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IGNORED

Keine Erlaubnis §27 wegen Sprachfehler?


Pepsus

Empfohlene Beiträge

Hallo erstmal vom Neuen! :)

Lese jetzt hier schon einige Wochen mit und bin äußerst begeistert von diesem Forum!

Nun ists aber an der Zeit, auch mal selber was zu schreiben:

Ich begeistere mich seit einiger Zeit für das Vorderladerschießen und hatte nun auch eigentlich geplant gehabt, den Fachkundelehrgang zu machen. Also flugs bei der Kreisverwaltung angerufen und nach den Formalitäten für die Unbedenklichkeitsbescheinigung gefragt.

Nun gibts das Problem, dass ich je nach Tagesform manchmal Sprachprobleme habe. Soll heißen, es gibt viele Tage, wo mans überhaupt nicht merkt, und ab und zu Tage, wo ich an manchen Worten kurz hängen bleibe.

Wie es der Zufall will, war der besagte Tag nun ein weniger guter Tag, sprich im Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter bin ich alle drei Sätze oder so kurz hängengeblieben.

Da erklärte mir der nette Herr, dass es mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein Problem geben könnte, da ich einen "schweren" Sprachfehler hätte! Er wollte aber sich aber nochmal erkundigen und mir dann Bescheid geben.

Heute also rief er wieder an und teilte mir mit, dass nach "ausführlicher Diskussion mit dem Amtsarzt und der zuständigen Stelle der Bezirksregierung alle zu dem Schluss gekommen sein, dass bei mir ein schwerer Sprachfehler vorliegt". Ich könnte zwar zu dem besagten Amtsarzt gehen und ein Gutachten durchführen lassen, aber laut dem Sachbearbeiter hätte das keine Erfolgschancen... :angry2:

Nun frage ich mich, ob die Herren der Verwaltung jemals einen Menschen mit einem wirklich schweren Sprachfehler gesehen/gehört haben, der in 5 Minuten 2 Sätze herausbringt und wie ein Amtsarzt, ohne den Betroffenen je zu Gesicht bekommen zu haben, solch eine Diagnose stellen kann? :o

Was kann ich eurer Meinung nach am Besten dagegen tun? Das gleiche Problem hab ich ja dann später auch, wenn ich mal wiederladen möchte...

Viele Grüße,

Stefan

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§ 6

Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

1. geschäftsunfähig sind,

2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder

3. auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.

Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.

(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.

(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen. [siehe AWaffV § 4]

Quelle

Weiteres unter:

Hier

Nachsatz:

Beantrage die Bescheinigung schriftlich!

So einfach geht es z. B. in München:

http://www.muenchen.info/kvr/sprengunbedenk.htm

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Ich würde einfach mal den normalen Antragsweg beschreiten.

Wenn der SB dann irgendwelche Einwände erhebt, soll er das mittels rechtsmittelfähigem Bescheid tun (und nicht per telefonischer Ferndiagnose).

Diesen Bescheid kann man dann juristisch prüfen lassen.

Also: Nicht ins Bockshorn jagen lassen!

Gruß

357Mag

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§ 6

Persönliche Eignung

Hallo bertone!

Die Definition der persönlichen Eignung ist im SprengG etwas anders gefasst. Da steht wirklich drin, dass kein schwerer Sprachfehler vorliegen darf. Damit ich bei einer bevorstehenden Katastrophe mein Umfeld durch Rufe warnen kann, so der Sachbearbeiter.

Bleibt halt nur die Frage, wer entscheidet, ob der Fehler "schwer" ist oder nicht...

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Hallo bertone!

Die Definition der persönlichen Eignung ist im SprengG etwas anders gefasst. Da steht wirklich drin, dass kein schwerer Sprachfehler vorliegen darf. Damit ich bei einer bevorstehenden Katastrophe mein Umfeld durch Rufe warnen kann, so der Sachbearbeiter.

Bleibt halt nur die Frage, wer entscheidet, ob der Fehler "schwer" ist oder nicht...

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sp..._1976/__8b.html

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Hallo Pepsus und erst mal herzlich willkommen hier im Forum ! :s75:

Dein Problem wird sich vermutlich nicht so einfach lösen lassen. In Ziff. 8.7 SprengVwV steht unter anderem, dass zur körperlichen Eignung auch das Fehlen von schweren Sprachfehlern gehört und im Zweifel dem Antragsteller aufgegeben werden kann, die körperliche Eignung durch ein fachärztliches Zeugnis nachzuweisen.

