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IGNORED

Aus Opfer wird Täter ?


Snake Belly Tom

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Geschrieben

und wieso gibt man ihm keinen Meldepflicht?

Weil die Bundesrepublik dazu weder befugt noch in der Lage ist.

Was würdest Du sagen, wenn Dir die Regierung eines anderen Staates plötzlich Vorschriften machen will?

Geschrieben

das hat sich mehr auf den deutschen Zöllern bezogen. Ein ausländischer Zöllner wird sich mal abgesehen von der Verbringungsgenehmigung nach EU Recht auch für die deutsche Einfuhrgenehmigung nicht sonderlich interessieren.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Das wäre ein Straftatbestand (Strafvereitelung im Amt). Wenn eine Straftat bekannt wird, ist der Sachbearbeiter (auch in Bayern ;) ) verpflichtet, dies bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Was diese daraus macht, ist eine andere Geschichte. Im Rahmen der Anzeige kann ja zugunsten des Betroffenen Partei ergriffen werden, wenn der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nahegelegt werden soll.

@Makalu: eben nicht ! Der Unterschied liegt darin, dass nur durch die Verbringungserlaubnis eine konkrete Waffe benannt ist, die aus dem Ausland erworben wird. Ohne diese könnte der Erwerbserlaubnisinhaber alle möglichen Waffen einführen und z.B. nur einen Teil davon (oder gar keine) anmelden.

@Sb

so, zumindest in Bayern nicht richtig! IM hat eindeutig mitgeteilt dass die Waffenbehörden bei bekanntwerden einer Straftat (Abgabe illegaler Waffen etc.) als Nichthilfsbeamte nicht zur Anzeige verpflichtet sind!!!

Nach § 258a StGB trifft die Strafvereitelung im Amt Amtsträger die zur Mitwirkung bei der Vollstreckung berufen sind....das trifft bei uns nur die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft! ;)

Geschrieben

Ich hatte einmal in D. Probleme mit dem AWG und WaffGes. in Verbindung mit einer Ausfuhr von H&K. Der Anwalt Peter Lindner in Lampertheim ist Fachmann fuer Waffenrecht und hatte damals die Angelegenheit gegen Zahlung einer Geldbusse bestens erledigt.

Meine Empfehlung

Major Jose

Geschrieben

@Sb

so, zumindest in Bayern nicht richtig! IM hat eindeutig mitgeteilt dass die Waffenbehörden bei bekanntwerden einer Straftat (Abgabe illegaler Waffen etc.) als Nichthilfsbeamte nicht zur Anzeige verpflichtet sind!!!

Nach § 258a StGB trifft die Strafvereitelung im Amt Amtsträger die zur Mitwirkung bei der Vollstreckung berufen sind....das trifft bei uns nur die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft! ;)

Ich habe auf § 258 StGB abgehoben, der auch für die von Dir genannten "Nichthilfsbeamten" (woher hast Du diesen Ausdruck überhaupt ?) einschlägig ist. Diese dürfen niemals selbst entscheiden, ob ein Verfahren aufgenommen wird oder dieses gar quasi eigenmächtig und unzuständigkeitshalber selbst einstellen !

§ 258a legt lediglich fest, dass bestimmte Amtsträger mit einer höheren Mindeststrafe (sechs Monate Freiheitsstrafe) belegt werden... <_<

Vermutlich hat das IM aber nur gemeint, dass z.B. bei der Abgabe illegaler Waffen als Sonderfall der Sachverhalt ein anderer ist, da hierdurch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beseitigt wird bzw. durch deren Entfernung möglicherweise durch diese Gegenstände begehbare Straftaten verhindert werden.

Wenn einer Waffenbehörde aber beispielsweise bekannt wird, dass Jäger x an die nichtberechtigte Person B eine seiner Jagdwaffen überlassen hat, ist diese zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verpflichtet.

Geschrieben

@Sb

...du hast mir gefehlt... :wub:

Du sprachst von Strafvereitelung im Amt und der ist nun mal 258 a! Aber auch 258 ist nicht gegeben. Guckst du Kommentierung Hoppe/Sommermann StGB!

