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IGNORED

Notstand


Georg

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Freude,

ich brüte gerade über dem Thema Notstand und Notwehr, weil ich das Thema neuen Schützenkollegen näherbringen möchte. Beim Thema Notstand stehe ich noch insoweit auf dem Schlauch, als daß mir der Unterschied bei rechtlichen Auswirkungen von rechtfertigendem Notstand und entschuldigendem Notstand noch nicht ganz klar sind

Entschuldigender Notstand:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach dem Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe .... gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. (§ 35 Absatz 1 StGB).

Rechtfertigender Notstand:

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Beduetet dieses:

  • bei rechtfertigendem Notstand gehe ich Straffrei aus?
  • bei entschuldigendem Notstand werde ich bestraft, aber meine Strafe kann gemildert werden?

Danke Freunde

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So wie ich das verstehe gehen beide straffrei aus, allerdings geht es hier um eine kleine juristische Spitzfindigkeit: Einmal ist die Tat immernoch rechtswidrig, d.h. verboten, aber der Täter ist nicht schuldig, in der Art wie jemand der psychisch krank ist, evtl. auch nicht schuldfähig ist.

Im anderen Fall ist die Tat selbst nicht rechtswidrig.

Man beachte die unterschiedlichen Bedingungen: Um die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen, ist es notwendig, das "das geschützte Interesse das beeinträchigte wesentlich überwiegt". Schütze ich mich selbst, nahe Angehörige oder andere mir nahe stehende Personen und erfülle diese Bedingung nicht, so ist die Tat zwar rechtswidrig, also verboten, aber ich bin entschuldigt, werde also nicht bestraft.

Das könnte vielleicht zivilrechtliche Auswirkungen haben? Bei der nicht rechtwidrigen Tat bin ich für evtl. in Verbindung damit entstandene Schäden nicht haftbar, da ich ja im Rahmen der Gesetze gehandelt habe, im anderen Fall schon, denn die rechtswidrige Tat liegt ja vor.

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Ein Unterschied ist der Punkt an dem geprüft wird. Um jemanden zu bestrafen müssen alle Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt sein, also:

1. objektiver Tatbestand

2. subjektiver Tatbestand

3. Rechtswidrigkeit

4. Schuld

Der rechtfertigende Notstand wird bei 3. der entschuldigende Notstand bei 4. geprüft. Das ist dann quasi die letzte Ausfahrt vor der Strafbarkeit.

Wenn Du mehr wissen willst, besorg Dir ein Lehrbuch für Strafrecht. Früher gab es da als Standard den Wessels. Heißt so ähnlich wie "Strafrecht Allgemeiner Teil".

Gruß

Peti

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Die Verwirklichung eines Straftatbestandes jetzt sich im groben aus:

Tatbestandsmäßigkeit

Rechtswidrigkeit

Schuld

zusammen.

Das eine ist dann ein Rechtfertigungsgrund, das andere ein Schuldausschließungsgrund. Wenn Tat nicht rechtswidrig, dann kommt man schon gar nicht mehr zur Prüfung der Schuld.

Da waren wieder zwei schneller! Wessels gibt es immer noch, wird aber von einem anderen aktualisiert.

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Grad mal noch ins schlaue Buch geguckt:

Ein wichtiger Unterschied: Beim gerechtfertigten Notstand handelt der Notstandstäter rechtmäßig, eine Notwehr gegen seine Handlung ist also nicht möglich. Ist der Notstand lediglich entschuldigt, so bleibt die Tat rechtswidrig und eine Notwehr ist evtl. möglich. Gleiches gilt für die Tatbestände in §26, §27 StGB.

Des weiteren gibt es wohl noch Unterschiede darin, was passiert wenn man irrtümlich handelt. Aber das steht hier nur und ich verstehe es nicht: Einmal greift §16 I, einmal "nur" §35 II.

Wenn Du nachschauene willst, ich habe das aus Wessels/Beulke "Strafrecht Allgemeiner Teil" Rand-Nr. 435.

