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IGNORED

"Karteileichen" im Verein


bamm084

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ruhig, Brauner, ruuuuuhig.... <_<

Beim Bedürfniswegfall ist (egal ob Sportschütze oder Jäger) zunächst zu prüfen, ob dieser einen Widerrufsgrund darstellt oder nicht. Beim Sportschütze ist in der Regel die Vereinsmitgliedschaft maßgebend, beim Jäger wird man nach langer Jagdtätigkeit auch irgendwann die Dauer bzw. die gesundheitlichen Aspekte berücksichtigen.

Ein automatisches Dauerbedürfnis haben aber weder ausgetretene Sportschütze noch jagdscheinlose Jäger.

Geschrieben

Dann kämpfe für die Rechte der Sportschützen anstatt gegen die Rechte der Jäger zu wettern!

Das führt erfahrungsgemäß in D-Land dann zur Einigung auf dem kleinsten Nenner ;) - das wird wohl auch nicht so gerne gesehen werden B) .

Deshalb soll er lieber den Jagdschein machen , wenn er mit den tatsächlich in manchen Bereichen existierenden (Vor)Rechten der "Grünen" ein praktisches Problem hat :rolleyes: - ansonsten sich damit abfinden , daß es totale Gerechtigkeit naturgemäß nicht gibt - und andere Bereiche da mehr Anlaß zum Aufregen bieten :gutidee:

Mouche

Geschrieben

....er löst keinen Jagdschein mehr und darf seine Waffen trotzdem behalten.?

Der Jagdschein begründet das Bedürfnis, allerdings ist er ja in der Lage jederzeit einen zu lösen. :)

Wenn die Behörde wirklich mal Ärger machen sollte geht er halt 2 Türen weiter und holt sich einen Jagdschein.

Geschrieben

Na ja, wenn man erst vor kurzem in eben diesem Verein Mitglied war, dürfte es nicht allzu schwierig sein, wieder reinzukommen.

Das artet dann aber eventuell in einen Gang nach Canossa aus.

Geschrieben

Hallo an alle!

Ich war vor kurzem bei meinem SB und habe mit ihm über dieses Thema diskutiert.Die Waffenbesitzer werden,auch ohne Austritt,zumindest bei uns im Kreis alle 3 Jahre angeschrieben und zwar persönlich(nicht über den Vorstand).Sie müssen anhand vom Schiessbuch nachweisen das sie immer noch regelmäßig schießen gehen.Und wir werden automatisch überprüft auf die Zuverlässigkeit.Poliz.Führungszeugnis,Alkohol am Steuer,60 Tagessätze u.s.w.Dies kostet uns ca.40 Teuronen.Die Rechnung kommt auch automatisch. In den 3 Jahren darf es auch Ausnahmen geben z.b.

Hausbau,Unfall e.t.c.Aber 3 Jahre ohne zu Schießen darf es nicht geben sonst Bedürfnissentzug.Wenn dies überall Einzug findet,brauchen sich die Karteileichen keine Sorge zu machen das sie trotz Vereinsbeibehalt

ihre Lizenz behalten.Dies wird nicht der Fall sein.Natürlich kann man trotzdem hintergehen.Aber dann muss man zumindest auf dem Schiesstand erscheinen um sich die Unterschrift im Schiessbuch geben zu lassen.Dann kann man seine Plempen auch mitnehmen und Schießen.Das man natürlich froh ist über Zahlende Karteileichen ist doch klar.Für die aktiven Mitglieder wird das Schießen dadurch billiger.In Zukunft wir das Schießen immer teurer,was meine Meinung nach auch so gewollt ist.Es werden immer weniger dieses Hobby auswählen.Nachwuchs fällt durch das neue Waffengesetz auch weg.In 2-3 Jahrzehnten hat sich das Thema privater,legaler Waffenbesitz von selbst erledigt.Wie hieß es doch so schön:So wenig Waffen wie möglich im Volk.Das diejenigen die trotzdem unbedingt eine Waffe haben wollen die sich anderweilig besorgen, dürfte auch klar sein.

Geschrieben

Hallo an alle!

Ich war vor kurzem bei meinem SB und habe mit ihm über dieses Thema diskutiert.Die Waffenbesitzer werden,auch ohne Austritt,zumindest bei uns im Kreis alle 3 Jahre angeschrieben und zwar persönlich(nicht über den Vorstand).Sie müssen anhand vom Schiessbuch nachweisen das sie immer noch regelmäßig schießen gehen.Und wir werden automatisch überprüft auf die Zuverlässigkeit.Poliz.Führungszeugnis,Alkohol am Steuer,60 Tagessätze u.s.w.Dies kostet uns ca.40 Teuronen.Die Rechnung kommt auch automatisch.

Das ist doch rechtswidrig...?

Diese Überprüfung soll eigentlich einmal stattfinden, und zwar 3 Jahre nach Erteilung der ersten (!!!) waffenrechtlichen Erlaubnis.

