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IGNORED

Sicherheitsabfrage alle 12 Monate oder wenn es dem SA gerade passt?


wwalther

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Hallo,

ein Schützenkollege hat sich vom Verband ein neues Bedürfnis für eine weitere Pistole ausstellen lassen.

Nun will der zuständige bei der Polizeibehörde erst eine Sicherheitsabfrage von Berlin einholen, weil fast ein Jahr seit der letzten Überprüfung her ist. Dauer 3-4 Wochen.

Erst dann gibt es den Voreintrag.

Fakt aber ist, das die letzte Überprüfung erst vor 8 Monaten gemacht wurde.

Das ist doch reine Schikane oder sehe ich das falsch?

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Hallo,

ein Schützenkollege hat sich vom Verband ein neues Bedürfnis für eine weitere Pistole ausstellen lassen.

Nun will der zuständige bei der Polizeibehörde erst eine Sicherheitsabfrage von Berlin einholen, weil fast ein Jahr seit der letzten Überprüfung her ist. Dauer 3-4 Wochen.

Erst dann gibt es den Voreintrag.

Fakt aber ist, das die letzte Überprüfung erst vor 8 Monaten gemacht wurde.

Das ist doch reine Schikane oder sehe ich das falsch?

Nein das ist keine Schikane, wenn die letzte Anfrage länger als ~3 Monate zurückliegt, fragt der SB wieder an ob es aktuelle Ermittlungen gegen Dich gibt ...

Das ganze macht Sinn !

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das geht ja nicht um mich.

Mein SA trägt alles ein, auch wenn die letzte Überprüfung etwas her ist.

Sollte ich mir etwas zu schulden kommen lassen haben, kann er immer noch meine WBK einziehen.

Daher hätte dieser SA den Voreintrag doch machen können und dann die Sicherheitsabfrage tätigen können.

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Die "normale" Verfahrensweise ist so wie oben mehrfach beschrieben. Die "Gültigkeitsdauer" von 6 Monaten wird eigentlich nie überschritten, die "Regel-Gültigkeit" liegt bei ca. 3+ Monaten. Im übrigen liegt es im Ermessen des SB in welchen Abständen er eine neue Anfrage durchführt. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das Bundeszentralregister nach wie vor in Bonn sitzt, die Anfrage geht insofern zumindest überwiegend nach Bonn.

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Bundeszentralregister nach wie vor in Bonn sitzt, die Anfrage geht insofern zumindest überwiegend nach Bonn.

Mir sagte man das man bei der zuständigen Staatsanwaltschaft nachfragt, ob es aktuelle Ermittlungen gegen "mich" gibt ... Nur zur Info ...

:s75:

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  • 1 Monat später...

Die Prüfungsreihenfolge der Waffenrechtsbehörde ergibt sich aus § 4 WaffG und ist bei JEDER waffenrechtlichen Erlaubnis anzuwenden.

Im Beispielfall: Der Schützenkollege beantragt eine neue Waffe = zusätzlicher Eintrag in eine vorhandene WBK = NEUE waffenrechtliche Erlaubnis (ob das Dokument "WBK" schon vorliegt ist unerheblich, die Prüfungsreihenfolge läuft immer vollständig ab).

Ein Prüfungspunkt (§ 4 I 2 WaffG) ist die Zuverlässigkeit, genauer geregelt in § 5 WaffG.

Die Waffenrechtsbehörde HAT deshalb bei jeder waffenrechtlichen Erlaubnis die Zuverlässigkeit NEU zu prüfen. Nach § 5 V WaffG HAT die Waffenrechtsbehörde u.a. BZR- / Staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Auskünfte einzuholen.

Dies ist eine "Muß-Vorschrift" !

Es gibt keine für diese Zuverlässigkeitsprüfung relevante "Haltbarkeitszeiten" für ältere Anfragen, es ist im waffenrechtlichen Zusammenhang unerheblich, daß auf dem BZR-Auszug eine Gültigkeitszeit von sechs Monaten vermerkt ist.

Folge: nach dem Waffengesetz muß !!! der Waffenrechtssachbearbeiter für jede neue waffenrechtliche Erlaubnis die o.g. Auskünfte NEU einholen, grundsätzlich egal, wie lange die letzte waffenrechtliche Erlaubnis schon zurückliegt (ob acht Monate oder acht Tage - das ist unerheblich !).