Das war jetzt nur ein Schnellschuß, bestimmt kann das mal jemand vernünftig erklären, also:

:bud: Juristen an die Front!!! :gutidee:

Bis dann,

Norman

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Freude,

ich brüte gerade über dem Thema Notstand und Notwehr, weil ich das Thema neuen Schützenkollegen näherbringen möchte. Beim Thema Notstand stehe ich noch insoweit auf dem Schlauch, als daß mir der Unterschied bei rechtlichen Auswirkungen von rechtfertigendem Notstand und entschuldigendem Notstand noch nicht ganz klar sind

Beduetet dieses:

  • bei rechtfertigendem Notstand gehe ich Straffrei aus?
  • bei entschuldigendem Notstand werde ich bestraft, aber meine Strafe kann gemildert werden?

Danke Freunde

Der Unterschied ist im Wesentlichen darin begründet, dass der rechtfertigende keine, der entschuldigende sehrwohl eine Einschränkung (Leib, Leben, Freiheit) auf die wichtigsten Rechtsgüter vornimmt. Beide bedürfen der Güterabwägung, im Gegensatz zur Notwehr, die keine Güterabwägung erfordert. Wenn man den Jungs dann noch erklärt was der Unterschied zwischen Angriff (Notwehr) und Gefahr (Notstand) ist denen schon wesentlich weiter geholfen. Die putativen (Irrtum) Aspekte lasse ich anschließend noch ganz vorsichtig einfließen und mache dann mit aussagekräftigen, polarisierenden "Beispielen" weiter. In meinen Sachkundekursen belasse ich es im wesentlichen bei dieser Betrachtungstiefe um zu vermeiden, dass die Lehrgangsteilnehmer völlig verwirrt sind :-). Die Diskussion der Tatsbestandsmäßigkeit führt meiner Erfahrung regelmäßig zu entsetzten und verständnislosen Gemütern :-). Tatsächlich läßt sich für einen Juristen eine ganze Vorlesungsreihe daraus machen - meines Erachtens aber nicht Sinn und Zweck eine Sachkundekurses, noch nicht mal für die Sach- und Wert-Jungs.

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Der Unterschied ist im Wesentlichen darin begründet, dass der rechtfertigende keine, der entschuldigende sehrwohl eine Einschränkung (Leib, Leben, Freiheit) auf die wichtigsten Rechtsgüter vornimmt.

Meines Erachtens ist der wesentliche Unterschied in der Rechtswidrigkeit!

Entschuldigter und rechtfertigter Notstand unterscheiden sich eben nicht nur durch die unterschiedlichen Vorraussetzungen. Sonst hätte man diese ja auch einfach in einem Paragrafen zusammenschreiben können.

Vielmehr berücksichtigt der Gesetzgeber mit dem entschuldigendem Notstand, daß es gewisse Situationen gibt, in denen es Unmöglich ist, sich gesetzeskonform zu verhalten. So in der Art: Das was Du da gemacht hast, war nicht richtig, aber ich kann's verstehen... Darin liegt auch der Grund für die starken Einschränkungen in Bezug auf die Rechtsgüter.

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Danke,

Ihr seit klasse! Jetzt hab ichs verstanden (glaube ich).

Und mir ist nun auch klar,das ich den Notstand nicht so weit auseinanderdividiern muß.

Hatte ich eigentlich auch nicht vor, aber ich will halt immer gerne wissen vovon ich rede und nun fühle ich mich sicherer bei der Entscheidung diese feine Notstandsunterscheidung einfach unter den Tisch fallen zu lassen.

Danke nochmals :eclipsee_gold_cup::s75:

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Auswirkungen hat die unterschiedliche Wertung zum Beispiel in der zivilrechtlichen Beurteilung. Obwohl in beiden Fällen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung fehlen, kann ich für meine rechtswidrige, aber schuldlose Tat zivilrechtlich (z.B. Schadenersatz) zur Verantwortung gezogen werden, für meine nicht rechtswidrige Tat aber nicht. Typischer Fall ist z.B. eine versehentlich eingeschlagene Fensterscheibe. Ist zwar rechtswidrig (Sachbeschädigung), aber eben schuldlos (weil ohne Vorsatz).

