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IGNORED

Neue gelbe WBK aus NRW


Delgado

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Leute,

habe heute meine erste "neue gelbe" abgeholt.

Rein optisch habe ich erst mal nichts auszusetzen:

Zwar mit Voreintrag (UHR .45 Colt), aber ansonsten keinen Einschränkungen.

D.h.: Die Rückseite (Amtliche Eintragungen) ist leer.

Auf der Titelseite ganz oben steht handschriftlich: §14 Abs.4 WaffG (mit Behördensiegel).

Die Textstelle:"Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60cm zu erwerben und" ist gestrichen, was ebenfalls besiegelt wurde.

Meine Auslegung : Glasklar -EWB nach §14 Abs.4 -also null problemo.

Nun teilte mir der SB freundlich mit, daß jede weitere Waffe einen erneuten Voreintrag erfordere. :gaga:

Der zuständige Dienststellenleiter ist aber erst Donnerstag wieder da.

Obwohl ich diesen natürlich dazu befragen werde, weiß ich jetzt schon die Antwort:

Wir richten uns nur nach den IM-Vorgaben, bla, bla, bla.

Ich habe hier im Forum natürlich schon sehr viel zu diesem Thema gelesen, aber noch kein entsprechendes Urteil gefunden. Oder gibt es das schon?

Der Plan für mein weiteres Vorgehen:

Erst mal keinen Widerspruch einlegen, warum auch? Mein einziger schriftlicher Bescheid (WBK) ist ja in Ordnung.

Nachdem mir später die Eintragung einer weiteren erworbenen Waffe verweigert wird: Rechtsweg! :bud:

Was meint ihr dazu?

Gruß, Delgado

Geschrieben

Die Textstelle:"Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60cm zu erwerben und" ist gestrichen, was ebenfalls besiegelt wurde.

Gestrichen? Warum?

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.
Geschrieben

Wenn da nichts von 2/6 draufsteht, würde ich mir glatt drei im halben Jahr kaufen, mich mit TOP-RS zurücklehnen und warten, was die Behörde, die im Recht sein will, an Nonsens von sich gibt.

Sind übrigens eine Masse Threads dazu gelaufen, seit über einem Jahr schon. Versuchs mal mit der Suchfunktion.

Geschrieben

@Gromit:

ich denke die Streichung erfolgte um die Beschränkung auf Einzellader auszuschließen. Es handelt sich ja schließlich um das Formular zur "alten gelben".

@Glock 19:

natürlich habe ich die alten Threads gelesen, hat auch locker den halben Nachmittag gedauert. Nur, wie gesagt, habe ich noch kein entsprechendes Urteil gefunden. (Ich meine zum Thema Voreintrag)

Gruß, Delgado

Geschrieben

Moin!

@Delgado: Vorsicht!

Wenn in der WBK der vorgedruckte Text "Einzelladerwaffen mit einer Länge von mehr als 60cm zu erwerben und" gestrichen ist und an keiner Stelle der neue Genehmigungsumfang nach §14 Abs 4 WaffG aufgeführt ist, hast Du etwas bekommen, was es eigentlich garnicht gibt, beziehungsweise wofür eine grüne WBK hätte ausgestellt werden sollen.

Wenn ich die Sache also richtig mitbekommen habe, hast Du in der Tat eine WBK mit einem Voreintrag und nur diesen darfst Du erwerben.

Der eingeschränkte Genehmigungsumfang im Vergleich zum nach §14 Abs 4 gestellten Antrag hat den Charakter einer Auflage.

Diese Auflage wird nach erfolgter Rechtsbehelfsbelehrung nach einem Monat rechtskräftig.

Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung nach einem Jahr.

Bei Widerspruch wird die Auflage zunächst nicht rechtskräftig, wobei ich den Händler sehen möchte, die Dir auf diesen Wisch hin weitere Waffen verkauft.

Was ist zu tun?

Rechtsanwalt mit der Einlegung des Widerspruchs beauftragen oder auch selbst Widerspruch gegen den verwaltungsakt einlegen.

Gruß,

frogger

Geschrieben

Hallo Frogger,

mit dem besiegelten Hinweis auf §14 Abs.4 WaffG ist doch alles gesagt, oder etwa nicht?

Warum nochmal eine detailierte Aufzählung der verschiedenen Waffenarten an anderer Stelle?

Außerdem kann ich keinen eingeschränkten Genehmigungsumfang feststellen, von den mündlichen Aüßerungen des SB mal abgesehen.