Wenn Behörden dann durch Verwaltungsvorschriften oder andere dienstinterne Anweisungen die Mitarbeiter binden, z.B. Anfragen vor bis zu drei Monaten (oder andere kurzfristige ! Begrenzungen) für die neue waffenrechtliche Prüfung zu akzeptieren, so ist dies ein - sicherlich lebensnahes - "Entgegenkommen" der Behörde, womit sie sogar selbst gegen die Regelungen des Waffengesetzes verstoßen !

Das Waffengesetz steht als formelles Gesetz über jede Verordnung, Verwaltungsvorschrift oder andere behördeninterne Weisungen. Diese Regelungen dürfen NIEMALS gegen das höherwertige WaffenGESETZ verstoßen !

Tuen sie dies trotzdem, so trifft der lebensnahe aber unjuristische Spruch "Wo kein Kläger - da kein Richter" zu. Die Waffenlobby klagt "seltsamerweise" auch nie gegen ein die Schützen/Jäger/Sammler begünstigende Fehlverhalten der Behörden, damit wieder "Rechtssicherheit" herrscht ... Warum wohl ??? :D

Die Sachbearbeiter haben halt auch keine Lust, jemanden den sie vor acht Tagen schonmal einen Eintrag in die WBK nach vorherigen genauer Prüfung gegeben haben, nun jetzt gleich nochmal zu prüfen, weil ihm einfällt, daß er nun auch noch gerne eine zweite Waffe haben möchte. Solange alle anderen Bedingungen gegeben wird, wird es wohl nicht zu einer erneuten Zuverlässigkeitsprüfung kommen - das spart dem Sachbearbeiter Zeit und dem Antragsteller Geld. Vom Waffengesetz ist dies aber NICHT gedeckt und deshalb eine reines "lebensnahes" und positiv/"unbürokratisch" zu wertendes Verhalten der Behörde, auf das man natürlich aber KEINEN RECHTSANSPRUCH hat.

Wenn - wie im Beispielfall dargestellt - der letzte Eintrag schon acht Monate her ist, gibt es keinerlei Veranlassung über eine amtliche Schikane nachzudenken, weil die Zuverlässigkeit im Rahmen der Prüfungsreihenfolge geprüft werden soll ...

Gruß Tala22Pistole

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Um die Genehmigungsdauer zu verkürzen, hat mir meine SBine geraten, ich solle doch einfach bei ihr anrufen, wenn demnächst ein Voreintrag ins Haus steht; dann kann sie schon mal in Berlin nachfragen, ob ich böse war und bis ich dann vom Verband alle meine Unterlagen zusammenhabe, hat sie dann auch schon die Antwort aus Berlin.

Also traut Euch: Ruft Eure SBinen und SB an :gutidee:

IMI

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@IMI: Du meinst wohl Bonn. Berlin war früher mal... <_<

@Tala: erst mal herzlich willkommen hier im Forum ! Freut mich sehr, dass Du Dich gleich so einbringst. :icon14:

Umstritten ist allerdings, ob unter der Erlaubnis im Sinne von § 4 WaffG nur die Erteilung einer WBK, eines MES, eines Waffenscheins etc. oder aber auch die spätere Erweiterung durch Erwerbsberechtigungen etc. zu verstehen ist.

Meine Auffassung hierzu ist, dass die vollständigen Erlaubnistatbestände des § 4 WaffG nur bei der erstmaligen Erteilung relevant sind und der Gesetzgeber das auch so gemeint hat. Mindestalter und Sachkunde wird man nämlich nur da prüfen, bei späteren Anträgen interessiert die Behörde nur noch das Bedürfnis, bei Schießerlaubnissen und Waffenscheinen auch die Haftpflichtversicherung.

Zuverlässigkeit und persönliche Eignung werden gemäß § 4 Abs. 3 WaffG ohnehin in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, geprüft. Hier kann der SB sich bereits Prüfungszeiträume schaffen. Mir ist nicht klar, warum auch dazwischen weitere Prüfungen stattfinden sollen.

Ist jemand denn gefährlicher, wenn er mehrere Waffen hat ? :confused:

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Tag Sachbearbeiter !

