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IGNORED

Staatenlosigkeit trotz Geburt in Deutschland möglich ?


Sachbearbeiter

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Mit der Geburt in Deutschland erhält der Betroffene automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft.

Allerdings kann er diese gewillkürt aufgeben.

Wenn seine Eltern z.B. aus einem Staat stammen, der keine doppelten Staatsbürgerschaften zulässt, kann die Person gezwungen sein, die deutsche Staatsbürgerschaft aufzugeben. Gibt es dann Probleme mit der Staatsbürgerschaft im Geburtsland seiner Eltern - schwupps ist er staatenlos.

Gruß Ragri :o

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Mit der Geburt in Deutschland erhält der Betroffene automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft.

Allerdings kann er diese gewillkürt aufgeben.

Wenn seine Eltern z.B. aus einem Staat stammen, der keine doppelten Staatsbürgerschaften zulässt, kann die Person gezwungen sein, die deutsche Staatsbürgerschaft aufzugeben. Gibt es dann Probleme mit der Staatsbürgerschaft im Geburtsland seiner Eltern - schwupps ist er staatenlos.

Gruß Ragri :o

Hm, sehr interessant. Aber er lebt seit Geburt in Deutschland. Was hat das mit dem Land seiner Eltern zu tun, wenn er sich dort nie aufhält ??? :huh:

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Das gibts aber noch nicht so lange, daß es auf deinen Kunden zuträfe:

Erwerb durch Geburt in Deutschland

Durch die Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht zum 01.01.2000 erfüllt sich für viele Ausländer der Wunsch nach einer stärkeren Integration in den deutschen Staat, weil das bisherige ausschließliche Abstammungsprinzip ergänzt wurde. Die wichtige Neuregelung besteht darin, dass die in Deutschland geborenen Kinder ausländische Eltern unter bestimmten Voraussetzungen schon mit der Geburt Deutsche werden.

Voraussetzungen

Ein Kind ausländischer Eltern erhält durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt

seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und

freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen.

Vorsprache

Eine Vorsprache beim Standesamt ist nicht erforderlich. Die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt von Amts wegen.

Gebühren

Für die Prüfung auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland fallen keine Gebühren an.

Quelle: http://www.stadt-koeln.de/bol/standesamt/p...0397/index.html

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Wie Völker schon so richtig wiedergibt: In Deutschland herrscht das Abstammungsprinzip.

Das bedeutet ein Kind deutscher Eltern, auch wenn es im Ausland geboren ist, ist DEUTSCH! :s75:

Ein Kind ausländischer Eltern kann nur unter den von Völker zitierten Voraussetzungen Deutsch werden.

Es ist aber "ausländisch" und hat in der Regel immer die Staatsangehörigkeit seiner ausländischen Eltern, außer natürlich diese sind selbst staatenlos.

Staatenlos kann man werden wenn man seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgibt oder zwangsweise aufgeben muss. Ein Deutscher kann seine Statsangehörigkeit nur unter engen Voraussetzungen verlieren.

Staatenlos kann zum Beispiel ein Kind staatenloser Asylbewerber sein, auch wenn es in Deutschland geboren ist.

Staatenlos kann ein ehemals Deutscher werden, der seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat um nach Russland zu gehen und Russe zu werden und der als Russe dann zu lange im Ausland gelebt hat, was nach russischem Recht zur Folge hat, dass ihm vom Russischen Staat die Russische Staatsbürgerschaft aberkannt werden kann.

Frage beantwortet?

Es gibt zahllose Möglichkeiten, deren Ausgestaltung davon abhängt ob das in Deutschland geborene Kind jemals die Deutsche Staatsangehörigkeit hatte oder nicht.

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Also da brat mir doch einer einen Storch. In einem Antrag gibt jemand an, in Deutschland geboren - aber dennoch staatenlos zu sein. Geht denn das überhaupt ?

Verwunderte Grüße

SB

KREISCH!!! :o

Bist Du'n originärer HöDi oder hascht total gepennt in "Recht und Staatsbürgerkunde"? :gaga:

In Deutschland herrscht das sog. "Recht des Blutes", nach dem die Abstammung die Staatsbürgerschaft bestimmt; also Eltern deutsch => Kind deutsch, Eltern nichtdeutsch => Kind nichtdeutsch. :rolleyes:

Dem gegenüber gint es das sog. "Recht des Bodens", nach dem sich die Staatsbürgerschaft nach dem Geburtsort richtet; z.B. ind den USA.

