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IGNORED

Sportwaffen für die Jagd


frosch

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Geschrieben

Moin!

Angestossen durch einen anderen Thread denke ich gerade nach, ob man Waffen, welche man als Sportschütze oder Waffensammler erworben hat, auch zur Jagd verwenden darf.

Mein Lösungsansatz anhand eines auf mich zutreffenden Fallbeispiels:

1. Ich besitze eine Sauer 200 TR, welche ich als Sportschütze erworben habe

2. Die Waffe darf ich zum Sportschießen verwenden.

3. Zur Jagd? Da gucke ich mir den §13 Abs. 6 WaffG an.

Da steht, daß ich Jagdwaffen im Rahmen der befugten Jagdausübung führen und schießen darf. Zentraler Angelpunkt dürfte hierbei das Wort "Jagdwaffen" sein. Wird unter Jagdwaffe nur die Waffe verstanden, die ich über das jagdliche Bedürfnis erworben habe, sieht es mit meiner Sauer übel aus. Versteht man aber unter Jagdwaffe jede Waffe, die keinem Verbot nach §19 BJG unterliegt, darf auch eine über das Bedürfnis eines Sportschützen oder Waffensammlers erworbene Waffe jagdlich geführt werden.

Letztere Sichtweise mache ich mir zu eigen und wird auch von meinem Sachbearbeiter geteilt.

Bei der Genehmigung von Kurzwaffen entscheidet mein Sachbearbeiter nach folgenden Kriterien:

1. Oberste Priorität haben Sicherheit und Tierschutz

Danach ist ein Vorderladerrevolver nur in sehr beschränktem Umfang unter idealen Bedingungen jagdlich einsetzbar. Sport-Kurzwaffen, insbesondere mit überarbeiteten und fein eingestellten Abzügen oder empfindlichen Visieren hält er ebenfalls für ungeeignet. Verwendet der Jäger solche jagdlich "unsicheren" Waffen und kommt es zum Unfall, gibt es von seiner Seite kein Pardon hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfung.

Daraus folgt für ihn, daß er regelmäßig Sportschützen eine jagdlich uneingeschränkt taugliche Großkaliberwaffe und für die Bau- und Fallenjagd eine uneingeschränkt jagdlich taugliche Kleinkaliberwaffe genehmigt, unabhängig davon wie viele sportliche Kurzwaffen vorhanden sind.

2. Sind sportliche "Großkaliber- Dienstpistolen oder Revolver" vorhanden, muss geprüft werden, ob es angezeigt ist trotzdem eine weitere Waffe zu genehmigen, weil die sportlich verwendete Munition von der jagdlichverwendeten Munition eine abweichende Treffpunktlage haben kann. Die Größe der Waffe wird ebenfalls berücksichtigt.

3. Die Möglichkeit mit einer Befürwortung eine weitere jagdsportliche Kleinkaliberkurzwaffe für das DJV Schießen zu erhalten bleibt davon unberührt. Hier werden aber ggfs. vorhandene Sportwaffen, falls gut geeignet, berücksichtigt.

Diese Punkte führen für ihn in der Praxis zu dem Ergebnis, daß er aus Gründen des Tierschutzes und der Sicherheit in der Regel ein Bedürfnis für 2 weitere jagdliche Kurzwaffen für aktive Jäger annimmt. Diesbezüglich hatte er auch eine Diskussion mit seinem Amtsleiter anläßlich eines WBK-Antrages, der das aber eher enger sah. Er fragte seinen Amtsleider daraufhin, ob er denn bei solchen restriktiven Entscheidungen auch die "moralische" Verantwortung für Unfälle übernehmen wolle, falls solche wegen der Verwendung wenig geeigneter Waffen geschehen würden. Wollte er nicht...

Gruß,

frogger

Geschrieben

Ich würde das gar nicht erst in Frage stellen, meine Sportwaffen, soweit z.B. bei einem Revolver natürlich sehr gut möglich, mit auf die Jagd zu nehmen.

Wenn also eine Waffe sportlich UND jagdlich geeignet ist, WARUM NICHT?

IMI

Geschrieben
Ich würde das gar nicht erst in Frage stellen, meine Sportwaffen, soweit z.B. bei einem Revolver natürlich sehr gut möglich, mit auf die Jagd zu nehmen.

Wenn also eine Waffe sportlich UND jagdlich geeignet ist, WARUM NICHT?