Ich bin völlig unmusikalisch und auch nicht traurig darüber.

Es ist verwaltungsrechtlich und waffenrechtlich nicht umstritten, ob die vollständige Prüfung des § 4 WaffG nur für die erstmalige Erteilung einer WBK oder anderer Erlaubnispapiere nach dem WaffG erforderlich ist oder nicht.

JEDER Eintrag in eine vorhandene WBK ist ein begünstigender (man spricht auch verwaltungsrechtlich gerne etwas abgehoben von "priviligierender") Verwaltungsakt.

JEDER Einzeleintrag IST eine "Erlaubnis" in diesem Sinne. Bei der grünen WBK wird die Erlaubnis für den Neuerwerb einer weiteren konkret bezeichnete Waffenart beim Eintrag in die vorhandene Karte erteilt, bei gelber/roter WBK und bei Erwerb über Jagdschein und Eintrag in die bereits vorhandene WBK wird die Erlaubnis grundsätzlich, zum vereinfachten Erwerb für diese Bedürfnisgruppen bereits grundsätzlich mit der Erteilung des waffenrechtlichen Dokuments erteilt, trotzdem erfolgt BEI dem Eintrag in das vorhandene Dokument die Prüfung der Voraussetzungen des § 4 WaffG, die "Basiserlaubnis" muß natürlich im konkreten Einzelfall, d.h. BEIM NEUEINTRAG geprüft werden.

Man muß nicht davon ausgehen, daß man als Antragsteller oder jemand, der sich einfach nur mal schnell den Stempel und Eintrag für eine neue Waffe in der bereits vorhandenen WBK beim Amt "abholen" will, von der § 4 WaffG-Prüfung etwas merkt ...

Daß das 18. Lebensjahr (für Sportschützen gelten ja noch z.T. etwas andere Voraussetzungen) bereits vollendet ist, ergibt sich aus der Akte (ein Blick genügt, üblicherweise entfällt diese Voraussetzung nicht mit zunehmendem Alter :D ), das Vorhandensein der SACHKUNDE wird mit Sicherheit geprüft, es ist nachzweisen, daß man für die neu beantragte (z.B. Erweiterung grüne WBK) oder neu eingetragene (z.B. gelbe WBK) die Sachkunde insbesondere in bezug auf die einzutragende Waffenart und das Kaliber der Munition hat ! Viele Bereich der Sachkundeprüfungen sind identisch und ändern sich von Bedürfnisgruppe zu Bedürfnisgruppe nicht (z.B. Notwehrrecht, allgemein waffenrechtliche Regelungen, Aufbewahrung) - die Waffen- und Munitionstechnik ist aber unterschiedlich und das Vorhandensein der Sachkunde ist dann auf jeden Fall nachzuweisen. Gut, wenn man dann eine sehr umfassende Sachkunde für alle erlaubten Waffen- und Munitionsarten oder alternativ die erfolgreiche Ablegung der Jägerprüfung vorweisen kann, dann wird man damit nie Probleme haben. Daß ein Bedürfnis vorliegt, wird ebenfalls mit SICHERHEIT geprüft, aber auch das kostet in den o.g. "vereinfachten" Fällen (Sportschützen-WBK, Sammler, Jäger) ja nur einen "kurzen Blick".

Die erforderliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung wird bei JEDEM Eintrag in die vorhandene WBK ebenfalls mit Sicherheit geprüft !

Es gibt Waffenrechtsbehörden, die fragen bei der für den Wohnort zuständigen Polizeibehörde nach, nur weil ein WBK - Inhaber auf das Amt gekommen ist und sich nach waffenrechtlichen Regelungen erkundigt hat, DAMIT er alles richtig macht - ohne daß überhaupt eine "Erlaubnis" (z.B. in Form einer weiteren WBK-Eintragung) stattgefunden hat oder hätte stattfinden sollen.

Wer glaubt, daß der "Antragsteller" davon etwas erfährt ??? Er erfährt nichts davon, i.d.R. gibt es nur einen entsprechenden Eintrag in die polizeiliche Vorgangsauskunft (nicht zu verwechseln mit Erkenntnisdateien ! Ist datenrechtlich etwas ganz anderes ...) quasi als "Arbeitsnachweis" der Polizeibehörde.

