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IGNORED

Eigener Schiesskeller?


no_max

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Hallo

ich hätte evt. eine Möglichkeit auf einen Grundstück einen 25-50 Meter langen Tunnel zu graben.

Richtig mit Ziegel und Beton, oben ne gut 1/2 Meter Decke Erde druff.

Zum Teil kann dabei ein alter Weinkeller eingebunden werden.

Kugelfang und Lärmschutz innen, klar.

Jetzt kommts: Nur das Bauen selbst ist eine Sache der Baugenehmigung - soweit wäre das ok. (Muss ja nicht angeben wozu... :wub:

Aber darf ich das dann als privater Schiesskeller benützen?

Gefährdet wird sicher niemand, da gehn keine Kugeln raus, auch der Lärm wäre oben nicht zu hören (Nächster Nachbar 400 Meter weg).

Im Prinzip darf man ja auch (sogar) mit seinen Luftgewehr zu Hause üben - und das ist immerhin mehr als fraglich wegen der Sicherheit!

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Klar darfst Du den verwenden .... für Dein Luftgewehr....

Für schießen mit scharfen Waffen gibt es Auflagen... (Kugelfang, Belüftung, zweiter Ausgang und ähnliches) und ist zumindest Genehmigungspflichtig!!!!

Genauere Antwort kann Dir ein Jurist geben. Das was Du vor hast klingt für mich, zumindestens Grenzwertig bis stark illegal... (für den Gesetzgeber. Ich würd Dein Vorhaben unterstützen... :) )

Gruss

B

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Moin,

wenn Du den Tunnel als Schiesstand für Schusswaffen größer 7,5 Joule benutzen willst brauchst eine Genehmigung als Schiesstand und die Baugenehmigung.

MEin Büma hat sowas ähnliches: eine Garage eingegraben, Betonrohre (ohne Schutz) davor ca. 100m, am Ende etwas Sand und einige gemauerte Öffnungen von oben um die Ziele in die Rohre zu stecken. Keine aktive Lüftung, nur das Garagentor und die Öffnungen.

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Aber darf ich das dann als privater Schiesskeller benützen?

Das ist ja dann wohl als Schießstätte genehmigungspflichtig. Ob sich der AUfwand dann noch lohnt... aber da gabs vor kurzem erst einen Thread dazu.. Ich find ihn nur grad nicht.

Grayson

Edit:

Verdammt, da waren aber einige ziemlich schnell!

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Hmmm, das heist auch für rein privaten Zweck brauch ich eine Genehmigung ...( ich mein jetzt für große Murmel)

Die Sachauflagen wie Lüftung, Sicherheit denk ich wären technisch zu schaffen...

Nur, was wenn die Behörde trotzdem "bockig" ist? (Z.B. im schönen Bayernland)

Ich seh schon, ich werd mal einen Rechtsverdreher fragen......dann erst die Behörde.

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Hallo

ich hätte evt. eine Möglichkeit auf einen Grundstück einen 25-50 Meter langen Tunnel zu graben.

Richtig mit Ziegel und Beton, oben ne gut 1/2 Meter Decke Erde druff.

Zum Teil kann dabei ein alter Weinkeller eingebunden werden.

Kugelfang und Lärmschutz innen, klar.

Jetzt kommts: Nur das Bauen selbst ist eine Sache der Baugenehmigung - soweit wäre das ok. (Muss ja nicht angeben wozu... :wub:

Aber darf ich das dann als privater Schiesskeller benützen?

Gefährdet wird sicher niemand, da gehn keine Kugeln raus, auch der Lärm wäre oben nicht zu hören (Nächster Nachbar 400 Meter weg).

Im Prinzip darf man ja auch (sogar) mit seinen Luftgewehr zu Hause üben - und das ist immerhin mehr als fraglich wegen der Sicherheit!

Bis zu einem Energiewert von 7,5 J (i.d.R. "kalte Treibgase ...) brauchst du keine Genehmigung.

Für Feuerwaffen benötigst du eine Genehmigung.

Wenn diese für den reinen Privatzweck ist, ist diese allerdings nicht so umfangreich wie manche vielleicht denken.

