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IGNORED

Voreintrag Langwaffe von LKA abgelehnt


Funkman

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Geschrieben

Hallo,

ich brauch mal euren Rat!

Ein Freund von mir hat heute ein Schreiben vom LKA Berlin bekommen, sein Antrag für einen Voreintrag

einer Langwaffe sei abgelehnt worden.

Es läge kein regelmäßiges Training vor, er müsse mind. 2 mal im Monat an unterschiedlichen Tagen mit Langwaffen trainiert haben. Er kommt, auch aus beruflichen Gründen, aber immer nur einmal im Monat zum Training, manchmal auch gar nicht, manchmal 2 mal. An der LANDESMEISTERSCHAFT für LW hat er aber teilgenommen!

Was soll das denn jetzt????

Woher kommt diese angebliche 2mal / Monat Regelung???

Hat das ne ordentliche rechtliche Grundlage oder ist das die fixe Idee eines übermotivierten Sachbearbeiters?

Und wie geht man jetzt am besten vor?

p.s. Es ist übrigens seine erste LW und zweite Waffe insgesamt.

Danke für Eure Hilfe!

Gruß

Timo

Geschrieben

Das LKA hat hier überhaupt nichts abzulehnen. Wenn der Verband das Bedürfnis bestätigt hat, dann hat das LKA in diesem Fall den Voreintrag zu erteilen und fertig.

Mit dem neuen Waffenrecht obliegt die Prüfung der sportlichen Voraussetzungen nämlich dem Verband.

FWR & Rechtsschutz?

Falls er Berliner BDS-Mitglied ist sollte er mal Gepperth anrufen.

Geschrieben

Danke erstmal für Eure Antworten.

@wahrsager:

sehe ich genauso - leider weder FWR/VDW :huh:

Ja, wir sind Einzelmitglieder im Berliner BDS,

die Idee mit dem Anruf bei Herrn Gepperth ist gut...

@heletz:

Er ist seit ca. 2 Jahren Einzelmitglied im BDS-LV1.

Mit einmal monatlichem Training und der Teilnahme an

Meisterschaften gehe ich jetzt mal von Sportschützeneigenschaft aus.

Oder sagen die Rechtlichen Grundlagen was anderes? Ich kenne den

Wortlaut nicht....

Gruß

Timo

Geschrieben

Damit ist die Sache dann so gut wie gegessen! Und grüss schön ;)

Das heißt, der Fritz setzt sich in solchen Fällen höchstpersönlich ein? DAS ist dann aber wirklich guter Service dem Vereinsmitglied gegenüber!

Geschrieben

.....

@heletz:

Er ist seit ca. 2 Jahren Einzelmitglied im BDS-LV1.

Mit einmal monatlichem Training und der Teilnahme an

Meisterschaften gehe ich jetzt mal von Sportschützeneigenschaft aus.

Oder sagen die Rechtlichen Grundlagen was anderes? Ich kenne den

Wortlaut nicht....

Gruß

Timo

Regelmässiges Schiessen ist nur gegeben wenn der Antragsteller nachweisen kann, das er mindestens 2 mal monatlich trainiert hat bzw. mindestens 18 mal. Beides in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung.

KORREKTUR:

Mindestens 18 x in den letzten 12 Monaten bzw. einmal monatlich!

Siehe die BDS- Merkblätter des BDS!

Geschrieben

Regelmässiges Schiessen ist nur gegeben wenn der Antragsteller nachweisen kann, das er mindestens 2 mal monatlich trainiert hat bzw. mindestens 18 mal. Beides in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung.

Ja, hört man immer wieder. Wo war das noch gleich rechtlich geregelt? :confused::contra:

Geschrieben

Regelmässiges Schiessen ist nur gegeben wenn der Antragsteller nachweisen kann, das er mindestens 2 mal monatlich trainiert hat bzw. mindestens 18 mal. Beides in den letzten 12 Monaten vor Antragstellung.

KORREKTUR:

Mindestens 18 x in den letzten 12 Monaten bzw. einmal monatlich!

Siehe die BDS- Merkblätter des BDS!

Das gilt nur für die erste Waffe.

Beim BDS LV2 galt das kurze Zeit auch mal für die erste LANGwaffe, wenn man vorher nur Kurzwaffen hatte, das wurde aber geändert, da es eine vom Gesetz nicht gedeckte Forderung war.

Geschrieben

Aber gilt das, wenn überhaupt, nicht nur für die BDS interne Erteilung des Bedürfnisses ???

Das würde ja bedeuten das der BDS entgegen geltenden Rechts und interner Anweisung "fälschlicherweise"

eine Befürwortung ausgesprochen hat.

Das kann ich mir nicht wircklich vorstellen...

Gruß

Timo

Geschrieben

@Funkman:

Ich kann der z. Z. nur mal den Link zu dem aktuellen Merkblatt des BDS LV4 / NRW reinstellen.