Auf eine BZR - Anfrage wird üblicherweise verzichtet: Das BZR will auch von der Waffenrechtsbehörde Geld sehen, Polizei und Staatsanwaltschaft nicht ... Ändert aber, wie ich bei der letzten Wortmeldung bereits dargestellt habe, nichts an der Tatsache, daß es grundsätzlich erforderlich wäre (auch hier: lebensnahe Vereinfachung des Verwaltungsapparates - wenn Polizei und Staatsanwaltschaft nichts wissen, woher sollen dann die großen Erkenntnisse beim BZR kommen, die noch nicht bekannt sind ... theoretisch denkbar aber eher praxisfern, also "verzichtet" mal zur Vereinfachung i.d.R. auf diese Anfrage, wenn die letzte BZR - Anfrage noch nicht allzulange her ist).

Also: Jeder Eintrag ein Verwaltungsakt nach dem WaffG mit Prüfungsreihenfolge § 4 WaffG.

Die regelmäßige Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung nach § 4 III WaffG ist eine Regelprüfung zur Gefahrenabwehr die KEINEN Zusammenhang mit der Erlaubnisprüfung nach § 4 I WaffG hat, außer daß sie - aus naheliegenden thematischen Gründen - im gleichen § geregelt sind.

Aber: die Einzelprüfung nach § 4 I WaffG ersetzt - bei Beachtung der zeitlichen Abstände - die erneute Prüfung nach § 4 III WaffG.

Gruß Tala22Pistole

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Na da muss ich wohl erst mal einiges klarstellen. <_<

Es ist verwaltungsrechtlich und waffenrechtlich nicht umstritten, ob die vollständige Prüfung des § 4 WaffG nur für die erstmalige Erteilung einer WBK oder anderer Erlaubnispapiere nach dem WaffG erforderlich ist oder nicht.

Das stimmt nicht, sonst würden nicht so viele Waffenbehörden anders verfahren. :rolleyes:

JEDER Eintrag in eine vorhandene WBK ist ein begünstigender (man spricht auch verwaltungsrechtlich gerne etwas abgehoben von "priviligierender") Verwaltungsakt.

Soweit richtig. :icon14:

JEDER Einzeleintrag IST eine "Erlaubnis" in diesem Sinne.

Hier scheiden sich wiederum die Geister. Dazu gibt es durchaus auch andere juristische Auffassungen... ^_^

Auf eine BZR - Anfrage wird üblicherweise verzichtet: Das BZR will auch von der Waffenrechtsbehörde Geld sehen, Polizei und Staatsanwaltschaft nicht ...

Jetzt wirds unlogisch, denn dadurch schmeißt Du Deine eigene Argumentation wieder über den Haufen. Muss jetzt jedesmal ALLES nach § 4 WaffG geprüft werden, oder nicht ? <_<

Das BZR will übrigens kein Geld sehen von der Waffenbehörde. Das ist Nonsens pur ! Anfragen beim ZStV kosten hingegen Geld (Standgebühr für die Online-Abfragen) !!! Das ist also genau umgekehrt !

Grüssle SB

(die § 4 WaffG bürgerfreundlich auslegt)

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Ich kann mir irgendwie nicht helfen... deine ganzen Ausführungen klingen wie die eines 10-Jährigen der nach der ersten Stunde Sexualkundeuntericht von der Schule nach Hause kommt und versucht Erwachsenen Sex zu erklären... <_<

Wenn Behörden dann durch Verwaltungsvorschriften oder andere dienstinterne Anweisungen die Mitarbeiter binden, z.B. Anfragen vor bis zu drei Monaten (oder andere kurzfristige ! Begrenzungen) für die neue waffenrechtliche Prüfung zu akzeptieren, so ist dies ein - sicherlich lebensnahes - "Entgegenkommen" der Behörde, womit sie sogar selbst gegen die Regelungen des Waffengesetzes verstoßen !

Da lehnst Du dich aber ganz schön weit aus dem Fenster. An welcher Stelle von §5 steht denn zu welchem Zeitpunkt die Erkundigungen einzuholen sind? Da steht nichts von "Tagesaktuell am Tag der Ausstellung der WBK" somit liegt es sehr wohl im Ermessen der Behörde wie lange eine Anfrage her sein darf um die Zuverlässigkeit "nach Aktenlage" ohne erneute Anfrage prüfen zu können.

