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IGNORED

berechtigungsnachweis pulverreste


spätzleforce

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Geschrieben
Das sehen viele Leute anders.

Hier im Osnabrücker Raum ist vielen der "Unfall" in Wallenhorst noch in guter Erinnerung. (das Bomben-Smiley verkneife ich mir bewusst)

Reste gehören fachgerecht entsorgt, unsere Reinigungskraft hat auch eine "eingeschränkte" Erlaubnis nach §27.

Godspeed,

Pickett

Der Unfall in Wallenhorst ist mir wohl bekannt, da ich in der Nähe wohne.

Das Pulverreste fachgerecht entsorgt werden müssen ist klar. Nur muss es auch mit der notwendigen Genauigkeit gemacht werden. HIER lag wohl eher das Problem in Wallenhorst, ansonsten wäre es nicht zu dem Unglück gekommen.

Es ging in diesem Thread auch nicht darum OB entsorgt wird. Vielmehr wollte der Threadstarter wissen WER entsorgen darf.

Das sind in der Regel Inhaber einer Erlaubniss nach § 27. <_<

Geschrieben
Moin,

Die richtige Lösung musste wie folgt heissen:

Zusammenkehren kan jeder. Aber Aufnehmen und Vernichten nur jemand der §27 für den fraglichen Stoff hat.

Findet ein Aufnehmen nicht bereits durch die Handhabung einer Kehrmaschine statt?

Grüsse, von jemanden der keinen §27 hat und sich künftig auch nicht von der Arbeit drücken will

Geschrieben
Das Pulverreste fachgerecht entsorgt werden müssen ist klar. Nur muss es auch mit der notwendigen Genauigkeit gemacht werden.

Hui, da sollte man schnellstens ein Zertifikat für verlangen!

Geschrieben

Kehrmaschine und Staubsauger sind ebenfalls für nicht §27er zulässig.

Aber: Die Geräte müssen für diesen Zweck geeignet und zugelassen sein!

Diese Spezialsauger sind aber ziemlich teuer.

Hui, da sollte man schnellstens ein Zertifikat für verlangen!

Genau!

Rettet das Abendland!

Fahrprüfung für Sprengstoffkehrmaschinen, Fegeberechtigung und Abflammerlaubnis müssen her!

Wieso ist unser geliebter Exministeralrat aus Bonn nicht drauf gekommen?

Geschrieben
aha, Der Unfall wurde damals durch eine Reinigungskraft ausgelöst? Interessant!

Das habe ich nicht behauptet.

Genau das Gegenteil war der Fall, dort wurde nicht ausreichend gereinigt.

Nach den Aussagen der Schützen die schon damals aktiv waren haben sich Pulverreste an den Wänden, vor allem aber in einem nicht bewässerten Kiesbett vor dem Stand entzündet.

Vom damals "Zuständigen" soll die nicht ausreichend hohe Bepflanzung der Seitenwälle beanstandet worden sein, nicht jedoch die fehlende Bewässerung.

Die Rede war dann von vorzeitigem Ruhestand, aber das ist alles "Hörensagen", ich war nicht dabei.

Für die entsprechende Entsorgung/Reinigung müssen auch keine neuen Gesetze/Verordnungen her, der Umgang ist bereits ausreichend geregelt.

Der Rest ergibt sich schon aus der Sorgfaltspflicht aller Beteiligten.

Godspeed

Pickett

Geschrieben
Das habe ich nicht behauptet.

Genau das Gegenteil war der Fall, dort wurde nicht ausreichend gereinigt.

DAS habe ich weiter oben schon versucht klarzustellen.

Aber lesen und vestehen ist zweierlei. <_<

Geschrieben
DAS habe ich weiter oben schon versucht klarzustellen.

Aber lesen und vestehen ist zweierlei. <_<

Das hast du in der Tat.

Aber warum unterstellst du mir Unverständnis ?

Was habe ich geschrieben das am Kern der Frage vorbei ging ?

Meine Aussage war daß bei uns nur mit Erlaubnis entsorgt werden darf.

Gruss,

Pickett

Geschrieben
Ohmei....du warst nicht gemeint. :rolleyes:

Aha,

also war es gut, daß ich Dich nicht gleich Rüpel genannt habe.

Back to Topic:

Ist eigentlich alles gesagt, sonst sieht noch wer Handlungsbedarf.

Godspeed,

Pickett

(Jetzt aber Ladungen fertig machen, der Sonntag naht)

Geschrieben
Aha,

also war es gut, daß ich Dich nicht gleich Rüpel genannt habe.

Back to Topic:

Ist eigentlich alles gesagt, sonst sieht noch wer Handlungsbedarf.