Die Vorschrift dient dem Schutz der Rechtspflege. Der Täter (in deinem Fall der Beamte der Waffenbehörde) will einen anderen der Bestrafung entziehen oder vereiteln. Beispiel für Verfolgungsvereitelung wäre Beseitigung von Aktenmaterial, verschaffen eines falschen Alibis, vernichten von Spuren...

In unserem Fall wird "lediglich" keine Anzeige erstattet. Im Fall der Anzeige wird jedoch nicht an einer Vereitelung der Straftat mitgewirkt!

...sorry, aber sowohl nach Gesetz, als auch Kommentar niemals § 258 oder f.

Bedienstete der Waffenbehörden unterliegen im Gegensatz zu Polizeibeamten dem Opportunitätsprinzip.

Das IM hat diese Klarstellung nicht eingeschränkt oder gerechtfertigt, sondern festgesetzt!

Mit dem Ausdruck "Nichthilfsbeamter" wollte ich das Gegenstück zum Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bezeichnen ums kürzer zu machen. Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind in Bayern z. B. Polizeibeamte, Lebensmittelüberwachungsbeamte etc. aber nicht die Beamten der Waffenbehörden.

Natürlich kann ein Verwaltungsbeamter kein Strafverfahren einstellen, aber er ist (zumindest in Bayern) nicht verpflichtet es zur Eröffnung abzugeben.

Auch das IM könnte ein solches Strafverfahren nicht einstellen oder anweisen einzustellen, deine Lösung scheidet somit komplett aus...

SB:

Wenn einer Waffenbehörde aber beispielsweise bekannt wird, dass Jäger x an die nichtberechtigte Person B eine seiner Jagdwaffen überlassen hat, ist diese zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verpflichtet.

...das ist aus o. g. Gründen in Bayern einfach falsch...

:-X

Geschrieben

Frage: Wie lange ist so eine Verbringungserlaubnis (für Privat-aus Drittstaat) überhaupt gültig? ;)

Zumindest die Verbringserlaubnis für meinen Schalldämpfer hatte damals keine zeitliche Befristung, witzig am Rande das Paket ging damals ohne zollrechtliche Bearbeitung durch.

Geschrieben

Hmmm, in Bayern ist ja vieles anderes. Aber das mit den "Nichthilsbeamten der Staatsanwaltschaft" überrascht mich jetzt doch sehr und ist absolut konträr zu dem, was ich bislang gelernt und in der Praxis erlebt habe. :confused:

Dass dies sogar in einer Kommentierung zum StGB stehen soll (hab selbst leider keine) macht mich noch stutziger. :huh:

Aber lies dort nochmals genauer nach. Ist das was Du geschrieben hast nicht nur dann der Fall, wenn die Polizei ein Ermessen hat, ob eine Tat (z.B. Ruhestörung) geahndet wird bzw. ob gegen den Störer vorgegangen wird oder nicht bzw. wenn es ? Wenn höhere Rechtsgüter betroffen sind, wird sich die Polizei diesen vorrangig annehmen. Das Opportunitätsprinzip gilt doch nur, soweit für ein Gebiet gesetzliche Regelungen überhaupt nicht bestehen oder das Gesetz das Handeln der Behörde ihrem Ermessen überlässt.

Dem entgegen steht in der gebundenen Verwaltung ganz klar der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung besagt, dass in die Rechtsphäre des Bürgers nur aufgrund eines formellen Gesetzes (in meinem Beispiel fand ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 WaffG statt, der nach § 52 WaffG zu ahnden ist) oder einer hierauf beruhenden sonstigen Rechtsnorm ( Rechtsverordnung, Satzung ) eingegriffen werden darf. Ferner müssen wesentliche Entscheidungen zur Regelung der Lebensverhältnisse vom Gesetzgeber getroffen werden ( Wesentlichkeitsprinzip ). Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ist kennzeichnend für den Rechtsstaat und besitzt Verfassungsrang. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind vollziehende und rechtsprechende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Das bedeutet, dass die Waffenbehörde einen Verstoß gegen waffenrechtliche Strafvorschriften auf jeden Fall anzuzeigen hat. Es wurden sogar bezüglich des neuen Waffenrechts schon (meines Erachtens allerdings rechtlich nicht haltbare) Weisungen erteilt, die mehr als unverständlich erschienen. So sollten z.B. Besitzer verbotener Gegenstände bereits innerhalb der Amnestiefrist (31.08.2003) wegen dem Besitz verbotener Gegenstände grundsätzlich angezeigt werden !!!