Mein Tipp: Lass dir von Deinem SB einen Schießstandsachverständigen "nennen" (um nicht zu sagen empfehlen) und lade diesen zu einem unverbindlichen Gespräch ein.

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Bis zu einem Energiewert von 7,5 J (i.d.R. "kalte Treibgase ...) brauchst du keine Genehmigung.

Für Feuerwaffen benötigst du eine Genehmigung.

Wenn diese für den reinen Privatzweck ist, ist diese allerdings nicht so umfangreich wie manche vielleicht denken.

Mein Tipp: Lass dir von Deinem SB einen Schießstandsachverständigen "nennen" (um nicht zu sagen empfehlen) und lade diesen zu einem unverbindlichen Gespräch ein.

§ 12

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

.

.

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(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig

1.

durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum

a)

mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

§ 12 des Waffengesetzes sagt aus, das eine Genehmigung erforderlich ist, ausser wie bereits erwähnt bei <7,5 Joule . Aber von wegen "kalte Treibgase " steht da nix. Bin mich wegen dem Schiessen mit 4mm M20 / 4mmRZ Lang Waffen auf dem eigenen Gelände nämlich deswegen gerade mit " meinem SB " am streiten. Und das sind , trotz des kleinen Kalibers " Feuerwaffen " .

Greetz

PetMan

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Erforderliche Genehmigungen:

- baurechtliche Genehmigung: JA

(für die Schießanlage als bauliche Anlage)

- waffenrechtliche Genehmigung: JA

(Zulassung als Schießstätte i.S.d. WaffG; hauptsächl. Sicherheitsaspekte)

- immissionsschutzrechtliche Genehmigung: NEIN

(wenn es sich um eine vollständig eingehauste, d.h. Raumschießanlage handelt; die immissionsschutzrechtlichen Aspekte, hauptsächlich Schallschutz, werden im Baugenehmigungsverfahren, s.o., abgehandelt).

Gruß,

karlyman

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Ein Schützenkollege hat auf seinem Grundstück einen eigenen Schießstand.

Hierzu hob er mittels Bagger einen 30 Meter langen Graben etwa 3 Meter tief aus und verlegte dort Mannshohe Entwässerungsrohre aus Beton (er hatte wohl eine gute Beschaffungsquelle) und schüttete dann wieder Erde drüber. Genehmigt wurde dies ~ 1965. Eine Überprüfung findet turnusmäßig durch das RP Freiburg statt. - Heute würde diese Anlage so wohl nicht mehr genehmigt.

Die Anlage hat im Scheibenbereich einen eigenen, verschließbaren Zugang. Der Zielbereich ist betoniert und es liegen am Grund zusätzlich Folien aus, wegen Grundwasserschutz. Der Sand hinter den Scheiben wird turnusmäßig ausgetauscht.

Mittels einer Seilzuganlage wird die Scheibe transportiert.

Schwierigkeiten bezgl. der richtigen Ausleuchtung hat er schon, kommt jedoch recht gut damit zurecht. Seit ein paar Jahren hat er eine Beschränkung, denn er darf nun nur noch Kal. .22LFB schießen.

Kannst Dir ja auch noch diese Seite http://www.schiessstandsachverstaendiger.d...au_planung.html näher ansehen und ggf. kontaktieren.

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Hört sich interessant an, befindet sich der Eigenbau im Raum Freiburg? Bzw. Wo genau wenn man fragen darf.

Nein, im Raum Konstanz. Aber die 'Kontrolleure' aus Freiburg sind dafür zuständig.

Die Nachbarn bekommen davon auch nichts mit, da nicht einsehbar. Und das ist gut so.

Schönes WE.

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Klar darfst Du den verwenden .... für Dein Luftgewehr....

Noch... in den letzten Versionen der neuen Verordnung zeichnet sich ab, das dies bald für dauerhaft eingerichtete Stände nicht mehr gilt und die auch privat Zuhause für Waffen <7,5J eine Abnahme brauchen.

