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IGNORED

Was deckt die Mitnahme ab ?


Sachbearbeiter

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Ein Kollege aus einem anderen Kreis hat mich heute auf eine höchst interessante Problematik aufmerksam gemacht. Er hat mich gefragt, ob die Mitnahme allgemein das Führen von Waffen oder nur die Unterart Transport mit den Freistellungen nach § 12 Abs. 3 WaffG abdeckt.

Mir war zuerst nicht klar, worauf er hinauswollte, aber dann wurde er konkret. Ein in der Schweiz wohnhafter Besitzer einer Schreckschusswaffe mit PTB-Zeichen möchte hin und wieder seine Freundin in Deutschland besuchen. Da er auch oft abends unterwegs ist, möchte er zur Sicherheit die PTB-Waffe mitnehmen.

Braucht er dafür wie der Deutsche einen Kleinen Waffenschein oder deckt die nach Anlage 2 Abshnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.2 für diese Waffenart freigestellte Mitnahme das Führen ab ?

Auf die Antworten bin ich sehr gespannt... :)

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Erlaubnisfreies Verbringen (Verbleib oder Besitzwechsel in der BRD) und erlaubnisfreie Mitnahme (eher Transport, z.B. im abg. Koffer) ungleich Führen (z.B. im Holster).

Nach meiner Ansicht WS-pflichtig.

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Mit welcher Begründung ? Bedenke hierzu, dass die Mitnahme wie folgt definiert ist:

"Im Sinne des Waffengesetzes nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt".

Deines Erachtens ist verwenden also nur transportieren.

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nach § 12 Abs. 3 WaffG abdeckt

Abs. 3 ist schonmal nix... er will sie schließlich führen... (also: Führen ist für mich immernoch geladen am Gürtel...)

(3)

Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.  diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder

    befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem

    Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;

2.  diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem

    anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem

    Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

3.  eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer

    an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;

4.  eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines

    Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen

    führt;

5.  eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder

    Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder

    akustische Signalgebung erforderlich ist.

...oder ist er Bergsteiger? :D

oder deckt die nach Anlage 2 Abshnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.2 für diese Waffenart freigestellte Mitnahme das Führen ab

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7.

Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes

7.2

Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

transport ja, führen ist nich....

Gruß Gromit

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Wenn man die Angelegenheit mit dem WaffVwV-Entwurf lösen will, zäumt man das Pferd ja von hinten auf. <_<

Das macht die ganze Sache ja auch nicht wasserdicht.

Meiner Ansicht nach kann man "zur Verwendung" nur als solche im Einklang mit unserer Rechtsordnung, sprich dem WaffG, anerkannten Verwendung verstehen und nicht als "praktische", umgangssprachliche Verwendung.

"Zur Verwendung" impliziert meiner Ansicht nach ein Verwendungsziel und das ist hier zweifelsfrei das Führen im Holster am Gürtel innerhalb der BRD (mit Grenzübertritt), welches durch die einschlägigen §§ hinreichend geregelt ist. ;)

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... wie z.B. durch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 7.2. ? ;)

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Zur Verwendung des FÜHRENS......

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr.7 i.V.m. Nr.7.2 - unter Beachtung von Anlage 1, Abschnitt 2, Nr.6 - regelt doch in erster Linie die Grenzüberschreitung als solche. :rolleyes:

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Nur Transport möglich (siehe Entwurf WaffVwV vom 28.06 2005)

Mf. G.

B. Ranninger

Herr Ranninger, inwieweit könnten sie uns diesen Entwurf (und folgende) zu Verfügung stellen ?

MFG

Sven Cress

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Ich denke auch, daß das Führen von der Mitnahme nicht gedeckt ist. Die Regelung ersetzt für Grenzgänger die allgemeine Besitzerlaubnis (WBK), nicht aber spezielle Erlaubnisse (kleiner Waffenschein, Waffenschein, Schießerlaubnisse etc.).

Udo

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Maßgeblich ist die Gesetzgebung des Landes, in welches die Waffe verbracht wird, also Deutschland.

In D sind die §§ über das Führen unzweifelhaft.

Es ist zum Beispiel ja auch nicht möglich Vorderschaftrepetierer nach Austria mitzunehmen, obwohl in D gesetzeskonform; in Österreich, dem dann zuständigen Geltungsbereich aber eben nicht.