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@ Tala22Pistole:

Auch von mir herzlich Willkommen!

Bitte teil mir mal mit, wo es Discount auf WBK´s gibt. Eventuell zieh ich dann um :)

Solange alle anderen Bedingungen gegeben wird, wird es wohl nicht zu einer erneuten Zuverlässigkeitsprüfung kommen - das spart dem Sachbearbeiter Zeit und dem Antragsteller Geld.

Scherz beiseite. Das Thema ist ja schon umfassend beantwortet worden. Schön tritt hier der (teilweise) herrschende Widerspruch zwischen der theoretischen Rechtslage und der tatsächlichen Umsetzung zu Tage. Wichtig sind m.E. die tatsächlichen Gegebenheiten. Eine tolle Lehrmeinung interessiert nicht, wenn meine Behörde die nicht anwendet oder das BVwerG anders entscheidet.

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Erstmal das Wichtigste: Gruß zurück an Peti !

Sachbearbeiter: Bezüglich der unterschiedlichen juristischen Auffassungen - es gibt fast in allen Bereichen des Rechts verschiedene "Meinungen" und "Auslegungen", das ist halt so. Trotzdem gelten dann nicht automatisch "alle" Meinungen gleichrangig, sondern es wird dann unterschieden zwischen "herrschender Meinung" (= die Anzahl der zitierfähigen, allgemein anerkannten Juristen, hohe Gerichte usw. haben dann eine einheitliche Meinung, eben diese herrschende Meinung) und "Mindermeinungen" (diese müssen sich ja in der fortlaufenden Rechtsentwicklung nicht als "falsch" erweisen, sie haben nur z.Zt. nicht die bedeutsame "Meinungsmasse" hinter sich - kann sich auch mal ändern).

Trotzdem ist dann grundsätzlich nach der "herrschenden Rechtsauffassung" zu bewerten. Daß dies nicht immer in der Praxis der Fall ist, ist klar - einige entsprechende Gegenauffassungen wurden ja schon angesprochen.

Ich versuche mich an die "herrschende Rechtsauffassung" zu halten und stelle diese als zutreffend dar, weil grundsätzlich danach zu urteilen ist. Für die Übernahme einer "Mindermeinung" sollte man dann im konkreten Einzelfall schon sehr gute Sachargumente aufweisen.

Es ist - wie bereits dargestellt - keine Wertung "Auf welche Idee / Auslegung kann man überhaupt nicht kommen ?" sondern eine Darstellung der Auffassung, nach der mit sehr hoher (! und darauf kommt es an !) Wahrscheinlichkeit Verwaltungsbehörden / Gerichte usw. Entscheidungen treffen werden. Bei einer klaren Ausgestaltung von "herrschender Meinung" auf der einen Seite und "Mindermeinung" auf der anderen Seite WIRD auch z.B. in der Rechtssprechung nach der "herrschenden Meinung" gewertet.

Deine Anmerkung zu meiner BZR-Anfrage-Darstellung zeigt dann wieder den Unterschied zwischen Theorie und Praxis, wie dies Peti auch dargestellt hat.

Und hier schließt sich der Kreis: Peti - und alle anderen einschließlich ich selbst - brauche uns um "Lehrmindermeinungen" keine Gedanken machen, wenn die Verwaltungsbehörden und die Gerichte grundsätzlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach der "herrschenden Rechtsauffassung" entscheiden - und das werden sie (... grundsätzlich, Ausnahmen gibt es - da würden mir jetzt auch einige Beispiele einfallen).

Also sollten wir uns an die "herrschende Rechtsauffassung" halten, der Waffenrechtssachbearbeiter wird dies auch tun :rolleyes:

1998 verlangte das Bundeszentralregister von den Waffenrechtsbehörden Geld - dies mag sich in der Zwischenzeit geändert haben, ist ja nun auch schon ein paar Jahre her (diese finanziellen Forderungen führten - neben anderen Beweggründen - auch zur Schaffung von bestimmten staatsanwaltschaftlichen Auskunftssystemen in einigen Bundesländern).

Schade daß sich Murat nicht helfen kann, von mir hat er jedenfalls auch keine Hilfe zu erwarten - liegt einfach am fehlendem Benehmen.