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Auswirkungen hat die unterschiedliche Wertung zum Beispiel in der zivilrechtlichen Beurteilung. Obwohl in beiden Fällen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung fehlen, kann ich für meine rechtswidrige, aber schuldlose Tat zivilrechtlich (z.B. Schadenersatz) zur Verantwortung gezogen werden, für meine nicht rechtswidrige Tat aber nicht. Typischer Fall ist z.B. eine versehentlich eingeschlagene Fensterscheibe. Ist zwar rechtswidrig (Sachbeschädigung), aber eben schuldlos (weil ohne Vorsatz).

Ja das mit dem Zivil- und dem Strafrecht hatte ich versteckt im Hinterkopf, konnte es aber nicht so ausdrücken.

Danke. Das hilft nochmals weiter.

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Hallo Georg,

beim rechtfertigenden Notstand geht es um Eingriffe in die Rechtsgüter, Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum (und andere). Die Tat (Notstandshandlung) ist nicht rechtswidrig wenn das Interesse an dem geschützten Rechtsgut wesentlich höher anzusehen ist, als das Interesse an dem beeinträchtigten Rechtsgut (Verhältnismäßigkeit). Ferner muss die Tat ein angemessenen Mittel sein, die Gefahr für das geschützte Rechtsgut abzuwenden.

Beispiel: Ein betrunkener Gast steigt in seinen Pkw und will damit wegfahren. Der Gastwirt (oder jemand anderes) nimmt ihm den Fahrzeugschlüssel ab.

Beim entschuldigenden Notstand sind nur die Rechtsgüter Leben, Leib und Freiheit (also nicht jedes beliebige Rechtsgut) geschützt. Auch hier geht es um die Abwehr einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr mit der Folge, das derjenige, der die hierzu erforderliche Tat begeht, ohne Schuld handelt (rechtswidrig ja, aber er ist "entschuldigt").

Beispiel: Ein Schiffbrüchiger drängt einen anderen Schiffbrüchigen ab, um selbst an den letzten Rettungsring zu gelangen um so sein Leben auf Kosten des anderen zu retten.

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Ich stelle mir gerade vor, in einer "Notstandssituation" zu sein.

Lasse ich mir jetzt all das oben gesagte durch den Kopf gehen, dann ist die Sache bereits eskaliert und ich werde wegen unterlassener Hilfeleistung verdonnert. Andererseits bekomme ich eine übergebraten, weil ich eingegriffen habe, das aber nach Ansicht der Juristen falsch war.

Ich habe evtl. nur Sekundenbruchteile für die Entscheidung, der Richter und Staatsanwalt dann aber unendlich viel Zeit, um in seinen Gesetzbüchern zu blättern und mir mittzuteilen was ich falsch gemacht habe.

Aus Gründen der Beweglichkeit und auch wegen der hohen Kosten habe ich nicht immer alle deutschen Gesetze bei mir.

Gruß Hägar (derdasallesschonhintersichhat)

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Ich habe evtl. nur Sekundenbruchteile für die Entscheidung, der Richter und Staatsanwalt dann aber unendlich viel Zeit, um in seinen Gesetzbüchern zu blättern und mir mittzuteilen was ich falsch gemacht habe.

Dafür gibt es ja Auffangparagrafen, nämlich §16 für §34 und §35 II im Falle des §35I.

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Auswirkungen hat die unterschiedliche Wertung zum Beispiel in der zivilrechtlichen Beurteilung. Obwohl in beiden Fällen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verfolgung fehlen, kann ich für meine rechtswidrige, aber schuldlose Tat zivilrechtlich (z.B. Schadenersatz) zur Verantwortung gezogen werden, für meine nicht rechtswidrige Tat aber nicht. Typischer Fall ist z.B. eine versehentlich eingeschlagene Fensterscheibe. Ist zwar rechtswidrig (Sachbeschädigung), aber eben schuldlos (weil ohne Vorsatz).

Das ist nicht richtig.