Gruß, Delgado

Geschrieben

Normalerweise (wie bei meiner Neugelben) schreibt die Behörde bei amtlichen Eintragungen ihren Sermon rein, was Du auf Neugelb darfst und was nicht. Die 2/6-Regelung fällt nicht darunter, mein SB wies mich nur mündlich drauf hin. Meine Antwort war:"Sie kennen mich doch", zu deutsch, was nicht verboten ist (oder draufsteht, daß ich es nicht darf), erwerbe ich. Danach muß er tätig werden und sein Tun begründen. Damit ist er bei mir schon einmal auf die Nase gefallen... :chrisgrinst:

Geschrieben

...

mit dem besiegelten Hinweis auf §14 Abs.4 WaffG ist doch alles gesagt, oder etwa nicht?

...

Aber ausgerechnet aus dem Paragraphen wurde Dir ein wichtiger Teil rausgestrichen, und dann noch Voreintrag.

Meine Meinung: Auf diese "neue Gelbe" bekommst Du erst mal (ohne Laufereien und Probleme) gar nichts weiter, was Dir evtl. so vorschwebt, ode meinst Du mit Streichung der Beschränkung auf Einzellader, daß Du mit DER WBK jetzt einen Halbautomaten kriegst? (Und das in NRW!)

Ich würde DIESE WBK so nicht akzeptieren und sofort Widerspruch einlegen.

mfg

Ralf

Geschrieben

Wie ist der Gang der Dinge bei einem Widerspruch?

Hat da jemand Erfahrungen, besonders in NRW?

Welche ist deine zuständige Behörde, wenn ich fragen darf? Doch nicht etwa Köln, oder?

Geschrieben

Das Ausmaß meines Glücks wird sich noch zeigen.

Nur Schade dass man darauf angewiesen ist. Bin zwar kein Jura-Experte, aber Recht haben und Recht bekommen waren schon immer zwei Paar Schuhe.

Gruß, Delgado

Geschrieben

Ich würde ganz schnell - vor Ablauf eines Monats - Widerspruch wegen unzulässiger Beschränkung der Erlaubnis einlegen. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist deine Erlaubnis juristisch nicht mehr anzugreifen. Selbst, wenn später von dieser Behörde andere Bescheide erlassen werden, ist der dir zugegangene Bescheid als "rechtskräftig" und "unangreifbar" zu betrachten.

Geschrieben

Hallo, also ich halte diese gelbe WBK bis auf den Voreintrag für zulässig. Sie wurde nach § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt und berechtigt somit zum Erwerb der dort aufgeführten Waffen.

Ich würde allerdings im Vorfeld klargestellt wissen wollen bzw. um schriftliche Bestätigung des Versehens bitten ;) , dass hier keine Erwerbserlaubnis für ein Jahr stehen kann, weil die Erlaubnis abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG und zudem unbefristet zu erteilen ist.

Geschrieben

Der Hinweis des Sachbearbeiters zeigt ja schon deutlich wo die Reise hingeht und wie die Behörde die WBK interpretiert.

Geschrieben

@Delgado

Es tut mir leid Dir sagen zu müssen, daß Du nun eigentlich eine grüne WBK mit der Einzelbedürfnisnachweispflicht im Gewand der neuen gelben WBK hast.

Ganz NRW-like.

Den lieben Leuten aus NRW paßt es einfach nicht, was sich der Gesetzgeber bei der neuen gelben WBK gedacht und auch gewollt hat.

In der Tat mußt Du nun bei jeder einzelnen Waffe einen gesonderten Bedürfnisnachweis für teures Geld beibringen.

Es ist schon wirklich armselig, wenn man sich, wie das IM-NRW, solche rechtsbrechenden Erlasse selber erstellt, weil denen am gültigen WaffG irgendetwas nicht paßt und man in jedem rechtstreuen Bürger eine potentielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sieht, wenn nicht sogar einen potentiellen Verbrecher.

Meiner Ansicht nach gehören diese Personen, die mit solchen rechtswidrigen Mitteln zu Werke gehen, fristlos aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wenn da erst einmal 10 Büros leer geworden sind, wird der Rest auch etwas ruhiger.

Zurück zu Deiner WBK:

Gleiches Problem (inkl. alter gelber WBK) haben wir hier im Regierungsbezirk Detmold schon seit ca. einem Jahr. Ich habe über dieses Problem schon mehrfach bei WO berichtet - keiner wollte diese Zustände glauben. Schau mal bei meinen alten Beiträgen nach.

Nachdem ich in etwa zwei Monaten vier KK-Gewehre erworben hatte und die Behörde mit Hausdurchsuchung, Sicherstellung, Widerruf aller WBK`s, usw. gedroht hat, habe ich u.a. die Angelegenheit zur Klärung der Kanzlei Brüggemann & Eichener übersandt.

