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IGNORED

WBK nach §18 WaffG


Dr.A.Hotel

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Mir wurde eine WBK nach §18 WaffG für Schußwaffen und Munition jeder Art und dies unbefristet erteilt.

So weit so gut.

Nun habe ich aber eine länger anhaltende Unstimmigkeit mit meinem Amt, welches sich an meiner Auffassung um die Eintragepflicht an befristeten Besitzverhältnissen reibt. Im letzten Satz des Paragrafen 18 WaffG steht, dass die 14-tägige Vorlagepflicht nach einem Erwerb (Paragraf 10 WaffG) keine Anwendung finde, wenn der Besitz nicht länger als 3 Monate ausgeübt wird.

Hierzu gab es schon mal einen Thread, nur war dort viel von der Anzweiflung der Existenz einer WBK dieser Art beim Fragesteller zu lesen und eine hilfreiche Antwort, wie man denn in diesem Fall mit der Behörde zielführend argumentiert, blieb leider aus. Daher versuche ich mein Glück auch einmal.

Die Behörde schrieb mir 24.10.05:

Ich bitte Sie, Ihrer Anzeigepflicht bei Erwerb einer Schußwaffe fristgerecht nachzukommen, sofern Sie nicht beabsichtigen, diese binnen 3 Monaten zu veräußern.

Dann am 29.11.05:

Um evtl. Missverständnisse auszuräumen, die durch mein Schreiben vom 24.10.2005 entstanden sein könnten, weise ich auf § 18 Abs. 2 WaffG sowie auf die amtliche Eintragung in Ihrer WBK nochmals hin, in dem Sie dazu verpflichtet sind, den Erwerb einer Schußwaffe binnen zwei Wochen Ihrer zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffe soll nicht länger als drei Monate ausgeübt werden. D.h. jeder Erwerb einer Waffe ist in Ihrer WBK einzutragen. Sollten Sie beabsichtigen, den Besitz über eine Waffe nicht länger als drei Monate auszuüben, verlängert sich die Anzeige- und Vorlagepflicht ebenfalls auf drei Monate. :gaga:

Ich meine, hier kotzt das Pferd, hier schwillt der Kamm, hier schreit es nach Amtshaftung und Geldstrafen für die beteiligten Ämtler.

Unterstreichungen, Farbe und Smilies sind meine Hervorhebungen.

Die Narren behaupten, ich müsse jede Waffe eintragen, egal wie kurz der Besitz ist, auch wenn von vornherein klar sei, dass ich die Waffe innerhalb der 3 Monate retourniere. Immerhin gibts ja €12,78 pro Eintrag und der Hinweis, dass gegen den Kostenbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden kann, den gibt es inklusive.

Und was die Ämtler so meinen, das praktizieren sie auch: Meine WBK lag beim Amt wegen einer Stempelei. Am 08.11.05 erhielt ich eine Waffe von Frankonia zur Ansicht. Am 17.11.05 geht die Waffe retour. Da Frankonia gerne schnell Mitteilungen an die Waffenbehörden verschickt, habe ich also am 18.11.05 mein Amt schriftlich darüber informiert, dass die Plempe X im Zeitraum 08.11.-17.11. bei mir verweilte und retourniert wurde. Darüber gibt es selbstverständlich Lieferscheine, Eingangsbelege, Versendebescheinigungen und Gutschriften. Was macht unser Amts-Hirni draus: da sie meine WBK in Händen hält, schreibt sie doch am 29.11.05, also 10 Tage nach meiner ausführlicher Mitteilung diesen Waffeneingang in die WBK rein. Selbstverständlich gebührenpflichtig, selbstverständlich nicht ohne zu vergessen, mich auf meine Klagemöglichkeit hinzuweisen.

Was für Möglichkeiten, außer der Klage bzw. jeden Quatsch zu bezahlen, gibt es da für mich?

Danke

Dr. A. Hotel

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Das ist ja einfach unglaublich ! :o

Hierzu gibt es im übrigen einen Beschluss des OLG Koblenz vom 25.08.2000 (2 Ss 190/00, in NStZ 2001,208). Demnach ist ein Sachverständiger bußgeldrechtlich nicht zu belangen, "wenn er die ihm obliegende Anzeige- und Vorlagepflichten noch innerhalb weiterer zwei Wochen nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfüllt".

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Hierzu gibt es im übrigen einen Beschluss des OLG Koblenz vom 25.08.2000 (2 Ss 190/00, in NStZ 2001,208).

Wo finde ich diesen Beschluß zum nachlesen?

"wenn er die ihm obliegende Anzeige- und Vorlagepflichten noch innerhalb weiterer zwei Wochen nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfüllt".

Da ist mein Amt pfiffig: mit der Anzeige- und der Vorlagepflicht mag es ja eine Dreimonatsfrist geben. Nicht aber für die Eintragung in die WBK als solches. Ich habe laut Amt jede Waffe sofort in die WBK einzutragen.

SB, bitte dividiere mir das auseinander.

Danke

Dr. A. Hotel

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Wo finde ich diesen Beschluß zum nachlesen?