Die Rechnung würde ich denen um die Ohren hauen. :gaga:

Geschrieben
Die Waffenbesitzer werden,auch ohne Austritt,zumindest bei uns im Kreis alle 3 Jahre angeschrieben und zwar persönlich(nicht über den Vorstand).Sie müssen anhand vom Schiessbuch nachweisen das sie immer noch regelmäßig schießen gehen.[...]Die Rechnung kommt auch automatisch.

Auf dem Schreiben ist sicher angegeben, auf welcher Rechtsgrundlage die Überprüfung beruht? Auf der Rechnung sicherlich ebenso? Oder etwa nicht?

Auch auf die Gefahr hin mich zu wiederholen: FWR - Örag - rechtliche Überprüfung.

Geschrieben

Das ist doch rechtswidrig...?

Eindeutig!

Diese Überprüfung soll eigentlich einmal stattfinden, und zwar 3 Jahre nach Erteilung der ersten (!!!) waffenrechtlichen Erlaubnis.

Das gilt für die Bedürfnisprüfung. Zuverlässigkeit und Eignung müssen regelmäßig in Abständen von maximal 3 Jahren überprüft werden. Davon kriegt man aber im Regelfall nichts mit.

Die Rechnung würde ich denen um die Ohren hauen. :gaga:

Es ist durchaus denkbar, für die Regelüberprüfung einen Gebührentatbestand einzuführen. :o

Geschrieben

Das gilt für die Bedürfnisprüfung. Zuverlässigkeit und Eignung müssen regelmäßig in Abständen von maximal 3 Jahren überprüft werden. Davon kriegt man aber im Regelfall nichts mit.

Jau, damit hat das Schiueßbuch aber eben nix zu tun. ;)

Es ist durchaus denkbar, für die Regelüberprüfung einen Gebührentatbestand einzuführen. :o

Aber noch gibt es ihn nicht.

Geschrieben

Hi Gromit,

jetzt erkläre mir mal, wie Du Dich in so einem Fall wehren willst??

Mal folgender konstruierter Fall:

Die Ordnungsbehörde schreibt Dich an und will von Dir einen Nachweis Deiner Schießaktivitäten.

Jetzt gibt es drei Reaktionsmöglichkeiten:

Du kannst den Nachweis per Schießbuch erbringen und stellt dem Amt Kopien zur Verfügung.

Du könntest den Nachweis per Schießbuch erbringen und denkst "LMAA"

Du kannst den Nachweis nicht erbringen und denkst gezwungenermaßen "LMAA"

In den beiden lezten Fällen wird die Behörde Dein Bedürfnis anzweifeln und die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Frage stellen. Jetzt rate mal, wer letztendlich vor Gericht die besseren Karten hat.

(da hinterfragt mit Sicherheit keiner die rechtmäßigkeit er ursprünglichen Anfrage)

Gruß

Manfred

Geschrieben
jetzt erkläre mir mal, wie Du Dich in so einem Fall wehren willst??

[...]

In den beiden lezten Fällen wird die Behörde Dein Bedürfnis anzweifeln und die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Frage stellen. Jetzt rate mal, wer letztendlich vor Gericht die besseren Karten hat.

(da hinterfragt mit Sicherheit keiner die rechtmäßigkeit er ursprünglichen Anfrage)

Deswegen wäre es sinnvoll, direkt bei der Prüfung nach drei Jahren zu fragen, auf welcher Rechtsgrundlage denn kontrolliert wird. (Rechtsmittelfähiger Bescheid!)Dann wird sich die Behörde was einfallen lassen müssen. Man muß ja nicht gleich mit dem Schreiben zum Richter rennen.

Wenn man weiß, dass sowas kommt spricht ja auch nichts dagegen eine Schießkladde zu führen. Am besten, die Anfrage beim Amt wird von einem so aktiven Schützen gestellt, dass selbst die Wettkämpfe ausreichen um das Bedürfnis zu begründen, so dass es an der Sache keinen Zweifel geben kann. Er sollte im FWR sein, eine entsprechende Rechtsschutzversicherung haben, und das auch durchblicken lassen. Mal sehen, was dann kommt. Einer in der Art sollte doch zu finden sein - oder habt Ihr nur Karteileichen (um auf den Threadtitel zurückzukommen ...)

Eine Bedürfniskontrolle alle drei Jahre ist im WaffG nicht vorgesehen und nicht von diesem gedeckt. Wenn sowas Schule machen sollte und damit die ganzen passiven Mitglieder aus den Vereinen kontrolliert werden sieht es ganz düster aus für den Schießsport in Deutschland - er wird nämlich richtig teuer!