Godspeed,

Pickett

(Jetzt aber Ladungen fertig machen, der Sonntag naht)

Geschrieben
Vorsicht ! Das hängt davon ab, um welche Art von Schießstätte es sich handelt.

In Raumschließanlagen, in denen Patronenmunition verschossen wird (z.B. von der Polizei) darf in der Tat nicht jeder kehren und wischen, der dazu Lust hat sondern nur Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 SprengG. Durch thermische und mechanische Belastungen besteht nämlich eine Gefahr der Verpuffung oder explosiver Brände.

Nicht davon erfasst sind sämtliche offenen Anlagen, da sich dort das Pulver an der Schießbahnsohle absetzt sowie Raumschießanlagen, in denen nur mit Druckluft- oder Federdruckwaffen oder mit Zimmerstutzen geschossen wird. In diesen Fällen schauen die Schießstättensachverständigen bei den Regelprüfungen nach, ob alles passt.

Ist das ein erster April Scherz oder Wirklichkeit :confused:

Joker

Geschrieben
..... Die richtige Lösung musste wie folgt heissen:

Zusammenkehren kan jeder. Aber Aufnehmen und Vernichten nur jemand der §27 für den fraglichen Stoff hat.

Und jetzt die Begründung (das ist Realsatire, aber so war es gefordert): Das Gesetzt spricht von Handhaben des Stoffs.

Beim Kehren kommen die Hände aber nicht mit dem Stoff in unmittelbare Berührung.

Er wird sozusagen nicht gehandhabt sonder gebes- oder gefusshabt.

Beim Aufnehmen und Vernichten kommt dann die Handhabung zu Tragen.

Ja, manchmal ist es schwer, die deutsche Bürokratie zu verstehen

Entschuldigung!

Solch einen Blödsinn habe ich ja noch nie gehört!

1.

Das Gesetz spricht nicht von Handhabung sondern "Umgang mit ..."!

Ob hier die Hände oder Kehrblech und Besen bzw. Staubsauger Hilfsmittel sind ist hier ohne Bedeutung. Der Ausführende geht ja ganz gezielt mit dem Vorsatz "Pulvereste" für die "Vernichtung" zusammen zu tragen ans Werk. Insofern handelt es sich ganz sicher um Umgang zum Zweck der Vernichtung mit Treibladungspulver. Dumm an der Sache ist nur, dass der Gesetzgeber - als er Treibladungspulver mit ins Sprengstoffrecht aufgenommen hat - nicht daran gedacht hat, dass die Pulvereste auf Schießstätten dann auch dazu gehören und es versäumt hat hierfür einen Ausnahmetatbestand ins Gesetz mit aufzunehmen. Unsere europäischen Mitgliedsstaaten kennen diese Probleme nicht, weil dort Treibladungspulver - ohne Erlaubnis - ab 18 Jahren frei zu erwerbeb ist.

2.

Formell dürfte somit jeder, der sinngemäß tätig wird unter der Erlaubnispflicht fallen. Ob dies sinnvoll bzw. zumutbar ist muss wohl jeder Funktionär im Schießsport für sich selbst entscheiden.

Gruß

Joe

Geschrieben
Ist das ein erster April Scherz oder Wirklichkeit :confused:

Joker

Das Zeug das Scherzbolde gern benutzen heißt Niess- oder Juckpulver.

Hier geht's um "the real stuff".

Es gibt Fehler, aus denen man, wenn man sie denn macht, nichts lernen kann weil man tot ist. BUH !

Dies ist die Wirklichkeik, jeder Unfall ist einer zu viel.

Shoot safe !

Pickett

Geschrieben

Teilzitat:

....Dumm an der Sache ist nur, dass der Gesetzgeber - als er Treibladungspulver mit ins Sprengstoffrecht aufgenommen hat - nicht daran gedacht hat, dass die Pulvereste auf Schießstätten dann auch dazu gehören und es versäumt hat hierfür einen Ausnahmetatbestand ins Gesetz mit aufzunehmen. .....

Gruß

Joe

@Joe

Der Umgang ist bereits eindeutig geregelt, alles andere würde genau das bedeuten was wir alle nicht wollen.

Noch mehr Paragraphen.

Durch das Einziehen weiterer Fäden wird ein Netz zwar engmaschiger, gleichzeitig erhöht sich aber auch die Anzahl der Löcher.

Vergleich:

Neun von Zehn Steuergesetzen weltweit kommen aus Deutschland, theoretisch müsste unser Steuergesetz das gerechteste der Welt sein.

Ist es das ?

