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IGNORED

Vom Schießsport ausgeschlossene Schusswaffen


steven

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo

§ 6 der AWaffV besagt:

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62cm (drei Zoll) Länge.

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer

vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Ge-

setzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet( so genannte Bul-Pup Waffen)

oder

c) die Hülsenlänge der verwendeteten Munition bei Langwaffen weniger als 40 mm beträgt.

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Ermächtigung hierzu im Waffengesetz § 15 Abs. 7 Nr. 1

§ 15 Abs. 7 Nr. 1:

Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen

zu erlassen und insbesondere zu bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen

ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind,

sowie

Mir ist schon klar, daß die Verbände diesen Vorschlag nur deshalb unterbreitet haben, um das sonst angedrohte Totalverbot von Halbautomaten zu umgehen.

Nur ist natürlich ein ziviler Nachbau der MP 5 nicht gefährlicher als ein Ruger PC9, oder andere Pistolenkarabiner.

Dieser Ausschluss ist doch auf der Basis zu suchen, daß einige hohe Beamten sich sagten: so was wollen wir nicht. Dann haben sie sich flugs nicht an das Gesetz gehalten, eine Drohung ausgesprochen und diesen Ausschluss ohne Grundlage formuliert und warten, bis er bald zementiert ist.

Hat denn noch keiner Klage dagegen eingereicht? Ist denn noch kein Urteil ergangen. Das Gesetz wurde wieder einmal verbogen.

Wie seht ihr das?

Steven

Geschrieben

naja, die beamten haben die werbung eines hier nicht näher zu nennenden händlers gesehen.

daher kommt auch der name lex bxxxxxr :D

und ob das gesetz verbogen wurde...kommt drauf an, ob der "anschein" ivm den weiteren merkmalen

halt etwas mit " konstruktion, handhabung oder wirkungsweise " zu tun hat.

Geschrieben

Das Gesetz wurde hier keineswegs verbogen, nur eben vom Gesetzgeber (der sowohl Gesetz als auch Verordnung erlassenhat) genauer präzisiert. Außerdem stellt das Verbot nicht auf die Gefährlcihkeit ab, sondern auf die Eignung zum sportlcihen Schießen. Jäger haben zum Beispiel teilweise die Möglichkeit, solche Waffen zu erwerben (wenn nicht im Bundesjagdgesetz verboten). Jäger sind zum Beispiel nicht an die Lauf- und Hülsenlängenbegrenzung gebunden, weder bei Lang-noch bei Kurzwaffen.

Das Verbot sollte nach meiner Ansicht ewas ganz Anderes bewirken: Nämlich, dass nciht abgeänderte russische Militärwaffen (AK47, AK74), deren Lauflänge im verbotenen Bereich liegt, zusammen mit russischer Munition im Originalkaliber (7,62x39 und Kurzpatrone für AK74 ich glaube 5,45x39) massenhaft in Deutschland eingeführt werden, das kam dann wohl weniger von den Schießsportverbänden. Danke liebe Industrie in Oberndorf und wo auch immer! Wie gesagt: Jäger dürfen so ewas kaufen!

viele Grüße

steinertdd

Geschrieben

Hallo steinertdd

im Gesetz steht: Ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder ihrer Wirkungsweise.

Also muß ja, um sie in der VO auszuschließen, eine dieser 3 Merkmale gerade auf diese Waffe zutreffen. Welche denn wohl.

Das Aussehen ist kein Merkmal.

Steven

Geschrieben

steven,

man könnte sagen, das aussehen ist ja konstruktionsbedingt.

aber der kern liegt woanders: momentan ist es vielleicht noch kein guter moment, den neuen anscheinsparagraphen zu kippen. die alternative zu der unlogischen hülsenlängengrenze wäre zur zeit wohl eher ein §37 wie früher als eine totale liberalisierung des anscheins.... denn die hysterie bzgl. softair-anschein ist noch zu gross.

kommt zeit, kommt rat. ich WEISS, dass daran gearbeitet wird. ;)

was die oberndorf-theorie angeht: hurra, wieder eine neue verschwörungstheorie. gratuliere! :bad:

aber das ist völliger unsinn. der neue anscheinsparagraph ist ein kompromiss, da unsere liebe obrigkeit angst vor folgenden waffen in schützenhand hatte: AUG, AK47, MP5 (bzw deren halbautomatische klone). mit dieser angst solte ein kompletter anscheinsparagraph begründet werden, es schien auch nach langen verhandlungen absolut unvermeidbar. also wurde von verbandsseite u.a. die hülsenlänge ins spiel gebracht, wodurch die anscheinsregeln auf ein damals mögliches mindestmass beschränkt wurden.

Geschrieben

...

Das Aussehen ist kein Merkmal.