Das von Dir angeführte Opportunitätsprinzip hat im Strafrecht die Staatsanwaltschaft zu beachten. Diese entscheidet, ob Klage erhoben wird oder das Verfahren wegen Geringfügigkeit oder mangels öffentlichem Interesse wieder eingestellt wird. Die Verwaltungsbehörde ist hierzu keinesfalls befugt !

Hoffe etwas Klarheit in die Sache gebracht zu haben (auch ein IM kann übrigens keine Klarstellung festsetzen :rolleyes: )

Geschrieben

etz wirds ja richtig interessant.....

kurz zur Erläuterung...

In Bayern wird unterschieden: Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft (Polizei, LÜ etc) und eben Beamte die nicht Hilfsbeamte sind. Das IM hat eindeutig klargestellt dass den zweitgenannten bezüglich Straftaten ein Ermessen im Bereich der Erstattung von Anzeigen zukommt, da eben 258 nicht greift! Bei Polizeibeamten, bei denen aufgrund der hilfsbeamteneigenschaft 258 f greift wird dieses Ermessen dadurch auf Ordnungswidrigkeiten beschränkt.

und den Sprung, dass eine gesetzmäßige Verwaltung zur Anzeige jeglicher Verstöße verpflichtet ist, kann ich nicht nachvollziehen... im Umkehrschluß würde eine Verwaltung die nicht anzeigt gesetzwidrig handeln, und dies ist nicht der Fall da du keine Vorschrift finden wirst gegen die durch einen nichtanzeigenden bayerischen Verwaltungsbeamten der Waffenbehörde verstoßen wird!

ich kann mich nur wiederholen, in Bayern ist der Beamte der Waffenbehörde nicht verpflichtet anzuzeigen!

das kannst auch du nicht wegdiskutieren....

... ich bleib dabei und schenk dir mein lächelndes :wub:

und wenn ich mich, wie´s dein Grundsatz der gesetzmäßigkeit so schön sagt ans Gesetz halten muß, was ja außer Frage steht, bin ich aber als Waffenbehörde nicht gesetzlich zum petzen verpflichtet...

Geschrieben

Ich schenk Dir auch mein Lächeln. :)

Also ich weiß nicht, ob den Artikel in Wikipedia zum Opportunitätsprinzip ein Jurist geschrieben hat. Auf jeden Fall stimmt meines Erachtens das, was da drin steht zu 100%.

Ich zitiere daraus die wichtigste Stelle: "Es handelt sich um einen Unterfall der Ermessensentscheidung und gilt grundsätzlich, solange nicht eine gesetzliche Regelung etwas anderes besagt (beispielsweise im Strafrecht, s.u.)."

In meinem Beispiel besagt das WaffG ganz klar, dass die Überlassung an einen Nichtberechtigten strafbar ist (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe). Hier gibt es kein Ermessen für die Strafanzeige - somit auch kein Opportunitätsprinzip sondern das Legalitätsprinzip greift eindeutig - und nur der Staatsanwalt entscheidet, ob Klage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Die Waffenbehörde ist verpflichtet, die Straftat bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

Hier der Link zu Wikipedia: Opportunitätsprinzip und zum

Legalitätsprinzip

In diesem zweiten Link wird meine Auffassung noch konkreter bekräftigt ! Ich zitiere deshalb auch deshalb die glasklare Passage daraus:

"Da der Polizei dieses Opportunitätsprinzip nicht zusteht, ist diese verpflichtet bereits beim bloßen Verdacht einer Straftat, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Selbst das Wissen um eine mit an Sicherheit grenzende spätere Einstellung dieses Verfahrens (z. B. Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz zum Eigenkonsum) führt nicht dazu, dass auf die Anzeige verzichtet werden darf."