Am ende des Merkblattes findest du die Aussage zum Thema Regelmässigkeit.

Handelt sich um eine word-Datei:

Link

Geschrieben

Ach so, okay... es geht generell um's Training. Das steht beim LV2 auch noch drin. "Eine regelmässige Teilnahme liegt BEISPIELSWEISE vor, wenn der Antragsteller einmal pro Monat..."

Der Punkt ist aber: Der Verband prüft und stellt entweder die Bescheinigung aus oder eben nicht. Ist mir schleierhaft, wie das LKA da irgendwas monieren kann.

Geschrieben

Ach so, okay... es geht generell um's Training. Das steht beim LV2 auch noch drin. "Eine regelmässige Teilnahme liegt BEISPIELSWEISE vor, wenn der Antragsteller einmal pro Monat..."

Der Punkt ist aber: Der Verband prüft und stellt entweder die Bescheinigung aus oder eben nicht. Ist mir schleierhaft, wie das LKA da irgendwas monieren kann.

Das problem könnte hier die Einzelmitgliedschaft sein.

Gruß

MaWo

Geschrieben
Das problem könnte hier die Einzelmitgliedschaft sein.

Nein. Rechtlich sind Begriffe wie "regelmäßiges Training" zumindest nicht mit Tageszahlen geregelt.

Wenn die Einzelmitgliedschaft ein Problem wäre, dann für den BDS. Wenn der BDS aber befürwortet, dann ist es an der Behörde auszustellen. Es sei denn natürlich es liegen andere Gründe z.B. wg. Zuverlässigkeitsvorbehalten o.Ä. vor. Auch bei Waffenzahlen, die über die in WaffG §14(3) genannten hinausgehen, mag die Behörde evtl. zusätzliche Nachweise verlangen, aber nicht beim "Grundkontingent". Der Verband befürwortet, die Behörde prüft die Zuverlässigkeit - das wars.

Geschrieben

Nein. Rechtlich sind Begriffe wie "regelmäßiges Training" zumindest nicht mit Tageszahlen geregelt.

Wenn die Einzelmitgliedschaft ein Problem wäre, dann für den BDS. Wenn der BDS aber befürwortet, dann ist es an der Behörde auszustellen. Es sei denn natürlich es liegen andere Gründe z.B. wg. Zuverlässigkeitsvorbehalten o.Ä. vor. Auch bei Waffenzahlen, die über die in WaffG §14(3) genannten hinausgehen, mag die Behörde evtl. zusätzliche Nachweise verlangen, aber nicht beim "Grundkontingent". Der Verband befürwortet, die Behörde prüft die Zuverlässigkeit - das wars.

WaffG 2002 § 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition zum Zweck des

sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 nur erteilt, wenn der

Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und

Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition

mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J)

beträgt, und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner,

sofern das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung

eines Schießsportverbandes zugelassen ist.

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15

Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des

Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu

machen, dass

1. das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein

regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2. die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des

Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen

erworben werden.

(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr

als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für

Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird durch Vorlage einer

Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach

die weitere Waffe

1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist.

(4) Sportschützen nach Absatz 2 wird abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 eine

unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten

und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von

einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurzund

Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung

von Waffen, die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die

Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu beantragen.

Wenn ich das richtig lese, gestaltet sich eine Befürwortung nach § 14 für Einzelmitglieder aber schon ziemlich schwierig (unmöglich?).

Meine 0,02€

MaWo

Geschrieben

Da der Verband den Erwerb befürwortet hat, sind eigentlich alle Voraussetzungen erfüllt.

Wie hat denn das LKA die Ablehnung begründet? Die machen so etwas bestimmt nicht aus Jux und Dollerei.

Geschrieben

Wenn ich das richtig lese, gestaltet sich eine Befürwortung nach § 14 für Einzelmitglieder aber schon ziemlich schwierig (unmöglich?).

Im Eingangsposting steht, das er einen Voreintrag für eine LW wollte. Vermutlich auf Grüne WBK. Soweit mir bekannt, gibts eigentlich nur Probleme bei Einzelmitgliedern, die eine "neue Gelbe" haben wollen. Die Frage ist also, was hat er definitiv beantragt?

Markus

Geschrieben

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten

Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15

Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört.

(...)

Wenn ich das richtig lese, gestaltet sich eine Befürwortung nach § 14 für Einzelmitglieder aber schon ziemlich schwierig (unmöglich?).