IMI

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Stimme Dir da zu 100 % zu, ich finde es halt nur lustig, daß hier einige das Gegenteil behaupten wenn es als Grund für einen zusätzlichen Waffenerwerb herhalten muß?

Karl

Geschrieben

Ein Sportrevolver kann jagdlich geeignet sein, muss es aber nicht.

Ein Sportrevolver zum Sportschießen unterliegt nicht den selben Anforderungen, wie ein jagdlich genutzer Revolver.

Als Beispiel sei der Einsatz einer Schlagfeder mit reduzierter Federkraft genannt. Für einen Sportrevolver durchaus sinnvoll und praktikabel, für einen jagdlich genutzten Revolver bei annehmender Sau und nicht gezündeter Patrone ein Mallheur.

Oder der Sportrevolver mit hinterschnittenem Korn, welcher sich in Holster oder Kleidung verfangen kann.

Gegen den jagdlichen Einsatz eines geeigneten Sportrevolvers spricht nichts, gegen den Einsatz eines ungeeigneten Revolvers jedoch eine ganze Menge.

Gruß,

frogger

Geschrieben
1. Oberste Priorität haben Sicherheit und Tierschutz

Danach ist ein Vorderladerrevolver nur in sehr beschränktem Umfang unter idealen Bedingungen jagdlich einsetzbar. Sport-Kurzwaffen, insbesondere mit überarbeiteten und fein eingestellten Abzügen oder empfindlichen Visieren hält er ebenfalls für ungeeignet. Verwendet der Jäger solche jagdlich "unsicheren" Waffen und kommt es zum Unfall, gibt es von seiner Seite kein Pardon hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfung.

Absolut korrekter Standpunkt!

Zudem kommt, und das zählt bei Sachbearbeitern in den Landratsämtern leider nicht besonders als Argument:

Teure Sport-Kurzwaffen nimmt man einfach nicht gerne mit ins Revier. Ich persönlich achte darauf, dass an meine Waffen kein unnötiger Kratzer kommt!

Gut, für viele ist diese Einstellung sehr übertrieben, aber man zeigt einfach seinen Schützenkollegen halt lieber eine blitzblank geputzte Waffe, als irgendein verschmiergeltes, abgenutztes Eisen.

Das ist wie bei Autofreaks. Die putzen ihre Autos auch alle paar Tage! Einfach weils ihr Hobby ist und das ist in Ordnung so!

Jeder hat seine Leidenschaften.

Mein Auto schaut dagegen aus wie Otto.-Ist halt nicht mein Hobby! :D

Geschrieben

Dein Sachbearbeiter ist meiner Meinung nach einer der besten, von denen ich gehört habe. :)

Er macht sich ja noch richtig Gedanken und versucht auch den Jäger/Sportschützen zu berücksichtigen. Hut ab, ich hoffe für Dich, das er Dir noch lange erhalten bleibt. :icon14:

Geschrieben

Meine Sachbearbeiterin ist auch voll ok und versucht miteinander eine Lösung zu finden und geht soweit möglich auf den Antragsteller ein. Bevor ich anrufe, gehe ich lieber persönlich bei Ihr vorbei und kläre es ab (ist nämlich auch hübsch :wub: ) Man sollte mal ein Forum anlegen für Sachbearbeiter die bürgernähe wörtlich nehmen und ein dickes Lob aussprechen!!! :appl:

Geschrieben

Was macht nun der der sich keine zusätzliche Waffe kaufen will oder Mangels Masse kann, darf er mit dem für das Sportschießen gekauften Revolver auf die Jagd?

Karl

Geschrieben
Was macht nun der der sich keine zusätzliche Waffe kaufen will oder Mangels Masse kann, darf er mit dem für das Sportschießen gekauften Revolver auf die Jagd?

Karl

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Warum denn nicht ?????????

Geschrieben
Ich würde das gar nicht erst in Frage stellen, meine Sportwaffen, soweit z.B. bei einem Revolver natürlich sehr gut möglich, mit auf die Jagd zu nehmen.

Wenn also eine Waffe sportlich UND jagdlich geeignet ist, WARUM NICHT?

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Das Problem IMHO ist ja nicht so sehr die rein praktische Eignung der Waffe für Sport oder Jagd, sondern vielmer die rechtliche Beurteilung, ob die Verwendung der Waffe auch zu einem anderen Bedürfnis erlaubt ist.

