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IGNORED

Transport von Kurzwaffen ohne WBK


habe-nix

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Geschrieben

Hallo,

bisher war ich der Meinung, das ich als Sachkunde- und WBK-besitzloses Mitglied, keine Waffen transportieren darf.(außer F-Waffen)

Laut letzter FWR-Zeitung darf ich dieses als Mitglied eines Schützenvereins aber offensichtlich doch.

Hat jemand schon Erfahrung in einem solchen Fall?

Danke Andreas

Geschrieben

Nein,

darfst du nicht, da außerhalb von Schießstätten nur Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ausüben dürfen. Und wenn DU als Nichtinhaber einer Erlaubnis (sprich Unberechtigter) eine erlaubnispflichtige Schußwaffe verbringst (transportierst), übst du die tatsächliche Gewalt über diese Schußwaffe aus und machst dich damit des illegalen (weil nicht genehmigt) Besitzes einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe schuldig.

Ebenso wie der durch Erlaubnis legalisierte Eigentümer/Besitzer sich strafbar macht, weil er dir die Schußwaffe überlassen hat (und sei es nur für die 100m Feldweg vom Parkplatz zur Schießanlage).

Geschrieben

Hi DarkAngel,

Du sagst nein, wie ist denn folgendes Absatz zu verstehen:

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

B ) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

Danach darf ein Mitglied eines jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung einer Waffe leihen.

Geschrieben

Also doch schwierig der Fall, da nicht nur ich sondern auch der Besitzer der Waffe um seine WBK fürchten müsste.

Ich glaube kaum das die Polizei über solche Einzelheiten des Waffengesetzes informiert ist.

Ich bin zwar solche Fälle in die FWR-Rechtschutzversicherung gegangen, da ich manchmal alte Luftgewehre vor BJ.70 ohne F-Zeichen transportiert habe, doch da trifft es nur mich selbst.

Da mein Jahr fast rum ist, werde ich jetzt auch nichts mehr riskieren, was meine WBK gefährden könnte.

Dann darf ich es ja offiziell.

Geschrieben

Da steht doxch alles drinn

Waffentransport ohne WBK

Es geht um den Transport von Vereinswaffen, hauptsächlich durch Mitglieder eines Schützenvereins, die (noch) keine eigene Waffenbesitzkarte haben. Auch für diese Schützen gibt es eine Möglichkeit, eine geliehene Waffe auf gesetzeskonforme Weise, beispielsweise zu einem Wettkampf, zu transportieren, auch wenn sie (noch) keine eigene WBK haben.

§ 12 Abs. 1 Ziffer 3b WaffG gestattet, dass man Waffen vorübergehend von einem Berechtigten erweben kann, wenn man als Beauftragter oder Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf. Der Transport der Waffe muss dann zu einem vom Bedürfnis der Person umfassenden Zweck geschehen, sodass er auch von der Waffenscheinpflicht freigestellt ist.

Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe – solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält – mit zum Wettkampf nehmen kann. Die Waffe sollte den Mitgliedern ohne WBK allerdings nicht über Nacht nach Hause mitgegeben werden, da es in den meisten Fällen von Schützen ohne WBK auch an dem vorgeschriebenen Waffenschrank für die sichere Aufbewahrung mangelt. Soweit aber die Weisungen dahin gehen, dass die Waffe nach Beendigung des Wettkampfes auf direktem Weg wieder zurückgebracht werden muss und das WBK-lose Mitglied darauf hingewiesen wird, wie die Waffe zu transportieren ist, ist diese Möglichkeit ein gangbarer Weg.

Geschrieben

Hallo,

ob das mal nicht etwas zu weit ausgelegt ist... :huh:

Wenn etwas nur nach den Weisungen des Berechtigten ausgeübt werden darf, bedingt das doch mE auch dessen Anwesenheit. Denn er trägt nach wie vor die Verantwortung.

Wenn er nun den Anderen allein mit der Knifte zu einem Wettkampf fahren lässt, befindet der sich eindeutig nicht mehr in seinem Einwirkungsbereich und er hat keinen Einfluß darauf, ob derjenige sich an seine Weisungen hält.

:unsure:

Geschrieben

Der Transport ist zulässig, wenn folgende Dokumente mitgeführt werden:

Beauftragung durch den Verein mit dem Zweck, z.B. Teilname an Wettkampf XY in YZ am tt.mm.jj

Unterschrift und Siegel vom Verein, oder demjenigen, der in der Vereins-WBK steht.

Kopie der Vereins-WBK (Die einzige WBK-Kopie, die überhaupt als Kopie anerkannt wird)

Name und Identität des Beauftragten

Der Beauftragte muß natürlich seine Identität nachweisen können.