Na dann funktionieren meine kleinen grauen Zellen ja doch noch ganz gut... :D

So, und jetzt darfst Du von mir aus bei Deinem IM fragen, warum das in Bayern mal wieder alles anders sein soll als in der restlichen BRD. :D

Geschrieben

Ich danke dir für dein Lächeln.....

aber entweder du liest meine Beiträge nicht genau oder du willst einfach den Schriftverkehr am laufen halten. Zum einen halte ich mich an IM Bayern und nicht an Wikipedia, und zum zweiten stimme ich deinem Beitrag voll zu.

Die Polizei ist zur Anzeige verpflichtet - und Ermessen nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten...d. h. der Beamte müßte gegen ein Gesetz verstoßen, und das tut er nicht!!!!

258 gilt in Bayern nicht für Beamte der Waffenbehörde (zum 57.mal)

Sb:

In meinem Beispiel besagt das WaffG ganz klar, dass die Überlassung an einen Nichtberechtigten strafbar ist (und zwar gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe). Hier gibt es kein Ermessen für die Strafanzeige - somit auch kein Opportunitätsprinzip sondern das Legalitätsprinzip greift eindeutig - und nur der Staatsanwalt entscheidet, ob Klage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Die Waffenbehörde ist verpflichtet, die Straftat bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.

ich stimme dir zu es ist eine Straftat! wo steht dass die Waffenbehörde verpflichtet ist diese Straftat anzuzeigen! und komm mir nicht wieder mit gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Würde man deinen Worten folgen muß bei Unterlassener Anzeige eine Straftat durch den Beamten der Waffenbehörde vorliegen. 258 ists nicht, also was dann?

Alles was du schreibst stimmt für Hilfsbeamte POLIZEI!!! in Bayern nicht für Verwaltung und deshalb wäre die Anzeige nicht zu erstatten gewesen!

...schenk mir dein Herz...

;)

Geschrieben

258 gilt in Bayern nicht für Beamte der Waffenbehörde (zum 57.mal)

Bisher warens glaub ich erst drei mal, dass Du Dich diesbezüglich wiederholt hast. ;)

Dann fangen wir halt noch weiter vorne an. Wie definierst Du Polizei ? Kleiner Tipp: Du weißt schon, dass es nicht nur die grünen Männchen von der Streife (Vollzugspolizei) sondern auch eine andere Polizei gibt, oder ? :)

Geschrieben

Bisher warens glaub ich erst drei mal, dass Du Dich diesbezüglich wiederholt hast. ;)

Dann fangen wir halt noch weiter vorne an. Wie definierst Du Polizei ? Kleiner Tipp: Du weißt schon, dass es nicht nur die grünen Männchen von der Streife (Vollzugspolizei) sondern auch eine andere Polizei gibt, oder ? :)

Ui ja, von vorne.... auf dem Dienstausweis eines Polizeivollzugsbeamten steht hinten drauf "ist Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft" und bei dem geb ich dir recht! Der ist von 258 erfaßt! Bei allen anderen (z. B. Vollzugsdienstuntauglich oder Eintrag anderweitig gestrichen) eben nicht!

was ist mit deinem Herz?

:-X

Geschrieben

@Makalu: eben nicht ! Der Unterschied liegt darin, dass nur durch die Verbringungserlaubnis eine konkrete Waffe benannt ist, die aus dem Ausland erworben wird. Ohne diese könnte der Erwerbserlaubnisinhaber alle möglichen Waffen einführen und z.B. nur einen Teil davon (oder gar keine) anmelden.

;)

Also mal Spaß per Seite. Ich hatte ja schon ein paar davon in den Händen gehalten und da stand genau das Gleiche drauf wie in der WBK, z.b. Pistole 9mm.

Bei der EU Verbringung kommt ja die Kontrollmeldung aus dem anderen EU Land über das was ausgeführt wurde, soweit klar. Bei einem Nicht-EU-Land kommt gar nichts. Daher verstehe ich beim besten Willen nicht wo da der Vorteil für wem liegt. Der deutsche Zöllner kann sich die deutsche WBK zeigen lassen und eine Kontrollmitteilung an die Behörde senden. Die Zollformularitäten macht er ja auch. Ansonsten kann ja einer, der eine Pistole mit dem Schein einführt den auch nach der Einfuhr einfach wegwerfen. Wenn dann mal einer nachfragt, was er mit dem Schein nun gemacht hat, kann er einfach sagen, er hat es ich anders überlegt und ihn vernichtet.