Daraus folgt z.B., wenn das Kind eines deutsch-türkisch gemischen Paares in den USA geboren wird, dass das Kind von Genurt an drei Staatsbürgerschaften hat; deutsch, türkisch und us-amerikanisch. :00000733:

Dein Mausebaer B)

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Eine Frage noch dazu. Ich dachte bis jetzt eigentlich, dass ein Deutscher nicht mehrere Staatsbürgerschaften besitzen darf?

Also wenn er z.B. den Schweizer Pass bekommen will muss er den Deutschen abgeben?? Und das nicht wegen der Schweiz sondern wegen Deutschland?

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Ein Kind ausländischer Eltern kann nur unter den von Völker zitierten Voraussetzungen Deutsch werden.

Es ist aber "ausländisch" und hat in der Regel immer die Staatsangehörigkeit seiner ausländischen Eltern, außer natürlich diese sind selbst staatenlos.

Nein, die hat es nicht unbedingt. Uraltes Problem. Kommen die Eltern aus einem Land mit dem Recht des Bodens lässt sich dieses Land noch lange nicht von Deutschland vorschreiben das es dem Kind die Staatsbürgerschaft zuerkennt. Dies muss meist von den Eltern aufwendig beantragt werden.

Wenn es also z.B. ein Kind von 2 US-Amerikanern ist das in Deutschland geboren wird, ist es zunächst einmal Staatenlos, da es die Deutsche Staatsangehörigkeit (auch nach dem neuen Recht) aufgrund des Blutes nicht bekommt und aufgrund des Geburtsortes auch nicht automatisch die US-Amerikanische bekommen hat.

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Staatenlos kann ein ehemals Deutscher werden, der seine Staatsangehörigkeit freiwillig aufgegeben hat um nach Russland zu gehen und Russe zu werden und der als Russe dann zu lange im Ausland gelebt hat, was nach russischem Recht zur Folge hat, dass ihm vom Russischen Staat die Russische Staatsbürgerschaft aberkannt werden kann.

Ein Deutscher kann niemals staatenlos werden. In dem von Dir beschriebenen Fall würde die deutsche Statsbürgerschaft wieder aufleben.

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Ein Deutscher kann niemals staatenlos werden. In dem von Dir beschriebenen Fall würde die deutsche Statsbürgerschaft wieder aufleben.

Silberpfeil scheint am meisten Ahnung zu haben. Danke für die interessanten Infos. :icon14:

In der Mittagspause treffe ich heute einen Standesamtsexperten. Der wird mir nochmal alles genauestens bestätigen und erläutern können. Der Name klingt russisch, über die Abstammung der Eltern ist nach Aktenlage nichts näheres bekannt.

@Mausebär: so einfach ist das alles nicht. Boden- und Abstammungsprinzip sind mir in groben Zügen auch geläufig. Aber alle Ausnahmen und Möglichkeiten (zumal meine Schulzeit schon ein paar Tage zurückliegt) kann man als Laie nicht parat haben.

Grüssle

SB :bb1:

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Ein Blick in das StAG verschafft hier Klarheit:

Die Staatsangehörigkeit geht verloren

1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),

2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),

3. durch Verzicht (§ 26),

4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),

5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband

eines ausländischen Staates (§ 28) oder

6. durch Erklärung (§ 29).

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Eine Frage noch dazu. Ich dachte bis jetzt eigentlich, dass ein Deutscher nicht mehrere Staatsbürgerschaften besitzen darf?

Also wenn er z.B. den Schweizer Pass bekommen will muss er den Deutschen abgeben?? Und das nicht wegen der Schweiz sondern wegen Deutschland?

Also bei mir liegt das Standesamtsrecht auch schon ein paar Jächrchen zurück und da kann sich schon was geändert haben, geb ich zu.

Aber zu den doppelstaatsbürgerschaften: Es gilt grundsätzlich das Prinzip dass es in Deutschland keine doppelten Staatsbürgerschaften geben soll. Es gibt aber auch (viele) Ausnahmen.

Deine Frage zu Schweizern weiss ich jetzt nicht. Aber mit England z.B gibt es Übereinkommen so dass jemand Vater/Engländer, Mutter Deutsche definitiv 2 Staatsbürgerschaften hat.

Kenn ich erstens aus der Schule und zweitens ist meine Schwiegertochter in spe´deshalb SOWOHL Engländerin als auch Deutsche. Wenn nun Sohnemann das Madl heiraten würde würde er AUCH als Ehegatte der Engländerin den englischen Pass bekommen.