Geschrieben

Hi Rodney,

von einer Regelüberprüfung alle 3 Jahre steht nichts im WaffG. Soweit gebe ich dir Recht - aber § 45 Abs. 1-4 WaffG. (hier besonders Abs. 4) ist so schön wachsweich gestrickt. Der Tatbestand "wenn nachträglich bekannt wird ...." kann schon von solch einer einfachen Anfrage der Ordnungsbehörde ausgelöst werden. Grund einer solchen Anfrage könnte ein "Arbeitswutanfall" des Sachbearbeiters sein. Denke mal an die DSB-ler mit der Repetierflinte im Schank. Lt Sportordnung darf diese Art Waffe beim DSB nicht mehr geschossen werden.

Letztendlich kratzt es niemanden warum der Sachbearbeiter Dich angeschrieben hat.

Ich wäre froh ich hätte Unrecht.

Gruß

Manfred

PS: ebenso ist der Wegfall der 2/6-Regelung im Zusammenhang mit § 14 Abs. 4 Waffg. beim OA München kein "klein beigeben" der Behörde. Die wissen genau was sie zu ihrem Vorteil tun.

Geschrieben
Letztendlich kratzt es niemanden warum der Sachbearbeiter Dich angeschrieben hat.

Nun - das sollte es imho aber.

Ich spreche auch nicht von Verweigerung der Mitwirkung. Ich habe aber Zweifel, dass eine dreijährliche Bedürfnisüberprüfung aller Sportschützen auf der Basis des §45 (Rücknahme und Widerruf) einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde. Das würde nämlich bedeuten, dass die Regularien des §14 ausgehebelt werden. Dort ist beschrieben unter welchen Voraussetzungen ein Bedürfnis anerkannt wird, bzw. wie weitere Nachweise für die Anerkennung zu erbringen sind.

Die einzige im Gesetz geforderte erneute Prüfung des Bedürfnisses ist die Überprüfung nach drei Jahren gemäß §4(4). Nicht weniger - aber auch nicht mehr!

Geschrieben

Hi Rodney,

Du kennst doch die offenkundige Meinung unserer Politiker "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Unsere Gerichte sind auch nicht unbedingt "pro Waffen" eingestellt.

Ob allein die Mitgliedschaft in einem Schützenverein (ohne das Schützenhaus die letzten X Jahre von innen gesehen zu haben) dort als bedürfnisbegründend anerkannt wird - na ja.

Das meinte ich mit "letztendlich kratzt es keinen, wie der SB zu seinen Infos gekommen ist"

Das die Vereine solche "Karteileichen" nicht beim Amt melden (weil dazu wirklich keine Verpflichtung besteht) ist klar. Nur - ich bin selbst im Vorstand unseres Vereins - weise jeden Schlauberger der sich "Passiv" meldet darauf hin, dass er im Falle einer Anfrage vom OA die ganz große A-Karte gezogen hat.

Das nach der Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG. eine weitere Prüfung nicht zulässig ist, steht übrigens auch nirgens.

Gruß

Manfred

Geschrieben
Du kennst doch die offenkundige Meinung unserer Politiker "so wenig Waffen wie möglich ins Volk". Unsere Gerichte sind auch nicht unbedingt "pro Waffen" eingestellt.

Ich glaube, wir sind gar nicht soweit auseinander Manfred. Deswegen halte ich es auch für wichtig, die Prüfung durch eine Schützen vornehmen zu lassen, der über alle Zweifel erhaben ist. Irgendwo in einer WO-Signatur steht das genz schön: Wer kämpft kann verlieren. Wer aufgibt hat schon verloren. Etwas pathetisch zwar, aber ich sehe durchaus Chancen, eine Regelüberprüfung des Bedürfnisses zu verhindern. Es muß blos jemand versuchen.

So - nu muß ich zu Bett. :bb1:

Geschrieben

Hier wurde die Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach § 4 Abs. 3 WaffG mit der Bedürfnisprüfung verknüpft, was zunächst der Intention des § 4 Abs. 4 Satz 2 WaffG entspricht.

Unzulässig daran ist allerdings nach der obigen Schilderung, alle Waffenbesitzer über einen Kamm zu scheren. Die Behörde muss unterscheiden, in welchen Fällen die erstmalige Erteilung drei Jahre zurückliegt und darf nur in diesen das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen. Dies ist hier vermutlich nicht erfolgt. Nach herrschender Meinung kann diese kombinierte Prüfung zudem erst ab April 2006 erfolgen, weil die nach altem WaffG erteilten Erlaubnisse insofern Bestandsschutz genießen und nur dann mangels Bedürfnis ein Widerrufsgrund werden können, wenn der Behörde entsprechende Gründe dazu bekanntwerden.

Ob die Forderung der Vorlage eines Schießbuches rechtmäßig ist, wage ich zu bezweifeln, denn die Austritte der dem Verband angeschlossenen Vereinsmitglieder sind ja bereits meldepflichtig. Daneben sind die Schießsportverbände nach § 15 Abs. 1 Nr. 7a und 7b WaffG verpflichtet, diese Meldepflicht sowie die Pflicht der Führung des Schießbuches in den ersten drei Jahren nach Erteilung der ersten WBK zu kontrollieren und zu überwachen.

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