Beispiel: Ich erwerbe ein OA 15 über den Jagschein. Ist es mir nach dem WaffG erlaubt, damit auch auf dem Stand meines Sportvereins auf sportliche Scheiben sportliche Disziplinen zu trainieren? Darf ich damit auch auf der Deutschen Meisterschaft meines Dachverbandes antreten?

Oder: Ich habe eine BDF auf der Sportschützen-WBK. Darf ich damit zur Jagd?

Früher hätte da kein Hahn danach gekräht, aber mit dem neuen Gesetz sind überall Querbezüge zum Bedürfnis umfassten Zweck, von denen noch keiner so genau weiß, wie eng oder weit die auszulegen sind. Sinnvoll und praktisch wäre eine recht weitgehende Auslegung, wonach das Bedürfnis an der Person hängt. Nach den Entwürfen zu den VwV soll wohl für jede Waffe in der WBK das Bedürfnis hinterlegt werden und das lässt auf eine eher engere Auslegung vermuten, die nach meiner Bescheidenen Meinung in der Praxis zu jeder Menge Schwachf*g führen würde. (Ich hätte dann nämlich bald zwei OA 15 und zwei BDFs, kann man natürlich auch als Vorteil sehen :) )

Das Argument mit dem selbstausleihen finde ich gut. Ich denke aber, dass man es nur über einen anderen Weg verwenden kann, da man sich selbst grundsätzlich keine Waffe ausleihen kann. Man sollte so argumentieren, dass man die exakt gleiche Waffe von jemanden anderen zu eben diesem Zweck ausleihen und dann verwenden dürfte. Daher muss rein systematisch auch die Verwendung eigener Waffen, die über ein anderes Bedürfnis (z.B. Sport) als dem gerade jetztigen Verwendungszweck (z.B. Jagd) erworben wurden, eben auch erlaubt sein. Mit einer ähnlichen Begründung sind Jäger ja auch von dem kleinen Waffenschein freigestellt, wenn sie mit ihren Hunden trainieren wollen.

bye

knight

Geschrieben
Das Problem IMHO ist ja nicht so sehr die rein praktische Eignung der Waffe für Sport oder Jagd, sondern vielmer die rechtliche Beurteilung, ob die Verwendung der Waffe auch zu einem anderen Bedürfnis erlaubt ist.

Beispiel: Ich erwerbe ein OA 15 über den Jagschein. Ist es mir nach dem WaffG erlaubt, damit auch auf dem Stand meines Sportvereins auf sportliche Scheiben sportliche Disziplinen zu trainieren? Darf ich damit auch auf der Deutschen Meisterschaft meines Dachverbandes antreten?

Oder: Ich habe eine BDF auf der Sportschützen-WBK. Darf ich damit zur Jagd?

Früher hätte da kein Hahn danach gekräht, aber mit dem neuen Gesetz sind überall Querbezüge zum Bedürfnis umfassten Zweck, von denen noch keiner so genau weiß, wie eng oder weit die auszulegen sind. Sinnvoll und praktisch wäre eine recht weitgehende Auslegung, wonach das Bedürfnis an der Person hängt. Nach den Entwürfen zu den VwV soll wohl für jede Waffe in der WBK das Bedürfnis hinterlegt werden und das lässt auf eine eher engere Auslegung vermuten, die nach meiner Bescheidenen Meinung in der Praxis zu jeder Menge Schwachf*g führen würde. (Ich hätte dann nämlich bald zwei OA 15 und zwei BDFs, kann man natürlich auch als Vorteil sehen :) )

Nachdem in den konkreten Fallen eine zusätzliche Waffe abgelehnt wurde, weil eine geeignete Waffe als Sport oder Jagdwaffe vorhanden ist sollte die Erlaubnis zur "zweckfremden" Verwendung als Jagd- und Sportwaffe darstellen, sonst müsste die Waffe ja wegen nicht vorhandenem Bedürfnis abgelehnt werden.

Mir ist bekannt, daß Logik im WaffG nichts zu suchen hat. :D

Das Argument mit dem selbstausleihen finde ich gut.

Ist das überhaupt möglich? Was sagt da das BGB?

Ich denke aber, dass man es nur über einen anderen Weg verwenden kann, da man sich selbst grundsätzlich keine Waffe ausleihen kann. Man sollte so argumentieren, dass man die exakt gleiche Waffe von jemanden anderen zu eben diesem Zweck ausleihen und dann verwenden dürfte. Daher muss rein systematisch auch die Verwendung eigener Waffen, die über ein anderes Bedürfnis (z.B. Sport) als dem gerade jetztigen Verwendungszweck (z.B. Jagd) erworben wurden, eben auch erlaubt sein. Mit einer ähnlichen Begründung sind Jäger ja auch von dem kleinen Waffenschein freigestellt, wenn sie mit ihren Hunden trainieren wollen.