Nun warte ich leider seit ca. 4 Monaten auf die Klärung dieser Angelegenheit. :bud:

Aus welcher Ecke kommst Du?

Laß Dir mal diesen speziellen Erlaß zeigen (am besten in Kopie für Dich).

Ich glaube aber, daß man ihn Dir nicht zeigen wird.

Da er nur für einen absoluten ganz speziellen Einzelfall in Gütersloh gelten soll - und somit nicht für die Allgemeinheit - und nirgendswo veröffentlicht wurde, ganz zu schweigen Einsicht genommen werden kann.

VG

Christian 555

Geschrieben

@ christian,

wie hast du das gemacht, mit den KK gewehrchen ?

waren das alle EL ?

hat da keiner von anfang an "gebrüllt" von wegen dem "steegmann-erlass"

bzgl. nach der 3ten auf "alt-gelb" musst du ein bedürfnis nachweisen ?

Geschrieben

Hallo, also ich halte diese gelbe WBK bis auf den Voreintrag für zulässig. Sie wurde nach § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellt und berechtigt somit zum Erwerb der dort aufgeführten Waffen.

Ich würde allerdings im Vorfeld klargestellt wissen wollen bzw. um schriftliche Bestätigung des Versehens bitten ;) , dass hier keine Erwerbserlaubnis für ein Jahr stehen kann, weil die Erlaubnis abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 WaffG und zudem unbefristet zu erteilen ist.

Dem ist, ausser meinen bekannten Bedenken ;) , nix hinzuzufügen.

Der Voreintrag ist imho schlichter Blödsinn, da nach § 14 (4) Sportschützen nach Absatz § 14 (2) abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt wird, die zum Erwerb von ... berechtigt.

Geschrieben

Hi,

ich hab heute meine Gelbe WBK abholen können.

Das ich keine EWB für Kurzwaffen bekommen würde wußte ich vorher schon, der Verein in dem ich bin, befürwortet Kurzwaffen nicht automatisch mit.

Von der 2/6 Regelung kann ich nichts entdecken, und mit Einzelladern und Repetieren hab ich das was ich wollte.

Gruß Gomez

Geschrieben

Meiner Ansicht nach gehören diese Personen, die mit solchen rechtswidrigen Mitteln zu Werke gehen, fristlos aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Wenn da erst einmal 10 Büros leer geworden sind, wird der Rest auch etwas ruhiger.

Gehst Du die restlichen Dinge im Leben auch mit soviel Augenmaß an? ;)

Soll der Handwerker, der vorsätzlich pfuscht um Geld oder Zeit zu sparen, des Landes verwiesen werden?

Hi,

ich hab heute meine Gelbe WBK abholen können.

Das ich keine EWB für Kurzwaffen bekommen würde wußte ich vorher schon, der Verein in dem ich bin, befürwortet Kurzwaffen nicht automatisch mit.

Oh, oh.... :bud:

Geschrieben

Hi Delgado,

habe genau das gleiche (PP Essen) in meiner "Gelben".

Auf meinen Einwand, dass das unrechtmäßig sei, kam der Kommentar meiner Sachbearbeiterin sinngemäß wie folgt:

Bezug auf Erlass IM, jede Waffe muss einzeln beantragt werden, wenn es mir nicht passt, könnte ich ja klagen, alle moppern, wenn doch endlich mal einer klagen würde, hätte ich auch endlich meine Ruhe, alle drohen nur, keiner machts, mir sind die Hände gebunden........usw,usw...

Dann kam noch der Hinweis, dass ich auch keine Waffen mehr über meine alte Gelbe erwerben dürfe.

Hinweis auf die 2/6er Regelung stand dann im Anmeldeformular für die einzutragende Waffe:

Hiermit bestätige ich, dass ich nicht mehr als 2 Waffen pro Halbjahr erworben habe.

Leider bin ich nicht rechtsschutzversichert. :traurig_16:

Geschrieben

Hi upima,

wie darf ich das deuten ?

gruß Gomez

Ich hab ne andere Auffassung zu den Kategorien als der Mainstream hier und wurde dafür schon beschimpft und bespuckt. Sogar das Denken an sich wurde mir dem Grunde nach abgesprochen. :rotfl2:

Offensichtlich gibt es aber sogar Vereine, die zwischen den Kategorien differenzieren. Wobei ich natürlich in Deinem Fall die Hintergründe nicht kenne.

Wenn ich aber sehe, was die Nordrhein Vandalen aus der Gelben machen, sind das nur Peanuts. ;)

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