Also irgendwie scheint mir das Ding wirklich von Bürokraten entwickelt worden zu sein.

Gruß

Makalu

Geschrieben

So und jetzt noch einmal aus der Praxis:

Ich führe meine Gewehre und Läufe ausschließlich aus den USA ein - seit Jahren. War bisher absolut problemlos, allerdings halt mit Papierkrieg belastet und dauerte halt. Hat mich nicht gestört.

In der Vergangenheit reichte es also völlig aus, wie in meinem Fall eine gelbe WBK (alt) zu besitzen, mir ein Gewehr in USA bauen zu lassen, die Rechnung nach Deutschland schicken zu lassen und diese zusammen mit Kopie der WBK und Antrag auf International Import License an das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle) zu schicken. Dieser Aufwand, weil die Amerikanischen Behörden diese Import License sehen wollten, um festzustellen, wohin die Teile gehen (Deutschland oder Irak vermute ich mal - letzteres hätte vermutlich dann auch nicht statt gefunden).

Dann wurde die Waffe versendet und kam bei mir in der Nähe bei einem Binnenzollamt an. Dort konnte ich die Waffe dann gegen Lichtbildausweis und WBK abholen, nachdem die Verzollung erfolgt war. Der Zoll selbst hat dann sofort der zuständigen Ordnungsbehörde den Sachverhalt durchgegeben, so dass die Sachbearbeiterin auf meinem Ordnungsamt schon genau wusste, was ich wollte, als ich zum Eintragen kam. Anschließend Beschuss und die Sache war gelaufen.

Derzeit läuft ein Import nach neuem Waffenrecht. In diesem Fall handelt es sich um einen Import von drei Gewehren für drei Schützen aus zwei Bundesländern und drei verschiedenen Landkreisen. Nachdem vergangenes Jahr bereits ein Freund von mir den gleichen Weg beschritten hatte und vom "§29a Abs.2 der 1. WaffV für das Verbringen von Feuerwaffen / Munition in die Bundesrepublik Deutschland" nichts gehört hatte, fuhr der nämlich auch zum Zoll, um sein Gewehr dort abzuholen. Die haben das dann "richtig" gemacht, ihm nämlich seine Waffe nicht ausgehändigt, trotz Vorhandensein aller anderer Bescheinigungen (BAFA Lizenz, WBK etc.).

In unserem Fall hat jeder eine Bescheinigung beantragt und auch erhalten. Jede Bescheinigung sieht anders aus (formal) und meine hat als einzige eine Gültigkeitsdauer (30.04.06). Mit den modernen Errungenschaften der Technik (Internet: sog. Tracking Number) kann man den Versandweg der Waffe nachverfolgen und "Heureka" sie sind heute in München gelandet. Jetzt warte ich also noch auf den Anruf vom Zoll.

Fazit:

Entbürokratisierung, Bürgernähe und Kundenfreundlichkeit? Sch... alles. Ich beantrage bei einer oberen Bundesbehörde eine Erlaubnis, erhalte diese und darf mir dann noch von meinem örtlichen Landratsamt noch eine "Erlaubnis" besorgen, die mir meines Erachtens gar nicht verwehrt werden kann. Also wozu dann eine Erlaubnis?

Letztlich zusätzlich 10,23€ bezahlt (bin gespannt, wann die erhöht werden).

P.S. Am Rande: Weil man ja immer so gerne über Behörden schimpft. Antrag am Mittwoch morgen in den Postkasten geworfen (Leerung um 17:00 Uhr). Am Freitag morgen (ZWEI Tage später), konnte ich die Genehmigung aus meinem Briefkasten fischen! Das heißt, die hatten am Donnerstag Posteingang, Bearbeitung und Postausgang. ABSOLUT WELTREKORDVERDÄCHTIG UND HUT AB!

Aber ansonsten GUTE NACHT DEUTSCHLAND! Glaubt man wirklich, wenn ich diesen tollen Papierweg nicht beschreiten wollte, dass der illegale Erwerb dadurch verhindert werden könnte?

alwaysgoodshooting

Robert

Den WELTREKORD hat das BAFA in Eschborn aufgestellt - nicht das Landratsamt.

Geschrieben

Genau, so und nicht anders ist das!