Die Mehrzahl des Schützen ist ja froh, daß sie hier einen Grund findet sich eine zusätzliche Waffe kaufen zu müssen.

Sind schon Fälle bekannt bei denen Schützen wegen "bedürfnisfremder Verwendung" belangt werden. Unserer Behörde ist bekannt daß einige Schützen mit geerbten Waffen schießen, (die Schützen haben nur Erben-WBK ohne Mun.) sollte ich den Herrn Amtmann nun anzeigen?

Karl

Geschrieben
Nachdem in den konkreten Fallen eine zusätzliche Waffe abgelehnt wurde, weil eine geeignete Waffe als Sport oder Jagdwaffe vorhanden ist sollte die Erlaubnis zur "zweckfremden" Verwendung als Jagd- und Sportwaffe darstellen, sonst müsste die Waffe ja wegen nicht vorhandenem Bedürfnis abgelehnt werden.

Man sollte dabei beachten, daß alle diese Entscheidungen noch nach dem alten Waffengesetz getroffen wurden. Inzwischen sieht die Lage vollkommen anders aus.

Geschrieben

Unserer Behörde ist bekannt daß einige Schützen mit geerbten Waffen schießen, (die Schützen haben nur Erben-WBK ohne Mun.) sollte ich den Herrn Amtmann nun anzeigen?

Karl

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warum auch nicht!? vielleicht kaufen sie die munition direkt am stand - zum sofortigen verbrauch ... oder sie haben die MEB des entsprechenden kalibers durch eine andere waffe ...

gruß

ralf

Geschrieben
Man sollte dabei beachten, daß alle diese Entscheidungen noch nach dem alten Waffengesetz getroffen wurden. Inzwischen sieht die Lage vollkommen anders aus.

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Bei den hier geschilderten Fällen war schon das neue WaffG in Kraft.

Karl

Geschrieben
warum auch nicht!? vielleicht kaufen sie die munition direkt am stand - zum sofortigen verbrauch ... oder sie haben die MEB des entsprechenden kalibers durch eine andere waffe ...

gruß

ralf

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Ralf,

ich habe auch kein Problem damit, oben wird aber behauptet daß die Waffe nicht zweckfremd verwendet werden darf und eine Erbschaft begründet eigentlich kein Bedürfnis zum Schießen.

Karl

Geschrieben
Ralf,

ich habe auch kein Problem damit, oben wird aber behauptet daß die Waffe nicht zweckfremd verwendet werden darf und eine Erbschaft begründet eigentlich kein Bedürfnis zum Schießen.

Karl

385495[/snapback]

mhmm karl .... so gesehen vielleicht doch ne interessante konstellation ...

du sprichts auf den "vom bedürfnis umfassten zweck an" ...

vielleicht verleihen sie die waffe einem der ein bedürfnis hat - der wiederum stellt sie zum schiessen zur verfügung ... :gutidee:

nein, im ernst - darf man mit geerbten waffen unter keinen umständen schießen?

was sagen denn der oder die SB dazu?

gruß

ralf

Geschrieben
nein, im ernst - darf man mit geerbten waffen unter keinen umständen schießen?

was sagen denn der oder die SB dazu?

Ich (mit WBK f. KW und Repetierlangwaffe) habe bei meiner Erbschaft vorher bei einem fremden LRA nachgefragt, eindeutige Aussage nach zusätzlicher Rückfrage beim Nachbarlandkreis: nein.

Der zuständige SB wollte dann Erbschein und Testament, war aber dann mit einer Verzichtserklärungen der Vorerben (keiner eine WBK) zufrieden weil die Jagd-Waffen auf WBK-Besitzer übergegangen sind. Auf meine Bemerkung daß wir damit leider nicht schießen dürfen, gab er mir den Antrag f. Mun.-Erwerb den ich mir vom Verein bestätigen lassen solle wenn ich am Stand keine Munition kaufen kann, ein Bundesland zwei Meinugen.

Nach dem neuen WaffG kenne ich einen gleich gelagerten Fall in unserem Verein.