Sorry, etwas off topic, aber ich wollte deutlich machen was ich meine.

Godspeed,

Pickett

Geschrieben

Für Nds. gilt folgendes:

Waffenrecht; Sicherheit in Schießstätten

RdErl. d. MI v. 20.12.2005 - LPP 2.31-12240/4.6.4 (Nds.MBl. Nr.2/2006 S.20) - VORIS 21012 -

Die sicherheitstechnischen Anforderungen an eine Schießstätte ergeben sich im Wesentlichen aus der Richtlinie für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießstätten (Schießstandrichtlinie) des Deutschen Schützenbundes e.V. In dem Erlaubnisbescheid gemäß § 27 des Waffengesetzes sind die Waffenarten und die Munition und Geschosse mit der maximal zulässigen Geschossenergie zu bezeichnen, mit der auf der Schießstätte geschossen werden darf, sowie die Art der zulässigen Nutzungsmöglichkeit der Schießstätte festzulegen.

Mit der Aufnahme des Schießbetriebes darf erst begonnen werden, nachdem die Waffenbehörde die Schießstätte abgenommen hat (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung AWaffV -). Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme - ggf. auch bei einer erlaubnispflichtigen Nutzungsänderung - sieht § 12 Abs. 1 AWaffV eine turnusmäßige Regelüberprüfung und eine anlassbezogene Sonderüberprüfung vor. Während bei der anlassbezogenen Sonderprüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 4 AWaffV die Behörde von dem Erlaubnisinhaber die Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlangen kann, obliegt die Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie die turnusmäßige Regelüberprüfung (§ 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AWaffV) allein der Waffenbehörde. Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, beauftragt sie einen anerkannten Schießstandsachverständigen. Die Kosten für das Gutachten sind von dem Erlaubnisinhaber zu tragen.

Zur Gewährleistung der Sicherheit in geschlossenen Schießständen ist u.a. die regelmäßige sachkundige Reinigung der Anlage erforderlich. Hinsichtlich der gewerblichen Reinigung von Schießstätten wird ergänzend auf den Erl. des MS vom 9.5.2003 - 504-40400/1/1-2 - (n.v.) hingewiesen.

Nach Nummer 5.5.6.3 Abs. 2 der bundesweit verbindlichen Schießstandrichtlinien richtet sich die Beseitigung bzw. Entsorgung des bei der Reinigung von Raumschießanlagen anfallenden Kehrichts mit Pulverresten nach landesrechtlichen Vorschriften. Hierbei ist - in Abstimmung mit MU - wie folgt zu verfahren:

Bei den Treibladungspulverresten aus Raumschießanlagen handelt es sich um Abfälle, die gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden dürfen. Die Abfallbehörde kann jedoch eine widerrufliche Ausnahme für die Selbstentsorgung außerhalb von Beseitigungsanlagen gemäß § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im Einzelfall, d.h. die wiederkehrende Beseitigung der Treibladungspulver, zulassen.

Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Entsorgung, die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den Schießanlagenbetreibern eine sachgerechte Entsorgungsmöglichkeit bietet, wird folgende Art der Beseitigung von Treibladungspulverresten, die bei der Reinigung von Raumschießanlagen angefallen sind, für zulässig erklärt:

- Die Beseitigung der Treibladungspulverreste hat unmittelbar nach dem Reinigungsvorgang ohne eine Zwischenlagerung bzw. sobald es die Witterung erlaubt, zu erfolgen.

- Bis zur Beseitigung des Kehrichts bzw. Sauggutes sind Zündquellen sorgfältig von den Treibladungspulverresten fernzuhalten.

- Die Beseitigung hat durch Abbrennen im Freien nach Aufschütten auf einer befestigten Fläche zu erfolgen.

In einem Umkreis von 25 Metern dürfen sich dabei keine leicht entzündlichen und in einem Umkreis von 5 Metern keine brennbaren Stoffe befinden. Als Abstand zu Wohngebäuden und möglicherweise angrenzenden Waldgebieten sind 50 Meter anzustreben. Geeignete Löschmittel, z.B. ein Wasservorrat, sind während des Abbrennens vorzuhalten.

- Die Menge an abzubrennendem Material darf 20 Gramm je Abbrennvorgang nicht überschreiten.

- Das Zünden hat mittels einer geeigneten Lunte oder durch eine Zündquelle zu erfolgen, die an einem mindestens 1,5 Meter langen Gegenstand (Stange o.Ä.) befestigt ist.

- Die Person, die das Material zündet, hat geeignete Schutzkleidung wie Handschuhe, einen Schurz sowie eine Schutzbrille zu tragen.