Alles andere siehe @gromit.

spottie

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Danke für die Antworten ! :icon14:

So macht es meines Erachtens auch Sinn, denn

1. benötigt ja der Inhaber einer Mitnahmeerlaubnis nach § 32 WaffG (die man mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands zur Mitnahme erlaubnispflichtiger Waffen braucht) für sein Bedürfnis auch zusätzlich einen Jagdschein bzw. als Sportschütze eine Schießstätte. Dieser darf mit der Mitnahmeerlaubnis selbst auch nur transportieren.

2. bestünde sonst eine Ungleichbehandlung, wenn nur der Deutsche einen Kleinen Waffenschein fürs Führen von PTB-Waffen bräuchte.

So weit so gut. Der Schweizer benötigt also einen Kleinen Waffenschein. Dann kommen aber schon die nächsten Probleme:

1. Wie prüft die Waffenbehörde die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung ? (die Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG dürfte wenig aufschlussreich sein, da sich diese nur auf Deutschland bezieht)

2. Wie erfährt die Waffenbehörde von Umzug, Namensänderung oder Tod des Erlaubnisinhabers, wenn die schweizerische Meldebehörde (soviel ich weiß, heißen die Einwohnerkontrolle) nicht zu entsprechenden Meldungen verpflichtet ist ?

Oder macht es sich die Behörde dann einfach und lehnt den Antrag nach § 4 Abs. 2 WaffG ab, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens 5 Jahren im Geltungsbereich des WaffG hat ? :)

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Maßgeblich ist die Gesetzgebung des Landes, in welches die Waffe verbracht wird, also Deutschland.

In D sind die §§ über das Führen unzweifelhaft.

Es ist zum Beispiel ja auch nicht möglich Vorderschaftrepetierer nach Austria mitzunehmen, obwohl in D gesetzeskonform; in Österreich, dem dann zuständigen Geltungsbereich aber eben nicht.

Alles andere siehe @gromit.

spottie

371857[/snapback]

Hi Spottie,

woher stammt die Erkenntnis, dass es verboten ist, Vorderschaftrepetierer nach Österreich einzuführen (z.B. zum Wettkampf)?

Mercante hat letztlich im Western-Forum anderes geäussert. Demnach sind vor Einführung des Verbotes besessene VR-Flinten weiterhin erlaubt, verboten sei lediglich die Anschaffung neuer (zusätzlicher) Flinten.

Hat irgendwer darüber zuverlässige Erkenntnisse?

Gruß

Shotgun George

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Hi Spottie,

woher stammt die Erkenntnis, dass es verboten ist, Vorderschaftrepetierer nach Österreich einzuführen (z.B. zum Wettkampf)?

Mercante hat letztlich im Western-Forum anderes geäussert. Demnach sind vor Einführung des Verbotes besessene VR-Flinten weiterhin erlaubt, verboten sei lediglich die Anschaffung neuer (zusätzlicher) Flinten.

Hat irgendwer darüber zuverlässige Erkenntnisse?

Gruß

Shotgun George

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Hallo George,

wir hatten mal angefragt und wurden abschlägig beschieden.

Ich hab mal geguckt:

http://www.opbw.org/nat_imp/leg_reg/austri...ngesetz1996.pdf

§17 (1) 4.

Inwieweit Ausnahmen nach §17 (4) dahingehend greifen respektive Sondergenehmigungen erteilt werden, kann ich leider nicht sagen.

Vielleicht sind hier einige Austrianer, die hier noch detaillierter Auskunft geben können (Predator,...)?

Gruß,

spottie

Leider kann ich aus diesem Dokument nicht in die Zwischenablage kopieren.

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  • 4 Wochen später...
So weit so gut. Der Schweizer benötigt also einen Kleinen Waffenschein. Dann kommen aber schon die nächsten Probleme:

1. Wie prüft die Waffenbehörde die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung ? (die Prüfung nach § 5 Abs. 5 WaffG dürfte wenig aufschlussreich sein, da sich diese nur auf Deutschland bezieht)

2. Wie erfährt die Waffenbehörde von Umzug, Namensänderung oder Tod des Erlaubnisinhabers, wenn die schweizerische Meldebehörde (soviel ich weiß, heißen die Einwohnerkontrolle) nicht zu entsprechenden Meldungen verpflichtet ist ?

Oder macht es sich die Behörde dann einfach und lehnt den Antrag nach § 4 Abs. 2 WaffG ab, weil der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens 5 Jahren im Geltungsbereich des WaffG hat ?  :)

372266[/snapback]

*nach oben schieb und auf Antwort wart* :)

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