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Schwierigkeiten bezgl. der richtigen Ausleuchtung hat er schon, kommt jedoch recht gut damit zurecht. Seit ein paar Jahren hat er eine Beschränkung, denn er darf nun nur noch Kal. .22LFB schießen.

mich würde interessieren warum er nur noch .22er schießen darf. ist doch bestimmt wieder auf so einen gedankenfurz zurückzuführen.

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Heute würde diese Anlage so wohl nicht mehr genehmigt.

Wenn

- der Grundwasserschutz gewährleistet ist

- der Geschoßfang-Sand regelmäßig ausgetauscht wird

- der Lärmschutz stimmt (davon gehe ich bei einer unterirdischen Anlage eigentlich aus..)

frage ich mich:

WARUM DENN NICHT ?

Gruß,

karlyman

(P.S.: oder liegt's an einer heute nicht mehr als ausreichend

angesehenen Belüftung der Anlage ?)

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:confused:

Wolltest Du mir damit etwas sagen?

Na ich erkläre es mal von mir aus... In den Änderungsempfehlungen der Ausschüsse vom 27.03.2006 zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz wird folgender Satz eingefordert:

Wenn ein Ort im befriedeten Besitztum, an dem regelmäßig mit bestimmten besitzerlaubnisfreien Waffen geschossen werden soll, für diesen Zweck im Sinne der Definition in Absatz 1 Sätze 1 und 2 auf Dauer besonderes hergerichtet wird, handelt es sich auch im Fall einer rein privaten, nichtöffentlichen Nutzung grundsätzlich um eine erlaubnispflichtige Schießstätte.

Sprich, im Wohnzimmer dann und wann mal eine Scheibe an die Wand pinnen und darauf schießen geht mit F-Waffen weiterhin, wenn Du aber privat und nur für dich und dein F-Luftgewehr den Keller ausbaust und da einen Schießtisch und eine Scheibenzuganlage montierst braucht das ganze eine Abnahme die dann auch regelmäßig wiederholt werden muss. (Und für die Abnahme braucht das ganze dann auch wieder eine aushängende Standordnung, Notbeleuchtung, Verbandskasten und und und.)

Da man noch keinerlei Aufschrei gehört hat, da alle nur wegen des "IPSC-Quasiverbot" geschrieen haben, gibt es wohl gute Chancen dass das zumindest für den nächsten loop drin ist.

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Wenn eine regelmäßige Abnahme (wohl verbunden mit entsprechendem Aufwand, sprich Gebühren) auch für rein eigengenutzte Anlagen vorgeschrieben wird, dann werden eben in diesem Bereich formal keine ständig genutzten Anlagen mehr eingerichtet bzw. unterhalten.

Einen Scheibenhalter kann ich auch nur ab und zu an die Wand stecken, wie ich meine Wand "armiere" ist meine Sache (Kugelfang ? Nein, ich liebe dicke, weiche Wände generell..) und eine Scheibenzuganlage und einen Schießtisch brauche ich persönlich auf 10 m im Keller nicht so dringend.

Wir können uns ja so langsam in jedem Bereich des persönlichen Lebens noch bevormunden lassen...

"Schießanlage ? Welche Schießanlage ?"

Gruß,

karlyman

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und eine Scheibenzuganlage und einen Schießtisch brauche ich persönlich auf 10 m im Keller nicht so dringend.

Das werden allerdings andere anders sehen. Ich kenne einige die in ihrem Keller ernsthaft trainieren, und die werden sich bedanken wenn sie in Schießjacke, Schießhose und Schießschuhen nach jedem einzelnen LG-Schuß 10m hin und wieder zurück watscheln müssen um den Scheibenstreifen eine Scheibe weiterzuschieben. (Mal ganz davon abgesehen dass die dann wohl jede Woche einen Satz euer Schießschuhe brauchen da die ja nun wahrlich nicht zum Laufen gedacht sind.

Na ja, Sinn macht es meines Erachtens nicht, vernünftige Lösungen abnahmepflichtig zu machen während irgendwelche wilden Provisorien weiter erlaubt bleiben, aber seit wann spielt Sinnhaftigkeit im Waffenrecht eine Rolle?

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