Karl

Geschrieben

Um die Frage auf die Spitze zu treiben: Ich schieße mit meiner jagdlich erworbenen BDF jagdlich Skeet. Zufällig kommen befreundete Sportschützen vorbei, die auf dem Nachbarstand (gleiche Anlage, 30m weiter) sportlich Skeet schießen wollen. Ich möchte mitschießen, habe aber nur jagdlich erworbene BDF. Darf ich?

Geschrieben
Um die Frage auf die Spitze zu treiben: Ich schieße mit meiner jagdlich erworbenen BDF jagdlich Skeet. Zufällig kommen befreundete Sportschützen vorbei, die auf dem Nachbarstand (gleiche Anlage, 30m weiter) sportlich Skeet schießen wollen. Ich möchte mitschießen, habe aber nur jagdlich erworbene BDF. Darf ich?

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Natürlich darfst Du.

Nach § 12 brauchst Du auf einer Schießstätte keine Genehmigung zum Erwerb, Besitz, Führen (von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit )und Schießen mit einer Schußwaffe. Als Sportschütze darfst Du aber keine "verbotenen Schießübungen" machen. Als Jäger darfst Du auf Luftballons schießen, als Sportschütze mußt Du Dir 'ne Scheibe vor den Luftballon stellen....

Wenn Schießen auf einer Schießstätte mit einer mir genehmigten Schußwaffe, egal ob als Jäger oder Sportschütze, nicht im Zusammenhang mit dieser Genehmigung stehen sollte, dann kann ich meine Waffen auch gleich gegen Pfeil und Bogen eintauschen.

Dieser ganze "vom Bedürfnis umfasste Zweck und im Zusammenhang damit" Mist steht doch laut Gesetzesbegründung nur drin, um den Türsteher an der Disco mit der Sport-/Jagdwaffe zu verhindern.

Als Jäger darf ich mir zur Jagdausübung die Flinte eines Schützen leihen, als Schütze die Flinte eines Jägers zum Skeet schießen.

Weder als Schütze, noch als Jäger darf ich mir eine Waffe zum Türstehen in der Disco leihen. Dies ist kein vom Bedürfnis umfasster Zweck.

Nun gibt es viele, die zugleich Jäger und Sportschütze sind. Wenn sich also Jäger und Sportschützen Waffen leihen dürfen von einem anderen Berechtigten für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, warum zum Teufel soll der Jäger, der zugleich Sportschütze ist, nicht mit seiner Sportwaffe zur Jagd gehen dürfen oder mit seinem Drückjagdkarabiner zum Ordonanzgewehrschießen.

In beiden Fällen dürfte er sich dafür von einem Berechtigten eine Waffe leihen, seine eigene soll er sich aber nicht "leihen" dürfen???

Außerdem könnte er ohne vorherige Genehmigung der Behörde als Berechtiger mit WBK nach §14/4 bzw. Jahresjagdschein die Waffen sowieso erwerben.

Nochmal zu den Kurzwaffen:

Als Inhaber eines Jagdscheines steht es Jägern zu, zwei Kurzwaffen zu erwerben. Wenn diese schon Kurzwaffen als Sportschütze besitzen, so haben sie für jede dieser Kurzwaffen ein Bedürfnis glaubhaft gemacht. Als Jäger braucht man aber zum Erwerb von zwei Kurzwaffen nichts glaubhaft zu machen und auch kein Bedürfnis nachzuweisen.

§13

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

Wenn jemand erst Jäger ist, sich zwei Kurzwaffen kauft und danach als Sportschütze weitere Kurzwaffen benötigt bekommt er die genauso wie ein Schütze der vorher noch keine Kurzwaffe hatte, da er ja ein Bedürfnis glaubhaft macht.

Warum soll's anders rum abgelehnt werden?

Weil die Behörde geprüft hat, obwohl laut Gesetz gar keine Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt?

Weil er bereits zwei Kurzwaffen besitzt, für die er aber ein Bedürfnis glaubhaft gemacht hat?

Wenn erst Jäger, dann Schütze gesetzeskonform ist, muß es anders rum genauso sein. Wie kommt sonst der Jäger zu seinen Ihm per Gesetz zugestandenen zwei Fangschußwaffen?

Selbst bei meiner sehr restriktiven zuständigen Behörde hat es hier noch nie Zweifel gegeben.

So long

Geschrieben
Als Jäger darfst Du auf Luftballons schießen, als Sportschütze mußt Du Dir 'ne Scheibe vor den Luftballon stellen....

Na na... solange es keine der gefährlichen Mann-Luftballons sind, sollte es auch damit keine Probleme geben... :) Zumindest ist mir keine Klausel im deutschen Waffenrecht bekannt, die da besagt "Das Schießen auf Luftballons ist verboten."