Oje, weiß leider nicht mehr, wo man diese NStZ beziehen kann. Vielleicht können die Rheinland-Pfälzer hier ja aushelfen ?

Da ist mein Amt pfiffig: mit der Anzeige- und der Vorlagepflicht mag es ja eine Dreimonatsfrist geben. Nicht aber für die Eintragung in die WBK als solches. Ich habe laut Amt jede Waffe sofort in die WBK einzutragen.

Das empfinde ich nicht als pfiffig, sondern vielmehr als :peinlich: . Im § 18 Abs. 2 WaffG steht doch klipp und klar drin, dass beim Erwerb einer Schusswaffe § 10 Abs. 1 Satz 4 (also die schritliche Anzeige des Waffenerwerbs und Vorlage der WBK zur Eintragung) keine Anwendung findet, wenn der Besitz nicht länger als drei Monate ausgeübt wird. In Anlehnung an den obigen Beschluss ist sogar noch eine kleinere Verlängerung dieses Zeitraums möglich.

Also reine Schikane Deiner Waffenbehörde, nichts anderes. :icon13::angry2:

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Mir wurde eine WBK nach §18 WaffG für Schußwaffen und Munition jeder Art und dies unbefristet erteilt.

.....was für Möglichkeiten, außer der Klage bzw. jeden Quatsch zu bezahlen, gibt es da für mich?

Danke

Dr. A. Hotel

Für den Gebührenbescheid gibt es zwei Möglichkeiten

a) zahlen oder

B) die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Maßnahmen ergreifen.

Für die Sache an sich ist es notwendig zu wissen, welche amtl. Eintragung in der WBK steht und auf die das behördliche Schreiben vom 29.11.2005 verweist. Evtl. hat die Behörde hier eine zulässige oder auch unzulässige Auflage gemacht. Notfalls muß dann auf dem Klageweg versucht werden, die Eintragung für ungültig erklären oder entfernen zu lassen.

Leider schafft auch der Entwurf der Verwaltungsvorschrift für Ihre Sache keine allgemein verständliche Klarheit.

WH

Amadeus

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Mir wurde eine WBK nach §18 WaffG für Schußwaffen und Munition jeder Art und dies unbefristet erteilt.

So weit so gut.

...

Auszug aus §18:

Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-, Munitionssachverständige) benötigen.

...

Für wen bist Du denn tätig als Waffen- oder Munitionssachverständiger? Ich könnte mir vorstellen, daß hier der jeweilige Auftraggeber weiterhelfen kann, also evtl. Polizei, Gerichtsmedizin, irgendwelche staatlichen Stellen, für die man eben als Sachverständiger tätig wird, die oben beschriebene Handhabung des Gesetzes grenzt ja an Berufsverbot.

mfG

Ralf

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Für die Sache an sich ist es notwendig zu wissen, welche amtl. Eintragung in der WBK steht und auf die das behördliche Schreiben vom 29.11.2005 verweist. Evtl. hat die Behörde hier eine zulässige oder auch unzulässige Auflage gemacht. Notfalls muß dann auf dem Klageweg versucht werden, die Eintragung für ungültig erklären oder entfernen zu lassen.

Da steht als amtliche Eintragung:

Sie sind verpflichtet, den Erwerb einer Schusswaffe binnen zwei Wochen anzuzeigen, es sei denn, die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe soll nicht länger als drei Monate ausgeübt werden

Ich vermute, dass mein Amt sich auf das Anzeigen konzentriert und daraus schliesst, dass Anzeige und Eintrag nicht das gleiche ist, ich nur für die Anzeige eine 3 monatige Frist erhalte, dass dies aber nichts mit der sofortigen Eintragepflicht zu tun hat.

Allles nur eine Vermutung, da die Ämtler-Sätze mich nach wie vor verwirren.

Danke bis hierher,

jeder weitere Tipp ist erwünscht.

Dr. A. Hotel

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Mozartkugeln haben ein Kaliber von ungefähr 1.18" (zumindest die eine, die ich gerade ausgemessen habe). Aber die Rundheit ist unter aller Sau. Es schwankt zwischen 1.16" und 1.20". Oder ist das für ellyptische Läufe gedacht?

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  • 3 Wochen später...

Möchte mal den aktuellen Stand mitteilen. Habe, da die Behörde weiterhin in meiner roten WBK in Sachen Eintagsfliegen rummalt, ein Brieflein an den Amtsleiter geschickt:

An das

Ordnungsamt

Herrn Amtsleiter

9.12.2005

Sehr geehrter Herr Amtsleiter,

da ich nun bereits mehrere Monate erfolglos Mails und Meinungen mit Ihren Mitarbeitern austausche welche bis dato keine klare, zweifelsfreie und waffenrechtskonforme Antwort zeitigte (24.10.05 und 29.11.05), stattdessen meiner Meinung nach unnötige Eintragungen in meiner WBK vorgenommen und dadurch wiederholt Verwaltungsgebühren generiert wurden, wende ich mich mit der Bitte um eine verbindliche Antwort an Sie als Amtsleiter.

