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IGNORED

Erbenprivileg


Gast

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Ein freundliches Hallo an die Rechtsexperten!

Gilt das Erbenprivileg eigentlich auch für Ausländer?

Genauer gesagt, US - Amerikaner, lebt seit 5 Jahren in Deutschland, verheiratet mit einer deutschen Frau. Wenn ihm jetzt seine in den USA lebenden Eltern Waffen vererben, darf er diese Waffen dann nach D einführen und mit WBK besitzen?

Welcher Weg, welche Genehmigungen?

Vielen Dank und Grüße

M.P.

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Hm, das ist ja mal eine interessante Frage. <_<

Da der Gesetzgeber in § 20 keine Unterscheidung getroffen hat, woher die Erbwaffe kommt, sollte der Erwerb nach dem Tode der Eltern IMHO auch für die Erbwaffen aus den USA mit einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 29 Abs. 1 WaffG zum Verbringen möglich sein.

Er ist ja (als zuverlässig und persönlich geeignete Person) zum Erwerb berechtigt und der sichere Transport kann wohl auch gewährleistet werden. Daneben muss es sich natürlich um Waffen handeln, die nicht nach deutschem WaffG verboten sind.

Mal gespannt, ob es dazu auch andere Meinungen gibt... :)

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Ja, so sehe ich das eigentlich auch. Dürfte kein Problem sein.

Wie ist es aber, wenn der Erbe US - Bürger ist? Diese Tatsache dürfte nichts ändern. Oder doch?

Grüße

M.P.

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Man könnte ihm höchstens aus § 4 Abs. 2 WaffG einen Strick drehen, wenn er noch keine fünf Jahre in BRD ist... ^_^

Gutes Thema...einmal angenommen ich (deutscher Staatsbürger, seit einigen Jahren in Amerika und gerade ein neues Visum für ein paar mehr bekommen) ziehe irgendwann nach Deutschland zurück, wie wird das denn in der Praxis gehandhabt? Das ist ja eine "kann"-Bestimmung, so daß wohl die Verwaltungspraxis entscheidend ist. Muß ich dann am Ende gar noch fünf Jahre auf die "Nachzugserlaubnis" für die Schätzchen warten?

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Gutes Thema...einmal angenommen ich (deutscher Staatsbürger, seit einigen Jahren in Amerika und gerade ein neues Visum für ein paar mehr bekommen) ziehe irgendwann nach Deutschland zurück, wie wird das denn in der Praxis gehandhabt? Das ist ja eine "kann"-Bestimmung, so daß wohl die Verwaltungspraxis entscheidend ist. Muß ich dann am Ende gar noch fünf Jahre auf die "Nachzugserlaubnis" für die Schätzchen warten?

Naja, das ist ja ein komplett anderer Fall. Es handelt sich ja bei Dir nicht um einen Erbfall, sondern vermutlich um eine Neubeantragung einer WBK. Und das ist ja ganz klar geregelt: Bedürfnis, Zuverlässigkeit, etc. Den deutschen Behörden ist ja ziemlich egal, ob oder warum oder wieviele Waffen Du im Ausland besessen hast.

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Und das ist ja ganz klar geregelt: Bedürfnis, Zuverlässigkeit, etc.

Schon klar, aber dazu noch gibt es die von Sachbearbeiter angesprochene 5-Jahres-Regelung, nach der die Erlaubnis versagt werden kann, wenn man nicht seit 5 Jahren in Deutschland gewohnt hat. Und fünf Jahre sind doch etwas länger als es sonst dauern würde, Sachkunde, Zuverläßigkeit, Bedürfnis, etc. pp. nachzuweisen. Deshalb war meine Frage ob diese Vorschrift in meinem Fall wohl zur Anwendung kommen würde oder nicht.

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Daneben muss es sich natürlich um Waffen handeln, die nicht nach deutschem WaffG verboten sind.

Mal gespannt, ob es dazu auch andere Meinungen gibt... :)

wieso dürfen die hier in deutschland nicht verboten sein? erbe ist erbe,oder nicht? es gibt doch auch hier sondergenehmigungen.

oder sehe ich da was falsch?

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Hm, das ist ja mal eine interessante Frage. <_<

... Daneben muss es sich natürlich um Waffen handeln, die nicht nach deutschem WaffG verboten sind.

...

Und genau davon steht im §20 eigentlich nichts drin, also könnte ich mir doch einen amerikanischen Opa suchen, mich adoptieren lassen und dessen Vollautomaten-Sammlung nach seinem Eingang in die ewigen Jagdgründe in D legalisieren ? :wub:

Interessantes Thema, muß man schon sagen, wahrscheinlich kommt man hier ohne einen versierten Anwalt nicht weiter.

mfg

Ralf

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Und genau davon steht im §20 eigentlich nichts drin, also könnte ich mir doch einen amerikanischen Opa suchen, mich adoptieren lassen und dessen Vollautomaten-Sammlung nach seinem Eingang in die ewigen Jagdgründe in D legalisieren ? :wub:

Interessantes Thema, muß man schon sagen, wahrscheinlich kommt man hier ohne einen versierten Anwalt nicht weiter.

mfg

Ralf

Da sollt ich mit meinem 75jährigen Verwandten in Canada vielleicht doch mal wieder etwas den Kontakt pflegen - noch dazu wo er sich sehr für Waffen interessiert! Und ich weiss nicht mal, ob er überhaupt irgendwelche Kniften sein Eigen nennt.

Weiss jemand mehr zum Waffengesetz in Canada / Ontario? Ist dort eher alles freizügiger (betreff Waffen), oder doch eher so eingeschränkt wie bei uns in D?

IMI

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wieso dürfen die hier in deutschland nicht verboten sein? erbe ist erbe,oder nicht? es gibt doch auch hier sondergenehmigungen.

oder sehe ich da was falsch?

§ 40

Verbotene Waffen

(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber einen Antrag nach Absatz 4 stellt. .....

WaffG

Anlage 2 Abschnitt 1 = http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#An2Ab1

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Da sollt ich mit meinem 75jährigen Verwandten in Canada vielleicht doch mal wieder etwas den Kontakt pflegen - noch dazu wo er sich sehr für Waffen interessiert! Und ich weiss nicht mal, ob er überhaupt irgendwelche Kniften sein Eigen nennt.

Weiss jemand mehr zum Waffengesetz in Canada / Ontario? Ist dort eher alles freizügiger (betreff Waffen), oder doch eher so eingeschränkt wie bei uns in D?

IMI

Was man so aus Canada hört, lässt nix Gutes erhoffen.

Da scheint es mit Kurzwaffen übler zuzugehen als hier,

und das will was heissen.

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