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IGNORED

Waffe erben?


Specialist

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Geschrieben

Hallo nochmal!

Also, Waffenschein ist jetzt aufgetaucht, die Waffe wurde 1954 gekauft :) Morgen werden ich vorraussichtlich erfahren um welche Waffe es sich handelt. SB konnte ich diese Woche nicht erreichen, ist warscheinlich noch im Urlaub.

Mal sehen ob es sich lohnt. Wenn es kein exotisches Kabliber ist könnte es ja evtl. doch noch auf meine grüne WBK gehen, müßte ich halt schnell ein Bedürfnis beantragen. Die Frage ist, ob dann meine Schwiegermutter trotzdem vorher eine Erben-WBK beantragen muß oder ob das dann direkt gehen würde.

Schau'n mer mal...

grüße, Frank

Geschrieben

Die Landmänner waren böse Gesellen nach § 37 WaffG.

Karl

Moin,

aber nicht unbedingt alle! Es gab viele, bei denen die Verbotsmerkmale beseitigt

wurden ( MFD, langes Magazin, Kühlrippenattrappe, Pistolengriff ) und die Laufmutter

mit dem Lauf dauerhaft befestigt wurde.

Interessant ist heute aber, wieviel im Originalzustand überdauert haben und als

Altbesitz aus der Versenkung auftauchen.

Wer weiß, wie es um die Innere Sicherheit gestanden hätte, wenn sich jeder SB

in den 80/90er Jahren jede als "Landmann" eingetragene .22er angesehen hätte...

Geschrieben

Also, ein Satz mit X, des war wohl nix! :)

Es handelt sich um eine Schreckschuss/Gaspistole 6mm, "EM-GE Modell 6", wozu die allerdings in einer WBK (nicht wie oben geschrieben ein Waffenschein) eingetragen ist ist mir Schleierhaft. :gaga:

Allerdings konnte meine Schwiegermutter trotz genauer Beschreibung kein PTB Zeichen entdecken.

Vermutlich gibt es deswegen die WBK. Die WBK ist übrigens von 1973! Gab es damals so eine Regelung, bzw. noch kein PTB?

Was sollte man mit dem Ding jetzt machen?

Das Teil kriegt man neu mit PTB für knapp 40,00EUR. Also ne WBK würde ich dafür bestimmt nicht beantragen!

gruß, Frank

Geschrieben

Moin Specialist,

das PTB-Zeichen wurde erst mit dem alten Waffengesetz eingeführt, also 1972/73 und alle gaswaffen ohne PTB-Zeichen sind WBK-pflichtig.

Bei einem Händler im Internet werden diese Gaswaffen so für 40-50 Euro angeboten als VK-Preis.

Geschrieben

Die Landmänner waren böse Gesellen nach § 37 WaffG.

Karl

Dieser war nie verboten, er wurde mal vom PP Dortmund vor Jahren in Augenschein genommen und war unbebastelt. Somit war die innere Sicherheit der Bundesrepublick durch meinen Vater nicht unverantwortlich gefährdet. Ich war als Kind bei dieser Überprüfung dabei, hab danach allerdings den Landmann aus den Augen verloren und vergessen. Mein Vater hatte ihn aber normal in grüner WBK (ohne BKA Schreiben) eingetragen.Nur die WBK selbst ist verloren gegangen.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Hallo, möchte noch etwas klarstellen:

die Erbwaffen müssen in einer WBK des Verstorbenen eingetragen sein, denn dieser muss laut § 20 WaffG "berechtigter Besitzer" gewesen sein.

Wo steht das?

In § 20 habe ich das nicht gefunden.

Geschrieben

Hallo IMI,

so ists richtig. dann kann nix passieren.

(außer der Gesetzgeber schafft das Erbenprivilleg ganz ab, was wir nicht hoffen wollen)

Gruß Svenni

Hat er schon. Lies mal Dein WaffG richtig durch. Der Erbenperagraph fällt nach 5 Jahren weg!

Artikel 19 WaffG, Absatz 2:

"Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft".

Diese Feinheiten standen natürlich nicht unbedingt schnell erkennbar in den gekürzten Ausgaben der Fachzeitschriften. Und der Gesetzgeber hat sich wohl auch was dabei gedacht, diese Spezialität zu verstecken.