Für eine Notstandshandlung kann man zivilrechtlich nicht herangezogen werden. Das gilt für den rechtfertigenden Notstand ebenso wie für den entschuldigenden Notstand. Zivilrechtliche Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der Täter die Gefahr selbst verursacht hat.

Quelle: BGB §228

Beide bedürfen der Güterabwägung, im Gegensatz zur Notwehr, die keine Güterabwägung erfordert.

Das ist auch nicht richtig.

Eine Güterabwägung ist nur beim rechtfertigenden Notstand erforderlich.

Das erkennt man recht einfach daran, daß der Nebensatz "...wenn bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. " nur beim rechtfertigenden Notstand, nicht aber beim entschuldigendem Notstand zu lesen ist.

Kurz zusammengefaßt:

Der Unterschied zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand liegt in der Einschränkung welche Rechte verteidigt werden dürfen. Die wesentlich engere Fassung dieser Rechte beim entschuldigenden Notstand erfordert keine Güterabwägung. Das ist auch logisch. Zivilrechtlich haftet der Täter in beiden Fällen nur, wenn er die Gefahr selbst verursacht hat, auch dann bleibt er aber straffrei.

Die juristischen Unterschiede zwischen "rechtfertigend" und "entschuldigend" wurden ja bereits erklärt und sind im konkreten Fall wohl auch nicht so wichtig.

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Der Unterschied zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand liegt in der Einschränkung welche Rechte verteidigt werden dürfen. Die wesentlich engere Fassung dieser Rechte beim entschuldigenden Notstand erfordert keine Güterabwägung. Das ist auch logisch. Zivilrechtlich haftet der Täter in beiden Fällen nur, wenn er die Gefahr selbst verursacht hat, auch dann bleibt er aber straffrei.

Super, danke,

Ihr seit klasse. Wenn ich die Frage jetzt etwas erweitern dürfte:

Notwehr: Nehmen wir mal an, ich führe rechtswiedrig eine Kurzwaffe. Nun kommt es zu einer Notwehrsituation in der ich Schusswaffe einsetzte. Der Schußwaffeneinsatz sei notwendig und angemessen gewesen.

Ergo werde ich für den Einsatz der Schußwaffe nicht bestraft, wie sieht es denn bei dem eigentlich strafenbaren widerechtlichen Führen aus.

Ich würde meinen, daß ich für diesen Strafbestand bestraft werde, oder ist das nicht so?

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Ich stelle mir gerade vor, in einer "Notstandssituation" zu sein.

...

So schwierig ist das eigentlich nicht. Als "Anwender" kann man davon ausgehen, daß man in einer Situation, in der nach gesundem Menschenverstand gerade ein ungesetzlicher Angriff auf wen und was auch immer vorliegt, Du alles angemessene unternehmen darfst, um diesen Angriff zu beenden.

Irrtümer gehen i.d.R. nicht zu Deinen Lasten.

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Der Unterschied zwischen rechtfertigendem und entschuldigendem Notstand liegt in der Einschränkung welche Rechte verteidigt werden dürfen. Die wesentlich engere Fassung dieser Rechte beim entschuldigenden Notstand erfordert keine Güterabwägung.

:s82::appl:

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Super, danke,

Ihr seit klasse. Wenn ich die Frage jetzt etwas erweitern dürfte:

Notwehr: Nehmen wir mal an, ich führe rechtswiedrig eine Kurzwaffe. Nun kommt es zu einer Notwehrsituation in der ich Schusswaffe einsetzte. Der Schußwaffeneinsatz sei notwendig und angemessen gewesen.

Ergo werde ich für den Einsatz der Schußwaffe nicht bestraft, wie sieht es denn bei dem eigentlich strafenbaren widerechtlichen Führen aus.

Ich würde meinen, daß ich für diesen Strafbestand bestraft werde, oder ist das nicht so?

In der Mehrzahl der Fälle wirst Du wohl wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz bestraft werden.