Axel

Geschrieben

Laut Auskunft meiner SB darf eine Waffe z. B. Vereinswaffe einem WBK-losen Mitglied zum Training und Wettkampf jederzeit mitgegeben werden. Es gibt nur zwei Bedingungen. Er muß die Waffe nach Training oder Wettkampf umgehend zurückbringen. Und er muß natürlich die Sachkunde nachweisen. Ohne die geht es auf keinen Fall. Die Vereins-WBK sollte als Kopie mit im Koffer liegen.

Gruß

Dudu02

Geschrieben

Wenn ich das jetzt richtig lese (oder gilt das nur und ausschließlich für Vereinswaffen?),

hätte ich all die Monate nicht ständig mein schießsportliches Leben in "Abhängigkeit" von meinem Vereinskameraden gestalten müssen.

Sondern hätte an den Trainingstagen, an denen er, aus welchem Grund auch immer, nicht teilnehmen konnte, mir meine Waffe/-n von ihm "leihen" (selbstverständlich mit den entsprechenden Schriftstücken) und damit auf den Schießplatz zum Training/Wettkampf fahren können, wenn ich sie ihm nach dem Training/Wettkampf umgehend zurrück gebracht hätte, bzw bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken (z.B. Fr-So), außerhalb der Schießzeiten einem Berechtigten zur Aufbewahrung überlassen hätte.

Das muss einem ja mal jemand sagen,

denn bisher waren wir immer der Annahme, daß die Verbringung der Waffen ausschließlich durch ihn als Berechtigten (bzw einen Berechtigten generell) erfolgen durfte und somit an den Trainingstagen, an denen er nicht teilnehmen konnte, auch für mich kein Training stattfinden konnte.

Sicher hätte ich auch mit eine Leihwaffe eines anderen Kameraden schießen können, aber ich schieße dann doch lieber, wie sicher die meisten Anderen auch, mit meinen eigenen Knallstöcken, allein schon deshalb, weil ich die Eigenheiten meiner Waffen kenne und mich so nicht ständig auf neue Eigenarten einschießen (hier sogar im wahrsten Sinne des Wortes) muss.

Gut, das ist jetzt eh Makulatur, da ja mittlerweile das Zulassungsverfahren für meine eigenen WBK läuft, aber dennoch wäre es gut zu wissen, auch im Hinblick auf zukünftige Handhabungen für andere Schützen, ob es diesen Weg gegeben hätte bzw gibt.

Geschrieben

@DarkAngel

Die Vorgehensweise, die ich beschrieben habe, kann ich nur für Vereinswaffen bestätigen.

So wurde es uns bei der Sachkunde beigebracht, und so wird es bei uns im Verein gehandhabt. Für eine Anwendung zwischen Kollegen würde ich das ganze nochmal etwas genauer unter die Lupe nehmen...

Viele Grüße

Axel

Geschrieben

@DarkAngel

Die Vorgehensweise, die ich beschrieben habe, kann ich nur für Vereinswaffen bestätigen...

Vier Worte:

Nur Vereinswaffe - nix Kollega!

@ Beide:

Erfasst und verstanden, aber:

Laut Auskunft meiner SB darf eine Waffe z. B. Vereinswaffe einem WBK-losen Mitglied zum Training und Wettkampf jederzeit mitgegeben werden...

Vielleicht könnte sich mal einer unserer Juraexperten dazu äußern, um mal eine einigermaßen verbindliche Aussage (in Form einer Expertenmeinung) dazu zu erhalten.

Geschrieben

... da ich manchmal alte Luftgewehre vor BJ.70 ohne F-Zeichen transportiert habe, doch da trifft es nur mich selbst.

...

DIE Dinger darfst Du ja auch gut verpackt mit Dir rumschleppen ohne WBK oder sonstige Einschränkungen ...

mfg

Ralf

Ansonsten: Vereinswaffe vorübergehend überantworten an Schützen-Bruder (oder -Kollegen :) ) ohne eigene WBK möglich, aber nur mit Sachkunde. So zumindest die Vorgehensweise bei uns.

...

Vielleicht könnte sich mal einer unserer Juraexperten dazu äußern, um mal eine einigermaßen verbindliche Aussage (in Form einer Expertenmeinung) dazu zu erhalten.

...

Frag Deinen zuständigen SB, dessen Aussage ist für Dich weitaus verbindlicher als irgendwelche Meinungsäußerungen im Internet ... :gutidee:

mfg

Ralf

Geschrieben

...

