich meiner Auffassung.

Geschrieben

Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftahreignung ziehen diese Grenze bei 1,5 Promille. Diese werden oftmals herangezogen, weil sie aus einem ähnlichen Rechtsgebiet stammen. Da der in der Strafakte niedergeschriebene bzw. der bei der Blutprobe festgestellte Wert immer ein Mittelwert ist und vom Besäufnis bis zur Entdeckung naturgemäß zumeist einige Zeit verstreicht, kann man unter Umständen auch schon bei niedrigeren Werten von einer mangelnden persönlichen Eignung ausgehen.

Nicht nur für mich persönlich ist das eigentlich jeder, der sich mit Alkohol noch hinters Steuer setzt und nicht nur sich (das wäre mir eigentlich ziemlich wurscht), sondern leider auch viele andere gefährdet, die dann zu Krüppeln gefahren oder denen auf furchtbare Weise die Kinder/Eltern entzogen werden. Die Reaktionszeit lässt schon bei "lächerlichen" 0,3 Promille erheblich nach und ich meine, dass bei einem Bremsvorgang jede tausendstel Sekunde Leben retten kann. Deshalb gibts für mich nur 0,0 Promille wenn ich selbst als Autofahrerin unterwegs bin.

Geschrieben

mir sind die Grenzen durchaus klar. 0,3 ist unter Umständen (Auffälligkeiten) relevant und nicht 0,5. Und ich schlage mich auf überhaupt keine Seite. Beim Autofahren gilt für mich 0,0%o

Die Grenze liegt übrigens bei 1,6%o . Da muss man eine MPU machen.

Was ich wissen wollte bezog sich auf die Aussage von SB. joe schrieb das die waffenrechtliche Grenze bei 1,5 ist. SB schrieb , der SB entscheidet und das kann auch bei 1,4 sein. Deshalb habe ich nach einer Grenze gefragt. Da ging es nicht ums fahren.

Geschrieben
Wie sieht es denn nun aus, wenn ich beim Landratsamt eine neue Waffe beantragen möchte? Wie sind da die Regelungen?

Greetz,

cassio

Ehrlich gesagt finde ich es schlimm genug, dass Du überhaupt noch Waffen hast, geschweige denn auf die Idee kommst, eine Neue beantragen zu wollen.

Falls wieder das Argument kommt .... den ersten Stein zu werfen und dergl.

Das kann ich gerne tun, denn besoffen fahren, ist nichts, dass "einem mal passiert", sondern gefährlich und unverantwortlich. Jemand, der mit 1,62 Promille unterwegs ist, hat in meinen Augen bewiesen unverantwortlich zu handeln und scheinbar auch in einem sozialem Umfeld zu sein, dass einem an solchen Taten nicht hindert. (Evtl. ist dieses Soziale Umfeld auch gar nicht vorhanden.)

Wie auch immer: SO JEMAND SOLLTE KEINE WAFFEN HABEN DÜRFEN!

Das ist lediglich meine persönliche Meinung, mal sehen, wie sich die Diskussion hier so entwickelt.

The Hun

P.S. In den USA, die wir wegen der liberalen Waffengesetze manchmal beneiden, hättest Du mit so einer Aktion, das recht Waffen haben zu dürfen übrigens verwirkt, von den Versicherungsprämien die Dich dort nach einer DUI (bzw. DWI) erwarten ganz zu schweigen.

Geschrieben

Meine volle Zustimmung! Wer sich mit 1,6 Umdrehungen noch soweit im Griff hat, dass er Autofahren kann, hat ein Alkoholproblem.

Da gibts kein Meggern und kein Jammern! Entweder Waffen oder Saufen - beides zusammen gibts nicht, das gilt auch insbesondere für Jäger. Mir hat mal ein "älterer" jäger erzählt er habe an einem kapitalen Keiler vorbeigeschossen. Nach einem Abend gemütlichen Zusammenseins -vor dem Abendansitz- war mir klar warum: mit vier Halben und zwei Schnäpsen wurde das routinemäßig erledigt. Kein Wunder.

Geschrieben
Die Grenze liegt übrigens bei 1,6%o . Da muss man eine MPU machen.

Wenn man die zitierten Leitlinien heranzieht, ist dem so. Wenn nicht, kann die Behörde auch schon bei geringeren Werten Tatsachen sehen - und das ist bei 1,4 Promille sehr gut begründbar. :rolleyes:

Geschrieben

Also Leute, strengt euch etwas an!

Alle Waffen abgeben, nie wieder eine Waffe bekommen, lebenslange Führerscheinsperre, Schande für alle Schützen – das kann doch nicht alles sein.

In anderen threads geht es doch auch besser!

Ich meine: kreuzigen, ertränken, verbrennen oder totschlagen, mindestens aber Rübe ab, am liebsten langsam und qualvoll, auf jeden Fall öffentlich.

Die Umstände des Verbrechens der Trunkenheitsfahrt sind völlig unwichtig – zumindest bis zur Hinrichtung. Fragen können wir danach noch!

Geschrieben
Wenn man die zitierten Leitlinien heranzieht, ist dem so. Wenn nicht, kann die Behörde auch schon bei geringeren Werten Tatsachen sehen - und das ist bei 1,4 Promille sehr gut begründbar. :rolleyes:

Wenn es um die fahreignung geht-ist die grenze bei 1,6%o. Wenn jetzt noch andere Tatsachen hinzukommen wie 1,4 mittags um 12Uhr, kann man eine MPU begründen. Wie das allerdings im Waffg ausehen soll weiss ich nicht. Die zitierten Leitlinien sprachen übrigens von 1,5%o.

Deshalb fragte ich wie das laufen soll. " Der hatte 1,35%o beim fahren!Hmmm sieht auch aus wie ein Alki , also keine WBK"

Ausserdem wird der SB das leider wohl auch nicht immer herausfinden können das Alkohol im spiel war. Denn ich stell mir vor das im Führungszeugnis nur der Paragraph aufgeführt wird. Da wird wohl kaum stehen § so und so in Tateinheit mit Alkohol.

Geschrieben

Wer weiß denn eigentlich so genau über den Sachverhalt Bescheid? Könnte es nicht wirklich das erste Mal gewesen sein? Könnte es evtl. ein einmaliger Ausrutscher gewesen sein? Jedem Kinderschänder wird eine zweite Chance eingeräumt, was für mich völlig unverständlich ist, aber Alkoholsünder, Raucher und generell Autofahrer gehören sofort erschossen?

Nur zur Klarstellung: Ich bin, außer durch einen Unfall im nüchternen Zustand, noch nie 'strafrechtlich aufgefallen' und fahre logischerweise nicht wenn ich etwas getrunken habe. Taxi ist preiwerter als neuer Lappen.

Trotzdem verstehe ich die geäußerten Ansichten nicht. Wenn selbst Mördern und Wiederholungsvergewaltigern eine Resozialisierungchance zugestanden wird, dann doch bitte auch Alkoholsündern. Und heisst es nicht immer: Im Zweifel (oder bei Unkenntnis) für den Angeklagten?

Gast God of Hellfire
Geschrieben
so ist es nun mal in dieser unserer bannanenrepublik

terroristen, kinderschändern, vergewaltigern und mördern wird vergeben.

:icon14:

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