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IGNORED

Voreintrag für Flinte Kaliber 12


Chiron

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Dazu habe ich noch das gefunden. Wenn ich es richtig interpretiere muss mein Verband eine Disziplin dazu nachweisen. Die neue Gelbe wurde über das Tontaubenschießen beantragt.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der

dafür bestimmten

Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15

Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des

Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu

machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein

regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

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Das ja, aber der Konflikt liegt doch hier noch gar nicht vor.

Ach?

Dieser Thread liest sich irgendwie schon so als gäbe es den Konflikt bereits.

Das er sich vorher mit dem SB unterhalten hat, kann ihm ja wohl kaum zum Nachteil gereichen.

Das dürfte die Versicherung anders sehen. Wie wird es der Richter sehen?

Selbst wenn er den Antrag schon eingereicht hätte, könnte er ja immer noch einen zweiten Antrag stellen, der dann von der Versicherung übernommen werden müsste.

:rotfl2::rotfl2::rotfl2:

btw:

Die Behörde hat zahlreiche Möglichkeiten die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu verweigern.

Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers können beim SB recht schnell aufkommen. :ninja:

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird dann mit dem Schutz der Allgemeinheit vor sittlich unreifen potentiellen Amokläufern argumentiert.

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Das bezieht sich auf die grüne WBK.
§ 14

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

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Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers können beim SB recht schnell aufkommen. :ninja:

Einfache Zweifel reichen aber nicht. Tatsachen die die Annahme rechtfertigen sind verlangt.

Zudem sind Zweifel ja eh leicht auszuräumen. Ein Gutachten über die Eignung hat er ja schon erstellen lassen.

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Dieser Thread liest sich irgendwie schon so als gäbe es den Konflikt bereits.

Deiner Argumentation nach würde die Versicherung auch die Klage gegen 2/6 nicht übernehmen, da ich ja schon weiss, dass die 2/6-Regel unrechtmäßig von der Behörde eingetragen wird und der Konflikt schon programmiert ist.

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§ 14

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Und somit hatte die Sachbearbeiterin dann doch wohl Recht....

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Die Behörde hat zahlreiche Möglichkeiten die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu verweigern.

Jennerwein, wenn bei mir alles I.O. ist, können die mir gar nichts verweigern.

Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers können beim SB recht schnell aufkommen.

Mir kommen des öfteren Zweifel an der persönlichen Eignung mancher SB's. (Nicht bei meinem)

In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wird dann mit dem Schutz der Allgemeinheit vor sittlich unreifen potentiellen Amokläufern argumentiert.

Das geift nicht. Nur weil ich Mist bauen KÖNNTE kann man mir gar nichts verweigern.

Wer sich nicht wehrt lebt verkehrt! :)

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  • 3 Monate später...
...Aber meine Frage steht ja immer noch: Muss ich die Patronenlänge im Voreintrag angeben?

Nein!

Ich hielt kürzlich eine "Grüne WBK" in Händen, in welcher als Voreintrag lediglich vermerkt war: "Flinte". Weder Bock-, noch Quer-, oder gar Bockkdoppelflinte, sondern einfach nur "Flinte".

IMI

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OK, hier ein paar theoretische Steigerungen der Unbestimmtheit von Voreinträgen:

"Langwaffe"

"Feuerwaffe"

"Schusswaffe"

"Waffe"

"Irgendwas"

Meine erste Hürde für das Erzielen kaufmännischer Freiheit bei der Befriedigung meines Bedürfnis nach einer Schusswaffe (so genau wußt' ich's schon) war der SB beim Verband. Der hat direkt gefragt, welche Art Flinte ich denn gerne hätte, um die eingetragene Disziplin zu überprüfen. (BDS halt)

Mit der Angabe in der Verbandsbescheinigung "Vorderschaft-Repetierflinte 12/89" war dann ziemlich klar was kam. Und dem PP auszreden, diese präzise Angabe auch zu übernehmen, hab' ich nicht probiert, ich wollte ja auch genau diese Waffe haben.

Theoretisch:

Die Kaliber-Angabe ist gefordert, nicht die Länge. Mit den meisten Angaben (9 Para, .45 ACP) macht man sie ja automatisch mit. Wenn man noch nicht weiß ob's denn jetzt eine Flinte in 12/70 oder 12/76 wird, kann man das in Absprache ja offenlassen oder ?

Die Meinige hätte ich aber ohne die eingetragene Patronenlänge nicht gekriegt, DAS lag aber am Verkäufer (Fr....)

Soweit ich weiß, gilt bei der WS-Regelung "klein oder gleich" doch auch die Patronenlänge nicht mit. Also mit .45 ACP kann ich sowohl ein "kürzeres" WS wie für .45 GAP als auch ein "längeres" wie .45 WinMag erhalten oder ?

LG

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Soweit ich weiß, gilt bei der WS-Regelung "klein oder gleich" doch auch die Patronenlänge nicht mit. Also mit .45 ACP kann ich sowohl ein "kürzeres" WS wie für .45 GAP als auch ein "längeres" wie .45 WinMag erhalten oder ?

LG

Möglicherweise nicht, so weit ich mich erinnere, geht es bei der angesprochenen Regelung entweder um kleinere Kaliber

oder gleiches Klaiber, das aber einen schwächeren Gasdruch haben muss

meint Ubik

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Axo. Ohne Kaliberangabe natürlich ein bissl dünn... :huh:

Aber noch besser ist (als Kompletteintrag) "Gewehr, Kaliber Hersteller und Seriennummer unbekannt". :gaga:

Nun muss ich mich doch verbessern:

Der Voreintrag lautet auf "Flinte" Kaliber 12.

IMI

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Möglicherweise nicht, so weit ich mich erinnere, geht es bei der angesprochenen Regelung entweder um kleinere Kaliber

oder gleiches Klaiber, das aber einen schwächeren Gasdruch haben muss

meint Ubik

Ja bei Revlovern. Das mit dem Gasdruck gibt es nur bei Wechseltrommeln nicht generell bei WS.

Du kannst dir ja auch zu deiner .45er ein 10mm Systen kaufen. Da zählt nur der Geschossdurchmesser, nicht der Kawupp-Faktor :wub:

Obwohl, für den Selbstlader in 9mm Luger einen Wechselsatz in .223 ist schon frech, aber vom Gesetz gedeckt :bb1:

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