Es gibt allerdings ein BGH-Urteil, in dem selbst der illegale Erwerb einer Schußwaffe als Notwehrhandlung eingestuft wurde. Der Erwerb fand allerdings statt als die Gefahr bereits bestand und es keine andere Möglichkeit gab diese abzuwehren. Ein Sonderfall!

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In der Mehrzahl der Fälle wirst Du wohl wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz bestraft werden.

Es gibt allerdings ein BGH-Urteil, in dem selbst der illegale Erwerb einer Schußwaffe als Notwehrhandlung eingestuft wurde. Der Erwerb fand allerdings statt als die Gefahr bereits bestand und es keine andere Möglichkeit gab diese abzuwehren. Ein Sonderfall!

Danke für die Info,

deine Aussage finde ich einleuchtend. Dasd der "Waffenerwerber" freigesprochen wurde finde ich allerdings erstaunlich, da bei Notwehr der Angrifft unmittelbar bevorstehend oder andauernd sein muß....... wann finded man den dabei zwischenzeitlich Zeit sich eine Waffe zu besorgen........ Der Richter scheint realtiv gnädig gewesen zu sein (was evtl auch dem Umstand gerecht geworden ist).

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...finde ich allerdings erstaunlich, da bei Notwehr der Angrifft unmittelbar bevorstehend oder andauernd sein muß.......

Falsch, bzw. nicht ganz richtig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 StGB).

Der rechtswidrige Angriff muss gegenwärtig sein. Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das „unmittelbare Bevorstehen“ ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch).

Eine Bedrohungssituation kann ein solcher Angriff sein, der über eine längere Zeit kontinuierlich anhält.

Aber ich gebe dir recht, dass es juristisch auch komplett schiefgehen kann, wenn man sich in einer solchen Situation eine illegale Waffe besorgt. Vor Gericht und auf Hoher See...

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Notwehr ist gegenüber Notstand vorrangig. Beim rechtfertigenden Notstand stehen sich ein höherwertiges und ein weniger hochwertiges Rechtsgut gegenüber. Deshalb darf dem betrunkenen Fahrer ja auch die Antritt der Trunkenheitsfahrt verwehrt werden.

Beim entschuldigenden Notstand stehen sich gleichwertige Rechtsgüter gegenüber (beide Schiffbrüchige haben dasselbe Recht auf Leben).

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Ich stelle mir gerade vor, in einer "Notstandssituation" zu sein.

Lasse ich mir jetzt all das oben gesagte durch den Kopf gehen, dann ist die Sache bereits eskaliert und ich werde wegen unterlassener Hilfeleistung verdonnert. Andererseits bekomme ich eine übergebraten, weil ich eingegriffen habe, das aber nach Ansicht der Juristen falsch war.

Ich habe evtl. nur Sekundenbruchteile für die Entscheidung, der Richter und Staatsanwalt dann aber unendlich viel Zeit, um in seinen Gesetzbüchern zu blättern und mir mittzuteilen was ich falsch gemacht habe.

Aus Gründen der Beweglichkeit und auch wegen der hohen Kosten habe ich nicht immer alle deutschen Gesetze bei mir.

Gruß Hägar (derdasallesschonhintersichhat)

Und jetzt stell dir vor, du verdienst deinen Lebensunterhalt damit, dich freiwillig und absichtlich jeden Tag mehrfach in Situationen zu begeben, die alle das Potential haben, sich zu derartigen Konfliktsituationen zu entwickeln (und dies auch manchmal tatsächlich tun). Voila, fertig ist ein Polizistendasein...

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Und jetzt stell dir vor, du verdienst deinen Lebensunterhalt damit, dich freiwillig und absichtlich jeden Tag mehrfach in Situationen zu begeben, die alle das Potential haben, sich zu derartigen Konfliktsituationen zu entwickeln (und dies auch manchmal tatsächlich tun). Voila, fertig ist ein Polizistendasein...

Dafür hat der Polizist einen Dienstherrn, der schützend seine Hand über ihn hält.

Ein Polizist darf sogar (zumindest in Thüringen) einen harmlosen Wanderer durch die geschlossene Zimmertür erschießen, ohne daß dieses irgendwelche Konsequenzen hätte.

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