Diese Zweifel sind hier wegen des verkorksten Telefongespräches wohl durchaus begründet. Um die Vorlage des Gutachtens wirst Du also nicht vorbeikommen. Ich drück Dir aber ganz doll die Daumen, dass durch dieses Deine körperliche Eignung bescheinigt werden kann und danach viel Schwarzpulver in Rauch aufgeht. :)

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Da liegst Du aber falsch, Bertone. Wenn die Antragstellung telefonisch angekündigt worden ist, kann sich die Behörde interessante Erkenntnisse aus diesem Telefonat, die einen Versagungsgrund darstellen können, durchaus notieren. Mit dieser Notiz beginnt dann gleich die Akte... <_<

Wenn in einem solchen Fall nur schriftlicher Antrag erfolgt und es sich um eine Behörde handelt, die die Antragsteller grundsätzlich persönlich einbestellt (diesen Thread haben wir hier ja gerade wo laufen) gibts spätestens dort Schwierigkeiten.

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Wenn Du weißt, daß es weniger gute Tage gibt, warum rufst Du an einem solchen an?

Nun ja, ich hatte mir die SprengVwV vorher nicht durchgelesen und habe die körperliche Eignung mit jener des WaffG gleichgesetzt.

Ich persönlich habe keine Probleme mit meinen Sprachproblemen, ich kann mich mit jedem Menschen unterhalten ( auch am Telefon ), ohne auf manchmal auftretende Hänger Rücksicht zu nehmen... Daher hatte ich mir vor dem Anruf auch keine Gedanken darüber gemacht.

Also dann werd ich mal den vorgeschlagenen Weg beschreiten: Im FWR bin ich ja schon, ÖRAG Antrag ist ausgedruckt und mal sehen, was dann weiter passiert...

Aber mal ne andere Frage: Verstößt diese Verordnung nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes? Von wegen: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden"

Wenns nur um das Warnen der Mitmenschen um mich herum geht, kann ich mir auch ne Tröte alias Gasdruckfanfare neben den Waffenkoffer legen... :gaga:

Danke Euch für die vielen Ratschläge! :)

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Moin!

Die Sache mit dem Sprachfehler ist eine Geschichte, die dem Sinn nach im gerwerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten seine Anwendung findet und dort auch durchaus sehr berechtigt ist.

Der "typische Wiederlader" wird aber als Einzelgänger im Keller seiener Tätigkeit nachgehen und soweit sich der Umgang auf NC pulver beschränkt sind diese bei normlen Mengen in unverdämmten Zustand in keinster Weise explosionsfähig. An die Fähigkeit zur sprachlichen Verständigung sind also in diesem Bereich niedrigere Anforderungen zu stellen als im gewerblichen Bereich bei der Durchführung von Sprengarbeiten.

Also ins FWR eintreten, Rechtschutz abschließen, Antrag stellen...

PS

Im Antrag auf den Sprachfehler hinweisen und argumentativ darauf eingehen, daß dieser einer Wiedrladertätigkeit nicht entgegensteht.

Gruß,

frogger

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Freie Arztwahl stimmt in der Tat. Die Behörde soll nur dann auf ein amtsärtzliches Zeugnis bestehen, wenn sie das fachärztliche Zeugnis für unzutreffend hält.

Der Amtsarzt wird sich in der Regel nicht trauen ein fachärztliches Zeugnis nicht anzuerkennen. Die kann er garnicht, wenn er nicht zufällig Spezialist im selben Fach ist.

Was soll´n der Sch*iss - ich kenne Leute mit WBK da verstehe ich noch nichtmal jeden zweiten Satz ....

Vor allem in Bayern und Österreich....

(Sorry aber der musste einfach raus...)

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Ich habe vor ca einem halben Jahr den Schein gemacht, und bei mir im Kurs war auch jemand mit einem Sprachfehler. Ich habe den jungen Mann nur 2 Tage kennengelernt und kann seinen Sprachfehler nicht wirklich beurteilen, aber an beiden Lehrgangstagen blieb der betreffende in ca jedem 2ten Satz hängen, manche Worte kamen erst bei dritten Versuch über seine Lippen.