Fritzchen

Geschrieben

Hat er schon. Lies mal Dein WaffG richtig durch. Der Erbenperagraph fällt nach 5 Jahren weg!

Artikel 19 WaffG, Absatz 2:

"Artikel 1 § 20 Satz 2 tritt 5 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft"...

Fritzchen

Das ist dann Oktober 2007, oder?

IMI

Geschrieben

Das Gesetz ist zum 01.04.2003 in Kraft getreten.

Das ist richtig, jedoch meine ich mich zu erinnern, dass für die Erbengeschichte der Oktober 2007 als Stichtag galt.

IMI

Geschrieben

Nein, fünf Jahre nach Inkrafttreten ist der 01.04.2008. Es soll dann ja nicht gänzlich unmöglich gemacht werden, als Erbe eine Waffe behalten zu dürfen, nur wird die WBK-Ausstellung halt an weitere Voraussetzungen geknüpft werden. Und das ist auch gut so.

Bereits am 12.10.2002 traten die Verordnungsermächtigungen zur Sachkunde, Fachkunde, den Waffenbüchern, Schießstätten, Überlassungsanzeigen, Aufbewahrung, internationalen Vereinbarungen, KostV, Ausnahmen, Sonderbehörden und sachlicher Zuständigkeit sowie das Verbot für die bösen Vorderschaftsrepetierflinten mit Pistolengriff in Kraft.

Die 1. WaffV wurde bis bis auf die Abschnitte III und VI mit Ausnahme des § 20 sowie § 43 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 von der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) abgelöst, die am 01.12.2003 in Kraft getreten ist.

Weiterhin gültig ist die 2. WaffV, die von der BeschussVO abgelöst werden wird sowie die WaffKostV, die demnächst erneuert wird.

Krieg ich jetzt ein Fleißkärtchen ? :)

Geschrieben

Die Industrie hat auf jeden Fall fünf Jahre Zeit bekommen, Blockiersysteme für Erbwaffen zu entwickeln. Bin echt gespannt, ob diese auf den Markt kommen oder man feststellt, dass es ohne Beeinträchtigung der Waffe technisch nicht möglich ist. ;)

Ob es noch weitere Einschränkungen geben wird, steht momentan noch in den Sternen.

Geschrieben

Jetzt bin ich wirklich verwirrt.

Unter Waffengesetz Bundesjustizministerium

finde ich folgende Texte:

Weder finde ich im § 19 einen Hinweis darauf, daß das Erbenprivileg zu einem bestimmten Zeitpunkt wegfällt, noch im § 20...

Jetzt sollte man doch meinen, daß das Bundesjustizministerium den kompletten Text einstellt (daß Zeitschriften vielleicht das eine oder andere weglassen kann ich ja noch nachvollziehen).

Also wat nu? Fritzchen wird' ja wohl nicht erfunden haben....

Fritzchen erfindet nichts. Keine Erfindung kommt an die Wirlklichkeit politischer Satire heran (oder isses umgekehrt?).

Das steht im Artikel 19, nicht identisch mit dem § 19. Und der kommt fast zum Schluß. Dazwischen steht noch das ganze Beschißgesetz

Das affengesetz ist halt wesentlich umfangreicher, als man gemeinhin nach den Veröffentlichungen der Fachpresse glaubt

Da stehen auch so nette Sache drin, wie daß die Munition für MPs neuerdings auch Kriegswaffe ist (sofern es sich nicht um Weichkern o.ä. handelthandelt). Habe schon gemerkt - weß auch nicht jeder!

Lesen bildet! Ansonsten kann ich nur raten:

Rechtzeitig sterben. Im übrigen habe ich nirgendwo einen Möglichlkeit gefunden, Munition mit zu vererben - außer bei ganzen Sammlungen.

Fritzchen

PS:

Dreckfuhler können gewollt sein und dienen in erster Linie dem mehrmaligem Frohsinn in dieser sonst so freudlosen Welt. Wer welche findet, darf sie behalten.

Geschrieben

Kein Wunder, das steht auch nicht im WaffG, sondern in Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG): "Artikel 1 § 20 Satz 2 WaffG tritt fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft." :)

Artikel 1 dieses Pamphlets ist das Waffengesetz und o.g. Artikel 19 ist der letzte, der das Inkrafttreten, Außerkrafttreten und die Fortgeltung von Vorschriften regelt.

Sonnige Grüssle

SB

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