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Gast Harlekin

Also sollten wir uns an die "herrschende Rechtsauffassung" halten, der Waffenrechtssachbearbeiter wird dies auch tun :rolleyes:

schöner Traum :lazy:

Bitte nicht aufwecken!

Deine Ausführungen lesen sich ja soweit ganz gut. Was aber sollen sie mir sagen? Das ich meinen SB ansch... soll wenn er 5 mal gerade sein lässt und dem Bürger hilft?

Ach und wie war das Thema noch gleich: "die Bewertung von juristisch unterschiedlichen Rechtsauffassungen und deren Beachtung in der Verwaltung"??

Harlekin

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Hallo Harlekin !

Wenn mir ein Sachbearbeiter mit seiner Rechtsauffassung etwas gutes tut, werde ich einen Teufel tun und ihn zur Verteidigung der Rechtslage ins Handwerk reden. Wäre ja ziemlich dumm, der legt nie wieder eine Vorschrift zu meinen Gunsten aus ...

Das ist halt der auch schon von Peti angeführte Unterschied zwischen Theorie und Praxis. Aber erstmal zählt die "Theorie" (oder besser gesagt: Rechtslage ...), da man sich im Rechtsstreit nur auf diese berufen kann.

Wie ich schon bei einer früheren Wortmeldung geschrieben habe: Es gibt nur einen Rechtsanspruch auf die Rechtslage, nicht auf die (eventuell bürgernah davon abweichende) Verwaltungspraxis.

:bb1:

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@Tala: ich gehe mit Deinen Ausführungen nicht konform, weil die herrschende Rechtsauffassung zu § 4 WaffG nach meinen Erfahrungen (und das sind schon so einige Jährchen, in denen ich die Verfahrensweisen vieler verschiedener Waffenbehörden gesehen habe... :rolleyes: ) eine ganz andere ist.

Es handelt sich also vielmehr bei Dir selbst um eine Mindermeinung, der ich persönlich deshalb nicht allzuviel Bedeutung zumesse... :D

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Irgenwie wurde doch hier das Pferd von hinten aufgezäumt, oder?

Wenn gegen einen WBK-Inhaber ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, dürfte der zuständige SB der Waffenbehörde einer der ersten sein, der davon in Kenntnis gesetzt wird, da mit einem solchen immer auch eine Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ansteht.

Wenn dem zuständigen SB beim Vortrag meines Begehrens (Voreintrag in vorhandene Grüne oder Erwerbsstempel in Gelbe) keine solch Info nicht vorliegt, kann er guten Gewissens davon ausgehen, daß gegen mich nichts vorliegt, ohne noch überall Auskünfte einzuholen.

mfg

Ralf

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Na ja Harry. So ganz von alleine kommen die Informationen ja in der Regel nicht zum SB. <_< Du hebst wahrscheinlich auf die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft nach MISTRA ab. Diese ersetzen aber nicht eine Prüfung nach §§ 5 und 6 WaffG.

Was viele SB tun, wenn z.B. seit der letzten Regelprüfung schon 1 oder 2 Jahre verstrichen sind: sie machen nur eine ZStV-Anfrage zu laufenden Strafverfahren. Die "richtige" Prüfung folgt dann wieder im normalen Regelprüfungsrhythmus.

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Na ja Harry. So ganz von alleine kommen die Informationen ja in der Regel nicht zum SB. <_< Du hebst wahrscheinlich auf die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft nach MISTRA ab. Diese ersetzen aber nicht eine Prüfung nach §§ 5 und 6 WaffG.

Was viele SB tun, wenn z.B. seit der letzten Regelprüfung schon 1 oder 2 Jahre verstrichen sind: sie machen nur eine ZStV-Anfrage zu laufenden Strafverfahren. Die "richtige" Prüfung folgt dann wieder im normalen Regelprüfungsrhythmus.

Wobei sich allerdings die Anfrage beim Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister auf die Straftaten nach §5 Abs.2 Nr.1 beschränkt. Z.B. sind inbesondere solche "aus Fahrlässigkeit begangenen" Straftaten nicht abfragbar, sofern sie nicht im Zusammenhang mit Waffen -inkl. KWKG-/Sprengstoff/Munition/Bundesjagdgesetz, stehen.

PePe

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