...

darüber kann man streiten. muss man aber garnicht.

denn da gibt´s ja noch die buchst. a, b, c.

allerdings, wenn man den 15 waffg zuende liest, ob der 6 awaffvo zur abwehr von gefahren für die öff. sicherheit + ordnung dient ???

dann müsste eine anscheins-sportschützenwaffe die öff. sicherheit + ordnung gefährden,

eine anscheins-jägerwaffe dagegen nicht.

Geschrieben

dann müsste eine anscheins-sportschützenwaffe die öff. sicherheit + ordnung gefährden,

eine anscheins-jägerwaffe dagegen nicht.

Jäger sind eben viiiiiiiel zuverlässiger und gesetzestreuer als Sportschützen. :rotfl2:

Geschrieben

dann müsste eine anscheins-sportschützenwaffe die öff. sicherheit + ordnung gefährden,

eine anscheins-jägerwaffe dagegen nicht.

Oder Jäger haben das privileg, die öff. Sicherheit u. Ordnung zu gefährden. ;)

Geschrieben
Oder Jäger haben das privileg, die öff. Sicherheit u. Ordnung zu gefährden. ;)

Wenn man mal zufällig in ein Hegeringschießen oder so gerät, kann man zumindest das Gefühl bekommen, dass der eine oder andere glaubt, er hätte das Privileg ... :o

Geschrieben

der neue anscheinsparagraph ist ein kompromiss, da unsere liebe obrigkeit angst vor folgenden waffen in schützenhand hatte: AUG, AK47, MP5 (bzw deren halbautomatische klone).

es gibt ja da den üblichen verdächtigen, aber das aug wurde doch damals von oa beworben... :s3:

Geschrieben

es gibt ja da den üblichen verdächtigen, aber das aug wurde doch damals von oa beworben... :s3:

oberbeitler ? :rotfl2::rotfl2::rotfl2:

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Nach dem Sinn hinter diversen Regelungen des Waffengesetzes zu suchen, ist müßig. Wenn ich bloß an das Verbot solch alberner Dinge wie Butterflymesser denke - in meiner Küche hab ich ein Bratenmesser - Sakrament, des ginge durch und durch und des kann jedes Kind für die Mama im Küchenfachgeschäft kaufen.

Dieser kleine Anschein is die Ausgeburt psychopathologischer Störungen des Verfassers. Der hat halt a Panik vor "bös" aussehenden Eisen und deswegen müssen die weg - mit Sinn hat des alles nix zu tun!!!

Geschrieben

...mit Sinn hat des alles nix zu tun!!!

Genau dieser Satz gehoert als Praeambel ins WaffG (und in so ziemlich alle anderen Gesetzen der letzten 7 Jahre auch).

  • 5 Monate später...
Geschrieben

§ 6 der AWaffV besagt:

(1) Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen:

1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62cm (drei Zoll) Länge.

2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer

vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Ge-

setzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn

a) die Lauflänge weniger als 42 cm beträgt,

B) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet( so genannte Bul-Pup Waffen)

oder

c) die Hülsenlänge der verwendeteten Munition bei Langwaffen weniger als 40 mm beträgt.

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

Das würde dann aber doch bedeuten, dass ich z.B. eine Glock 27 mit 88 mm Lauflänge erwerben dürfte. Ich bin bislang immer davon ausgegangen, dass die subkompakten Waffen für Sportschützen ebenfalls verboten sind. Was meint denn das Gesetz mit Lauflänge; mit oder ohne Patronenlager? Und welche Angaben machen die Hersteller, wenn sie schreiben "Lauflänge 88 mm"; mit oder ohne Patronenlager?

Die Frage stelle ich natürlich ohne jeglichen Zweifel daran, dass solche subkompakten Waffen meist eher unggeignet, wenn nicht sogar völlig ungeeignet zum sportlichen Schiessen sind.

Gruß Blackhawk

Geschrieben

@Blackhawk-USP[und welche Angaben machen die Hersteller, wenn sie schreiben "Lauflänge 88 mm"; mit oder ohne Patronenlager?]

Lt. Waffensachkunde zählen bei Pistolen die Patronenlager mit zur Lauflänge, bei Revolvern zählt die Trommel nicht mit.

MfG 2k11m1

Geschrieben

Die Frage wollte ich sowieso schon stellen, hatte aber noch keine Zeit, mal richtig zu suchen. Hier passt sie aber vielleicht.

Ist also eine Walther PPK (als .22lr) noch fürs sportliche Schießen zugelassen? In der Liste vom BDS steht ja ausdrücklich, dass sie nicht befürwortet wird. Aber z.B. beim BDMP "Kleinkaliber Kurzwaffe"? Da passt sie doch, oder?

Zweite Waffe, die mich interessiert, aber die wohl nicht in Frage kommt: North American Arms Minirevolver, auf .22lr. Den wird man nicht mehr kaufen dürfen, oder?

Bin noch Anfänger ohne WBK, mich werden also wohl die neuesten Gesetzesänderungen betreffen.