"Schießen nach einer genehmigten Sportordnung" bedeutet nicht, daß ich mit sklavischer Genauigkeit unter Wettkampfbedingungen trainieren muß. Es erlaubt nach herrschender Meinung alle Übungen, die nicht verboten sind, und die dazu geeignet sind, die Leistungen in der entsprechenden Disziplin zu verbessern. Ein Sprinter gestaltet sein Training auch nicht allein durch so und so viele wiederholte 100-Meter-Läufe auf Zeit, sondern baut sein Leistungsvermögen durch verschieden Übungsabläufe gezielt auf. Und Schießen auf reaktive Ziele ist nunmal sehr motivationsfördernd...

Trooper

Geschrieben
Na na... solange es keine der gefährlichen Mann-Luftballons sind, sollte es auch damit keine Probleme geben... :) Zumindest ist mir keine Klausel im deutschen Waffenrecht bekannt, die da besagt "Das Schießen auf Luftballons ist verboten."

Also ich hab mächtig Angst vor Luftballons. :wub::traurig_16:

Geschrieben

Ich wollte es ob dieser Diskussion verbindlich und offiziell haben:

Sehr geehrter Fürst der Waffenbehörde,

ich wende mich an Sie, da ich durch einige Beiträge in Diskussionsforen verunsichert bin.

Laut WaffG dürfen Waffen nur zum vom Bedürfnis gedeckten Zweck verwendet werden. Der Sportschütze schießt also sportlich, der Jäger verwendet seine Waffen zur Jagd. Ist es laut Gesetz erlaubt, dass ein Sportschütze einem Jäger eine Waffe verleiht, die dieser zur Jagd verwendet? Darf ein Jäger mit Jagdwaffen sportlich schießen?

Was ist mit meinen Waffen, die ich auf Jagdschein bekommen habe? Darf ich diese für sportliche Wettkämpfe einsetzen und umgekehrt Sportwaffen zur Jagdausübung benutzen.

Voraussetzung ist natürlich, dass die Waffe für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist.

Mit freundlichen Grüßen

Mark Pfennig

Und noch am gleichen Tag kam folgende Antwort:

Sehr geehrter Herr Pfennig,

nach dem Gesetz ist es erlaubt, dass ein Jäger einem Sportschützen eine Waffe zum sportlichen Schießen entleiht und umgekehrt. Dabei ist aber auf folgendes zu achten: Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Dieser Hinweis findet sich auch in dem 2. Entwurf der WaffVwV.

...

Sie dürfen Waffen, die Sie auf den Jagdschein erworben haben auch für sportliche Wettkämpfe verwenden, sofern die Waffe nicht nach § 6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist. Das Bedürfnis dafür ergibt sich aus Ihrer Sportschützentätigkeit in einem SV, der einem anerkannten Verband angehört und dem Schießen nach einer Disziplin einer anerkannten Sportordnung eines SV-Verbandes. Umgekehrt dürfen Sie eigene Sportwaffen zur Jagdausübung benutzen, sofern durch die Verwendung dieser Waffen nicht ein Verbotstatbestand nach § 19 BJagdG verwirklicht würde. Ihr Bedürfnis zur Jagdausübung ergibt sich in dem zweiten Fall dabei aus dem gültigen Jahresjagdschein.

Mit freundlichem Gruß

Fürst der Waffenbehörde

Ich sehe die Antwort als eindeutig an.

MP

Geschrieben

Mark,

Antwort ist eindeutig, auch logisch, nur kann ich nun eine 7 oder 8 Kurzwaffe nicht mehr damit begründen, daß eine schon vorhandene geeignete Waffe nicht bedürfnisfremd verwendet werden kann.

Karl

Geschrieben

Ein Jäger sollte sich also clevererweise als 1. Kurzwaffe eine genehmigen lassen, die eindeutig nicht sportlich verwendbar ist, z.B. einen Revolver mit 3-Zoll-Lauf und fester Visierung in .357 Mag (z.B. S&W 13 oder 65). Und dann als 2. etwas ähnliches in .22 Mag mit WT .22 lfB. Zumindestens im BDS sind beide nicht sportlich einsetzbar, (3-Zöller nur mit verstellbarer Kimme) und IMHO gute Fangschußwaffen für Schalenwild und Fallenjagd...

Gruß mit WeiHei an alle Grünröcke

vom Nichtjäger Jake C.

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