'Edit: Hey Tinnitus

unsere 'Beiträge haben sich überschnitten. Also: Deine Bestimmungen gelten WENN, ...... ja WENN keine Ausnahme aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen besteht :o

Also:

Dein Schweize bekommt auch 2 Staatsbürgerschaften:

(§ 4)

3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat

und2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

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Ich scheine hier bei den Damen und Herren vom Amt gelandet zu sein.

Wir könen ja online ein paar Fälle durch subsumieren. Ein Auffrischungskurs in juristischem Arbeiten.

Mal sehn, ob dann doch mal einer staatenslos ist oder war, von dem man es gar nicht vermutet hätte.

:rolleyes:

Okay, dann zeig doch bitte mal die Möglichkeiten für das obige Beispiel auf:

Nehmen wir mal an,

a) beide Eltern sind russische Staatsangehörige

B) nur Vater oder Mutter ist Russe/Russin

c) Eltern leben im Ausland

d) Eltern leben in Deutschland

e) Sonstige Möglichkeiten :D

Grüssle

SB

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Okay, Smithy, beim Völkerrecht muss ich passen, ich wollte nur eine mögliche Antwort auf die Frage aus dem ersten Posting geben, wie jemand seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben kann. Die Fettgedruckte halte ich hier für am prüfenswertesten, weil wohl kaum jemand freiwillig alle Staatsangehörigkeiten aufgibt..

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Okay, Smithy, beim Völkerrecht muss ich passen, ich wollte nur eine mögliche Antwort auf die Frage aus dem ersten Posting geben, wie jemand seine deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben kann. Die Fettgedruckte halte ich hier für am prüfenswertesten, weil wohl kaum jemand freiwillig alle Staatsangehörigkeiten aufgibt..

Unser Experte vom Standesamt meinte vorhin, dass die Beurteilung des Falles ohne Familienbucheinsicht kaum möglich sei. Er vermutet, dass die Eltern zuvor ebenfalls staatenlos waren und demzufolge auch bei Geburt des Kindes in Deutschland dieses staatenlos bleibt.

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Hmm, an sowas* habe ich nicht im Traum gedacht! Aber dann müsste ein Blick ins Stammbuch darüber aufklären, ob es wie beschrieben ist, oder ob er die Staatsangehörigkeit selbst "verloren" hat.

*Eltern bei Geburt ebenfalls ohne Staatsangehörigkeit

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Hallo Tinnitus.

Man kann schon gezwungen sein, seine Staatsangehörigkeit aufzugeben.

Als ich ´76 mit meinen Eltern illegal die DDR "verlassen" habe, waren wir drei eine ganze Weile staatenlos und in einem Flüchtlingslager in Giessen. Es hat eine Weile gedauert bis die BRD unsere Identität geprüft hatte und wir neue Pässe bekamen.

Gruß,

Peter

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Als ich ´76 mit meinen Eltern illegal die DDR "verlassen" habe, waren wir drei eine ganze Weile staatenlos und in einem Flüchtlingslager in Giessen.

Hallo!

Du hast zwar keinen bundesdeutschen Pass gehabt, aber als Deutscher, der nicht anerkannten DDR gelebt hatte, warst du automatisch bundesdeutscher Staatsbürger. Wenn die DDR anerkannt worden wäre, dann hätte es anders ausgesehen.

Viele DDR-Rentner haben sich in der Bundesrepublik einen Reisepass ausstellen lassen, dass sie mal über die Grenzen konnten, bevor sie wieder zurück zu ihren Enkeln fuhren. Der durfte natürlich bei D/DDR Grenzkontrollen nicht gefunden werden. :D

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Hallo Sal-Peter.

Ich habe vorher ein paar Details weggelassen: wir hatten gefälschte BRD-Pässe und wir kamen über Ungarn und Schweitz in die BRD. An der Grenze wurden uns die gefälschten Pässe abgenommen und dann musste erst mal festgestellt werden, ob wir überhaupt Gesamtdeutsche (lustiger Ausdruck) sind. Hautfarbe oder Sprachkenntnisse reichen dazu natürlich nicht aus ... ^_^

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Ein Blick in das StAG verschafft hier Klarheit:

Die Staatsangehörigkeit geht verloren

...

5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband

eines ausländischen Staates (§ 28) ...

Da drängt sich mir doch eine Frage mächtig auf an "Kreisch" :

Sag mal, Mausebär, bist Du noch Deutscher oder nach diesem Gesetz vielleicht unbewußt nicht mehr? Oder habe ich zwischen den Zeilen Deiner vielen Postings eine Falschinformation herausgelesen?

mfg

Ralf

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