Danke für eure Antworten!

Geschrieben

Die Frage stelle ich natürlich ohne jeglichen Zweifel daran, dass solche subkompakten Waffen meist eher unggeignet, wenn nicht sogar völlig ungeeignet zum sportlichen Schiessen sind.

Hi,

I strictly disagree.

Die Behauptung, dass irgendeine Waffe nicht zum sportlichen Schiessen geeignet sei, setzt eine Definition des sportlichen Schiessens voraus. Die wäre wie?

Fast jede Waffe ist präziser als die meisten Schützen im Breitensport.

Die Lauflänge ist dabei ein völlig ungeeignetes Kriterium!

Wenn überhaupt, wirft die Visierlinie Probleme auf. Aber selbst ein 3,5 zölliger .38er S&W von 1895 mit 0,5mm(!) Trommelspalt hält auf 25m das Schwarze problemlos (und täte das auch mit 2,9"). Was wäre daran unsportlich?

Eine frühe Steinschlosswaffe hat einen glatten Lauf und keine Kimme! Was ist denn unsportlich daran, damit die 10 auf 50m rauszustanzen? Das es schwieriger ist als mit einer ZF Einzelladerbüchse? Das es keine klassische Kimme-Korn, Diopter oder oprtische Visierung gibt. Der gekonnte Deutschuss ist Voraussetzung für den erfolgreichen Flintenschützen. Bei anderen Sportarten unsportlich?

Warum zerfleischen sich die Schützen ständig in vorauseilendem Gehorsam. Dass Behörden die uralte Doktrin keine Waffen ins Volk wollen, verstehe ich, auch wenn ich sie für falsch halte. Aber wieso glauben Sportschützen immer, dass Sie Ihren Schiesssport exclusiv retten können, wenn Sie andere Schützen ausgrenzen?

Warum ist nicht jeder Übungsablauf, den ein Schütze im Vergleich mit anderen oder mit sich selbst (Ringe, Zeit, whatsoever) schiesst, sportlich?

Mit nachdenklichen Grüßen

Shotgun George

Geschrieben

Hi,

I strictly disagree.

Die Behauptung, dass irgendeine Waffe nicht zum sportlichen Schiessen geeignet sei, setzt eine Definition des sportlichen Schiessens voraus. Die wäre wie?

Brrrr, ganz ruhig. Genau solche Diskussionen wollte ich nicht auslösen. Mir ist es nämlich völlig egal, was andere auf den Ständen treiben.

Um auf das Kernthema zurückzukommen: Kompakt- und Subkompaktwaffen sind also zugelassen für das sportliche Schiessen solange Lauf und Patronenlager zusammen 3 Zoll haben. Richtig oder Falsch?

Gruß Blackhawk

Geschrieben

Pistole: mit Lager, Revolver: ohne (Trommel).

Allgemein:

Man muß aber auch zwischen WaffG und den SPOs der Verbände unterscheiden. Beim BDS reicht es z.B. nicht, wenn der Lauf einer Pistole länger als 3" ist. Dort ist auch die Visierlinienlänge mit min. 145 mm vorgeschrieben (außer Ordonnanz).

Geschrieben

Pistole: mit Lager, Revolver: ohne (Trommel).

Allgemein:

Man muß aber auch zwischen WaffG und den SPOs der Verbände unterscheiden. Beim BDS reicht es z.B. nicht, wenn der Lauf einer Pistole länger als 3" ist. Dort ist auch die Visierlinienlänge mit min. 145 mm vorgeschrieben (außer Ordonnanz).

Folgedessen wären Glock 19 und Glock 23 (152 und 153 mm) zugelassen, die Glock 27 (Length between sights: 144 mm), die USP Compact (136 mm) und die P 2000 (140 mm) von H&K jedoch nicht.

Die kompakten von Glock gingen also gerade noch, die von Heckler & Koch jedoch schon nicht mehr; ganz zu schweigen von den subkompakten.

Meine Expert habe ich mittlerweile abgemessen; Lauflänge entspricht der Länge des Laufes incl. Patronenlager.

Jetzt muss ich mich nur noch schlau machen, inwieweit der DSB solche Regelungen in seiner Sportordnung stehen hat. Denn eine Kompaktpistole liegt schon ziemlich gut in der Hand und würde noch in meiner "Sammlung" fehlen. Für's Mehrdistanzschiessen wäre so ein Teil sicher ganz nett.

Erfahrungswerte von Kompaktpistolenbesitzern sind willkommen.

Gruß Blackhawk

Geschrieben

Schau doch mal in der IPSC-Production. Dort sind auch einige Kompakte zugelassen. Wenn Du nicht nach höheren Weihen im IPSC strebst, sondern Dir die Freude und der Spaß am Mitmachen reicht, findest Du da bestimmt so einige Schätzchen (CZ 75 Comp., Sig 239 etc.)

Gruß,

André

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