Den Äußerungen Ihres Amtes, dass ich jede Waffe, die ich nur kurzzeitig erwerbe, in die WBK einzutragen habe und sich quasi lediglich die Vorlagefrist auf 3 Monate verlängere, kann ich nicht folgen. Als praktiziertes Beispiel Ihrer Amtsauffassung verweise ich auf den Eintrag von amtswegen unter lfd. Nr. 166 in meiner WBK.

Ich vertrete die Auffassung, dass ich Waffen mit einer geplanten Verweildauer bei mir von weniger als 3 Monaten nicht in die WBK eintragen muß, vorausgesetzt, dass sich die Waffe auch tatsächlich nicht länger als 3 Monate in meinem Besitz befindet, da es sich bei einem Besitz von weniger als 3 Monaten nicht um einen Dauerzustand der Ausübung der tatsächlichen Gewalt handelt. Hier erlaube ich mir auch einen Hinweis auf § 12 WaffG, der diverse erlaubnispflichtfreie, lediglich vorübergehende Besitzumstände kennt.

Da sich meiner Meinung nach eine irrige Rechtsauffassung, die mich unnötigerweise Gebühren kostet, bei Ihren Mitarbeitern festgesetzt hat, ich zitiere: >>D.h. jeder Erwerb einer Waffe ist in Ihrer Waffenbesitzkarte einzutragen. 29.11.2005<<, erlaube ich mir Ihnen meine Auffassung darzulegen:

§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F. stellt die rechtliche Grundlage meiner WBK dar. In Abs. 7 des gleichen Paragrafen wurde festgeschrieben, dass Eintragungen binnen zweier Wochen zu erfolgen haben, es sei denn, dass eine WBK nach § 28 (2) 2 vorliege und die tatsächliche Gewalt nicht über mehr als 3 Monate ausgeübt werde. Gleiches wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG a.F. unter den Nummern 28.6 und 28.6.3 dargelegt.

Laut § 18 Abs 2 Satz 3 WaffG findet § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG (Anzeige des Erwerbes binnen zweier Wochen und Vorlage der WBK zur Eintragung) keine Anwendung, wenn der Besitz nicht länger als 3 Monate ausgeübt wird. Laut einschlägiger Kommentare (Steindorf, Waffenrecht, 7. Aufl. 1999 § 28 Rn 19 sowie Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl. 2004 § 18 Rn 4) wird auf den vorübergehenden Besitz nur auf Grund der Erwerbserlaubnis abgehoben und geschlossen, dass die bei sonstigen Erwerbsvorgängen vorgesehene Eintragungspflicht nicht gilt, solange der Besitz nicht drei Monate überschreite.

Man ist allgemein der Auffassung, dass aus der 14- tägigen Eintragungspflicht (§10(1)4) durch die Nichtanwendung dieses Satzes keine Eintragungspflicht von bis zu 3 Monaten abgeleitet werden kann, sondern dass hier eine Freistellung von Eintragungen für den gesamten Zeitraum bis zu 3 Monaten ausgesprochen wurde.

Ich sehe von einer Klage gegen Ihren Kostenbescheid ab, erwarte aber eine zeitnahe und nachvollziehbare Äußerung Ihrerseits bezüglich meiner zukünftigen Eintragungspflicht bei einem vorübergehenden Besitz von Waffen.

Mit freundlichen Grüßen

ich

Leider habe ich bis jetzt nichts schriftliches erhalten, habe dann den Amtsleiter angeklingelt, er meinte, er teile die Auffassung seiner Mitarbeiter und er habe die Sache an seine Aufsichtsbehörde mit der Bitte um Hilfe weitergeleitet.

Bin sowas von gespannt.

Aber vielleicht kann mir auch der eine oder andere hier im Forum die Wartezeit verkürzen und versüssen, indem er mir Fehler in meiner Argumentation aufzeigt und weitere Tipps versprüht.

Einen guten Rutsch,

ja es gibt nur noch eine Richtung (für die 99% Fussvolk)

Dr. A. Hotel

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Die ganze Sache ist IMHO so was von eindeutig, dass dermaßen lange Ausführungen entbehrlich sind. Im Gesetz steht klipp und klar, dass § 10 Abs. 1 Satz 4 WaffG in den genannten Fällen keine Anwendung findet. Also wird auch nix in die rote WBK eingetragen !!!

Was gibts da noch zu diskutieren ? :confused:

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Moin,

es geht nur über das Geld, Widersprech beim nächsten mal dem Gebührenbescheid!

Sorry, da sind wir in Niedersachsen dank unseres Ministerpräsidenten und seiner

ABM für Anwälte leider kniegef...t, denn uns bleibt nur eine Klage beim zuständigen

Verwaltungsgericht, kein Widerspruch bei der Behörde möglich. Dank der Verwaltungs-

reform.

Also müßt ich jedesmal wegen 12,78€ Klage einreichen. Oder 'nen §§ mieten.

Geil.

Dr. A. Hotel

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