Nöö. Auch ein EinzelMITGLIED ist ein, wie der Name schon sagt, Mitglied im BDS, Landesverband 1, einem an die BDS-Satzung gebundenen Teil des vom BVA zugelassenen Bundesverbands. Er ist dort gemeldet und dort versichert. Das erlaubt die dortige Satzung. Die zitierte Passage sagt nicht, daß ich Mitglied in einem Verein sein muß, der wiederum Mitglied in einem Kreis ist, der wiederum Mitglied in einem Landesverband ist, der wiederum in einem anerkannten Bundesverband angeschlossen ist. Auch der BDS LV 1 ist ein VEREIN im Sinne von § 14.2. und wenn ich recht informiert bin, sogar ein e.V.

Es ist natürlich oft schwieriger als Einzelmitglied, das regelmäßige Training nachzuweisen. Die 18mal stehen auch nicht im Gesetz, sondern in der Begründung dazu, was "Regelmäßigkeit" bedeutet, und das wird bundesweit als Richtschnur angelegt.

Geschrieben

@ andreb:

Begründet wurde das eben damit, dass seine nachgewiesenen Trainingstermine nicht 2x monatlich

an unterschiedlichen Tagen stattfanden -> folglich nicht "regelmäßig"

@Hermes:

Der Voreintrag (grüne) war für einen mehrschüssigen Repetierer in Kal. .308 Win, die BDS Disziplin weiß

ich grad nicht.

Geschrieben

@ andreb:

Begründet wurde das eben damit, dass seine nachgewiesenen Trainingstermine nicht 2x monatlich

an unterschiedlichen Tagen stattfanden -> folglich nicht "regelmäßig"...

Wenn nur wirklich auch auf 2x monatlich soviel Wert gelegt wird, was sucht dann noch das 18malige Training in den Köpfen vieler Amtsstuben?

IMI

Geschrieben

Die Prüfung und Befürwortung obliegt dem VERBAND.

Ansonsten möchte ich mich wahrsager anschließen, und empfehlen, sich im Vorfeld mit F.G. zu beraten. Mit dieser Entscheidung sind nämlich die Kompetenzen der Verbände widersprechend zum WaffG eingeschränkt worden.

WICHTIG: Ablehnungsgrund SCHRIFTLICH geben lassen.

AUCH WICHTIG: Erst mal versuchen, ohne gerichtliche Schritte zu einer Einigung zu kommen. (Evtl. Schiedstelle.)

Viel Erfolg,

André

Geschrieben

Die Prüfung und Befürwortung obliegt dem VERBAND.

- schnip -

Viel Erfolg,

André

Schön wäre es! ;)

Die Zuständigkeit diesbezüglich obliegt immer noch der zuständigen BEHÖRDE hem. § 49 WaffG.

Geschrieben

Schön wäre es! ;)

Die Zuständigkeit diesbezüglich obliegt immer noch der zuständigen BEHÖRDE hem. § 49 WaffG.

* ähem *

Was hat denn der §49 damit zu tun???

Schau mal in §14:

§ 14

Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen

...

(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass

1.  

das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und

2.  

die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.

Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden.

Da steht "wird anerkannt"! Wenn der Verband die Punkte 1 und 2 bestätigt (was er natürlich vorher prüft), dann gibt es für die Behörde nichts mehr zu prüfen. Dieser Teil des "Jobs" wurde durch das neue WaffG auf die Verbände übertragen!!!

(PS: nach Deinem Angriff gestern hätte ich jetzt auch was gehässiges schreiben können, aber davon hat hier ja keiner was, oder? :) )

Geschrieben

- schnip -

(PS: nach Deinem Angriff gestern hätte ich jetzt auch was gehässiges schreiben können, aber davon hat hier ja keiner was, oder? :) )

Angriff? Setz mal einen Link rein; als Hilfestellung. :D

Zum Thema:

Der Antragsteller muss immer noch gegenüber der zuständigen Behörde sein Anliegen glaubhaft machen.

Auch kann nur die besagte Behörde die Prüfung gem. § 4 WaffG (bitte auch die §§ 5 und 6 nicht vergessen) vornehmen und kaum ein e. V..

Somit verbleibt es immer bei der endgültigen und wahren "Befürwortung" bei der Behörde.

Geschrieben

Auch kann nur die besagte Behörde die Prüfung gem. § 4 WaffG (bitte auch die §§ 5 und 6 nicht vergessen) vornehmen und kaum ein e. V..

Die Behörde prüft, ob der Verband befürwortet hat und ob der Antragsteller sachkundig und zuverlässig ist.

Somit verbleibt es immer bei der endgültigen und wahren "Befürwortung" bei der Behörde.

Was weiss ich was jetzt für Dich die "endgültige und wahre Befürwortung" ist. Waffenrechtlich ist das jedenfalls falsch. Wir müssen jetzt doch nicht anfangen, irgendwelche Begriffe umzudeuten, oder? Der Begriff der "Befürwortung" ist eindeutig und nach dem neuen WaffG wird die vom Verband vorgenommen. Sachbearbeiter haben eigentlich keinen Ermessensspielraum mehr. Das ist eine der positiven Neuerungen des WaffG2002.

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