Mit der UB hatte er aber keine Probleme und die SB saß unserem Kurs bei.

Also lass dich nicht einschüchtern. Solange du keinen SCHWEREN Sprachfehler hast, und in einer Notsituation jemanden warnen kannst sollte dir das Wiederladen möglich sein. Schließlich drückt man dir ja auch schon Waffen in die Hand.

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Hallo

jetzt frage ich mich, was kann theoretisch passieren, wenn ein Wiederlader einen Sprachfehler hat?

Ich sitze im Keller mit 1KG Pulver und mir fackelt gerade der Papierkorb ab. Ich bekomme das Feuer nicht aus und rufe die Feuerwehr an. Im schlimmsten Fall kann ich denen nicht sagen was los ist und wo ich wohne. Dafür gibt es Diktiergeräte, die ich schon vorher besprochen habe, bzw. mir besprochen lassen habe. Ein zweiter Textbaustein, in dem erklärt wird, daß ich NC Pulver in einem gut verdämmten Tresor habe, der möglichst nicht zu heiß werden sollte. Bei der heutigen Technik ist das doch nicht mehr so schwer. Also, was will der SB? Entweder ich führe, oder lasse führen, ein vernünftiges Gespräch mit den entsprechenden Argumenten. Wenn er OK ist, wird er es einsehen. Wenn er bockig ist und seine Macht gegenüber den Untertanen ausspielen will sehe ich keine andere Möglichkeit, als einen Fachanwalt zu beauftragen, der ihm die Sachlage, zur Not mit einer Klageschrift, nahebringt. Bei einem so einfachen Fall, denke ich, sollte ein klärendes Gespräch die Sache bereinigen.

Steven

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Die Grundfrage ist und bleibt, ob hier ein schwerer Sprachfehler angenommen wird oder nicht. Ob die Behörde die von frosch zitierte Unterscheidung vornehmen wird, wage ich eher zu bezweifeln. Aber der Denkansatz ist für eine Begründung durch den Antragsteller sehr interessant. :icon14:

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So kann ja z.B auch nicht jeder Behinderte Auto fahren.

Solange jemand grundsätzlich, auch unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln, in der Lage sein sollte, ein Auto zu führen, steht dem Führerschein doch nichts im Weg. Oder liege ich da falsch?

Wenn meine Akte dort eh schon mit den Zuverlässigkeitszweifeln angelegt ist, werde ich am Besten persönlich dort vorsprechen. ( An einem der guten Tage... :rolleyes: )

Vielleicht lässt sich die ganze Sache ja auch damit aus der Welt schaffen. Bin wohl einfach zu verwöhnt von meinem WBK SB, bei dem alles immer schnell und problemlos funktioniert! B)

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Wenn man mit Hilfsmitteln eine Eignung herbeiführen kann (z.B. mit einer Brille) kein Problem. Aber das geht nun mal nicht immer..

Also ich würde an Deiner Stelle den Antrag erst mal schriftlich so stellen und darauf hoffen, dass Dich der SB nicht mehr kennt bzw. nicht mit dem Telefonat in Verbindung bringt. Falls ein Brieflein kommt, kannst Du ja immer noch an einem Deiner guten Tage vorsprechen und dadurch bestätigen, dass kein schwerer Sprachfehler vorliegt.

Wenn alle Stricke reißen, bleibt halt nur noch das Gutachten, das ja auch noch positiv für Dich ausfallen kann...

Bedenke Dein Grundrisiko: da seit 01.09.2005 die Zuverlässigkeit im Sprengstoffrecht wie im Waffenrecht geprüft wird, würdest Du bei erkannter Unzuverlässigkeit auch Gefahr laufen, Deine Waffen zu verlieren... !

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- schnipp -

Bedenke Dein Grundrisiko: da seit 01.09.2005 die Zuverlässigkeit im Sprengstoffrecht wie im Waffenrecht geprüft wird, würdest Du bei erkannter Unzuverlässigkeit auch Gefahr laufen, Deine Waffen zu verlieren... !

Das halten wir aber für einen Irrtum deinerseits: die von dir erwähnte ggf. dann zu befürchtende (Un-)Zuverlässigkeits - Absprechung nach § 5 WaffG.

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