- Das Abbrennen hat in Anwesenheit von mindestens zwei Personen zu erfolgen. Unbeteiligte Personen sind vom Abbrennplatz fernzuhalten.

- Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Beseitigung obliegt dem verantwortlichen Betreiber der Schießstätte oder einer von dieser benannten Person.

- Die Beseitigung des Kehrichts darf nur von Personen bzw. unter Aufsicht von Personen durchgeführt werden, die

- die Fachkunde im Rahmen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bzw. Ausbildung nachgewiesen haben (siehe oben) oder

- im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis und hinsichtlich der Reinigung von Schießstätten und der Entsorgung des Kehrichts durch Abbrand entsprechend geschult sind.

Die Waffenbehörden sind in geeigneter Form zu unterrichten.

Geschrieben
Das Zeug das Scherzbolde gern benutzen heißt Niess- oder Juckpulver.

Hier geht's um "the real stuff".

Es gibt Fehler, aus denen man, wenn man sie denn macht, nichts lernen kann weil man tot ist. BUH !

Dies ist die Wirklichkeik, jeder Unfall ist einer zu viel.

Shoot safe !

Pickett

Und wie leben wir noch? bei etwa 80'000'000 verschossenen Patronen pro Jahr , nur fürs Ordonanzschiessen!!!!

Ich kann mich nicht so richtig entscheiden ob April oder deutscher Scherz

Joker

Geschrieben

Hallo,

bis hierher wurden Meinungen verbreitet.

Fakt ist die Entsorgung darf nur von Personen durchgeführt werden die eine Sprengstofferlaubnis haben, bzw. eine spezielle Schulung besucht haben.

Da ich die PDF Datei des Innenministeriums nicht hochladen kann, kann derjenige der die DAtei haben möchte mir eine PN mit seiner EMail senden

bis dann

Geschrieben

oh mann, beim letzten WO-Hessen-Aktiv-Meeting habe ich pulverreste gebes- und geschaufhabt !!!

und ich habe keinen pulverschein...

daraus erwachsen einem schon manche fragen:

muss ich mich jetzt bei der bullerei selbst anzeigen ?

ist meine zuverlaessigkeit dahin ?

wo gibt es die frischesten broetchen ?

habe ich heute morgen meine gruenen pillen genommen ?

fragen ueber fragen....

:peinlich::gaga:<_<:rotfl2:

auf der anderen seite: ist schon praktisch !!!

leute, merkt's euch !!!

denn wenn keiner mit pulverzettel dabei ist, brauchen wir nicht, ja duerfen sogar nicht einmal die range fegen !!! B)

Geschrieben
Solch einen Blödsinn habe ich ja noch nie gehört!

Naja, die Beispiele oben zeigen Dir, dasss irgendwann das Erste Mal kommt :)

Was ich davon halte ist eine Sache.

Mit den Prüfern nach dem WL Kurs darüber zu dikutieren hat wohl auch wenig Sinn.

Sonst hätte ich denen nämlich erzählt, dass das ganze §27 Gelumpe und seine Nebenvorschriften, wie Verlängerung, kein SP wenn nicht gekauft etc pp. in die Tonne gehören und die sich mit was Wichtigem beschäftigen sollen.

Andere Länder sind ohne diese Vorschriften auch nicht der Anarchie anheim gefallen und die Schlaglöcher auf den Strassen stammen nicht von explodierten Sportschützenautos.

Mit der Ansage hätte ich aber mit ziemlicher Sicherheit keine Pappe bekommen.

Geschrieben
Für Nds. gilt folgendes:

Waffenrecht; Sicherheit in Schießstätten

RdErl. d. MI v. 20.12.2005 - LPP 2.31-12240/4.6.4 (Nds.MBl. Nr.2/2006 S.20) - VORIS 21012 -

.......... - Die Menge an abzubrennendem Material darf 20 Gramm je Abbrennvorgang nicht überschreiten. ........

Die Waffenbehörden sind in geeigneter Form zu unterrichten.

Die Sache hat nur zwei Haken:

1.

Die Richtlinie gilt nur im Bereich des DSB.

2.

Eine Richtlinie kann nicht gesetzliche Bestimmungen (SprenG) aufheben.

Es bleibt dabei. Genau genommen bedarf es für den Umgang mit jeden Gramm Treibladungspulver einer Erlaubnis nach dem SprengG. Übrigen ist im SprenG ja auch der Tatbestand "Vernichten" genannt.

Geschrieben
In Nds gilt das nicht nur für den DSB, der Erlaß kommt vom Innenministerium.

Auch ein IM-Erlass kann Gesetze nicht aufheben!

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