Ansonsten: Vereinswaffe vorübergehend überantworten an Schützen-Bruder (oder -Kollegen :) ) ohne eigene WBK möglich, aber nur mit Sachkunde. So zumindest die Vorgehensweise bei uns...

mfg

Ralf

Ich glaube nicht dass dem Fragesteller geholfen ist, wenn noch ein Duzend Leute den Quatsch auflisten, den sie machen: nur im Kofferraum, nur Luftdruck, nur mit Sachkunde usw usf.

Halte Dich ans Gesetz - dem Richter ist auch egal, was der SB dazu sagt oder was der SB für Interpretationen anstellt.

Geschrieben

Damit ist MEINE Frage eindeutig beantwortet, danke.

Aber da taucht dann gleich eine neue Frage am Horizont auf:

Unser Verein ist relativ klein und wir haben keine Vereins-WBK, wohl aber zwei Vereinswaffen (eine Pistole .22lfb und ein Matchgewehr .22lfb).

Mangels Vereins-WBK befinden sich beide Waffen in der Obhut eines verantwortlichen Vereinsmitgliedes.

Wie würde sich die Sachlage denn in so einem Fall gestalten?

Denn auf dem Papier (WBK als Nachweisdokument) befinden sich die Vereinswaffen ja in Privatbesitz und würden somit theoretisch aus der Regelung § 12 1.3 WaffG rausfallen. Würde in dem Fall die Kopie der entsprechenden vereinsinternen Regelung (in dem Fall eine vertragliche Regelung über Aufbewahrung und Verantwortlichkeit bezüglich der Vereinswaffen) und des Begleitbuches (wer hat wann wo was mit der Waffe/den Waffen gemacht) als Anlage zur Kopie der entsprechenden WBK reichen?

Geschrieben

Damit ist MEINE Frage eindeutig beantwortet, danke.

Aber da taucht dann gleich eine neue Frage am Horizont auf:

Unser Verein ist relativ klein und wir haben keine Vereins-WBK, wohl aber zwei Vereinswaffen (eine Pistole .22lfb und ein Matchgewehr .22lfb).

Mangels Vereins-WBK befinden sich beide Waffen in der Obhut eines verantwortlichen Vereinsmitgliedes.

Wie würde sich die Sachlage denn in so einem Fall gestalten?

Denn auf dem Papier (WBK als Nachweisdokument) befinden sich die Vereinswaffen ja in Privatbesitz und würden somit theoretisch aus der Regelung § 12 1.3 WaffG rausfallen. Würde in dem Fall die Kopie der entsprechenden vereinsinternen Regelung (in dem Fall eine vertragliche Regelung über Aufbewahrung und Verantwortlichkeit bezüglich der Vereinswaffen) und des Begleitbuches (wer hat wann wo was mit der Waffe/den Waffen gemacht) als Anlage zur Kopie der entsprechenden WBK reichen?

Hallo,

Nein, denn papiermäßig ist das eine ganz normale WBK und keine Vereins-WBK. Nur explizit ausgestellte VereinsWBKs gilt diese Ausnahme.

Grüße Lola

Geschrieben

Vier Worte:

Nur Vereinswaffe - nix Kollega!

ist so nicht ganz korrkt

Dies bedeutet, dass ein Verein einem WBK-losen Mitglied (oder Beauftragten) eine Vereinswaffe (gleiches gilt auch für die Waffe eines anderen Mitglieds) ausleihen kann und dieser die Waffe – solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält – mit zum Wettkampf nehmen kann.

und das ganze mit der Beauftragung und die Weisungen, an die sich das Mitglied der Vereinigung zu halten hat, ist das ganze kein prob.

Geschrieben

So, heute mi'm SB getelt. und befragt:

Antwort:

die genannte Ausnahmegenehmigung würde sich auf eine EINMALIGE Ausnahme beziehen und auch nur dann erfolgen, wenn es zur Brauchtunspflege (Festumzüge, Traditionsveranstaltungen in der Öffentlichkeit usw) unumgänglich ist.

Ansonsten: überlassen GENERELL und NUR und AUSSCHLIESSLICH an BERECHTIGTE.

Begründung:

NIEMAND kann GARANTIEREN, daß der Betreffende, und sei er noch so vertraut, nicht doch Schei... mit der Waffe/den Waffen baut. Und wenn es zum Fall der Fälle kommen sollte, haftet der Überlasser grundsätzlich mit (mit allen rechtlichen Konsequenzen).

Geschrieben

Daher steht dort ja auch "solange er sich an die Weisung des für die Waffe Berechtigten hält".

Das kann aber keiner garantieren, wie ich schon einmal schireb, wenn er sich nicht im Einwirkungsbereich des Berechtigten befindet.

Nach dem alten WaffG war es auch erlaubt, die Ehefrau oä mit der Jagdwaffe zum BüMa zu schicken, oder sie sie dort abholen zu lassen. - Ist nicht mehr. <_<

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