Nur immer toll zu lesen, was die Behördenvertreter schon für Gehirnwäschen erhalten haben, damit sie selbst an diesen Schwachsinn glauben.

Ich glaube immer mehr, mit Deutschland kann es nur noch aufwärts gehen, wenn man die in den Behörden alle 10 Jahre gegen normale Beschäftigte aus der Privatwirtschaft austauscht. Ich denke aber, davon kann man lange träumen.

Gruß

Makalu

Geschrieben

Ui ja, von vorne.... auf dem Dienstausweis eines Polizeivollzugsbeamten steht hinten drauf "ist Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft" und bei dem geb ich dir recht! Der ist von 258 erfaßt! Bei allen anderen (z. B. Vollzugsdienstuntauglich oder Eintrag anderweitig gestrichen) eben nicht!

Okay, ich nehm einfach mal Baden-Württemberg als Beispiel, weil ich mich da am besten auskenne. Im § 59 PolG Baden-Württemberg steht, dass die Organisation der Polizei

1. die Polizeibehörden (Anmerkung: das sind u.a. Waffenbehörden, die Kreispolizeibehörden nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Untere Verwaltungsbehörden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 LVG sind) und

2. den Polizeivollzugsdienst mit seinen Beamten (Polizeibeamte)

umfasst.

Nach Deiner Auffassung gibt es Strafvereitelung im Amt nur bei dem unter Nr. 2 genannten Kreis. Hierzu würde mich die Begründung interessieren, warum Du da so eine deutliche Trennung vollziehst bzw. warum Du die Polizeibehörden einfach unter den Tisch kehrst. :confused:

Mit der Polizei gemeint sind vereinfacht gesagt alle im Bereich der Gefahrenabwehr tätigen Staatsorgane (vgl. z.B. auch "Feuerpolizei" oder "Baupolizei"). Die uniformierte Polizei heißt "Polizeivollzugsdienst", die übrigen Behörden werden als "Polizeibehörden" bezeichnet.

Nach § 60 Abs. 1 PolGBW sind die Polizeibehörden für die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben zuständig soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Polizeivollzugsdienst nimmt nach Absatz 2 bis 4 hingegen lediglich subsidiär Polizeiaufgaben wahr und leistet Vollzugshilfe, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint (z.B. am Wochenende, wenn polizeiliche Beschlagnahmen, Sicherstellungen, Festnahmen o.ä. stattfinden).

Ergo: auch die unter Nr. 1 genannten Polizeibehörden werden bei der Anzeige einer Straftat zu "Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft", müssen im Verfahren unter Umständen als Zeuge aussagen und haben ebenfalls zunächst den Sachverhalt zu ermitteln und diesen dann der Staatsanwaltschaft in einem Schlussbericht vorzulegen.

Da mich der bayerische Stand interessiert hat, habe ich gerade mal nachgeschaut. Dort ist es tatsächlich anders geregelt, weil nach Artikel 1 des dortigen Polizeiaufgabengesetzes nur die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei als "Polizei" definiert werden. Link dazu:

http://www.polizei.bayern.de/news/recht/index.html/5462

Im Ergebnis bleibt also festzuhalten, dass wir beide für unsere jeweiligen Bundesländer recht behalten haben. :s75:

Geschrieben

@ Sb

liegt wohl daran dass es die bei euch tätigen Kreispolizeibehörden bei uns in der Form nicht gibt. Bei uns wirst du zum Hilfsbeamten durch Eintrag in den Dienstausweis "ernannt" oder "bestimmt" (welcher Begriff dir auch lieber ist). Nur der Hilfsbeamte ist dann nach 258 ....zur Mitwirkung berufen....

Ich lass also die Polizei (bei uns Vollzugsdienst) nicht unter den Tisch fallen, sondern für diesen Personenkreis gelten in Bayern ganz andere Vorraussetzungen.

:s75: da geb ich dir recht...

aber was wird aus dem :wub: ?

Geschrieben

äääääähhhhhh :D

Euch ist schon bewusst, das es keine Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft mehr gibt??????

Und bevor ihr jetzt im Kreis lauft.........

Die heißen inzwischen nur anders: Ermittlungspersonen, schick, gell?? :gaga::gaga:

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